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Der Corona-Zeitkredit
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E33
Zuletzt aktualisiert am 1.07.2020
Was ist ein Corona-Zeitkredit?
Es handelt sich um einen neuen Zeitkredit, der zum bestehenden gewöhnlichen Zeitkredit hinzukommt.
Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten, die die Coronakrise mit sich gebracht hat, soll der Corona-Zeitkredit es Ihnen ermöglichen, Ihren Arbeitnehmern eine vorübergehende Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel vorzuschlagen.
Die Arbeitszeitverkürzungszeiträume, die im Rahmen des Corona-Zeitkredits genommen werden, werden auf das Guthaben des gewöhnlichen Zeitkredits nicht angerechnet.
Wenn alle Bedingungen dafür erfüllt sind, besteht die Aufgabe des LfA darin, dem Arbeitnehmer während des Corona-Zeitkredits Unterbrechungsgeld zu zahlen, um seine Einkommenseinbußen in Grenzen zu halten.
Von den Besonderheiten des Corona-Zeitkredits abgesehen, kommen alle Bestimmungen des gewöhnlichen Zeitkredits zur Anwendung.
Welches sind die geltenden Rechtsvorschriften?
Der Corona-Zeitkredit ist vorgesehen im Königlichen Erlass Nr. 46 zur Ausführung von Artikel 5, § 1, 5° des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 (II) im Hinblick auf die Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ergreifen (Belgisches Staatsblatt 01.07.2020 - in Kraft am 01.07.2020).
Ab wann kann zum Corona-Zeitkredit gegriffen werden?
Die Maßnahme tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Wer kann zum Corona-Zeitkredit greifen?
Allein privatrechtliche Arbeitgeber, deren Unternehmen als in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten seiend anerkannt wurde, können zum Corona-Zeitkredit greifen.
Als privatrechtlicher Arbeitgeber gelten Sie nur, wenn Sie dem Gesetz vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen (AG, PgmbH, VoG...). Nähere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T139.
Welches sind die vom Unternehmen zu erfüllenden Bedingungen?
Der Corona-Zeitkredit können Sie den Arbeitnehmern nur dann vorschlagen, wenn Ihr Unternehmen im Vorfeld von der Ministerin für Beschäftigung eine Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung erhalten hat.
Diese Anerkennung erfolgt gemäß den Kriterien der Vorschriften über die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, mit dem Unterschied, dass kein kollektives Arbeitsabkommen zu vereinbaren ist. Die anwendbaren Bestimmungen beruhen auf den Artikeln 14, 15 und 18 des Königlichen Erlasses vom 03.05.2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB).
Die Ministerin für Beschäftigung kann eine Anerkennung mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 2 Jahren erteilen. Im Rahmen des Corona-Zeitkredits muss diese Anerkennung jedoch frühestens am 1. März 2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 erfolgen.
Nähere Auskünfte zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für eine Anerkennung erteilt die Direktion kollektive Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung: 1, rue Ernest Blerot – 1070 Bruxelles (Tel. 02.233.41.11). Internet: https://beschaeftigung.belgien.be/de - E-Mail: spf@emploi.belgique.be.
Welches sind die bestehenden Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten?
Der Corona-Zeitkredit sieht nur zwei Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten vor:
- Die Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit, bei der zu 50% der bei dem Arbeitgeber geltenden Vollzeit gearbeitet wird;
- Die Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel, bei der zu 80% der bei dem Arbeitgeber geltenden Vollzeit gearbeitet wird;
Welches sind die Bedingungen hinsichtlich der ursprünglichen Arbeitszeit?
Damit einem Arbeitnehmer ein Corona-Zeitkredit vorgeschlagen werden kann, muss er:
- im Falle einer Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit mindestens Dreiviertelzeit beschäftigt gewesen sein;
- im Falle einer Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel Vollzeit beschäftigt gewesen sein.
NB: Anders als bei einem gewöhnlichen Zeitkredit braucht diese Bedingung hier nicht während der ganzen 12 bzw. 24 Monate vor dem Beginn des Corona-Zeitkredits erfüllt gewesen zu sein.
Für welche Dauer kann der Corona-Zeitkredit vorgeschlagen werden?
- Die Mindestdauer beträgt 1 Monat.
- Die Höchstdauer beträgt 6 Monate.
Diese Dauern sind für beide bestehenden Arbeitszeitverkürzungsformen identisch.
Der ganze Corona-Zeitkredit muss innerhalb des Gültigkeitszeitraums der ministeriellen Anerkennung liegen, wobei dieser Zeitraum spätestens am 31. Dezember 2020 beginnen muss.
Solange die 6-monatige Höchstdauer nicht erreicht ist, kann der Corona-Zeitkredit verlängert werden, sofern der oder die neuen Zeitkreditzeiträume ebenfalls ganz innerhalb des Anerkennungszeitraums liegen.
Dürfen Sie den Corona-Zeitkredit dem Arbeitnehmer aufzwingen?
Die Vorschriften sehen vor, dass Sie dem Arbeitnehmer den Corona-Zeitkredit vorschlagen können und dass der Arbeitnehmer mit der Verkürzung seiner Arbeitszeit einverstanden sein muss.
Mit anderen Worten ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, auf Ihren Vorschlag einzugehen.
Wie wird ein Corona-Zeitkredit organisiert?
Die Vorschriften sehen weder vor, wie und in welcher Frist Sie dem Arbeitnehmer den Corona-Zeitkredit vorzuschlagen haben, noch wie und in welcher Frist der Arbeitnehmer Ihnen antworten muss. Daraus folgt, dass der Vorschlag und die Antwort auch formlos geschehen können.
Wenn der Arbeitnehmer Ihren Vorschlag annimmt, muss der im Zuge des Corona-Zeitkredits verkürzte Arbeitsstundenplan jedoch in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag (im Sinne des Artikels 11bis des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge) schriftlich abgefasst werden.
Dieser Zusatzvertrag muss spätestens zu Beginn des Corona-Zeitkredits geschlossen werden und die ganze Dauer der Arbeitszeitverkürzung abdecken.
Während des Zeitraums, der im Zusatzvertrag festgeschrieben ist, muss die sich aus der Arbeitszeitverkürzung ergebende Arbeitszeit gemäß den im Artikel 26bis, § 1 des Gesetzes über die Arbeit vom 16.03.1971 definierten Modalitäten im Durchschnitt eingehalten werden. Dies bedeutet, dass die Teilzeitarbeitsdauer über einen Referenzzeitraum im Durchschnitt einzuhalten ist. Im Regelfall beträgt dieser Referenzzeitraum höchstens drei Monate, aber er kann durch ein auf sektorieller Ebene oder auf Unternehmensebene vereinbartes kollektives Arbeitsabkommen oder durch Arbeitsordnung auf ein Jahr verlängert werden.
Ferner muss die sich aus der Arbeitszeitverkürzung ergebende Arbeitszeit im Durchschnitt je nach Fall der Hälfte oder vier Fünfteln der in Ihrem Unternehmen geltenden Vollzeit entsprechen.
Beispiel: Sie vereinbaren mit dem Arbeitnehmer eine einmonatige Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit, vom 01.09.2020 bis zum 30.09.2020. Während dieses Zeitraums kann die Arbeitszeit verkürzt werden:
- entweder über einen wöchentlichen Zyklus (z.B. jede Woche nur morgens arbeiten und nachmittags nicht);
- oder über einen Zyklus von zwei Wochen (z.B. in der Woche 1 an 2 Tagen arbeiten und an 3 Tagen nicht und in der Woche 2 an 3 Tagen arbeiten und an 2 Tagen nicht);
- oder über einen Zyklus von einem Monat (z.B. in der ersten Hälfte des Monats an allen Werktagen arbeiten gehen und in der zweiten Hälfte des Monats gar nicht arbeiten gehen).
Im Falle einer (nahtlos anschließenden oder nicht nahtlos anschließenden) Verlängerung des Corona-Zeitkredits während des Gültigkeitszeitraums der Anerkennung muss ein neuer Zusatzvertrag abgefasst werden.
Was werden die Einkünfte des Arbeitnehmers während des Zeitkredits sein?
Sie werden dem Arbeitnehmer eine Entlohnung zahlen müssen, die im Verhältnis zu seiner verkürzten Arbeitszeit (d.h. zu seiner Halbzeit oder Vierfünftelzeit) stehen muss.
Neben dieser Entlohnung kann der Arbeitnehmer Unterbrechungsgeld vonseiten des LfA erhalten, das seine Einkommenseinbußen in Grenzen halten soll (siehe weiter).
Gegebenenfalls kann der Arbeitnehmer ebenfalls eine regionale oder gemeinschaftliche Prämie erhalten (z.B. die "aanmoedigingspremie" der Flämischen Gemeinschaft). Wenn er näheres hierzu erfahren möchte, muss der Arbeitnehmer sich an die Region oder Gemeinschaft wenden, um zu erfahren, ob für ihn eine solche Prämie besteht, und welches gegebenenfalls die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren sind, um sie zu beantragen.
Sie können dem Arbeitnehmer, zusätzlich zu seiner Teilzeitentlohnung und neben dem Unterbrechungsgeld des LfA und der eventuellen regionalen oder gemeinschaftlichen Prämie, eine ergänzende Entschädigung zahlen.
Unter welchen Bedingungen kann das Unternehmen eine ergänzende Entschädigung zahlen?
Wenn Sie dem Arbeitnehmer eine ergänzende Entschädigung zahlen möchten, darf die Summe seiner Bruttoentlohnung während des Corona-Zeitkredits und des Unterbrechungsgeldes des LfA, zuzüglich der eventuellen regionalen oder gemeinschaftlichen Prämie und Ihrer ergänzenden Entschädigung, nicht seine ursprüngliche Bruttoentlohnung übersteigen.
Wie viel beträgt das Unterbrechungsgeld?
Das Unterbrechungsgeld bei Corona-Zeitkredit entspricht genau dem, das bei einem gewöhnlichen Halbzeit- oder Einfünftel-Zeitkredit gezahlt wird.
Der Unterbrechungsgeldbetrag wird pauschal festgelegt. Er hängt also nicht davon ab, wie viel der Arbeitnehmer oder seine Haushaltsmitglieder verdienen.
Der Betrag hängt allerdings von dem Lebensalter des Arbeitnehmers ab.
- Wenn der Arbeitnehmer unter 55 Jahren alt ist, entspricht das Unterbrechungsgeld, das er beanspruchen kann, genau dem des Zeitkredits mit Begründung. Mit anderen Worten ist der Unterbrechungsgeldbetrag verschieden, je nachdem der Arbeitnehmer weniger als 5 Jahre Betriebszugehörigkeit oder mindestens 5 Jahre Betriebszugehörigkeit hat. Die monatlichen Unterbrechungsgeldbeträge bei Corona-Zeitkredit ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung finden Sie unter diesem Link.
- Wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat, entspricht das Unterbrechungsgeld, das er beanspruchen kann, genau dem des Zeitkredits im Laufbahnendesystem. Die monatlichen Unterbrechungsgeldbeträge bei Corona-Zeitkredit ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung finden Sie unter diesem Link.
Im Falle einer Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit ausgehend von einer Teilzeit (= mindestens einer Dreiviertelzeit) ist der in den Leistungsbeträgen ausgewiesene Unterbrechungsgeldbetrag (der Vollzeitarbeitnehmern gewährt wird) im Verhältnis zur ursprünglichen Arbeitszeit zu proportionalisieren.
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag für eine Vierfünftelzeit und Sie vereinbaren mit ihm einen Corona-Zeitkredit in Form einer Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit. In dem Fall bekommt er vier Fünftel des in den Leistungsbeträgen ausgewiesenen Unterbrechungsgeldbetrages bei Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit.
Wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht am Anfang des Monats beginnt, steht der Unterbrechungsgeldbetrag außerdem im Verhältnis zur Zahl der Tage, die der Corona-Zeitkredit abdeckt.
NB: Die eventuelle Prämie der Region oder Gemeinschaft und die eventuelle ergänzende Entschädigung des Unternehmens haben keinen Einfluss auf den Betrag des Unterbrechungsgeldes.
Unter welchen Bedingungen bewilligt das LfA Unterbrechungsgeld?
Die Bedingungen für die Bewilligung von Unterbrechungsgeld bei Corona-Zeitkredit sind die Gleichen, wie bei einem gewöhnlichen Zeitkredit.
Dies bedeutet dass der Arbeitnehmer keine Tätigkeit und kein Einkommen haben darf, deren oder dessen Zusammentreffen mit dem Unterbrechungsgeld verboten ist. Nähere Auskünfte hierzu findet er im Infoblatt T1.
Wie ist das Unterbrechungsgeld zu beantragen?
Sie müssen zusammen mit dem Arbeitnehmer einen Antrag "C61 - Corona-Zeitkredit" ausfüllen.
Achtung! Dieser Antrag kann nicht online eingereicht werden.
Es muss also das Formular "C61-Corona-Zeitkredit" von unserer Website heruntergeladen werden.
Der Arbeitnehmer muss den Teil 1 des Formulars ausfüllen und Sie müssen den Teil 2 ausfüllen. Das Formular muss ordnungsgemäß ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Kopie der ministeriellen Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten versehen werden, und dem Büro des LfA, das für den Arbeitnehmer örtlich zuständig ist, per Einschreiben geschickt werden.
Welches Büro ist für den Arbeitnehmer zuständig?
Im Regelfall ist das Büro des LfA, das für die Bearbeitung der Akte des Arbeitnehmers zuständig ist, das für seinen Wohnort örtlich zuständige Büro. Als Ausnahme von dieser Regel gilt Folgendes: Wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums wohnt, bearbeitet das Büro, welches für die Gemeinde Ihres Betriebssitzes örtlich zuständig ist, seine Akte.
Wenn Sie wissen möchten, welches Büro des LfA für den Arbeitnehmer zuständig ist, tragen Sie einfach die Postleitzahl der Gemeinde des Wohnsitzes des Arbeitnehmers (bzw. die Postleitzahl der Gemeinde Ihres Betriebssitzes, wenn der Arbeitnehmer im Ausland wohnt) in die dafür vorgesehene Suchmaschine in der Rubrik Kontakt dieser Website ein.
In welcher Frist muss das Formular abgeschickt werden?
Der Antrag muss spätestens 2 Monate nach dem Beginn des Corona-Zeitkredits geschickt werden. Wenn der Antrag außerhalb dieser Frist geschickt wird, kann der Unterbrechungsgeldanspruch dem Arbeitnehmer erst ab dem Datum der verspäteten Sendung bewilligt werden.
Wie ist eine Verlängerung des Corona-Zeitkredits zu beantragen?
Ob nun eine nahtlos anschließende Verlängerung des Corona-Zeitkredits oder eine Verlängerung nach einer Unterbrechung des Corona-Zeitkredits vereinbart wird, ist das Verfahren zur Beantragung des Unterbrechungsgeldes identisch.
Konkret muss in beiden Fällen ein neuer Antrag "C61-Corona-Zeitkredit" bei dem Büro des LfA einreicht werden.
Was passiert, wenn dem Arbeitnehmer während des Corona-Zeitkredits gekündigt wird?
Wenn Sie dem Arbeitnehmer während des Zeitraums der Arbeitszeitverkürzung, die sich aus dem Corona-Zeitkredit ergibt, in Anwendung des Artikels 39 des Gesetzes vom 03.07.1978 unter Zahlung einer Kündigungsentschädigung kündigen, gilt die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, hätte er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen des Corona-Zeitkredits verkürzt, als "laufende Entlohnung".