Was sind Ihre Pflichten während Ihrer Arbeitslosigkeit?

T52

Zuletzt aktualisiert am 1.10.2016

Als arbeitsuchend eingetragen sein

Sie müssen sich als arbeitsuchend eintragen lassen, es sei denn, Sie sind von dieser Pflicht befreit.

Wo?

Sie müssen sich bei der regionalen oder gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung (Arbeitsamt der DG, FOREM, ACTIRIS oder VDAB) als arbeitsuchend eintragen lassen. Dieser Arbeitsverwaltung, sowie dem Arbeitslosenamt des LfA (ONEM), muss jederzeit Ihre aktuelle und tatsächliche Adresse vorliegen.

Wann?

Jedes Mal, wenn Sie einen Leistungsantrag stellen, müssen Sie nachweisen, dass Sie effektiv als arbeitsuchend eingetragen sind. Diese Eintragung muss am Tag Ihres Leistungsantrags oder innerhalb der darauffolgenden 8 Kalendertage geschehen. Der Nachweis Ihrer Eintragung wird durch einen Stempelabdruck der regionalen oder gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung auf Ihrer Kontrollkarte oder durch eine Bescheinigung dieser Arbeitsverwaltung erbracht. Um als arbeitsuchend eingetragen zu bleiben, müssen Sie allen Aufforderungen der regionalen oder gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung nachkommen.

Kontrollkarte

Sie müssen bis zum 60. Lebensjahr eine Kontrollkarte führen. Sie haben die Wahl zwischen einer papiernen Kontrollkarte und einer elektronischen Kontrollkarte.

Die papierne Kontrollkarte (C3A, C3C oder C3D) ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich. Die elektronische Kontrollkarte finden Sie auf dem Portal der Sozialen Sicherheit. Auf den Websites der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

Bitte lesen Sie die Ausfüllhinweise, die auf Ihrer Kontrollkarte stehen, aufmerksam durch. So müssen Sie beispielsweise das Feld des Tages schwärzen, bevor Sie sich an die Arbeit machen (auch an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen). Wenn Sie Ihre Kontrollkarte nicht richtig ausfüllen, droht Ihnen eine mehrwöchige Sperrzeit und eine strafrechtliche Sanktion.

Am Ende des Monats müssen Sie die papierne Kontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle abgeben bzw. die Angaben der elektronischen Kontrollkarte bestätigen.

Infolge von Umständen, die von Ihrem Willen unabhängig sind, arbeitslos geworden sein

Ihnen droht eine Sperrzeit (vorübergehender Verlust des Arbeitslosengeldes):

  • wenn Sie eine Arbeit ohne gültigen Grund aufgegeben haben;
  • wenn Sie für den Verlust Ihrer Arbeit verantwortlich sind (Kündigung wegen eines schwerwiegenden Fehlers, Kündigung in beiderseitigem Einverständnis...);
  • wenn Sie, trotz der Aufforderung der regionalen oder gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung, sich bei einem Arbeitgeber nicht vorstellen oder einen Termin nicht wahrnehmen (es sei denn, Ihre Begründung wird angenommen);
  • wenn Sie eine zumutbare Arbeit verweigern;
  • wenn Sie sich weigern, an einer angebotenen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen;
  • wenn Sie für den Abbruch oder das Scheitern der Eingliederungsmaßnahme verantwortlich sind.

Ohne Arbeit und ohne Arbeitseinkommen sein

Für die Zeit, in der Sie noch Anrecht auf eine Entlohnung haben (z.B. Kündigungsentschädigung, Urlaubsgeld,...), kann Ihnen kein Arbeitslosengeld gezahlt werden.

Sie haben auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld:

  • für die Tage, an denen Sie für eigene Rechnung eine Tätigkeit ausüben, die in den Handelsverkehr von Waren und Dienstleistungen integriert werden kann und sich nicht auf die normale Verwaltung des eigenen Besitzes beschränkt;
  • für die Tage, wo Sie im Auftrag eines Dritten eine Tätigkeit ausüben, die Ihnen eine Entlohnung oder einen materiellen Vorteil verschafft, die oder der zu Ihrem Lebensunterhalt oder zum Lebensunterhalt Ihrer Familie beitragen kann.

In den folgenden Infoblättern wird Ihnen erklärt, in welchen Fällen ein Zusammentreffen von Arbeitslosengeld mit anderen Tätigkeiten oder Einkommen erlaubt ist: "Dürfen Sie während Ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Tätigkeit ausüben?" Nr. T41, "Welche Auswirkung hat eine selbständige Tätigkeit auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld?" Nr. T87, „Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils „Sprungbrett zur Selbständigkeit“ ausüben?“ Nr. T158, sowie in den Infoblättern zum Thema Teilzeitarbeit. Diese Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder können von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.

Am Arbeitsmarkt verfügbar sein

Dies bedeutet:

  • dass Sie vor Vollendung des 60. Lebensalters der Pflicht zur aktiven und passiven Verfügbarkeit unterliegen. Sie müssen jede zumutbare Arbeitsstelle annehmen und dürfen keine ungerechtfertigten Einwände gegen Ihre Vermittlung in Arbeit erheben (= Sie dürfen keine Bedingungen stellen).  Als unverfügbar erachtete arbeitslose Personen werden für die Dauer der Unverfügbarkeit vom Leistungsanspruch ausgeschlossen.
  • dass Sie ab vollendetem 60. Lebensjahr nicht mehr der Pflicht zur aktiven Verfügbarkeit, sondern der Pflicht  zur „angepassten“ Verfügbarkeit unterliegen.

Sie können von dieser Pflicht befreit werden (siehe die Infoblätter der Rubrik „Können Sie von bestimmten Pflichten befreit werden?“).

Arbeitsfähig sein

Arbeitsunfähige Arbeitslose (mehr als 66% Arbeitsunfähigkeit) dürfen kein Arbeitslosengeld beziehen. Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, werden Sie von Ihrer Krankenkasse entschädigt.

Wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, können Sie unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht, arbeitsfähig zu sein, um Arbeitslosengeld zu beziehen, befreit werden (hierzu lesen Sie das Infoblatt „Haben Sie aufgrund Ihres Alters oder Ihrer beruflichen Vergangenheit Recht auf eine Befreiung von der Pflicht, als arbeitsuchend eingetragen und am Arbeitsmarkt verfügbar zu sein?, Nr. T55).  Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Sie entweder bei Ihrer Krankenkasse Krankengeld beantragen oder Ihr Arbeitslosengeld behalten.

In Belgien wohnen

Um Arbeitslosengeld beziehen zu dürfen, müssen Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Belgien haben und sich tatsächlich in Belgien aufhalten.

Wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, können Sie unter bestimmten Bedingungen von dieser Pflicht befreit werden (hierzu lesen Sie das Infoblatt „Haben Sie  aufgrund Ihres Alters oder Ihrer beruflichen Vergangenheit Recht auf eine Befreiung von der Pflicht, als arbeitsuchend eingetragen und am Arbeitsmarkt verfügbar zu sein?, Nr. T55). Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, dürfen Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten. Um Ihr Arbeitslosengeld weiter zu beziehen, müssen Sie jedoch Ihren Hauptwohnsitz in Belgien behalten. Dies bedeutet, dass Sie sich im Laufe des Jahres größtenteils tatsächlich in Belgien aufhalten müssen.