Welches sind Ihre Rechte im Rahmen eines Outplacements?

T101

Zuletzt aktualisiert am 19.12.2022

Welches sind die verschiedenen Formen von Outplacement?

Es kann zwischen vier Systemen von Outplacement unterschieden werden:

  • dem Outplacement der "besonderen Regelung" (KAA 82);
  • dem Outplacement der "allgemeinen Regelung";
  • dem Outplacement in einer Beschäftigungszelle;
  • dem Outplacement „vom Arbeitgeber geltend gemachte medizinisch bedingte höhere Gewalt“.

In diesem Infoblatt befassen wir uns lediglich mit dem Outplacement der "besonderen Regelung".

Wenn Sie Fragen zu den drei anderen Regelungen haben, können Sie sich an das FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung wenden. 

Wer hat Recht auf das Outplacement der "besonderen Regelung"?

Sie haben Recht auf diese Art von Outplacement, wenn Sie alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben für einen Arbeitgeber des Privatsektors gearbeitet;
  • Sie wurden entlassen, jedoch nicht aus einem schwerwiegenden Grund;
  • Zum Zeitpunkt der Entlassung (= Notifizierung der Kündigungsfrist oder sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses):
    • sind Sie mindestens 45 Jahre alt;
    • und zählen Sie mindestens ein Jahr durchgehender Betriebszugehörigkeit bei diesem Arbeitgeber.
  • Ihnen steht eine Kündigungsfrist oder Kündigungsentschädigung von weniger als 30 Wochen zu.

Sie verlieren das Recht auf ein Outplacement ab dem Zeitpunkt, wo Sie die Ruhestandspension beanspruchen können.

Wie erhalten Sie das Outplacement?

Spontanes Angebot 

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen unaufgefordert ein gültiges und konkretes Angebot unterbreiten. Sie brauchen ihn also nicht zuerst um das Outplacement zu bitten.

Die Verfahrensweise und die Fristen, die einzuhalten sind, sind im KAA 82 festgeschrieben. Alle Ihre Fragen zu diesem Thema beantwortet der FOD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung.

Angebot auf Ihre Bitte hin

Es bestehen bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, denen der Arbeitgeber nur dann ein Outplacement anbieten muss, wenn sie selbst ausdrücklich darum bitten.

Wenn Sie zu einer dieser Kategorien gehören, sind Sie vom Outplacement befreit.

Eine Befreiung vom Outplacement bedeutet, dass Sie:

  • kein Outplacement beantragen müssen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kein spontanes Angebot gemacht hat.
  • für den Fall, dass der Arbeitgeber Ihnen doch ein spontanes Angebot macht, das Angebot ablehnen dürfen, und zwar ohne dass diese Ablehnung sich nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch auswirkt.

Wenn Sie ein Outplacementangebot von Ihrem Arbeitgeber erhalten möchten, müssen Sie ihn ausdrücklich darum bitten. Die Verfahrensweise und die Fristen, die einzuhalten sind, sind im KAA 82 festgeschrieben. Alle Ihre Fragen zu diesem Thema beantwortet der FOD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung.

Sind Sie vom Outplacement befreit?

Sie sind vom Outplacement befreit, wenn Sie zu einer der vier besonderen Kategorien von Arbeitnehmern gehören.

Ob Sie automatisch befreit sind, oder erst nachdem bestimmte Bedingungen erfüllt sind, hängt von der Kategorie, zu der Sie gehören, ab. Wenn Sie zu den Kategorien 3 oder 4 (siehe hiernach) gehören und Sie sicher sein wollen, dass Sie befreit sind, können Sie die Befreiung mit dem Formular C17-OP beantragen, das auf der Website www.lfa.be erhältlich ist.

Kategorie 1: Sie sind weniger als Halbzeit beschäftigt

Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von weniger als der Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation vorsieht, sind Sie automatisch vom Outplacement befreit.

Kategorie 2: Sie arbeiten im Rahmen einer spezifischen Beschäftigung und gehören nicht zur ersten Kategorie

Sie sind ohne weitere Bedingungen vom Outplacement befreit, wenn Sie:

  • ein Arbeitnehmer sind, der von einem Arbeitgeber entlassen wird, der der paritätischen Kommission der Stadt- und Regionalverkehrsbetriebe oder einer der paritätischen Unterkommissionen dieser paritätischen Kommission untersteht (= De Lijn, STIB oder TEC);
  • ein Arbeitnehmer mit Behinderung sind, der von einem Arbeitgeber entlassen wird, der der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätte, soziale Werkstätte und Maßarbeitsbetriebe, oder einer der paritätischen Unterkommissionen dieser paritätischen Kommission untersteht, aber kein Mitglied des Führungspersonals sind.
  • ein Zielgruppenarbeitnehmer sind, der von einer sozialen Werkstätte oder einem Maßarbeitsbetrieb, die oder der von der Flämischen Gemeinschaft anerkannt ist oder bezuschusst wird, entlassen wird;
  • ein Arbeitnehmer sind, der im Rahmen eines im Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang genannten Übergangsprogramms beschäftigt ist.
Kategorie 3: Sie gehen in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag und gehören nicht zur Kategorie 1 oder 2

In dieser Kategorie muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden:

  • Sie wurden nach dem 30.11.2018 entlassen oder im Rahmen der Anerkennung Ihres Unternehmens als eines sich in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens, mit einem nach dem 30.11.2018 beginnenden Anerkennungszeitraum, entlassen (= neue Regelung);
  • Sie wurden vor dem 01.12.2018 entlassen oder im Rahmen der Anerkennung Ihres Unternehmens als eines sich in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens, mit einem vor dem 01.12.2018 beginnenden Anerkennungszeitraum, entlassen (= ehemalige Regelung);
Neue Regelung

Um von der Pflicht, ein Outplacementangebot anzunehmen oder zu beantragen, befreit zu sein, müssen Sie ein bestimmtes Lebensalter oder eine bestimmte Berufsvergangenheit nachweisen, das oder die je nach dem konkreten System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) verschieden ist.

Sie müssen das notwendige Alter oder die notwendige Berufsvergangenheit spätestens am Ende:

  • entweder der gesetzlichen (nichtverlängerten) Kündigungsfrist -- ;
  • oder des Zeitraums, den die gesetzliche (nichtverlängerte) Kündigungsentschädigung abdeckt, erreicht haben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung herangezogen wird, und nicht eventuelle günstigere Bestimmungen gemäß einem KAA oder einer individuellen Vereinbarung.

Wenn Sie Arbeiter sind, wird die Kündigungsfrist oder der Zeitraum, den die Kündigungsentschädigung abdeckt, auf der Grundlage der Kündigungsregeln, die ab dem Jahr 2014 gelten, (fiktiv) berechnet, und zwar unabhängig davon, wann Ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat. 

Welches Lebensalter oder welche Berufsvergangenheit Sie nachweisen müssen, entnehmen Sie der folgenden Tabelle.

 

SAB auf der Grundlage von

Befreiungsvoraussetzungen

Anerkennung als Betrieb in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung

 

 

Entweder 62 Jahre alt

Oder 40 Jahre Berufsvergangenheit

Nachtarbeit

Schwerer Beruf

Arbeitsuntauglichkeit im Bausektor

Lange Laufbahn (40 Jahre)

Medizinische Gründe

Keine Bedingungen

Anderes SAB (KAA 17 – 62 Jahre oder Übergangsbestimmungen ab 60 Jahren)

Entweder 62 Jahre alt

Oder 42 Jahre Berufsvergangenheit

 

Nähere Informationen über die verschiedenen SAB (z.B. das erforderliche Lebensalter oder die erforderliche Berufsvergangenheit, um sich auf ein bestimmtes SAB berufen zu können) finden Sie im Infoblatt T149 "Das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) (Frühpension) - Was ändert sich ab 2017?". Dieses Infoblatt können Sie von unserer Website abrufen (www.lfa.be).

Ehemalige Vorschriften

Wenn Sie außerhalb des Rahmens einer Anerkennung des Betriebs als "Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung" arbeitslos mit Betriebszuschlag werden, dann sind Sie ohne weitere Bedingungen vom Outplacement befreit. 

Wenn Sie im Rahmen einer Anerkennung des Betriebs als "Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung" arbeitslos mit Betriebszuschlag werden, dann sind Sie vom Outplacement befreit, wenn Sie:

  • entweder das 58. Lebensjahr vollendet haben
  • oder 38 Jahre Berufsvergangenheit nachweisen können;

und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Endes der theoretischen (eventuell verkürzten) Kündigungsfrist oder am Ende des Zeitraums, den die Kündigungsentschädigung theoretisch abdeckt.

Kategorie 4: Sie sind ein gewöhnlicher Arbeitsloser und gehören nicht zu den ersten zwei Kategorien
Sie wurden nach dem 30.11.2018 entlassen

Wenn Sie nicht zu den Kategorien 1 oder 2 gehören, sind Sie dennoch vom Outplacement befreit, wenn Sie:

  • entweder das 62. Lebensjahr vollendet haben;
  • oder 42 Jahre Berufsvergangenheit nachweisen können.

Sie müssen das notwendige Alter oder die notwendige Berufsvergangenheit spätestens am Ende:

  • entweder der gesetzlichen (nichtverlängerten) Kündigungsfrist -- ;
  • oder des Zeitraums, den die gesetzliche (nichtverlängerte) Kündigungsentschädigung abdeckt, erreicht haben.

Auch hier wird nur die gesetzliche Regelung herangezogen, und nicht eventuelle günstigere Bestimmungen gemäß einem KAA oder einer individuellen Vereinbarung.

Wenn Sie Arbeiter sind, wird die Kündigungsfrist oder der Zeitraum, den die Kündigungsentschädigung abdeckt, auf der Grundlage der Kündigungsregeln, die ab dem Jahr 2014 gelten, (fiktiv) berechnet, und zwar unabhängig davon, wann ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat. 

Sie wurden vor dem 01.12.2018 entlassen

Wenn Sie nicht zu den Kategorien 1 oder 2 gehören, sind Sie dennoch vom Outplacement befreit, wenn Sie:

  • entweder das 58. Lebensjahr vollendet haben;
  • oder 38 Jahre Berufsvergangenheit nachweisen können.

Sie müssen diese Bedingung:

  • entweder spätestens am Ende der theoretischen (nichtverlängerten)  Kündigungsfrist -- ;
  • oder spätestens am Ende des Zeitraums, den die theoretische (nichtverlängerte) Kündigungsentschädigung abdeckt, erreicht haben.

Was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Outplacement anbietet?

Es handelt sich hier um die Situation, in der ihr Arbeitgeber Ihnen ein spontanes Angebot machen musste oder Ihnen ein Angebot machen musste, weil Sie ihn darum gebeten haben.

Wenn Ihr Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt, können Sie trotzdem ein Outplacement auf Kosten Ihres Arbeitgebers erhalten. Wie dies vonstattengeht und wo Sie Ihr Outplacement beantragen müssen, hängt vom Niederlassungsort Ihres Arbeitgebers ab. 

Ihr Arbeitgeber hat seine Niederlassung in einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Sie können beim lokalen Büro des LfA einen Outplacementcheck anfordern. Dazu verwenden Sie das Formular C230.1, das auf der Website des LfA erhältlich ist. Sie finden alle Anweisungen in diesem Formular.

Sollte eine Untersuchung ergeben, dass Sie kein Outplacement erhalten haben, obwohl Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Outplacement anbieten musste, stellt das LfA Ihnen einen Outplacementcheck aus.

Mit diesem Check können Sie innerhalb von 12 Monaten nach der Ausstellung des Checks selbst ein Outplacementbüro aufsuchen und dort ein Outplacement durchlaufen.

Das LfA wird die Kosten des Outplacementbüros bis zum Betrage von 1 500 Euro übernehmen, und sie vom Arbeitgeber durch die Auferlegung eines Beitrages von 1800 (wovon 300 Euro Verwaltungsgebühren) zurückfordern.

Ihr Arbeitgeber hat seine Niederlassung in der Region Brüssel-Hauptstadt, im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region oder in der Flämischen Region

Im Zuge der sechsten Staatsreform haben diese Teilgebiete den Aufgabenbereich des Outplacements übernommen.  Es gehört dort also nicht mehr zu den Zuständigkeiten des LfA, Outplacementchecks auszustellen und Beiträge aufzuerlegen.

In dieser Hypothese müssen Sie sich also an die regionale Arbeitsverwaltung wenden, die für den Niederlassungsort Ihres Arbeitgebers zuständig ist:

  • ACTIRIS für die Region Brüssel-Hauptstadt;
  • FOREM für das französische Sprachgebiet der Wallonischen Region;
  • VDAB für die Flämische Region.