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Welche Vorschriften gelten für die Personalmitglieder des flämischen Unterrichtswesens und der Verwaltungen und öffentlichen Dienste, die von der flämischen Behörde abhängen?
Regel
Für alle Erstanträge und Verlängerungsanträge auf Laufbahnunterbrechung (allgemeine Regelung und Laufbahnende), die ab dem 02.09.2016 einsetzen, gelten die Vorschriften des von der Flämischen Regierung eingeführten "zorgkrediets".
Ausnahmen
In den nachfolgenden Fällen gelten nach wie vor die föderalen Vorschriften:
- für alle Erstanträge und Verlängerungsanträge auf Laufbahnunterbrechung (allgemeine Regelung und Laufbahnende), die vor dem 02.09.2016 eingesetzt haben;
- bei einer Verlängerung einer (laufenden) Laufbahnunterbrechung im Laufbahnendesystem wegen der Anhebung des Pensionsalters oder einfach zur Aufschiebung des ursprünglich beantragten Enddatums;
- bei einer Verlängerung einer (laufenden) Laufbahnunterbrechung im Laufbahnendesystem nach der Inanspruchnahme eines Urlaubes wegen Palliativpflege (der Anspruch auf das Laufbahnendesystem wird dann aufrechterhalten).
Wenn Sie einer Verwaltung oder einem öffentlichen Dienst angehören, die oder der von der flämischen Behörde abhängt, finden Sie Informationen über die neuen Bestimmungen auf der Website www.werk.be oder unter folgendem Weblink http://www.werk.be/online-diensten/vlaams-zorgkrediet.