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Pflicht zur elektronischen Meldung bestimmter Sozialrisiken (e-MSR)

Zurzeit haben Arbeitgeber noch die Wahl zwischen einem papiernen Formular und einer elektronischen Meldung, wenn sie für den Sozialversicherungszweig Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall oder Krankheit eine Meldung eines sozialen Risikos vornehmen müssen.
Ab dem 01.01.2015 wird der elektronische Kanal für solche Meldungen (MSR) nach und nach obligatorisch.
In einer ersten Phase gilt diese Pflicht für Formulare, die im Sozialversicherungszweig Arbeitslosigkeit zur monatlichen Zahlung ausgestellt werden.
Dies bedeutet, dass für Meldungen, die sich auf Monate ab Januar 2016 beziehen, die nachfolgenden papiernen Formulare durch elektronische Meldungen zu ersetzen sind:
- Formular C3.2-Arbeitgeber (Bescheinigung über zeitweilige Arbeitslosigkeit);
- Formular C131B (Teilzeitarbeit);
- Formular C78 (Beschäftigung in einer beschützten Werkstätte);
- Formulare C78-Aktiva, C78.3, C78-Sine (beschäftigungsfördernde Maßnahmen);
- Formulare C103-Jugendurlaub-Arbeitgeber und C103-Seniorenurlaub-Arbeitgeber (Jugendurlaub und Seniorenurlaub).
In einer zweiten Phase, die im Prinzip am 01.01.2017 beginnen wird, werden die papiernen Formulare zur Feststellung des Leistungsanspruchs im Sozialversicherungszweig Arbeitslosigkeit (Formulare C4, C131A, C3.2-Arbeitgeber,C103-Jugendurlaub-Arbeitgeber und C103-Seniorenurlaub-Arbeitgeber) ebenfalls abgeschafft.
Nähere Informationen und verwaltungstechnische Auskünfte über die e-MSR finden Sie auf der Seite "Bereit für die elektronische MSR?" des Portals der sozialen Sicherheit.ekerheid.
Formulare
- C3.2-Arbeitgeber (ersetzt durch die e-MSR...
- C131B - Monatliche meldung der...
- C78 - Monatliche Meldung der Arbeit als...
- C78 Aktiva - Monatliche Meldung der arbeit in...
- C78.3 - Monatliche Meldung der arbeit in einem...
- C78 SINE - Monatliche Meldung der Arbeit in...
- C103 Jugendurlaub-Arbeitgeber (ersetzt durch...
- C103 Seniorenurlaub-Arbeitgeber (ersetzt durch...