Haben Sie Anspruch auf den Arbeitswiederaufnahmezuschlag?

T92

Zuletzt aktualisiert am 1.12.2022

Wichtige Mitteilung zur 6. Staatsreform

Die Informationen in diesem Infoblatt beziehen sich auf Befugnisse, die zum 1. Juli 2014 der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft übertragen wurden. (siehe www.adg.be, www.leforem.be, http://emploi.wallonie.be, www.ifapme.be).

Es wurde allerdings eine Übergangsphase vorgesehen, in der das LfA provisorisch diese Befugnis weiter ausübt. Das LfA bleibt also aufgrund des Kontinuitätsgrundsatzes mit der Ausführung dieser Materie beauftragt, bis die Region bzw. die Gemeinschaft operativ imstande ist, diese Befugnis wahrzunehmen.

Die bestehenden Vorschriften und Verfahren bleiben in Kraft, bis die Region oder die Deutschsprachige Gemeinschaft sie ändert.

Worum handelt es sich?

Der Arbeitswiederaufnahmezuschlag ist eine Entschädigung, die dem älteren Arbeitslosen, welcher die Arbeit als Lohn- oder Gehaltsempfänger wieder aufnimmt oder sich als hauptberuflich Selbständiger niederlässt, zusätzlich zu den Berufseinkünften bewilligt wird.

Der Arbeitswiederaufnahmezuschlag kann für die ganze Dauer der Arbeitswiederaufnahme bewilligt werden oder auch zeitlich befristet sein.

Was ändert sich im Zuge der Sechsten Staatsreform?

Sie wohnen im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region (nicht in der Deutschsprachigen Gemeinschaft)?

Die Wallonische Region schafft das System des Arbeitswiederaufnahmezuschlags für alle Beschäftigungsaufnahmen nach dem 30.06.2017, als Arbeitnehmer oder als Selbständiger, ab.

Wenn Ihre Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger vor dem 01.07.2017 aufgenommen wurde, können Sie den Zuschlag

  • bis zum Ende der laufender Beschäftigung erhalten, wenn der Zuschlag zeitlich unbefristet ist, aber in jedem Fall spätestens bis zum 30.06.2020;
  • bis zum normalen Enddatum erhalten, wenn der Zuschlag zeitlich befristet ist, wobei die Laufzeit des Zuschlags in jedem Fall auf die Dauer der laufender Beschäftigung befristet ist.

Sie wohnen in der Region Brüssel-Hauptstadt?

Die Region Brüssel-Hauptstadt schafft das System des Arbeitswiederaufnahmezuschlags für alle Beschäftigungsaufnahmen nach dem 30.09.2017 als Arbeitnehmer oder Selbständiger ab.

Wenn Ihre Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger vor dem 01.10.2017 aufgenommen wurde, können Sie den Zuschlag bis zum Ende der laufenden Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger weiter beziehen

Sie wohnen in der Flämischen Region?

Die Flämische Region schafft das System des Arbeitswiederaufnahmezuschlags ab dem 15.03.2018 ab. Alle Anträge, die nach dem 14.03.2018 eingehen, werden abgelehnt, auch wenn die Beschäftigungsaufnahme oder Niederlassung als Selbständiger vor dem 15.03.2018 geschehen ist.

Wenn Sie den Zuschlag bereits vor dem 15.03.2018 bezogen, können Sie den Zuschlag bis zum Ende der laufenden Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger weiter beziehen.

Sie wohnen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft?

Vorerst ändert sich nichts. 

Art der Arbeitswiederaufnahme?

Um den Arbeitswiederaufnahmezuschlag beanspruchen zu können, müssen Sie

  • entweder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder ein Amt als statutarischer Bediensteter (zum Beispiel Lehrperson) aufnehmen.
  • oder eine Beschäftigung als hauptberuflich Selbständiger aufnehmen.

Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen, um Anspruch auf den Arbeitswiederaufnahmezuschlag zu haben ?

Bedingungen
Arbeitswiederaufnahme als Arbeitnehmer oder als statutarischer Bediensteter
Arbeitswiederaufnahme als hauptberuflich Selbständiger *

Sie wohnen in einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Sie wohnen in einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Sie müssen entschädigter Vollarbeitsloser sein.

Folgende Arbeitslose können bei einer Arbeitswiederaufnahme keinen Arbeitswiederaufnahmezuschlag beanspruchen:

  • Arbeitslose mit Betriebszuschlag (auch wenn das SAB verweigert wird oder wenn auf den Betriebszuschlag verzichtet wird)
  • Arbeitslose, die eine ergänzende Entschädigung als entlassene ältere Grenzgänger beziehen (selbst wenn auf die Leistung verzichtet wird)

  • Arbeitslose, die aufgrund Ihres Status als Hafenarbeiter, Hochseefischer, Fischablader, Fischsortierer oder Nachtarbeiter als Arbeitslose mit Famile zu Lasten angesehen werden.

 

Sie müssen entschädigter Vollarbeitsloser sein.

Folgende Arbeitslose können bei einer Arbeitswiederaufnahme keinen Arbeitswiederaufnahmezuschlag beanspruchen:

  • Arbeitslose mit Betriebszuschlag (auch wenn das SAB verweigert wird oder wenn auf den Betriebszuschlag verzichtet wird)
  • Arbeitslose, die eine ergänzende Entschädigung als entlassene ältere Grenzgänger beziehen (selbst wenn auf die Leistung verzichtet wird)
  • Arbeitslose, die aufgrund Ihres Status als Hafenarbeiter, Hochseefischer, Fischablader, Fischsortierer oder Nachtarbeiter als Arbeitslose mit Familie zu Lasten angesehen werden.

Sie müssen

  • arbeitslos sein
  • am letzten Tag des Monats der Arbeitswiederaufnahme mindestens 55 Jahre alt sein
  • 20 Jahre Berufslaufbahn als Arbeitnehmer nachweisen. Diese Bedingung gilt nur für die Bewilligung des unbefristeten Arbeitswiederaufnahmezuschlags

Sie müssen

  • arbeitslos sein
  • am letzten Tag des Monats der Arbeitswiederaufnahme mindestens 55 Jahre alt sein
  • 20 Jahre Berufslaufbahn als Arbeitnehmer nachweisen. Diese Bedingung gilt nur für die Bewilligung des unbefristeten Arbeitswiederaufnahmezuschlags

Arbeitswiederaufnahme beim ehemaligen Arbeitgeber?

Wenn Sie die Arbeit bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber (oder für die Unternehmensgruppe zu der Ihr ehemaliger Arbeitgeber gehört) innerhalb der 6 Monate nach Ihrer letzen Beschäftigung bei ihm wieder aufnehmen, haben Sie keinen Anspruch auf den Zuschlag und dies unabhängig von der Art des Vertrages, den Sie mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossen hatten (Vertretungsvertrag, Zeitarbeitsvertrag, befristeter Vertrag, ...).

Ausübung einer Selbständigen Tätigkeit für Ihren ehemaligen Arbeitgeber?

Sie müssen sich dazu verpflichten, keine Dienstleistung als Selbständiger im Auftrag oder zugunsten Ihres ehemaligen Arbeitgebers (oder der Unternehmensgruppe zu der Ihr ehemaliger Arbeitgeber gehört) mehr zu erbringen, dies in der 6-monatigen Zeit nach Ihrer letzen Beschäftigung bei ihm.

Sie müssen in Belgien wohnhaft sein

Um in den Genuss des Zuschlags zu kommen, müssen Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Belgien haben und sich effektiv in Belgien aufhalten (Ausnahme: Sie wohnen und arbeiten im Ausland und die Sozialversicherungsbeiträge werden weiter in Belgien entrichtet).

Sie müssen in Belgien wohnhaft sein

Um in den Genuss des Zuschlags zu kommen, müssen Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Belgien haben und sich effektiv in Belgien aufhalten (Ausnahme: Sie wohnen und arbeiten im Ausland und die Sozialversicherungsbeiträge werden weiter in Belgien entrichtet).

Sie dürfen nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben oder eine volle Ruhestandspension beanspruchen können

Sie dürfen nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben oder eine volle Ruhestandspension beanspruchen können

Wie lange wird der Arbeitswiederaufnahmezuschlag gewährt?

Der unbefristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag

Sie wohnen in einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft: Der unbefristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag wird für einen zwölfmonatigen Zeitraum bewilligt. Dieser Zeitraum kann um jeweils 12 Monate verlängert werden, und zwar solange die Arbeitswiederaufnahme dauert.

Sie wohnen in der Flämischen Region: Der unbefristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag wird für einen zwölfmonatigen Zeitraum bewilligt. Dieser Zeitraum kann um jeweils 12 Monate verlängert werden, und zwar solange die laufende Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger fortdauert.

Sie wohnen in der Region Brüssel-Hauptstadt: Der unbefristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag wird für einen zwölfmonatigen Zeitraum bewilligt. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, solange die laufende Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger fortdauert.

Sie wohnen im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region (nicht in der Deutschsprachigen Gemeinschaft): der unbefristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag wird für einen zwölfmonatigen Zeitraum bewilligt. Dieser Zeitraum kann um jeweils 12 Monate verlängert werden, und zwar solange die laufende Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger fortdauert. Nach dem 30.06.2020 werden allerdings keine Zuschläge mehr bewilligt.

Der befristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag 

Sie wohnen in einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft: Der befristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag wird für einen zwölfmonatigen Zeitraum bewilligt. Dieser Zeitraum kann um jeweils 12 Monate verlängert werden. Der gesamte Zeitraum kann jedoch nie mehr als 36 Monate betragen.

Sie wohnen in der Flämischen Region: Der befristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag wird für einen zwölfmonatigen Zeitraum bewilligt. Dieser Zeitraum kann um jeweils 12 Monate verlängert werden, und zwar solange die laufende Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger fortdauert. Der gesamte Zeitraum kann nie mehr als 36 Monate betragen.

Sie wohnen in der Region Brüssel-Hauptstadt: Der befristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag wird für einen zwölfmonatigen Zeitraum bewilligt. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, solange die laufende Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger fortdauert. Der gesamte Zeitraum kann jedoch nie mehr als 36 Monate betragen.

Sie wohnen im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region (nicht in der Deutschsprachigen Gemeinschaft): Der befristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag wird für einen zwölfmonatigen Zeitraum bewilligt. Dieser Zeitraum kann um jeweils 12 Monate verlängert werden, und zwar solange die laufende Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger fortdauert. Der gesamte Zeitraum kann jedoch nie mehr als 36 Monate betragen.

Wie viel beträgt der Zuschlag ?

Die untenstehenden Beträge werden pauschal festgelegt und hängen also weder vom Arbeitsstundenplan (Vollzeit oder Teilzeit), noch von der Entlohnung, noch von der Art von Vertrag (befristet, unbefristet, Vertretung, Zeitarbeit, Aktiva, ...) ab.

Der unbefristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag

Der unbefristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag beträgt 246,09 Euro pro Monat.

Der befristete Arbeitswiederaufnahmezuschlag

Der befristeten Arbeitswiederaufnahmezuschlag beträgt:

  • in den ersten 12 Monaten: 246,09  Euro;
  • den folgenden 12 Monaten: 164,06 Euro;
  • in den folgenden 12 Monaten: 82,03 Euro.

Was müssen Sie machen, um den Zuschlag zu erhalten?

Sie müssen bei Ihrer Zahlstelle vorstellig werden und dort einen Antrag auf Arbeitswiederaufnahmezuschlag stellen. Der Antrag wird mit dem Formular C129bis gestellt.

Die Zahlstelle wird Ihren Antrag dem LfA weiterleiten.

Wenn Sie eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie ihrem Antrag einen Beleg über Ihre Eintragung bei einer Sozialversicherungskasse für Selbständige beifügen.

Ihr Antrag muss spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, für den der Zuschlag beantragt wird, beim LfA eingehen.

Beispiel:
Sie nehmen die Arbeit wieder auf und beantragen den Zuschlag für den 1. September, Ihr Antrag muss spätestens am 30. November beim LfA eintreffen.

Der Zuschlag wird Ihnen während Ihrer Beschäftigung für eine verlängerbare Zeit von 12 Monaten gewährt.

Um nach diesen 12 Monaten weiter in den Genuss des Zuschlags zu kommen, müssen Sie Ihre Situation bestätigen, indem Sie im Laufe des 11. Monats bei Ihrer Zahlstelle vorsprechen.

Der Zuschlag wird Ihnen dann für eine neue verlängerbare Zeit von 12 Monaten gewährt (sofern Sie im Falle von befristetem Arbeitswiederaufnahmezuschlag die gesamten 36 Monaten noch nicht verbraucht haben).

Wenn der Zuschlag verweigert wird, wird das LfA Sie schriftlich davon in Kenntnis setzen. Sie können binnen 3 Monaten nach dieser Notifizierung einen Einspruch vor dem Arbeitsgericht einreichen.

Wann müssen Sie einen neuen Antrag stellen?

Einen neuen Antrag auf einen Zuschlag müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle einreichen:

  • wenn Sie in den Verwaltungsbezirk eines anderen Arbeitslosenamtes umziehen;

    Achtung: Wenn Sie nach eine andere Region oder Gemeinschaft ziehen, kann sich dies auf Ihren weiteren Anspruch auf den Arbeitswiederaufnahmezuschlag auswirken (siehe "Was verändert sich im Rahmen der sechsten Staatsreform?).

  • wenn Sie beschäftigt bleiben aber den Arbeitgeber wechseln (nur wenn Sie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen, ansonsten fällt Ihr Anspruch weg);
  • wenn Ihre Beschäftigung unterbrochen wurde und Sie den Zuschlag im Rahmen einer neuen Arbeitswiederaufnahme wieder beziehen möchten (nur wenn Sie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen, ansonsten fällt Ihr Anspruch weg);
  • wenn die selbständige Tätigkeit eingestellt wurde und Sie den Zuschlag im Rahmen einer neuen Niederlassung als hauptberuflich Selbständiger wieder beziehen möchten (nur wenn Sie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen, ansonsten fällt Ihr Anspruch weg).

Mit welchen Leistungen ist der Zuschlag nicht vereinbar?

Der Arbeitswiederaufnahmezuschlag darf im Laufe eines gleichen Monats nicht kumuliert werden:  mit der Arbeitslosenunterstützung und dem Krankengeld als Vollarbeitsloser, mit der Zulage zur Einkommenssicherung bei Teilzeitarbeit mit Aufrechterhaltung der Rechte (Einkommensgarantieunterstützung) (die Einkommenssicherungszulage, die dem Teilzeitarbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt, von der Krankenversicherung gewährt wird, darf auch nicht kumuliert werden) und mit den Unterbrechungsleistungen (im Rahmen der Laufbahnunterbrechung oder des Zeitkredits).

Wenn Sie die Arbeit im Laufe des Monats wieder aufnehmen, denken Sie daran, den Zuschlag ab dem ersten Tag des Monats nach der Arbeitswiederaufnahme zu beantragen, wenn Sie für den Monat der Arbeitswiederaufnahme noch Arbeitslosenunterstützung beantragen.   

Einige Sonderfälle

Sie können den Arbeitswiederaufnahmezuschlag weiter beziehen:

  • während des Zeitraums, den eine Kündigungsentschädigung abdeckt;
  • während eines Urlaubs im Laufe der Beschäftigung oder während des Verbrauchs, sofort nach dem Ende des Vertrages, einer Urlaubszeit, die durch Urlaubsgeld abgedeckt ist;
  • während einer Krankheitszeit im Laufe der Beschäftigung (außer wenn Sie als Teilzeitarbeitnehmer von der Krankenversicherung eine Einkommenssicherungszulage beziehen);
  • wenn Sie in Belgien wohnen und im Ausland als Grenzgänger arbeiten;
  • wenn Sie im Ausland arbeiten und wohnen und die Sozialversicherungsbeiträge (LSS) weiter in Belgien entrichtet werden.

Welches sind Ihre Pflichten während der Arbeitswiederaufnahme?

Sie müssen

  • jede Adressenänderung mitteilen;
  • jedes Hindernis zur Gewährung des Zuschlags anzeigen (Sie leben nicht mehr in Belgien außer im Falle einer Versetzung, Sie können eine volle Pension beanspruchen, Ihre Beschäftigung ist zu Ende, Sie beantragen - Unterbrechungsleistungen - Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit). 

Sie brauchen nicht:

  • im Besitz einer Kontrollkarte zu sein;
  • eine Änderung Ihrer familiären Situation anzuzeigen.

Was müssen Sie im Falle einer Beendigung Ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder im Falle einer Betriebsaufgabe unternehmen?

Bei einer Beendigung Ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder bei einer Betriebsaufgabe haben Sie keinen Anspruch mehr auf den Arbeitswiederaufnahmezuschlag.

Daraus folgt, dass Sie Ihre Zahlstelle von der Beendigung der Beschäftigung als Arbeitnehmer (sofort oder am Ende des Zeitraums, den die Kündigungsentschädigung abdeckt) oder von der Betriebsaufgabe (oder der Beendigung der Eintragung bei Ihrer Sozialversicherungskasse für Selbständige) benachrichtigen müssen. Wenn Sie einen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung oder einen neuen Zuschlagsantrag stellen, wird automatisch angenommen, dass Sie Ihre Zahlstelle benachrichtigt haben.

Wenn die Beschäftigungsbeendigung oder Betriebsaufgabe im Laufe des Monats stattfindet, haben Sie für diesen laufenden Monat noch Anspruch auf den Arbeitswiederaufnahmezuschlag, es sei denn, Sie beantragen ebenfalls Arbeitslosenunterstützung für diesen Monat.

Haben Sie noch Anspruch auf den gewöhnlichen Arbeitswiederaufnahmezuschlag, wenn Sie eine neue Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, oder wenn Sie sich nach einer Betriebsaufgabe wieder als Selbständiger niederlassen?

Sie wohnen in der Flämischen Region, in der Region Brüssel-Hauptstadt oder im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region (nicht in der Deutschsprachigen Gemeinschaft)?

Sobald Sie Ihre laufende Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger einstellen, fällt Ihr Anspruch auf den Arbeitswiederaufnahmezuschlag weg. Bei einer Arbeitswiederaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber oder bei der Aufnahme einer neuen selbständigen Tätigkeit können Sie keinen Arbeitswiederaufnahmezuschlag mehr beantragen. Auch wenn Sie nach einer Unterbrechung die Arbeit bei demselben Arbeitgeber wieder aufnahmen fällt Ihr Anspruch weg.

Sie wohnen in einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft?

Hatten Sie in der Vergangenheit bereits Anspruch auf den unbefristeten Arbeitswiederaufnahmezuschlag?

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln oder wenn Sie sich nach einer Betriebsaufgabe erneut als hauptberuflich Selbständiger niederlassen, dann können Sie den gewöhnlichen unbefristeten Arbeitswiederaufnahmezuschlag wieder beanspruchen. Sie müssen jedoch einen neuen Antrag stellen.

Dies gilt gleichgültig, ob Sie zwischen den zwei Beschäftigungen oder den zwei Niederlassungen als Selbständiger die Arbeitslosenunterstützung beantragen oder nicht.

Sie hatten bereits in der Vergangenheit Anspruch auf einen befristeten Arbeitswiederaufnahmezuschlag?
Sie können 20 Jahre Berufslaufbahn als Arbeitnehmer nachweisen?

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und Sie infolge Ihrer vorherigen Beschäftigung nun 20 Jahre Berufslaufbahn nachweisen können, dann können Sie den unbefristeten Arbeitswiederaufnahmezuschlag beanspruchen, insofern Sie alle anderen Bedingungen erfüllen.

Sie können noch keine 20 Jahre Berufslaufbahn als Arbeitnehmer nachweisen?
Sie befinden sich noch immer in einem laufenden Zeitraum von 36 Monaten?

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln oder sich wieder als Selbständiger niederlassen, nachdem Sie Ihre selbständige Tätigkeit eingestellt haben und wenn Sie noch keine 20 Jahre Berufslaufbahn nachweisen können und Sie sich noch immer in einem laufenden Zeitraum von 36 Monaten befinden, dann haben Sie während des davon übrig bleibenden Zeitabschnitts Anspruch auf den befristeten  Arbeitswiederaufnahmezuschlag.

Allerding müssen Sie dann einen neuen Antrag auf Arbeitswiederaufnahmezuschlag stellen. 

Sie befinden sich nicht mehr in einem laufenden Zeitraum von 36 Monaten?

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln oder sich wieder als Selbständiger niederlassen, nachdem Sie Ihre selbständige Tätigkeit eingestellt haben, und wenn Sie noch keine 20 Jahre Berufslaufbahn nachweisen können und Sie sich nicht mehr in einem laufenden Zeitraum von 36 Monaten befinden, dann können Sie den befristeten Arbeitswiederaufnahmezuschlag nur dann wieder beanspruchen, wenn zwischen dem letzten Monat, für den der Zuschlag gezahlt wurde und dem Moment, wo Sie die Arbeit wieder aufnehmen, mindestens 24 Kalendermonate liegen und Sie alle anderen Bedingungen ebenfalls erfüllen. 

Allerding müssen Sie dann einen neuen Antrag auf Arbeitswiederaufnahmezuschlag stellen.