Aufnahme oder weitere Ausübung einer Tätigkeit während Ihrer Arbeitslosigkeit – Was sind die Konsequenzen für das Arbeitslosengeld?
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T41
Zuletzt aktualisiert am 1.09.2026
Dieses Infoblatt ersetzt die Infoblätter T5, T6, T41, T46 und T87
Trifft dieses Infoblatt auf Sie zu?
Dieses Infoblatt trifft auf Sie zu, wenn Sie eine Leistung bei Arbeitslosigkeit beziehen und eine Tätigkeit aufnehmen oder weiter ausüben. Dazu gehören das Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit, das Berufseingliederungsgeld, das Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag und die Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit.
Wenn Sie als Kunstarbeitende/-r zum Anspruch auf Kunstarbeitsgeld zugelassen wurden, lesen Sie das Infoblatt T191 „Welche spezifischen Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1. Januar 2024?“
Wenn Sie zeitweilig arbeitslos sind, lesen Sie bitte das Infoblatt T45 „Dürfen Sie während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben?“
Um welche Tätigkeiten handelt es sich hier?
Gemeint ist jede Tätigkeit, die Ihnen ein Einkommen verschafft oder verschaffen könnte (z. B. Arbeitnehmertätigkeit, selbständige Tätigkeit, Mandate, Sharing Economy ...).
Arbeiten Sie freiwillig für eine Privatperson oder eine Vereinigung, lesen Sie bitte das Infoblatt T42 „Dürfen Sie für eine Privatperson oder eine Organisation freiwillig arbeiten?“
Wie tragen Sie Ihre Tätigkeit in Ihre Kontrollkarte ein?
In diesem Infoblatt ist häufig die Rede von der „Eintragung der Tätigkeit in die Kontrollkarte“.
Wenn Sie vollarbeitslos sind, benötigen Sie eine Kontrollkarte, bis Sie 60 Jahre alt sind. Wenn Sie arbeitslos mit Betriebszuschlag sind, benötigen Sie keine Kontrollkarte.
Haben Sie eine Kontrollkarte, gibt es 2 Möglichkeiten:
- die elektronische Kontrollkarte, die Sie auf dem Portal der Sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be/buerger) finden. Auf der Website Ihrer Zahlstelle gibt es auch einen Link zu diesem Portal. Am Ende des Monats müssen Sie die Angaben in der Kontrollkarte bestätigen.
- die papierne Kontrollkarte, die Sie am Ende des Monats bei Ihrer Zahlstelle einreichen.
Um eine Tätigkeit in Ihre Kontrollkarte einzutragen, füllen Sie das entsprechende Feld für den Tag oder die Tage aus, für die Sie kein Arbeitslosengeld erhalten dürfen.
Haben Sie keine Kontrollkarte und müssen eine Tätigkeit vor deren Beginn melden, verwenden Sie am besten das Meldeformular C99. Sie erhalten es bei Ihrer Zahlstelle. Ihre Zahlstelle füllt dann die Empfangsbestätigung im Formular C99 aus. Diese führen Sie als Nachweis mit sich, bis der Monat nach der Arbeitsaufnahme zu Ende ist. Bis Sie die Empfangsbestätigung bekommen, behalten Sie die Kopie des Formulars C99, die Ihnen Ihre Zahlstelle gegeben hat.
Hinweis: Manche Tätigkeiten müssen Sie mit besonderen Formularen melden. Diese erhalten Sie bei Ihrer Zahlstelle. Welche das sind, steht in diesem Infoblatt.
Arbeitnehmertätigkeit
Von einer Arbeitnehmertätigkeit ist die Rede, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber stehen.
Nähere Informationen enthält das Infoblatt T28 „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“ Dort werden diese Begriffe erklärt: Vollzeitarbeitnehmer/-in, Teilzeitarbeitnehmer/-in, Teilzeitarbeit mit Aufrechterhaltung der Rechte und freiwillig Teilzeitbeschäftigte/-r. Dort erfahren Sie auch die Konsequenzen einer Teilzeitarbeit.
Nehmen Sie eine Vollzeitarbeit auf?
Was müssen Sie bei der Aufnahme einer Vollzeitarbeit tun?
Während der Vollzeitbeschäftigung haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Das gilt unabhängig davon, wie lange sie dauert.
Diese Tätigkeit müssen Sie jedes Mal vor deren Beginn in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte eintragen.
Haben Sie keine Kontrollkarte, melden Sie Ihrer Zahlstelle, dass Sie eine Vollzeitarbeit aufnehmen. Dazu verwenden Sie bitte am besten das Meldeformular C99.
Was müssen Sie am Ende der Vollzeitarbeit tun?
War Ihre Arbeitslosigkeit mindestens 4 Wochen in Folge unterbrochen, sprechen Sie bei Ihrer Zahlstelle vor. Stellen Sie dort mit einem Formular C4 einen neuen Arbeitslosengeldantrag.
Außerdem müssen Sie sich beim regionalen Arbeitsamt als arbeitsuchend eintragen lassen: beim Arbeitsamt der DG, bei Actiris, beim Forem oder beim VDAB. Das müssen Sie spätestens 8 Kalendertage nach dem Arbeitslosengeldantrag tun. Sind Sie von dieser Pflicht befreit, entfällt die Eintragung.
Dank dieser Arbeitsaufnahme wechseln Sie unter Umständen vom Berufseingliederungsgeld zum Arbeitslosengeld.
Waren Sie vor der Arbeitsaufnahme arbeitslos mit Betriebszuschlag, wird Ihnen der Betriebszuschlag wieder gezahlt.
Nehmen Sie eine Teilzeitarbeit auf?
Was müssen Sie bei der Aufnahme einer Teilzeitarbeit tun?
Sie müssen Ihrer Zahlstelle melden, dass Sie eine Teilzeitarbeit aufnehmen.
Während der Teilzeitbeschäftigung haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit.
Den Status „Teilzeitarbeitnehmer/-in mit Aufrechterhaltung der Rechte“ können Sie mit einem Formular C131A – Arbeitnehmer beantragen. Dieses Formular reichen Sie bei Ihrer Zahlstelle ein.
Wenn Sie Teilzeitarbeitnehmer/-in mit Aufrechterhaltung der Rechte sind,
können Sie unter Umständen eine Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit beanspruchen. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt T70 „Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage?“
Dann bekommen Sie von Ihrer Zahlstelle eine Kontrollkarte C3-Teilzeit.
Ihre Teilzeitbeschäftigung müssen Sie außerdem dem regionalen Arbeitsamt melden: dem Arbeitsamt der DG, Actiris, dem Forem oder dem VDAB. Dafür haben Sie ab Beginn der Beschäftigung 2 Monate Zeit.
Wenn Sie freiwillig teilzeitbeschäftigt sind, haben Sie die Wahl zwischen 2 Systemen.
- Entweder ergänzen Sie Ihr Teilzeitentgelt durch eine Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt T70 „Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage?“
- Oder Sie verlieren für jeden gearbeiteten Tag 2 halbe tägliche Leistungen. Abgezogen werden sie von den halben Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die Sie vor der Arbeitsaufnahme Anspruch hatten. Sie verwenden dann weiter die papierne oder elektronische Kontrollkarte bei Vollarbeitslosigkeit. Jede Arbeitsleistung tragen Sie dort vor deren Beginn ein.
Was müssen Sie am Ende der Teilzeitarbeit tun?
Endet Ihre Teilzeitbeschäftigung, sprechen Sie bei Ihrer Zahlstelle vor. Stellen Sie dort mit einem Formular C4 einen neuen Arbeitslosengeldantrag.
Außerdem müssen Sie sich beim regionalen Arbeitsamt als arbeitsuchend eintragen lassen: beim Arbeitsamt der DG, bei Actiris, beim Forem oder beim VDAB. Das müssen Sie spätestens 8 Kalendertage nach dem Arbeitslosengeldantrag tun. Sind Sie von dieser Pflicht befreit, entfällt die Eintragung.
Waren Sie vor der Arbeitsaufnahme arbeitslos mit Betriebszuschlag, wird Ihnen der Betriebszuschlag wieder gezahlt.
Üben Sie eine Tätigkeit im Sportsektor oder im kulturellen Sektor aus, für die eine Befreiung von der Sozialversicherungsbeitragspflicht gilt?
Eine solche Tätigkeit dürfen Sie unter Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes ausüben, wenn:
- es sich um die Fortsetzung eines Arbeitsvertrages handelt, der bereits vor dem Arbeitslosengeldantrag lief,
und
- Sie diese Tätigkeit bei Ihrem Arbeitslosengeldantrag mit einem Formular C44 melden, das Sie bei Ihrer Zahlstelle erhalten.
Lief der Arbeitsvertrag noch nicht vor dem Arbeitslosengeldantrag, dürfen Sie für seine Laufzeit kein Arbeitslosengeld erhalten.
Haben Sie Fragen zu diesen beitragsfreien Tätigkeiten, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Soziale Sicherheit (Kontaktcenter LSS 02 509 59 59).
Selbständige Tätigkeit
Von einer selbständigen Tätigkeit ist die Rede, wenn Sie eine Berufstätigkeit ausüben, die Ihnen ein Einkommen verschafft oder verschaffen könnte. Sie stehen dabei weder in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber noch in einem Beamtenverhältnis.
Üben Sie eine solche Tätigkeit aus, gelten die folgenden Regeln für Sie. Das gilt auch dann, wenn Sie sich bei keiner Sozialversicherungskasse für Selbständige eintragen lassen müssen.
Sie gelten ebenso, wenn Sie ein Mandat in einer Handelsgesellschaft innehaben oder einer oder einem Selbständigen regelmäßig helfen.
Sie machen sich hauptberuflich selbständig?
Was müssen Sie bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit tun?
Wenden Sie sich immer an Ihre Zahlstelle.
Solange Sie hauptberuflich selbständig sind, haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Ihre Tätigkeit müssen Sie vor deren Beginn in die Kontrollkarte des laufenden Monats eintragen.
Haben Sie keine Kontrollkarte, melden Sie Ihrer Zahlstelle, dass Sie sich selbständig machen. Dafür verwenden Sie am besten das Meldeformular C99, das Sie bei Ihrer Zahlstelle erhalten.
Sie unterbrechen Ihre selbständige Tätigkeit vorübergehend?
Unterbrechen Sie Ihre selbständige Tätigkeit für weniger als 6 Monate, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.
Was ist Ihre Situation, wenn Ihre hauptberufliche selbständige Tätigkeit endet?
Geben Sie Ihre selbständige Tätigkeit auf und möchten wieder Arbeitslosengeld beziehen, stellen Sie bei Ihrer Zahlstelle mit dem Formular C109 einen neuen Antrag. Fügen Sie den Nachweis bei, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben haben.
Außerdem müssen Sie sich beim regionalen Arbeitsamt als arbeitsuchend eintragen lassen: beim Arbeitsamt der DG, bei Actiris, beim Forem oder beim VDAB. Das müssen Sie spätestens 8 Kalendertage nach dem Arbeitslosengeldantrag tun. Sind Sie von dieser Pflicht befreit, entfällt die Eintragung.
Sie waren vor Ihrer selbständigen Tätigkeit vollarbeitslos?
Waren Sie zuvor vollarbeitslos, erhalten Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zurück. Voraussetzung ist, dass Sie nicht länger als 12 Jahre selbständig waren.
Der Arbeitslosengeldsatz kann inzwischen gesunken sein. Das hängt davon ab, wie lange Sie arbeitslos waren. Waren Sie mindestens 3 Monate selbständig, beziehen Sie danach wieder den gleichen Satz wie zuvor.
Waren Sie arbeitslos mit Betriebszuschlag, erhalten Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zurück. Der Tagessatz ändert sich dabei nicht. Sie sind dann wieder arbeitslos mit Betriebszuschlag, unabhängig davon, wie lange die Unterbrechung gedauert hat.
Waren Sie vor Ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer/-in?
Arbeitstage als Selbständige/-r werden nicht in die Anwartschaftszeit eingerechnet. Sie begründen also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Haben Sie aber vor Ihrer selbständigen Tätigkeit lange genug in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber gearbeitet, können Sie danach darauf berufen, um zum Arbeitslosengeldbezug zugelassen zu werden. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt T31 „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?“
Haben Sie Ihre Arbeit aufgegeben, um sich selbständig zu machen, gilt eine zusätzliche Voraussetzung. Stellen Sie die selbständige Tätigkeit später ein, müssen Sie nachweisen, dass Ihr voriger Arbeitgeber Sie nicht wieder einstellen will. Stellen Sie die selbständige Tätigkeit innerhalb der ersten 6 Monate ein, haben Sie 6 Monate lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Frist beginnt, wenn Sie Ihre Arbeit aufgeben.
Sie möchten eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit unter Fortzahlung Ihres Arbeitslosengeldes ausüben?
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie eine solche Tätigkeit ausüben.
Mit der Maßnahme „Sprungbrett in die Selbständigkeit“ dürfen Sie eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit höchstens 12 Monate lang mit dem Arbeitslosengeldbezug kombinieren. Dafür müssen Sie sämtliche Voraussetzungen der Maßnahme erfüllen. Weitere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T158 „Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils ‚Sprungbrett zur Selbständigkeit‘ ausüben?“
Eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit können Sie auch nach den allgemeinen Regeln mit dem Arbeitslosengeldbezug kombinieren. Diese Regeln werden in diesem Infoblatt erläutert.
Weitere Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes – allgemeine Regeln
Unter welchen Voraussetzungen?
Sie dürfen Ihre nebenberufliche Tätigkeit während des Arbeitslosengeldbezugs weiter ausüben, ob als Selbständige/-r oder als Arbeitnehmer/-in. Dafür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben die nebenberufliche Tätigkeit schon mindestens 3 Monate ausgeübt, und zwar während der Beschäftigung unmittelbar vor Ihrem Arbeitslosengeldantrag. Diese 3 Monate verlängern sich um Zeiträume von zeitweiliger Arbeitslosigkeit oder Krankheit.
- Sie melden diese nebenberufliche Tätigkeit bei Ihrem Arbeitslosengeldantrag Ihrer Zahlstelle.
Dafür füllen Sie die Formulare C1 und C1A aus.
- Sie üben die Tätigkeit an Wochentagen vor 7 Uhr und nach 18 Uhr aus. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie die Tätigkeit weder in die Kontrollkarte noch in das Formular C99 eintragen.
- Üben Sie die Tätigkeit ausnahmsweise doch zwischen 7 Uhr und 18 Uhr aus, tragen Sie sie vor deren Beginn in die Kontrollkarte ein. Für diesen Tätigkeitstag verlieren Sie dann eine tägliche Leistung.
- Üben Sie die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag aus, müssen Sie sie immer vor deren Beginn in die Kontrollkarte eintragen. Die Uhrzeit spielt dabei keine Rolle. Für jeden gearbeiteten Samstag verlieren Sie die Leistung für diesen Samstag. Für jeden gearbeiteten Sonntag verlieren Sie eine Leistung für einen Wochentag der darauffolgenden Woche.
Einige Tätigkeiten dürfen Sie während der Arbeitslosigkeit aber nie ausüben, auch wenn Sie alle diese Voraussetzungen erfüllen. Das sind:
- Tätigkeiten, die nur nach 18 Uhr ausgeübt werden (z. B. Nachtwächter);
- Tätigkeiten im Horeca-Sektor (Hotels, Restaurants, Getränkeausschanke) oder als Hausierer, Detailreisende (Verkauf von Waren an der Haustür oder auf Märkten), Versicherungsagenten oder -makler.
Diese Tätigkeiten dürfen Sie trotzdem ausüben, wenn sie geringfügig sind.
(Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihre Tätigkeit geringfügig ist, fragen Sie am besten bei Ihrer Zahlstelle nach. Sie wendet sich dann für Sie an das LfA-Büro.)
Ihre Tätigkeit muss nebenberuflich bleiben.
Hat Ihre Tätigkeit nicht oder nicht mehr die Merkmale einer Nebentätigkeit, kann Ihnen die Direktion des LfA-Büros den Anspruch auf Arbeitslosengeld verweigern oder entziehen. Das gilt auch für die Tage, an denen Sie die Tätigkeit nicht ausüben. Sind die Arbeitsstunden oder die Einkünfte zu hoch, gilt die Tätigkeit nicht mehr als Nebentätigkeit.
Wie viel Arbeitslosengeld beziehen Sie, wenn Sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben dürfen?
Nebeneinkommen und Arbeitslosengeld dürfen Sie gleichzeitig beziehen. Das Nebeneinkommen wird aber teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Der Tagesbetrag Ihres Nettonebeneinkommens wird oberhalb von 18,44 Euro auf den Tagesbetrag Ihres Arbeitslosengeldes angerechnet (Indexierung zum 01.09.2026).
- Bei einer Arbeitnehmertätigkeit teilt man das jährliche Nettonebeneinkommen durch 312. Das jährliche Nettonebeneinkommen ist der Bruttobetrag abzüglich LSS-Einbehaltungen und Berufssteuervorabzug. Bei einem unvollständigen Jahr teilt man durch eine entsprechend geringere Zahl von Tagen.
- Üben Sie die Tätigkeit nicht als Arbeitnehmer/-in aus, zum Beispiel als Selbständige/-r, teilt man das steuerpflichtige jährliche Nettonebeneinkommen durch 312. Das ist der Bruttobetrag abzüglich der Betriebsausgaben. Bei einem unvollständigen Jahr teilt man durch eine entsprechend geringere Zahl von Tagen.
Beträgt Ihr tägliches Nettonebeneinkommen zum Beispiel 20 Euro, sinkt der Tagessatz Ihres Arbeitslosengeldes um 1,56 Euro.
(20 Euro – 18,44 Euro = 1,56 Euro).
Was müssen Sie am Ende Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit tun?
Sprechen Sie bei Ihrer Zahlstelle vor und füllen Sie dort ein Formular C1 aus. Fügen Sie gegebenenfalls den Nachweis bei, dass Sie Ihre nebenberufliche Tätigkeit aufgegeben haben.
Möchten Sie einer selbständig berufstätigen Person helfen?
Helfen Sie regelmäßig einer oder einem Selbständigen, müssen Sie das Ihrer Zahlstelle melden. Das gilt auch, wenn Sie dafür nicht bezahlt werden.
Helfen Sie nur gelegentlich, tragen Sie das lediglich vor Beginn in die Kontrollkarte oder in das Formular C99 ein.
Sie arbeiten unregelmäßig, zeitweise oder gelegentlich?
Wenn Sie
- als Leiharbeitskraft oder mit Arbeitsverträgen kurzer Dauer (z. B. Flexijob) eingestellt sind;
- gelegentlich Arbeiten im Haus einer Drittperson erledigen, gelegentlich unterrichten, sporadisch Zeitungsartikel schreiben, gelegentlich Waren auf einem Markt verkaufen ...
- an Versammlungen teilnehmen, für die Sie Anwesenheitsgeld erhalten (Ausschuss, Prüfungsausschuss ...),
haben Sie für diese Arbeitstage keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Das gilt auch dann, wenn Sie an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag arbeiten. Die Uhrzeit spielt keine Rolle.
Diese Tätigkeit ist mit dem Arbeitslosengeldbezug unvereinbar. Tragen Sie sie deshalb vor deren Beginn in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte ein. Haben Sie keine Kontrollkarte, verwenden Sie das Formular C99.
Für jeden Arbeitstag verlieren Sie dann eine tägliche Leistung. Es spielt keine Rolle, wie lange Sie gearbeitet und wie viel Sie verdient haben.
Für manche Samstage dürfen Sie wegen dieser Arbeit ebenfalls kein Arbeitslosengeld erhalten (z. B. wenn Sie an einem Freitag und am darauffolgenden Montag arbeiten, dürfen Sie auch für den dazwischenliegenden Samstag kein Arbeitslosengeld erhalten).
Arbeiten Sie nicht als Arbeitnehmer/-in, kann die Direktion des LfA-Büros entscheiden, dass Ihre Tätigkeit nicht oder nicht mehr gelegentlich ist. Sie gilt dann als nebenberufliche oder hauptberufliche Tätigkeit. Lesen Sie dazu die Abschnitte über hauptberufliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Nähere Auskünfte erteilt Ihre Zahlstelle.
War Ihre Arbeitslosigkeit deswegen mindestens 4 Wochen in Folge unterbrochen, sprechen Sie bei Ihrer Zahlstelle vor. Stellen Sie dort mit einem Formular C4 einen neuen Arbeitslosengeldantrag.
Außerdem müssen Sie sich beim regionalen Arbeitsamt als arbeitsuchend eintragen lassen: beim Arbeitsamt der DG, bei Actiris, beim Forem oder beim VDAB. Das müssen Sie spätestens 8 Kalendertage nach dem Arbeitslosengeldantrag tun. Sind Sie von dieser Pflicht befreit, entfällt die Eintragung.
Waren Sie vor der Arbeitsaufnahme arbeitslos mit Betriebszuschlag, wird Ihnen der Betriebszuschlag wieder gezahlt.
Sie möchten sich auf Ihre Existenzgründung vorbereiten?
Welche Tätigkeiten dürfen Sie ausüben?
Höchstens 6 Monate lang dürfen Sie unter Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes bestimmte vorbereitende Tätigkeiten ausüben, zum Beispiel:
- die Durchführbarkeit des geplanten Projekts prüfen;
- Räume einrichten und Arbeitsgeräte aufstellen;
- Kontakte knüpfen, die für die Umsetzung des Projekts nötig sind;
- Verwaltungsformalitäten erledigen.
Erlaubt sind unter anderem:
- eine Marktforschung betreiben;
- ein Geschäft oder Büroräume kaufen oder mieten;
- Teilhaber, Lieferanten und Kreditgeber suchen;
- eine Gesellschaft gründen;
- Personal einstellen (das Sie allerdings noch nicht beschäftigen dürfen);
- Produktionsgüter erwerben;
- Schritte im Zusammenhang mit der Zentralen Datenbank der Unternehmen, der Mehrwertsteuer und der sozialen Sicherheit unternehmen.
Welche Formalitäten müssen Sie zu Beginn der Vorbereitung erledigen?
Melden Sie das vorher schriftlich beim Arbeitslosenamt. Verwenden Sie dafür das Formular C45E „Meldung einer Vorbereitung auf eine Existenzgründung oder Unternehmensgründung“. Sie erhalten es bei Ihrer Zahlstelle.
Welche Formalitäten müssen Sie während der Vorbereitungszeit erledigen?
Während der Vorbereitungszeit bleiben Sie als arbeitsuchend eingetragen und führen weiter eine Kontrollkarte. Füllen Sie diese laut Anweisung aus.
Die vorbereitenden Tätigkeiten tragen Sie nicht in die Kontrollkarte ein, solange sie zu den hier erlaubten gehören.
Andere Tätigkeiten müssen Sie sehr wohl in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte eintragen. Haben Sie keine Kontrollkarte, verwenden Sie das Formular C99.
Vorbereiten dürfen Sie sich höchstens 6 Monate lang und nur ein einziges Mal.
Sie möchten eine Tätigkeit im Rahmen der Sharing Economy ausüben?
In der Sharing Economy teilen oder tauschen Privatpersonen Güter (Auto, Wohnung, Parkplatz, Bohrmaschine usw.), Dienstleistungen (Mitfahrgelegenheiten, Heimwerkerdienste usw.) oder Wissen (Computerkurse, Lerngemeinschaften usw.) über eine digitale Vermittlungsplattform.
Fließt dabei Geld (Verkauf, Vermietung, Essenslieferung ...), ist die Rede von einer Tätigkeit, die Ihnen ein Einkommen verschafft oder verschaffen könnte.
Es gibt 3 Möglichkeiten:
1. Entweder haben Sie Ihre Tätigkeit im Rahmen der Sharing Economy bereits vor Ihrer Arbeitslosigkeit ausgeübt.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie sie weiter ausüben und dabei bis zu einem bestimmten Ausmaß weiter Arbeitslosengeld beziehen. Welche Regeln dafür gelten, erklärt der Abschnitt „Weitere Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes – allgemeine Regeln“.
2. Oder Sie möchten diese Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme „Sprungbrett zur Selbständigkeit“ ausüben und dabei bis zu einem bestimmten Ausmaß weiter Arbeitslosengeld beziehen. Welche Voraussetzungen dafür gelten, lesen Sie im Infoblatt T158 „Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils ‚Sprungbrett zur Selbständigkeit‘ ausüben?“
3. Oder Sie möchten diese Tätigkeit außerhalb der beiden oben genannten Möglichkeiten ausüben.
Dann ist die Tätigkeit im Rahmen der Sharing Economy mit dem Arbeitslosengeldbezug unvereinbar. Diese unvereinbare Tätigkeit tragen Sie vor deren Beginn in Ihre elektronische oder papierne Kontrollkarte ein. Haben Sie keine Kontrollkarte, verwenden Sie das Formular C99. Das gilt auch dann, wenn Sie an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag arbeiten. Es spielt keine Rolle, zu welcher Uhrzeit Sie arbeiten, wie lange die Tätigkeit dauert und wie viel Sie verdienen.
Sie möchten eine Tätigkeit als Beamte/-r ausüben?
Für die Tage in Ihrem Beamtenverhältnis haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Beantragen Sie im selben Monat auch Arbeitslosengeld, tragen Sie diese Tage in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte ein. Haben Sie keine Kontrollkarte, verwenden Sie das Formular C99.
Sie üben ein Mandat als Mitglied eines Beratungsgremiums in den kulturellen Sektoren oder ein Mandat als Mitglied der Kunstarbeitskommission aus?
Ein solches Mandat dürfen Sie mit dem Bezug von Arbeitslosengeld kombinieren. Die Beratungsgremien in den kulturellen Sektoren bestimmen die Gemeinschaften nach den Dekreten, die diese Sektoren regeln. Melden Sie das Mandat mit einem Formular C46 bei Ihrer Zahlstelle. Außerdem darf Ihr Einkommen aus dem Mandat oder aus allen Ihren Mandaten zusammen pro Kalenderjahr 2.219,54 Euro nicht übersteigen (zum 01.09.2026 gültiger Betrag). Dann müssen Sie diese Tätigkeit nicht in Ihre Kontrollkarte eintragen.
Maßgebend ist der tatsächliche Tag der Sitzungen, auf die sich das Einkommen bezieht. Danach richtet sich, ob Ihr Einkommen in einem Kalenderjahr 2.219,54 Euro übersteigt.
Übersteigt Ihr Einkommen im Laufe des Kalenderjahres diesen Betrag, dürfen Sie ab diesem Zeitpunkt für Ihre Mandatstage keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit mehr erhalten. Tragen Sie die Tätigkeit dann vor deren Beginn in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte ein. Haben Sie keine Kontrollkarte, verwenden Sie das Formular C99.
Üben Sie ein politisches Mandat aus?
Sie müssen dagegen keine Meldung abgeben, wenn Sie ein Mandat ausüben als:
- Ratsmitglied einer Gemeinde,
- Ratsmitglied einer Provinz,
- Ratsmitglied eines ÖSHZ,
- Sozialrichter am Arbeitsgericht oder Sozialgerichtsrat am Arbeitsgerichtshof,
- Handelsrichter am Handelsgericht,
- Mitglied eines Sonderausschusses für den Sozialdienst.
Diese Mandate sind in vollem Umfang mit Ihrem Arbeitslosengeld vereinbar.
Wenn Sie ein anderes politisches Mandat ausüben (Schöffe/Schöffin, Bürgermeister/-in ... ), müssen Sie es bei Ihrer Zahlstelle melden und die Formulare C1 und C1A ausfüllen. Mandatseinkommen und Arbeitslosengeld dürfen Sie gleichzeitig beziehen. Das Mandatseinkommen wird aber teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Der Tagesbetrag Ihres Einkommens wird oberhalb von 18,44 Euro auf den Tagesbetrag Ihres Arbeitslosengeldes angerechnet (Indexierung zum 01.09.2026).
Sie üben eine Tätigkeit in Bezug auf Ihren eigenen Besitz aus?
Gehört eine Tätigkeit zur normalen Verwaltung Ihres eigenen Besitzes, ist sie mit dem Arbeitslosengeldbezug vereinbar. Dafür müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es darf sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, mit der Sie ein Einkommen erzielen wollen.
- Die Tätigkeit erhält den Wert Ihres eigenen Besitzes oder steigert ihn nur mäßig.
- Die Tätigkeit ist nicht zu umfangreich und hindert Sie nicht daran, eine Beschäftigung auszuüben oder zu suchen.
Daher dürfen Sie beispielsweise:
- Haushaltsarbeiten erledigen, einen Gemüsegarten anbauen und pflegen, wenn Sie die Ernteprodukte nicht verkaufen;
- Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude durchführen, die Ihren Komfort erhalten oder verbessern (z. B. anstreichen, tapezieren ...).
Geht eine Tätigkeit für eigene Rechnung darüber hinaus, ist sie mit dem Arbeitslosengeldbezug unvereinbar. Dabei spielt es keine Rolle, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit Sie sie ausüben, auch nicht am Wochenende.
Sie dürfen aber zum Beispiel nicht:
- Arbeiten durchführen, die den Wert Ihrer Immobilie erheblich steigern (z. B. Bau einer Garage oder eines Nebengebäudes);
- Arbeiten mit dem Ziel durchführen, Ihre Immobilie zu vermieten oder zu verkaufen.
Diese unvereinbare Tätigkeit müssen Sie auch dann melden, wenn Sie an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag arbeiten. Es spielt keine Rolle, zu welcher Uhrzeit Sie arbeiten, wie lange die Tätigkeit dauert und wie hoch der Gewinn ist.
Diese Tätigkeit tragen Sie vor deren Beginn in Ihre papierne oder elektronische Kontrollkarte ein. Haben Sie keine Kontrollkarte, verwenden Sie das Formular C99.
Sie können vorab bei der Direktion des LfA-Büros nachfragen, ob eine geplante Tätigkeit für eigene Rechnung mit dem Arbeitslosengeldbezug vereinbar ist. Verwenden Sie dafür das Formular C45C, das Sie bei Ihrer Zahlstelle erhalten.
Besondere Frage: Sie sind arbeitslos mit Betriebszuschlag und nehmen eine berufliche Tätigkeit auf: Was geschieht mit Ihrem Betriebszuschlag?
Nehmen Sie bei einem neuen Arbeitgeber eine Arbeit als Arbeitnehmer/-in auf oder machen Sie sich hauptberuflich selbständig, müssen Sie den Schuldner Ihres Betriebszuschlags benachrichtigen. Sie müssen ihn auch benachrichtigen, wenn diese beruflichen Tätigkeiten enden.
Während der Arbeitsaufnahme:
- erhalten Sie Ihren Betriebszuschlag weiterhin;
- ist der Betriebszuschlag also mit Ihrem neuen Einkommen vereinbar.
Der gleiche Grundsatz gilt, wenn Sie die Arbeit während der Laufzeit Ihrer Kündigungsentschädigung aufnehmen. Den Betriebszuschlag erhalten Sie ab dem Tag, an dem Sie ohne die Arbeitsaufnahme Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag gehabt hätten.
