Dürfen Sie als Arbeitsloser mit Betriebszuschlag arbeiten?

T6

Zuletzt aktualisiert am 1.11.2023

Worum handelt es sich?

Es handelt sich hier um die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während eines Zeitraums von Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag.

Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben oder auszuüben wünschen, nehmen Sie zuvor mit Ihrer Zahlstelle Kontakt auf.

Es ist wichtig, dass Sie die Informationen im Merkblatt "Unterstützungsantrag als Arbeitsloser mit Betriebszuschlag  - Auszug aus Ihren Rechten und Pflichten", das bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist, aufmerksam durchlesen.

Die Aufnahme von Tätigkeiten kann sich auf Ihren Anspruch auf den Betriebszuschlag auswirken. Wenn Sie die Arbeit wieder aufnehmen, müssen Sie den Schuldner Ihres Betriebszuschlags also davon benachrichtigen.

Für die Ausübung unbezahlter Tätigkeiten (freiwillige Arbeit) gelten Sonderregeln. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Zahlstelle.

Müssen Sie im Besitz einer Kontrollkarte sein?

Sie haben Sie die Wahl zwischen der Führung einer Kontrollkarte und der Verwendung des Formulars C99

Wenn Sie im Besitz einer Kontrollkarte sind, müssen Sie:

  • diese Karte bis zum Ende des Monats mit sich führen;
  • diese Karte am Ende des Monats Ihrer Zahlstelle zurückschicken, damit Ihr Arbeitslosengeld Ihnen ausgezahlt werden kann.

Sie arbeiten unregelmäßig, zeitweise oder gelegentlich?

Wenn Sie:

  • als Zeitarbeitnehmer oder mit Verträgen kurzer Dauer eingestellt sind;
  • gelegentlich einem Geschäftsmann helfen, gelegentlich Arbeiten in dem Haus einer Drittperson ausführen, gelegentlich Unterrichte geben, sporadisch Zeitungsartikel schreiben, gelegentlich Waren auf einem Markt verkaufen, ...

müssen Sie diese unvereinbare Tätigkeit melden, bevor Sie sich an die Arbeit machen, selbst wenn Sie die Tätigkeit an einem Samstag, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag ausüben (egal wann und wie lange die Arbeit verrichtet wird).

Wie wird eine unvereinbare Tätigkeit gemeldet?

  • Wenn Sie eine Kontrollkarte besitzen, müssen Sie das entsprechende Kästchen Ihrer Kontrollkarte vor dem Beginn der unvereinbaren Arbeit schwärzen.
  • Wenn Sie keine Kontrollkarte besitzen, müssen Sie jede unvereinbare Arbeit vor dem Beginn dieser Arbeit mit einem Meldeformular C99, das bei Ihrer Zahlstelle verfügbar ist, bei Ihrer Zahlstelle melden. Sie führen dann die Empfangsbestätigung des von Ihrer Zahlstelle ausgefüllten Formulars C99 bis zum Ende des darauffolgenden Monats mit sich. In Erwartung dieser ausgefüllten Empfangsbestätigung behalten Sie eine Kopie des Formulars C99, das Sie Ihrer Zahlstelle zugeleitet haben. 

Sie verlieren dann eine tägliche Leistung für jeden Aktivitätstag. Es kann ebenfalls vorkommen, dass bestimmte Samstage wegen dieser Arbeit nicht entschädigt werden können (z.B.: Wenn Sie an einem Freitag und am folgenden Montag arbeiten, ist der zwischen diesen 2 Tagen gelegene Samstag nicht entschädigbar).

Im Falle einer unbezahlten Arbeit kann der Direktor des Arbeitslosenamtes entscheiden, dass Ihre Tätigkeit nicht oder nicht mehr gelegentlich ist, sondern als eine Neben- oder Haupttätigkeit angesehen werden muss. (Lesen Sie hierzu die Informationen über die nebenberuflich oder hauptberuflich ausgeübten Tätigkeiten).

Sie wollen eine nebenberufliche Tätigkeit regelmäßig ausüben?

Diese Tätigkeit kann als Selbständiger oder als Arbeitnehmer ausgeübt werden.

Unter welchen Bedingungen?

Um während der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag regelmäßig eine Nebentätigkeit ausüben zu dürfen, müssen Sie die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:

  • Sie müssen diese Tätigkeit bereits ausgeübt haben, als Sie noch als Arbeitnehmer beschäftigt waren, und zwar während der ganzen drei Monate, die Ihrem Antrag auf das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag vorangehen. Dieser dreimonatige Zeitraum wird um Zeiträume von zeitweiliger Arbeitslosigkeit oder von Krankheit verlängert.

Es ist also nicht möglich, eine Nebentätigkeit während Ihrer Arbeitslosigkeit aufzunehmen.

Wenn die Übergangsbestimmungen, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind, für Sie gelten (erkundigen Sie sich bei Ihrer Zahlstelle), sind Sie von dieser Pflicht befreit.

  • Sie müssen diese nebenberufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt Ihres Arbeitslosengeldantrags persönlich bei Ihrer Zahlstelle melden.

Sie müssen ein Formular C1 und ein Formular C1A ausfüllen.

  • Sie müssen die Tätigkeit vor 7 Uhr und nach 18 Uhr während der Woche (zwischen Montag und Freitag) ausüben. In diesem Fall brauchen Sie diese Tätigkeit auf Ihrer Kontrollkarte oder auf dem Formular C99 nicht anzugeben.
    • Wenn Sie die Tätigkeit trotzdem gelegentlich zwischen 7 und 18 Uhr ausüben, müssen Sie diese Tätigkeit melden (bevor Sie sich an die Arbeit machen). Sie verlieren dann die tägliche Leistung für diesen Tag.
    • Wenn Sie die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag (um egal um welche Uhrzeit) ausüben, müssen Sie diese Tätigkeit stets spezifisch melden (bevor Sie sich an die Arbeit machen). Sie verlieren dann eine tägliche Leistung für jeden Samstag, wo Sie arbeiten, und eine tägliche Leistung (während der folgenden Woche) als Ausgleich für die an einem Sonntag ausgeübte Tätigkeit.

Wie melden Sie eine zwischen 7 und 18 Uhr (gelegentlich) oder an einem Samstag oder Sonntag ausgeübte Arbeit?

  • Wenn Sie eine Kontrollkarte besitzen, müssen Sie das entsprechende Kästchen Ihrer Kontrollkarte vor dem Beginn der unvereinbaren Arbeit schwärzen.
  • Wenn Sie keine Kontrollkarte besitzen, müssen Sie jede unvereinbare Arbeit vor dem Beginn dieser Arbeit mit einem Meldeformular C99, das bei Ihrer Zahlstelle verfügbar ist, bei Ihrer Zahlstelle melden. Sie führen dann die Empfangsbestätigung des von Ihrer Zahlstelle ausgefüllten Formulars C99 bis zum Ende des darauffolgenden Monats mit sich. In Erwartung dieser ausgefüllten Empfangsbestätigung behalten Sie eine Kopie des Formulars C99, das Sie Ihrer Zahlstelle zugeleitet haben. 

Bestimmte Tätigkeiten dürfen aufgrund Ihrer Beschaffenheit keinesfalls während der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden (selbst wenn die anderen Bedingungen kumulativ erfüllt sind). Dabei handelt es sich um:

  • Tätigkeiten, die nur nach 18 Uhr ausgeübt werden (z.B.: Nachtwächter);
  • Tätigkeiten im Horeca-Sektor (Hotels, Restaurants, Cafés) oder die Berufe als Hausierer, Werber (Verkauf in der Wohnung oder auf Märkten), Versicherungsagent oder Versicherungsmakler.

Diese Tätigkeiten dürfen jedoch ausgeübt werden, wenn sie geringfügig sind
(es ist immer angeraten, mit Ihrem Arbeitslosenamt Rücksprache zu nehmen, um zu erfahren, ob Ihre Tätigkeit als geringfügig gilt).

Was geschieht, wenn die Bedingungen kumulativ erfüllt sind?

Sie dürfen Ihre Nebentätigkeit unter (eventuell teilweiser) Beibehaltung Ihres Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ausüben (siehe nachfolgend, Und Ihre Entschädigung?).

Der Direktor des Arbeitslosenamtes kann Ihnen jedoch den Anspruch auf die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag verweigern oder entziehen, selbst für die Tage, an denen Sie die Tätigkeit nicht ausüben, wenn Ihre Tätigkeit nicht oder nicht mehr die Eigenschaften einer Nebentätigkeit aufweist (wenn die Anzahl Arbeitsstunden, die Sie für diese Tätigkeit aufbringen, oder wenn die Summe der Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu hoch ist.

Und Ihre Entschädigung?

Sie dürfen die Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit mit Ihrem System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag kombinieren, aber in begrenztem Maße.

Das tägliche Einkommen aus dieser Tätigkeit oberhalb von 17,04 Euro wird auf den Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes angerechnet.

Wenn Sie das Gesamtjahreseinkommen aus Ihrer Tätigkeit (1) (inklusive der Einkünfte aus einer an einem Samstag oder Sonntag oder an einem anderen Tag zwischen 7 Uhr und 18 Uhr ausgeübten Tätigkeit) durch 312 teilen, erhalten Sie das Tageseinkommen aus dieser Tätigkeit.

Wenn das Tageseinkommen aus Ihrer Tätigkeit beispielsweise 21,04 Euro beträgt, wird der Tagesbetrag Ihres Arbeitslosengeldes um 4 Euro vermindert. 

(21,04 Euro – 17,04 Euro = 4 Euro).

(1) Wenn es sich um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handelt, wird das Nettojahreseinkommen (= Brutto – LSS-Abzüge – Berufssteuervorabzug) herangezogen.
Wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die nicht als Arbeitnehmer ausgeübt wird (z.B.  als Selbständiger), wird das steuerbare Nettojahreseinkommen (= Brutto – Lasten) herangezogen.

Was müssen Sie machen, wenn Sie Ihre Nebentätigkeit beenden?

Sie müssen bei Ihrer Zahlstelle vorsprechen, um dort ein C1 Formular auszufüllen. Gegebenenfalls fügen Sie die Unterlagen bei, die bescheinigen, dass Sie Ihre Nebentätigkeit beendet haben.

Sie möchten eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils “Sprungbrett zur Selbständigkeit ausüben”?

Wenn Sie näheres zu dieser Maßnahme erfahren möchten, lesen Sie das Infoblatt “Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils “Sprungbrett zur Selbständigkeit” ausüben?” Nr. T158. Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder kann von der Website  www.lfa.be heruntergeladen werden.

Der Genuss dieses Vorteils unterliegt besonderen Regeln, im Besonderen der Einreichung eines Formulars C1C.

Sie üben eine Tätigkeit im sozialversicherungsbeitragsfreien sportlichen oder kulturellen Sektor aus?

Die Ausübung einer Tätigkeit im sozialversicherungsbeitragsfreien sportlichen oder kulturellen Sektor unterliegt bestimmten Regeln, insbesondere der Einreichung eines Formulars C44.

Sie dürfen eine Tätigkeit im sozialversicherungsbeitragsfreien sportlichen oder kulturellen Sektor unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes ausüben, wenn es sich um die Fortsetzung eines laufenden Vertrags handelt, den Sie schon vor Ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld ausgeübt haben, und Sie zum Zeitpunkt des Arbeitslosengeldantrages eine schriftliche Erklärung abgeben.

Wenn der Vertrag nicht bereits vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld angefangen hat, dürfen Sie während des Zeitraums, den dieser Vertrag abdeckt, kein Arbeitslosengeld beziehen. 

Wenn Sie noch Fragen zu diesen sozialversicherungsbeitragsfreien Tätigkeiten an sich haben, gehen Sie auf www.activitescomplementaires.be. Die Website ist eine Initiative vom LSS, vom FÖD Finanzen, vom LISVS und von Belgium.be. Sie können sich auch an das LSS wenden (Contactcenter 02 509 90 91).

Sie nehmen die Arbeit (als Arbeitnehmer) in Vollzeit wieder auf?

Sie dürfen Ihr System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag unterbrechen (d.h. auf Eis legen) um die Arbeit in Vollzeit wieder aufzunehmen. Lesen Sie auch den Punkt: "Was wird aus Ihrem Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit?".

Was müssen Sie im Moment der Wiederaufnahme der Arbeit in Vollzeit machen?

Während der Vollzeitbeschäftigung haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

Wenn Sie eine Kontrollkarte besitzen, müssen Sie das entsprechende Kästchen Ihrer Kontrollkarte des laufenden Monats vor dem Beginn der Arbeit schwärzen.

Wenn Sie keine Kontrollkarte besitzen, müssen Sie Ihrer Zahlstelle melden, dass Sie die Arbeit in Vollzeit wieder aufnehmen. Dazu verwenden Sie vorzugsweise das Meldeformular C99, das bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist.

Sie führen dann die Empfangsbestätigung des von Ihrer Zahlstelle ausgefüllten Formulars C99 bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Arbeitswiederaufnahme folgt, mit sich. In Erwartung dieser ausgefüllten Empfangsbestätigung behalten Sie eine Kopie des Formulars C99, das Sie Ihrer Zahlstelle zugeleitet haben.

Was ist Ihre Situation nach dem Ende der Vollzeitarbeit?

Wenn Ihre Vollzeitarbeit beendet wird, müssen Sie Ihre Zahlstelle davon benachrichtigen.

Wenn Ihr System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag während mindestens 4 zusammenhängenden Wochen unterbrochen wurde, müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle vorsprechen, um dort mit einem Formular C4 einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

Sie müssen sich auch am Tag des Arbeitslosengeldantrages oder innerhalb von 8 Tagen danach bei dem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem, VDAB) wieder als arbeitsuchend eintragen lassen, es sei denn, Sie sind von dieser Pflicht befreit. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Infoblatt „Wie müssen Sie die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag beantragen?“ Nr. T5. Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder kann von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.

Sie finden dann Ihren Arbeitslosengeldanspruch und Ihr Statut als Arbeitslosen mit Betriebszuschlag zurück, unabhängig davon, wie lange die Unterbrechung gedauert hat.

Sie nehmen die Arbeit (als Arbeitnehmer) in Teilzeit wieder auf?

Sie dürfen Ihr System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag unterbrechen (d.h. auf Eis legen) um die Arbeit in Teilzeit wieder aufzunehmen. Lesen Sie auch den Punkt: "Was wird aus Ihrem Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit?".

Was müssen Sie im Moment der Wiederaufnahme der Arbeit in Teilzeit machen?

Nehmen Sie immer mit Ihrer Zahlstelle Kontakt auf.

Während der Teilzeitbeschäftigung haben Sie keinen Anspruch mehr auf das gewöhnliche Arbeitslosengeld. Eventuell haben Sie Anspruch auf eine Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit (auch „Einkommensgarantie-Unterstützung“ genannt).

Sie müssen Ihrer Zahlstelle melden, dass Sie die Arbeit in Teilzeit wieder aufnehmen.

Sie können bei Ihrer Zahlstelle mit einem Formular C131A das Statut eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte mit oder ohne Einkommenssicherungszulage beantragen. Die Erteilung dieses Statuts ist auch für andere Zweige der Sozialen Sicherheit wichtig.

Sie bekommen von Ihrer Zahlstelle eine Kontrollkarte C3-Teilzeit.

Sie müssen diese Teilzeitbeschäftigung innerhalb von 2 Monaten ab dem Arbeitsbeginn ebenfalls bei dem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem, VDAB) melden.

Was ist Ihre Situation nach dem Ende der Teilzeitarbeit?

Wenn Ihre Teilzeitbeschäftigung endet, müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle vorsprechen, um dort mit einem Formular C4 einen neuen Arbeitslosengeldantrag zu stellen.

Sie müssen sich auch am Tag des Antrages oder innerhalb von 8 Tagen nach dem Antrag bei dem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem, VDAB) wieder als arbeitsuchend eintragen lassen, es sei denn, Sie sind von dieser Pflicht befreit. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Infoblatt „Wie müssen Sie die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag beantragen?“ Nr. T5. Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder kann von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.

Sie finden dann Ihren Arbeitslosengeldanspruch und Ihr Statut als Arbeitslosen mit Betriebszuschlag zurück, unabhängig davon, wie lange die Unterbrechung gedauert hat.

Sie lassen sich als hauptberuflich selbständig nieder?

Sie dürfen Ihr System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag unterbrechen (d.h. auf Eis legen) um sich als hauptberuflich selbständig niederzulassen. Lesen Sie auch den Punkt: "Was wird aus Ihrem Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit?".

Was müssen Sie machen, sobald Sie die selbständige Tätigkeit aufnehmen?

Nehmen Sie immer mit Ihrer Zahlstelle Kontakt auf.

Während der selbständigen Tätigkeit haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

Wenn Sie eine Kontrollkarte besitzen, müssen Sie das entsprechende Kästchen Ihrer Kontrollkarte des laufenden Monats vor dem Beginn der unvereinbaren Arbeit schwärzen.

Wenn Sie keine Kontrollkarte besitzen, müssen Sie Ihrer Zahlstelle melden, dass Sie die Arbeit als hauptberuflich Selbständige(r) wieder aufnehmen. Dazu verwenden Sie vorzugsweise das Meldeformular C99, das bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist.

Lesen Sie auch den Punkt: "Was wird aus Ihrem Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit?".

Was ist Ihre Situation nach der Ende Ihrer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit?

Wenn Sie Ihrer Tätigkeit als Selbständige(r) ein Ende setzen und wieder Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle mit einem Formular C109 einen neuen Arbeitslosengeldantrag stellen. Dem Formular legen Sie Unterlagen bei, die bescheinigen, dass Sie Ihrer Tätigkeit als Selbständige(r) ein Ende gesetzt haben.

Sie müssen sich auch am Tag des Arbeitslosengeldantrages oder innerhalb von 8 Tagen danach bei dem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem, VDAB) wieder als arbeitsuchend eintragen lassen, es sei denn, Sie sind von dieser Pflicht befreit. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Infoblatt „Wie müssen Sie die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag beantragen?“ Nr. T5. Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder kann von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.

Sie finden dann Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und Ihr Statut als Arbeitslosen mit Betriebszuschlag zurück, unabhängig davon, wie lange die Unterbrechung gedauert hat.

Was wird aus Ihrem Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit?

Sie müssen den Schuldner Ihres Betriebszuschlags von jeder Arbeitswiederaufnahme als Arbeitnehmer bei einem neuen Arbeitgeber oder von jeder Niederlassung als hauptberuflich Selbständigem verständigen. Sie müssen ihn auch benachrichtigen, wenn diese Berufstätigkeiten enden.

Während der Arbeitswiederaufnahme:

  • beziehen Sie Ihren Betriebszuschlag weiter.
  • dieser Betriebszuschlag darf also mit Ihrem neuen Berufseinkommen kombiniert werden.

Das Gleiche gilt, wenn Sie die Arbeit während des Zeitraums, den Ihre Kündigungsentschädigung abdeckt, wieder aufnehmen. Sie haben Anspruch auf den Betriebszuschlag ab dem Tag, wo Sie das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag hätten beanspruchen können, wenn Sie die Arbeit nicht wieder aufgenommen hätten.