Öffentlicher Sektor

Vollzeitige Unterbrechung

 
  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind
Bruttobetrag 541,81 EUR 593,37 EUR 644,95 EUR
Nettobetrag 486,93 EUR 533,27 EUR 579,62 EUR

Am 01/03/2026 indexierte Beträge.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Wenn Sie Teilzeit arbeiten, wird Ihre Zulage im Verhältnis zu Ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit ausgerechnet.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

Berufssteuervorabzug = 10,13%.

Verkürzung der Arbeitszeit - Allgemeines System

 

Am 01/03/2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 108,34 EUR 118,68 EUR 128,98 EUR
Nettobetrag 89,76 EUR 98,33 EUR 106,87 EUR

 

Am 01/03/2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 135,46 EUR 148,35 EUR 161,24 EUR
Nettobetrag 112,23 EUR 122,91 EUR 133,59 EUR

 
  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 180,58 EUR 197,79 EUR 215,00 EUR
Nettobetrag 149,62 EUR 163,87 EUR 178,13 EUR

Am 01/03/2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

 
  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 270,90 EUR 296,70 EUR 322,45 EUR
Nettobetrag 224,45 EUR (1) 245,82 EUR (1) 267,15 EUR (1)
189,64 EUR (2) 207,69 EUR (2) 225,72 EUR (2)
176,09 EUR (3) 192,86 EUR (3) 209,60 EUR (3)

Am 01.03.2026 indexierte Beträge.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Wenn Sie Teilzeit arbeiten (mindestens in 3/4-Zeit), wird die Zulage im Verhältnis zur Ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit ausgerechnet.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

(1) Alleinstehende = Beschäftigte, die ganz allein oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu ihren Lasten zusammenwohnen.

     Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(2) Zusammenwohnende.

     Berufssteuervorabzug = 30%.

(3) Zusammenwohnende ab 50 Jahren, die das Laufbahnendesystem nicht beanspruchen können.

     Berufssteuervorabzug = 35%.

Laufbahnendesystem

Am 01.03.2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nachdem Sie diese Zulagen 12 Monate bezogen haben, werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 216,72 EUR 227,05 EUR 237,35 EUR
Nettobetrag 179,56 EUR 188,12 EUR 196,65 EUR

Am 01.03.2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nachdem Sie diese Zulagen 12 Monate bezogen haben, werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 270,90 EUR 283,81 EUR 296,70 EUR
Nettobetrag 224,45 EUR 235,14 EUR 245,82 EUR

 
  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 361,14 EUR 378,41 EUR 395,58 EUR
Nettobetrag 299,21 EUR 313,52 EUR 327,74 EUR

Am 01.03.2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nachdem Sie diese Zulagen 12 Monate bezogen haben, werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

 
  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 541,81 EUR 567,56 EUR 593,37 EUR
Nettobetrag 448,89 EUR (1) 470,23 EUR (1) 491,61 EUR (1)
352,18 EUR (2) 368,92 EUR (2) 385,70 EUR (2)

 Am 01.03.2026 indexierte Beträge.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Wenn Sie Teilzeit arbeiten (mindestens in 3/4-Zeit), wird die Zulage im Verhältnis zur Ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit ausgerechnet.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

Wenn Sie ernannter Beamter einer föderalen Verwaltung sind, gelten diese Beträge für Sie nicht. Bitte lesen Sie die Beträge des allgemeinen Systems "Verkürzung auf eine Halbzeit". 

(1) Alleinstehende = Beschäftigte, die ganz allein oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu ihren Lasten zusammenwohnen. 

     Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(2) Zusammenwohnende.

     Berufssteuervorabzug = 35%.