Der Aktiva-Plan in der Region Brüssel-Hauptstadt ("Activa Brussels")

T8

Zuletzt aktualisiert am 1.09.2023

Womit befassen wir uns in diesem Infoblatt?

Die Region Brüssel-Hauptstadt hat am 01.10.2017 zwei neue beschäftigungsfördernde Maßnahmen eingeführt:

  • der Plan "Activa Brussels" für Langzeitarbeitsuchende;
  • der Plan "Activa Brussels" für vermindert Arbeitsfähige (für gewisse Arbeitnehmer mit Behinderung).

Im Rahmen dieser Maßnahmen haben Sie eventuell Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsunterstützung. Diese Arbeitsunterstützung kann man als Lohnzuschuss ansehen. Der Arbeitgeber darf diese Arbeitsunterstützung von Ihrer Nettoentlohnung abziehen.

In vorliegendem Infoblatt finden Sie keine Erklärungen über:

  • die Grundbedingungen, die Sie erfüllen müssen, um in den Genuss dieser Maßnahmen zu kommen;
  • die Art und Weise, wie Sie nachprüfen können, ob Sie die Bedingungen erfüllen;
  • die Vorteile, die mit diesen Maßnahmen einhergehen.

Hierzu verweisen wir Sie auf die Website von Actiris: www.actiris.be.

In diesem Infoblatt finden Sie lediglich Erklärungen über die Verfahrensweise zur Beantragung und zum Bezug der Arbeitsunterstützung.  Das LfA ist nämlich nur als Operator in diesen Maßnahmen einbezogen, worunter zu verstehen ist, dass seine Aufgabe sich darauf beschränkt, die Leistungen, die durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle ausbezahlt werden, zu bewilligen. Das LfA legt nicht selbst die Bewilligungsbedingungen und die Vorteile fest, und es stellt auch keine Bescheinigungen über das Erfülltsein der Bewilligungsbedingungen mehr aus.

Was müssen Sie unternehmen, um die Arbeitsunterstützung zu beantragen?

Es wird davon ausgegangen, dass Sie im Besitz einer Aktiva-Karte sind, der das Erfülltsein der Bedingungen dieser Beschäftigungsmaßnahme zu entnehmen ist, und dass Sie die Arbeit bei einem Arbeitgeber aufnehmen, der zur Zielgruppe der Maßnahme gehört (siehe hiernach).

Achtung: Sie werden die Arbeitsunterstützung nicht mehr beanspruchen können:

  • wenn Ihnen eine Arbeitsunterstützung im Rahmen von "Activa Brussels" (mit oder ohne verminderte Arbeitsfähigkeit) oder im Rahmen der föderalen Aktiva-Regelung während einer früheren Beschäftigung bewilligt wurde (siehe das vorgenannte Infoblatt T1),
  • und Sie nach einer Unterbrechung aber innerhalb der 12 Monate nach der Beendigung dieser früheren Beschäftigung die Arbeit beim gleichen Arbeitgeber antreten.

Sie schließen einen Arbeitsvertrag ab.

Mit welchem Arbeitgeber?

Ihnen steht keine Arbeitsunterstützung zu, wenn Ihr Arbeitgeber für die Maßnahme nicht infrage kommt.

Alle Arbeitgeber des Privatsektors kommen infrage.

Im öffentlichen Sektor kommen die folgenden Arbeitgeber infrage, wenn sie Vertragsangestellte (nichternannte Beamte) einstellen:

  • autonome öffentliche Unternehmen;
  • öffentliche Kreditanstalten;
  • öffentliche Personenbeförderungsgesellschaften;
  • öffentliche Zeitarbeitsagenturen;
  • Provinzen;
  • Gemeinden;
  • ÖSHZ;
  • Unterrichtsanstalten, jedoch nur für das mit Arbeitsvertrag angestellte Unterhalts-, Verwaltungs- und Dienstpersonal (nicht die Lehrpersonen).
Pflichtangaben?

Der Arbeitsvertrag muss obligatorisch bestimmte Pflichtangaben enthalten.

Sie finden Sie im "Anhang zum Arbeitsvertrag Activa Brussels" zurück.

Die Anhänge zum Arbeitsvertrag finden Sie auf der Website von Actiris (www.actiris.be).

Stundenplan und Vertragsdauer?

Achtung: Der Vorteil "Activa Brussels" steht Ihnen nur zu, wenn Sie die Arbeit aufnehmen:

  • mit einem Arbeitsvertrag, der zumindest eine Halbzeitbeschäftigung vorsieht;
  • und dessen vorgesehene Dauer mindestens 6 Monate beträgt.

Die Dauer von 6 Monaten braucht aber nicht unbedingt erreicht zu werden, wenn Sie mit einem Arbeitsvertrag für Zeitarbeit mit Eingliederungsgrund eingestellt werden.

Für die Maßnahme "Activa Brussels für vermindert Arbeitsfähige" bestehen keine besonderen Voraussetzungen in puncto Stundenplan und Arbeitsvertragsdauer.

Sie beantragen die Arbeitsunterstützung beim LfA durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle.

Wie?

Sie stellen Ihren Antrag mithilfe einer Kopie Ihres Arbeitsvertrages und des Originals des Anhangs. Beide Unterlagen müssen mit Ihrer Unterschrift versehen sein.

Sie reichen Ihren Antrag bei Ihrer Zahlstelle ein (Gewerkschaft oder HfA/CAPAC).

In welchen Fällen?

Sie müssen jedes Mal einen neuen Antrag stellen:

  • wenn Sie nach der Beendigung der vorigen Beschäftigung die Arbeit beim selben Arbeitgeber wieder aufnehmen, selbst wenn es keine Unterbrechung zwischen den Beschäftigungen gegeben hat;
  • wenn Sie die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.
In welcher Frist?

Ihr Antrag muss dem LfA innerhalb der vier Monate nach dem Monat, in dem Sie die Arbeit aufgenommen haben, zukommen.

Wenn Sie Ihren Antrag auf die Arbeitsunterstützung zu spät einreichen, wird sie Ihnen erst ab dem ersten Tag des Monats des verspäteten Eingangs beim LfA gezahlt.

Die Verspätung kann nicht in Ordnung gebracht werden!

Was geschieht dann?

  • Das örtlich für Sie zuständige Büro des LfA wird eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Arbeitsunterstützung treffen:
    • wenn die Entscheidung positiv ausfällt, wird Ihre Zahlstelle Ihnen einen Bewilligungsbescheid zuschicken;
    • sollte die Entscheidung negativ ausfallen, wird das Büro des LfA Ihnen einen mit Gründen versehenen Ablehnungsbescheid zukommen lassen.
  • Das LfA benachrichtigt Ihren Arbeitgeber und teilt ihm mit:
    • entweder, dass er die Arbeitsunterstützung von Ihrer Nettoentlohnung abziehen darf;
    • oder, dass er die Arbeitsunterstützung nicht oder nur teilweise von Ihrer Nettoentlohnung abziehen darf. In einem solchen Fall bezahlt er selbst einen größeren Teil der Nettoentlohnung. Ihnen steht nämlich für jeden Monat Ihre gesamte Nettoentlohnung zu (Teil Arbeitgeber + Teil LfA).
  • Wenn Sie Anspruch auf die Arbeitsunterstützung haben, nimmt der Arbeitgeber eine elektronische Meldung vor (die sogenannte "Meldung eines Sozialrisikos 8"). Diese Meldung hat er monatlich frühestens am ersten Tag des Monats nach einem jeden Monat, in dem Sie im Rahmen der Maßnahme gearbeitet haben, vorzunehmen. Der Arbeitgeber wird Ihnen dann einen Ausdruck dieser Meldung abgeben. Diesen Ausdruck brauchen Sie nicht bei Ihrer Zahlstelle einzureichen: die Zahlstelle legt der Bemessung Ihrer Leistungen nämlich die elektronisch übermittelten Daten zugrunde.