Welche Auswirkung hat eine selbständige Tätigkeit auf das Recht auf Arbeitslosenunterstützung?

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Zuletzt aktualisiert am 1.07.2017

Sie beziehen Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld und möchten eine Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf absolvieren?

Wenn Sie eine Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf absolvieren möchten (Aus- oder Weiterbildung, die vom IAWM, vom IFAPME, vom Service formation PME (SFPME) oder von SYNTRA organisiert wird), können Sie unter bestimmten Bedingungen von bestimmten Pflichten als arbeitslose Person befreit werden (dies nennt man eine Freistellung). Hierzu lesen Sie bitte die Infoblätter „Sie möchten eine duale Ausbildung absolvieren“ Nr. T155 und „Sie sind entschädigter Arbeitsloser und möchten ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren“ Nr. T58.

Sie beziehen Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld und möchten Ihre Existenzgründung vorbereiten?

Welches sind die erlaubten Vorbereitungstätigkeiten?

Sie dürfen Ihre Existenzgründung höchstens 6 Monate unter Fortzahlung der Arbeitslosenunterstützung vorbereiten. Unter „vorbereiten“ versteht man Machbarkeitsstudien durchführen; die Berufsräume einrichten und das Material installieren; Kontakte knüpfen, um das Projekt zustande zu bringen und Verwaltungsformalitäten erledigen.

Im Besonderen sind folgende Vorbereitungstätigkeiten erlaubt: eine Marktforschung betreiben; ein Geschäft oder Büroräumen kaufen oder mieten; Gesellschafter, Lieferanten und Kreditgeber suchen; eine Gesellschaft gründen; Personal einstellen (das man jedoch noch nicht beschäftigen darf); Produktionsgüter erwerben; Schritte in Bezug auf die Zentrale Datenbank der Unternehmen (ZDU), die Mehrwertsteuer und die Sozialversicherung unternehmen.

Welche Formalitäten müssen Sie am Anfang der Vorbereitung erledigen?

Sie müssen die Vorbereitung dem Arbeitslosensamt mittels des Formulars C45E „Meldung einer Vorbereitung auf eine selbständige Tätigkeit oder auf die Gründung eines Unternehmens“, das bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist, vorab schriftlich melden. Die Möglichkeit, Ihre Existenzgründung vorzubereiten, ist auf höchstens 6 Monate befristet und wird nur ein einziges Mal gewährt. Ab dem Moment, wo Sie Ihre selbständige Tätigkeit tatsächlich ausüben, fällt Ihr Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung weg.

Welches sind die Formalitäten während der Vorbereitungszeit?

Während der Vorbereitungszeit müssen Sie als arbeitsuchend eingetragen bleiben und im Besitz einer Kontrollkarte bleiben, die Sie laut Anweisung ausfüllen müssen:

  • die Vorbereitungstätigkeiten tragen Sie nicht in die Kontrollkarte ein, wenn sie sich auf die oben aufgezählten erlaubten Tätigkeiten beschränken;
  • sollten Sie jedoch andere Tätigkeiten ausüben oder die selbständige Tätigkeit bereits vor Ablauf des sechsmonatigen Zeitraums beginnen, tragen Sie dies in Ihrer Kontrollkarte durch Schwärzen der Kästchen der entsprechenden Tage ein. Sie haben ab der Aufnahme der Tätigkeit nämlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung mehr.

Sie beziehen Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld und möchten bei der Vorbereitung Ihrer Existenzgründung von einer Aktivitätsgenossenschaft betreut werden?

Was ist eine Aktivitätsgenossenschaft?

Eine Aktivitätsgenossenschaft ist eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, deren Aufgabe darin besteht, Unternehmerkandidaten zu beraten, sie zu begleiten, sie zu betreuen und sie bei ihrer Vorbereitung auf ihre Niederlassung als hauptberuflich Selbständige zu unterstützen.

Die Aktivitätsgenossenschaft richtet sich hauptsächlich an entschädigte Vollarbeitslose und an andere Risikogruppen im Hinblick auf Ihre zukünftige Eingliederung in das Berufsleben.

Gehören Sie zur Zielgruppe der "entschädigten Vollarbeitslosen"?

Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, gehören Sie zur Zielgruppe der "entschädigten Vollarbeitslosen" der Aktivitätsgenossenschaft, wenn Sie:

  • Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld beziehen
  • Innerhalb des Monats der Unterschrift des Abkommens mit der Aktivitätsgenossenschaft und der vorangegangenen 9 Monate mindestens 78 Tage Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld bezogen haben (oder sich in einer gleichgestellten Situation befunden haben).

Wenn Sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dann gehören Sie zur Zielgruppe der "entschädigten Vollarbeitslosen" der Aktivitätsgenossenschaft, wenn Sie:

  • Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld beziehen
  • Innerhalb des Monats der Unterschrift des Abkommens mit der Aktivitätsgenossenschaft und der vorangegangenen 18 Monate mindestens 156 Tage Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld bezogen haben (oder sich in einer gleichgestellten Situation befunden haben).

Gleichgestellte Situationen:

  • Sie haben während Ihrer Arbeitslosigkeit Kranken- oder -Invalidengeld bezogen;
  • Sie waren während Ihrer Arbeitslosigkeit in Haft oder im Gefängnis;
  • Sie wurden in Anwendung des Artikels 60, §7 des organischen Gesetzes vom 08.07.1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vom ÖSHZ beschäftigt;
  • Sie haben Leistungen des ÖSHZ (Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe) bezogen;
  • Sie haben bei einem Arbeitgeber gearbeitet, der zur Zielgruppe der Eingliederungssozialwirtschaft (siehe oben) gehört, und zwar im Rahmen eines regionalen Wiederbeschäftigungsprogramms (z.B. BVB, TCT, IHF, APE, …);
  • Sie haben in einem Berufsübergangsprogramm mit Integrationsleistung (BÜP) gearbeitet;
  • Sie haben während Ihrer Arbeitslosigkeit Urlaubsgeld bezogen;
  • Sie sind während Ihrer Arbeitslosigkeit als Militärperson einberufen worden;
  • Sie durchliefen Ihre Berufseingliederungszeit, die den Anspruch auf Berufseingliederungsgeld begründet, und waren nicht beschäftigt oder lediglich mit einem Studentenvertrag ohne LSS-Beiträge.

Die Tatsache, dass Sie die Bedingungen in puncto Arbeitslosigkeit erfüllen, kann vom Arbeitslosenamt auf einem Formular C63-Aktivitätsgenossenschaft bescheinigt werden.

Welches sind die Formalitäten während der Vorbereitungszeit, wenn Sie zur Zielgruppe der "entschädigten Vollarbeitslosen" gehören?

Wenn Sie zur Zielgruppe der "entschädigten Vollarbeitslosen" der Aktivitätsgenossenschaft gehören, können Sie während der Dauer des Abkommens mit der Aktivitätsgenossenschaft unter bestimmten Bedingungen von bestimmten Pflichten als arbeitslose Person befreit werden. Lesen Sie hierzu das Infoblatt " Sie sind entschädigter Arbeitsloser und möchten ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren“ Nr. T58.

Sie üben während der Berufseingliederungszeit als Schulabgänger eine selbständige Berufstätigkeit aus?

Die Tage hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit zählen für die Erfüllung der Berufseingliederungszeit.

Sie sind Arbeitsloser und Sie helfen einem Selbständigen?

Wenn Sie einem Selbständigen regelmäßig helfen, müssen Sie dies dem LfA durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle melden. Wenn Sie dem Selbständigen nur gelegentlich helfen, brauchen Sie dies nur in Ihrer Kontrollkarte einzutragen (indem Sie das entsprechende Kästchen schwärzen).

Sie üben eine selbständige Berufstätigkeit nach einer Berufstätigkeit als Arbeitnehmer aus?

Sie dürfen in der Zeit, während deren Sie Ihre hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausüben, keine Arbeitslosenunterstützung beziehen.

Die Arbeitstage als Selbständiger werden für Ihre Zulassung zum Bezug der Arbeitslosenunterstützung nach der Einstellung Ihrer selbständigen Berufstätigkeit nicht berücksichtigt.

Wenn Sie vor der selbständigen Berufstätigkeit aber lang genug als Arbeitnehmer gearbeitet haben, können Sie allerdings, nach der Einstellung Ihrer selbständigen Tätigkeit, auf der Grundlage dieser früheren Berufstätigkeit als Arbeitnehmer zum Bezug der Arbeitslosenunterstützung zugelassen werden. Die Anzahl nachzuweisender Tage Arbeitnehmertätigkeit und die Dauer der Referenzperiode vor dem Antrag, in der diese Arbeitnehmertätigkeit liegen muss, hängen von Ihrem Alter zum Zeitpunkt des Leistungsantrages ab. Die Möglichkeit, diese frühere Arbeitnehmertätigkeit für Ihre Zulassung zur Arbeitslosenversicherung berücksichtigen zu lassen, besteht jedoch nur, wenn Sie die selbständige Tätigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeübt haben. Die Referenzperiode vor Ihrem Antrag, in der die Arbeitstage als Arbeitnehmer nachzuweisen sind, kann tatsächlich allein um einen mindestens 6-monatigen und höchstens 15-jährigen Zeitraum von Ausübung eines selbständigen Berufs verlängert werden.

Wenn Sie einen Leistungsantrag nach Ihrer selbständigen Berufstätigkeit stellen, wird der Berechnung Ihres Leistungsbetrages Ihr früheres Arbeitsentgelt als Arbeitnehmer zugrunde gelegt.

Wenn Sie Ihre Arbeitnehmertätigkeit aufgegeben haben, um selbständig zu werden und wenn Sie diese selbständige Tätigkeit einstellen, werden Sie nur Arbeitslosenunterstützung beziehen dürfen, wenn Sie nachweisen, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber nicht mehr dazu bereit ist, Sie wieder einzustellen. Wenn Sie die selbständige Tätigkeit außerdem vor Ablauf von 6 Monaten einstellen, werden Sie in den 6 Monaten nach der Einstellung der selbständigen Tätigkeit keinesfalls Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben.

Sie beziehen Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld und nehmen eine hauptberufliche selbständige Berufstätigkeit auf?

Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung während des Zeitraums, in dem Sie diese hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausüben.

Wenn Sie in den 6 Monaten vor der Niederlassung als hauptberuflich Selbständiger als Unternehmerkandidat, der zur Zielgruppe der "entschädigten Vollarbeitslosen" gehört, durch ein Abkommen mit einer Aktivitätsgenossenschaft gebunden waren, dann können Sie während höchstens 12 Monaten eventuell in den Genuss eines Arbeitswiederaufnahmezuschlags "Aktivitätsgenossenschaft" zu Lasten des LfA kommen.

Wenn Sie sich als hauptberuflich Selbständiger niederlassen und mindestens 55 Jahre alt sind, können Sie während Ihrer selbständigen Tätigkeit eventuell einen monatlichen Arbeitswiederaufnahmezuschlag zu Lasten des LfA beziehen. Näheres hierzu erfahren Sie im Infoblatt " Haben Sie Anspruch auf den Arbeitswiederaufnahmezuschlag?" Nr. T92.

Nach der Einstellung Ihrer selbständigen Berufstätigkeit können Sie jedoch wieder zum Bezug der Arbeitslosenunterstützung zugelassen werden, wenn Sie diese Berufstätigkeit maximal 15 Jahre ausgeübt haben (3 Jahre von Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, während deren Sie Ihre Zulässigkeit zur Arbeitslosenversicherung unabhängig von Ihrer Tätigkeit während der Unterbrechung des Leistungsbezugs bewahren, verlängert um höchstens 12 Jahre selbständiger Berufstätigkeit). Wenn Ihre selbständige Tätigkeit jedoch vor dem 01.08.2007 bereits die in der vorigen Gesetzgebung vorgesehene Höchstdauer erreicht (3 Jahre + höchstens 6 Jahre selbständiger Berufstätigkeit), werden Sie die Frist von 15 Jahren nicht geltend machen können, um erneut zum Bezug der Arbeitsloseunterstützung zugelassen zu werden.

Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung ist auch durch die Dauer der Arbeitslosigkeit bedingt, insofern der Leistungsbetrag im Zeitablauf stufenweise absinkt. Hier gilt es also zu erwähnen, dass eine selbständige Tätigkeit von kurzer Dauer für die sogenannte Degressivität des Leistungsbetrages mit Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird. Eine Beschäftigungszeit als Selbständiger von mindestens 6 Monaten fließt jedoch nicht in die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit ein. Wenn die selbständige Tätigkeit also mindestens 6 Monate gedauert hat, erhalten Sie im Prinzip nach ihrer Einstellung eine Arbeitslosenunterstützung, die der zuletzt bezogenen Arbeitslosenunterstützung gleich ist.

Sie unterbrechen Ihre selbständige Tätigkeit vorübergehend?

Sie dürfen während einer vorübergehenden Unterbrechung Ihrer selbständigen Tätigkeit (genauer gesagt, während einer Unterbrechung von weniger als 6 Monaten) keine Arbeitslosenunterstützung beziehen.

Sie lassen sich als Selbständiger nieder und sind alleinerziehend?

Wenn Sie nicht in einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen, können Sie unter bestimmten Bedingungen einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Näheres erfahren Sie im diesbezüglichen Infoblatt T113.

Sie sind Bevollmächtigter (Geschäftsführer, Verwalter,...) einer Handelsgesellschaft?

Wenn Sie Bevollmächtigter (Geschäftsführer, Verwalter,...) einer Handelsgesellschaft sind, haben Sie im Prinzip keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.

Sollten Sie trotzdem einen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung stellen, müssen Sie diese Funktion in jedem Fall bei Ihrer Zahlstelle in den für die Meldung von Tätigkeiten vorgesehenen Formularen angeben.

Sie beziehen Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld und möchten eine selbständige Tätigkeit nebenberuflich ausüben?

Unter bestimmten Bedingungen dürfen Sie einer selbständigen Tätigkeit, die nebenberuflich ausgeübt wird, unter Fortzahlung Ihrer Arbeitslosenunterstützung nachgehen.

Näheres hierzu erfahren Sie in den Infoblättern „ Dürfen Sie während ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben?“ Nr.T45, „Dürfen Sie während ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit ausüben“ Nr. T46, oder, falls Sie arbeitslos mit Betriebszuschlag sind, im Infoblatt „Dürfen Sie als arbeitsloser mit Betriebszuschlag arbeiten?“ Nr. T6.

Wenn Sie diese Tätigkeit im Rahmen des Vorteils „Sprungbrett zur Selbständigkeit“ ausüben möchten, lesen Sie das Infoblatt „Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils „Sprungbrett zur Selbständigkeit“ ausüben?“ Nr. 158.

Wenn es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt, lesen sie das Infoblatt „Welche Auswirkung hat eine künstlerische Tätigkeit auf das Recht auf Arbeitslosenunterstützung?“ Nr. T53.

Alle Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle und beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und können auch von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.