Welches sind Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Umstrukturierung des Unternehmens, in dem Sie arbeiten?

T25

Zuletzt aktualisiert am 19.04.2019

Wichtige Mitteilung zur 6. Staatsreform

Die Informationen in diesem Infoblatt über die Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge beziehen sich auf Befugnisse, die am 1. Juli 2014 an die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt und die Flämische Region übertragen wurden. (siehe www.leforem.be, www.emploi.wallonie.be, www.ifapme.be, www.actiris.be, www.bruxelles-economie-emploi.be, www.adg.be, www.vdab.be).

Die bestehenden Vorschriften und Verfahren bleiben in Kraft, bis eine Region oder die Deutschsprachige Gemeinschaft sie ändert.

Ziel dieses Infoblatts

Dieses Infoblatt wurde verfasst, für:

  • im Rahmen einer Umstrukturierung entlassene und damit gleichgestellte Arbeitnehmer
  • die von einem in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgeber, welcher eine Beschäftigungszelle errichtet hat, entlassen wurden.

Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, gelten für Sie bestimmte Rechte und Pflichten.

Begriffe

Ein Arbeitgeber gilt als in Umstrukturierung seiend, wenn er dem Privatsektor angehört und eine Massenentlassung angekündigt hat. Der Zeitraum, in dem er sich in Umstrukturierung befindet, nennt man den Anerkennungszeitraum. Diesen Zeitraum teilt der föderale Minister für Beschäftigung mit.

Ein Arbeitnehmer gilt als im Rahmen der Umstrukturierung entlassen, wenn er während des Anerkennungszeitraums von einem Arbeitgeber in Umstrukturierung entlassen wurde und er zum Zeitpunkt der Ankündigung der Massenentlassung im Unternehmen beschäftigt war, für welches die Massenentlassung angekündigt wurde.

Ein Arbeitnehmer ist mit einem im Rahmen der Umstrukturierung entlassenen Arbeitnehmer gleichgestellt, wenn er mit dem Arbeitgeber in Umstrukturierung in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Zeitarbeitsverhältnis stand, das aufgrund der Umstrukturierung nicht verlängert wurde. Hierzu muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung der Massenentlassung eine mindestens einjährige durchgehende Betriebszugehörigkeit haben.

Welche Rechte haben Sie?

Wiederbeschäftigungsentschädigung

Wenn Sie im Rahmen der Massenentlassung entlassener Arbeitnehmer sind, zum Zeitpunkt der Ankündigung der Massenentlassung eine mindestens einjährige durchgehende Betriebszugehörigkeit haben und sich in die Beschäftigungszelle eintragen lassen, dann werden Sie eine Wiederbeschäftigungsentschädigung erhalten.

Diese Wiederbeschäftigungsentschädigung beziehen Sie, solange Sie in der Beschäftigungszelle eingetragen sind. Dieser Zeitraum wird jedoch nie mehr als drei Monate betragen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Ankündigung der Massenentlassung unter 45 Jahren alt waren und er wird nie mehr als sechs Monate betragen, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mindestens 45 Jahre alt waren.

Der monatliche Betrag der Wiederbeschäftigungsentschädigung entspricht Ihrer laufenden Entlohnung zuzüglich der normalen Vorteile. Die Wiederbeschäftigungsentschädigung wird von Ihrem Arbeitgeber gezahlt.

Dafür verwendet er zuerst die Kündigungsentschädigung, die Ihnen zusteht. Wenn diese nicht ausreicht, ergänzt er sie.

Erhöhte Arbeitslosenunterstützung

Ein gleichgestellter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine Wiederbeschäftigungsentschädigung.

Allerdings wird er während seiner Eintragung in der Beschäftigungszelle, die ebenfalls je nach seinem Alter zum Zeitpunkt der Ankündigung der Massenentlassung auf drei oder sechs Monate befristet ist, eine erhöhte Arbeitslosenunterstützung beanspruchen können.

Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 65% Ihrer Bruttoentlohnung und ist auf täglich 66,78 Euro bei sechs Tagen in der Woche begrenzt (Betrag gültig ab dem 01.09.2018). 

Die erhöhte Arbeitslosenunterstützung können Sie durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle beantragen. Dazu benötigen Sie das neueste C4-Formular und einen Nachweis über Ihre Eintragung in der Beschäftigungszelle.

Ermäßigungskarte Umstrukturierungen

Wenn Sie sich in die Beschäftigungszelle eintragen lassen, erhalten Sie vom LfA eine Ermäßigungskarte Umstrukturierungen. Sie brauchen hierzu selbst keine Schritte zu unternehmen.

Die Ermäßigungskarte, die Sie vom LfA bekommen, ist gültig:

  • ab dem Tag der Ankündigung der Massenentlassung
  • bis zu 12 Monaten nach Ihrer Eintragung in die Beschäftigungszelle.

Den genauen Zeitraum steht unten auf der Karte.

Mit anderen Worten ist Ihre Karte schon gültig, bevor sie Ihnen ausgestellt wird. Ziel ist es dabei, auch denjenigen Vorteile zu bewilligen, die bereits vor der Entlassung anderswo eine Arbeit gefunden haben und zu dem Zeitpunkt noch keine Karte besaßen.

LSS-Vorteile im Falle einer Arbeitswiederaufnahme

Wenn Sie während des Gültigkeitszeitraums der Ermäßigungskarte eine Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber antreten, kommen Sie möglicherweise für eine Ermäßigung Ihrer persönlichen Sozialversicherungsbeiträge infrage.

Diese Ermäßigung beträgt 133,33 Euro pro Monat, wenn Sie einen vollen Monat Vollzeit arbeiten. Wenn Sie keinen vollen Monat Vollzeit arbeiten oder wenn Sie Teilzeit arbeiten, wird dieser Betrag proportional reduziert. Wenn Sie Arbeiter sind, wird dieser Betrag mit 1,08 multipliziert.

Während Ihrer Beschäftigungszeiträume beziehen Sie mit anderen Worten eine höhere Nettoentlohnung. Ihr Arbeitgeber muss dies bei der Berechnung Ihrer Nettoentlohnung berücksichtigen. Vergessen Sie also nicht, ihm Ihre Ermäßigungskarte zu zeigen.

Ob Sie den Vorteil tatsächlich bekommen oder nicht, hängt von Ihrer Referenzmonatsentlohnung ab. Dabei handelt es sich um die Bruttomonatsentlohnung, die Sie verdienen würden, wenn Sie Vollzeit arbeiteten. Die Referenzmonatsentlohnung darf nämlich nicht einen bestimmten Grenzbetrag überschreiten. Dieser Grenzbetrag hängt von Ihrem Alter (<30 oder > 30) zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts bei Ihrem neuen Arbeitgeber ab.

Weitere Auskünfte zu diesem Sachgebiet erteilt das Landesamt für soziale Sicherheit (Adresse: Place Victor Horta 11, 1060 Bruxelles; Website: www.lss.fgov.be).

Zur Information

Infolge der sechsten Staatsreform sind für ab dem 01.01.2019 angekündigte Massenentlassungen in keinem Teilgebiet Belgiens auf der Ermäßigungskarte beruhende LSS-Vorteile für Arbeitgeber mehr möglich.

Für nach dem 30.09.2017 angekündigte Massenentlassungen waren solche Vorteile für Arbeitgeber nur noch in der Deutschsprachigen Gemeinschaft möglich, aber sie sind zum 01.01.2019 dort auch abgeschafft worden.

Welches sind ihre Pflichten?

Eintragung in die Beschäftigungszelle

Wenn Sie im Rahmen der Umstrukturierung entlassen wurden, müssen Sie sich in die Beschäftigungszelle eintragen lassen.

Wenn Sie eingeschrieben sind, müssen Sie je nachdem, ob Sie zum Zeitpunkt der Massenentlassung unter 45 Jahren oder mindestens 45 Jahre alt waren, drei oder sechs Monate eingeschrieben bleiben.

Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann die regionale bzw. gemeinschaftliche Arbeitsverwaltung Sie vom Leistungsanspruch ausschließen.

Außerdem dürfen Sie dann im Rahmen der Umstrukturierung nicht mehr in SAB (Frühpension) gehen. Sie dürfen dann nur noch in SAB gehen, wenn Sie die Bedingungen eines anderen (strengeren) Systems erfüllen.

Nicht freiwillig arbeitslos sein

Wenn Sie in der Beschäftigungszelle eingeschrieben sind, werden Sie unter anderem ein Outplacementangebot erhalten. Sie müssen dieses Angebot annehmen und daran mitwirken.

Außerdem müssen sie jede zumutbare Aus- oder Weiterbildung annehmen, die Ihnen in der Beschäftigungszelle angeboten wird, und jeder Aufforderung der regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung Folge leisten.

Sonst kann die regionale bzw. gemeinschaftliche Arbeitsverwaltung Sie wegen freiwilliger Arbeitslosigkeit vom Leistungsanspruch ausschließen.

Nähere Auskünfte über die Situationen, in denen Ihre Arbeitslosigkeit als von ihrem Willen abhängig gilt und die somit einen Verlust Ihres Leistungsanspruchs bewirken können, erteilt die regionale bzw. gemeinschaftliche Arbeitsverwaltung.

Brauchen Sie weitere Informationen?

Föderaler Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung

Dieser Dienst beantwortet u.a. die folgenden Fragen:

  •  Was versteht man unter Massenentlassung?
  •  Muss/darf ich mich in die Beschäftigungszelle eintragen lassen?
  •  Was ist ein Outplacement?
  •  Was ist eine Wiederbeschäftigungsentschädigung? Steht sie mir zu?

Sie können auf die Website dieser Verwaltung gehen:  www.beschaeftigung.belgien.be => Themen =>  Umstrukturierung.

Sie können sich auch direkt an diese Verwaltung wenden:

Föderaler Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung

Rue Ernest Blérot 1, 1070 Bruxelles.

Telefon: 02 233 41 11 (allgemeine Telefonnummer)

Fax: 02 233 44 88 (allgemeine Faxnummer)

E-Mail: fod@werk.belgie.be

Regionale bzw. gemeinschaftliche Arbeitsverwaltung

Diese Verwaltung beantwortet unabhängig vom Datum der Ankündigung der Massenentlassung die folgenden Fragen:

  •  Wie lasse ich mich in die Beschäftigungszelle eintragen?
  •  Wie werde ich in der Beschäftigungszelle betreut?

Prüfen Sie zuerst, welche Arbeitsverwaltung für den Niederlassungsort Ihres Arbeitgebers zuständig ist.

Die Adressen und Kontaktdaten der zuständigen Arbeitsverwaltung finden Sie auf unserer Website: www.lfa.be => Partner => Regionen.