Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit – Antrag auf Kostenerstattung
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T192
Zuletzt aktualisiert am 19.02.2025
Für wen ist dieses Infoblatt bestimmt?
Haben Arbeitnehmende im Falle einer nach dem 31.03.2025 mitgeteilten Kündigung Anspruch auf eine Kündigungsfrist oder Kündigungsentschädigung, die mindestens 30 Wochen beträgt, haben Sie das Recht, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit zu durchlaufen.
Die oder der Arbeitnehmende, der ehemalige Arbeitgeber oder der professionelle Dienstleister können dann bei dem LfA die Erstattung der Kosten dieser Maßnahme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit in Höhe von bis zu 1.800 Euro beantragen.
Dieser Betrag muss nicht auf einmal aufgebraucht werden, sondern kann auf mehrere Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit bei verschiedenen professionellen Dienstleistern verteilt werden.
Was ist eine Maßnahme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit?
Es handelt sich um eine Maßnahme, insbesondere um eine Ausbildung oder Beratung, die von einem professionellen Dienstleister durchgeführt wird und Arbeitnehmenden helfen soll, innerhalb kürzester Zeit eine Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber zu finden oder eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
Bedingungen für die Erstattung
Die Erstattung gilt nur für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, die in dem Zeitraum durchgeführt werden, der mit dem letzten Tag des zweiten Quartals endet, das auf das Quartal folgt, in dem entweder das tatsächliche Ende der Kündigungsfrist oder das Ende des Zeitraums, für den die Kündigungsentschädigung gezahlt wird, liegt.
Beispiel: Wenn die Kündigungsfrist am 15.01.2026 endet, müssen die Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit spätestens am 30.09.2026 enden.
Werden jedoch nicht erstattet:
- Kosten für Maßnahmen, die während des Zeitraums durchgeführt wurden, in dem die oder der Arbeitnehmende in einer Beschäftigungszelle eingeschrieben war, die ein Arbeitgeber im Falle einer Massenentlassung errichten muss;
- Kosten, für die laut einer gesetzlichen Bestimmung (Gesetz, Erlass oder Verordnung) eine andere öffentliche Einrichtung aufkommen muss.
- Kosten für ein Outplacement-Verfahren, die von einer Region getragen werden.
Wie kann ich eine Erstattung beantragen?
Um eine Erstattung zu erhalten, muss die oder der Arbeitnehmende, der ehemalige Arbeitgeber oder der professionelle Dienstleister einen Antrag bei dem LfA einreichen – entweder elektronisch oder über das Papierformular – und alle erforderlichen Dokumente beifügen.
Erstattung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit
Die erforderlichen Dokumente sind:
- eine umfassende Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit;
- eine von dem Empfänger unterzeichnete Erklärung, dass die ergriffenen Maßnahmen tatsächlich dazu beitragen, dass der oder die Arbeitnehmende innerhalb kürzester Zeit eine Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber findet oder eine selbständige Tätigkeit aufnimmt;
- der Nachweis, dass die Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit tatsächlich und vollständig durchgeführt wurden;
- eine Übersicht über die Kosten der durchgeführten Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und ein Nachweis über deren tatsächliche Zahlung;
Der Erstattungsantrag muss bei dem LfA spätestens am letzten Tag des dritten Quartals eingehen, das auf das Quartal folgt, in dem entweder das tatsächliche Ende der Kündigungsfrist oder das Ende des Zeitraums, für den die Kündigungsentschädigung gezahlt wird, liegt.
Beispiel: Wenn die Kündigungsfrist am 15.01.2026 endet, muss der Antrag spätestens am 31.12.2026 bei dem LfA eingehen.
Ist das LfA der Ansicht, dass der Erstattungsantrag unvollständig ist, sendet es ihn innerhalb eines Monats nach Erhalt zurück und gibt dabei alle fehlenden Unterlagen und Informationen an. Die Akte muss innerhalb eines Monats ab dem Tag, der auf die Rücksendung des Antrags durch das LfA folgt, ordnungsgemäß ausgefüllt bei dem LfA eingehen.
Beispiel: Der Antrag geht am 02.02.2026 bei dem LfA ein und wird als unvollständig betrachtet. Das LfA muss die Akte bis spätestens 01.03.2026 zur Vervollständigung zurücksenden. Der Antrag wird am 18.02.2026 zurückgesandt, sodass die Akte spätestens am 18.03.2025 vervollständigt wieder bei dem LfA eintreffen muss.
Das LfA kann den Erstattungsantrag ganz oder teilweise ablehnen, wenn es feststellt, dass:
- die durchgeführten Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit die Bedingungen der gesetzlichen Definition nicht erfüllen;
- der Antrag unvollständig ist und nicht rechtzeitig ausgefüllt wurde;
- die Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit nicht wirksam und vollständig umgesetzt wurden;
- die Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit nicht rechtzeitig durchgeführt wurden;
- der Erstattungsantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde, es sei denn, der Empfänger weist nach, dass er oder sie aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage war, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Wenn das LfA feststellt, dass eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, kann die Summe zurückgefordert werden.
Das LfA schickt ein Schreiben mit seiner Entscheidung