Wie wird die Arbeitslosenunterstützung im System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag beantragt (SWT)?

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Zuletzt aktualisiert am 1.11.2023

Welche Schritte?

Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten möchten, müssen Sie:

Persönlich auf einer von Ihnen ausgewählten Zahlstelle vorsprechen

Sie müssen persönlich auf einer Zahlstelle Ihrer Wahl vorsprechen (entweder auf der öffentlichen Zahlstelle, der HfA, oder auf einer Gewerkschaft: CGSLB, CSC, FGTB), um dort einen Arbeitslosengeldantrag einzureichen.

Eine Kontrollkarte führen?

Eine arbeitslose Person in SAB braucht nicht im Besitz einer Kontrollkarte zu sein. Sie hat die Wahl:

  • entweder eine Kontrollkarte zu führen (C3-SAB), in die sie die Ereignisse einträgt, die mit dem Arbeitslosengeldbezug unvereinbar sind (z. B. Beschäftigung, bezahlter Urlaub);
  • oder keine Kontrollkarte zu besitzen, sondern ein spezifisches Formular (C99) auszufüllen, jedes Mal, wenn ein Ereignis eintritt, das mit dem Arbeitslosengeldbezug unvereinbar ist.

Sich als arbeitsuchend eintragen lassen

Sie müssen sich innerhalb von 8 Kalendertagen gerechnet ab dem ersten Tag, für den Sie Arbeitslosengeld beantragen, bei dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen regionalen Arbeitsamt (Actiris, Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Forem, VDAB) als arbeitsuchend eintragen lassen. Bei Fristversäumnis steht Ihnen das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Eintragung zu.

Sie können auf Antrag von diesen Pflichten befreit werden, wenn Sie bestimmte Alters- oder Laufbahnbedingungen erfüllen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Zahlstelle und fordern Sie dort ein Formular C17-DAB an. Lesen Sie auch das Infoblatt „Welches sind die Pflichten der Arbeitnehmenden im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB)?“, Nr. T125.

Wichtiger Hinweis

In bestimmten Fällen müssen Sie sich früher eintragen lassen, nämlich

  • wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mit einer abzuarbeitenden Kündigungsfrist kündigt und Sie während der Kündigungsfrist zumindest teilweise von Arbeitsleistungen freigestellt werden.

    In einem solchen Fall muss die Eintragung als arbeitsuchend innerhalb von 2 Monaten nach dem ersten Tag Ihrer Arbeitsfreistellung geschehen.

    Mindestens teilweise freigestellt zu sein, bedeutet, dass Sie und Ihr Arbeitgeber in beiderseitigem Einverständnis vereinbart haben, dass Sie als Arbeitnehmende/-r gar keine Arbeitsleistungen mehr zu erbringen haben oder Sie Ihren Arbeitsvertrag nur noch zum Teil erfüllen müssen, wobei Ihnen für die Tage, an denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, trotzdem eine Entlohnung gezahlt wird;

  • wenn Ihre Beschäftigung beendet wird und Sie aufgrund dieser Beschäftigungsbeendigung eine Entschädigung erhalten, die mit dem Arbeitslosengeld unvereinbar ist (z. B. eine Kündigungsentschädigung, eine Ausgleichsabfindung, eine Entschädigung im Rahmen einer Wettbewerbsabrede, eine Entschädigung bei Beendigung in beiderseitigem Einvernehmen oder eine Entlassungsausgleichsentschädigung).

    In einem solchen Fall muss die Eintragung als arbeitsuchend innerhalb von 2 Monaten gerechnet ab dem ersten Tag des Zeitraums, den diese mit dem Arbeitslosengeld unvereinbare Entschädigung abdeckt, geschehen.

Wenn sich während dieser zwei Monate die nachfolgenden Situation ereignen, wird die zweimonatige Frist um die Dauer (d. h. um die Zahl der Kalendertage) dieser Situationen verlängert. Konkret handelt es sich um:

  • die Arbeitswiederaufnahme als Arbeitnehmende/-r oder in einem Beruf, für den keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden (z.B. als Selbständiger);
  • die Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Gesetzgebung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
  • den Verbrauch des bezahlten Urlaubs, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann;
  • die Untersuchungshaft oder Freiheitsberaubung.

Wenn Sie dieser Eintragungspflicht nicht nachkommen, droht Ihnen zum Zeitpunkt Ihres Leistungsantrages eine vierwöchige Sperrzeit.

Sie sind von dieser Pflicht zur vorzeitigen Eintragung befreit, wenn Sie in einer Beschäftigungszelle, an der Ihr Arbeitgeber teilnimmt, eingetragen sind.

Erwerbseinkommenslos sein

Sie können für die Tage, für welche Sie noch Anspruch auf eine Entlohnung oder auf eine gleichgestellte Vergütung haben, kein Arbeitslosengeld beantragen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen zum Beispiel bei Beendigung Ihres Arbeitsvertrags eine Kündigungsentschädigung zahlt, müssen Sie warten, bis der Zeitraum, den diese Entschädigung abdeckt, abgelaufen ist, bevor Sie einen Antrag stellen können.

Wenn Ihre Kündigungsentschädigung Ihnen nicht gezahlt wurde, lesen Sie das Infoblatt „Ihnen wurde ohne Kündigungsfrist und ohne Kündigungsentschädigung gekündigt?“, Nr. T43.

Wenn Sie noch Anspruch auf eine Entlassungsausgleichsentschädigung haben, lesen Sie das Infoblatt „Die Entlassungsausgleichsentschädigung“ Nr. T145.

Welche Formulare und andere Unterlagen müssen eingereicht werden?

Den Antrag auf Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag müssen Sie anhand der folgenden Formulare bei Ihrer Zahlstelle einreichen:

  • entweder das Formular C4-SAB (bzw. C4MSR-SAB), das Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben;
  • oder das Formular C109, das bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist, wenn Ihr Formular C4-SAB Ihnen nicht fristgerecht ausgestellt werden kann. In diesem Fall ist Ihre Akte unvollständig und müssen Sie alles daransetzen, um dieses Formular möglichst schnell zu erhalten.

Ihrem Antrag auf Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag müssen Sie außerdem ein Formular C17 Berufsvergangenheit beifügen das Sie selbst ausfüllen müssen (und das von der Zahlstelle mit Nachweisen über Ihre Laufbahn versehen wird).

Sie müssen ebenfalls das Formular C1 „Meldung der persönlichen und familiären Situation“ ausfüllen (dieses Formular ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich).

Damit die Bearbeitung reibungsloser vonstattengehen kann, raten wir Ihnen, Ihrem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

  • gegebenenfalls eine Kopie des geltenden kollektiven Arbeitsabkommens, wenn es sich um ein Unternehmens- oder sektorielles KAA handelt;
  • gegebenenfalls eine Kopie der Entscheidung des Ministers für Beschäftigung, mit der das Unternehmen als in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten befindlich anerkannt wurde;
  • wenn Sie die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag unter Verweis auf die Anerkennung Ihres Arbeitgebers als in Umstrukturierung oder Schwierigkeiten befindlich seiend beantragen, einen Nachweis über die Eintragung in die von Ihrem Arbeitgeber errichtete Beschäftigungszelle.