Öffentlicher Sektor

Vollzeitige Unterbrechung

 
  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind
Bruttobetrag 552,65 EUR 605,23 EUR 657,85 EUR
Nettobetrag 496,67 EUR 543,93 EUR 591,22 EUR

Am 01/09/2026 indexierte Beträge.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Wenn Sie Teilzeit arbeiten, wird Ihre Zulage im Verhältnis zu Ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit ausgerechnet.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

Berufssteuervorabzug = 10,13%.

Verkürzung der Arbeitszeit - Allgemeines System

 

Am 01/09/2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 110,51 EUR 121,05 EUR 131,55 EUR
Nettobetrag 91,56 EUR 100,30 EUR 108,99 EUR

 

Am 01/09/2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 138,17 EUR 151,32 EUR 164,47 EUR
Nettobetrag 114,48 EUR 125,37 EUR 136,27 EUR

 
  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 184,19 EUR 201,74 EUR 219,29 EUR
Nettobetrag 152,61 EUR 167,15 EUR 181,69 EUR

Am 01/09/2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

 
  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 276,31 EUR 302,63 EUR 328,90 EUR
Nettobetrag 228,93 EUR (1) 250,73 EUR (1) 272,50 EUR (1)
193,42 EUR (2) 211,85 EUR (2) 230,24 EUR (2)
179,61 EUR (3) 196,71 EUR (3) 213,79 EUR (3)

Am 01.09.2026 indexierte Beträge.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Wenn Sie Teilzeit arbeiten (mindestens in 3/4-Zeit), wird die Zulage im Verhältnis zur Ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit ausgerechnet.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

(1) Alleinstehende = Beschäftigte, die ganz allein oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu ihren Lasten zusammenwohnen.

     Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(2) Zusammenwohnende.

     Berufssteuervorabzug = 30%.

(3) Zusammenwohnende ab 50 Jahren, die das Laufbahnendesystem nicht beanspruchen können.

     Berufssteuervorabzug = 35%.

Laufbahnendesystem

Am 01.09.2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nachdem Sie diese Zulagen 12 Monate bezogen haben, werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 221,05 EUR 231,59 EUR 242,10 EUR
Nettobetrag 183,14 EUR 191,88 EUR 200,59 EUR

Am 01.09.2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nachdem Sie diese Zulagen 12 Monate bezogen haben, werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 276,31 EUR 289,48 EUR 302,63 EUR
Nettobetrag 228,93 EUR 239,84 EUR 250,73 EUR

 
  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 368,36 EUR 385,97 EUR 403,49 EUR
Nettobetrag 305,19 EUR 319,78 EUR 334,30 EUR

Am 01.09.2026 indexierte Beträge.

Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Nachdem Sie diese Zulagen 12 Monate bezogen haben, werden diese Beträge um 5% reduziert.

Diese Arten von Verkürzung der Arbeitszeit bestehen nicht für ernannte Beamte der föderalen Verwaltungen.

 
  Basiszulage Erhöhte Zulage 2. Kind (*) Erhöhte Zulage 3. oder folgendes Kind (*)
Bruttobetrag 552,65 EUR 578,91 EUR 605,23 EUR
Nettobetrag 457,88 EUR (1) 479,63 EUR (1) 501,44 EUR (1)
359,23 EUR (2) 376,30 EUR (2) 393,41 EUR (2)

 Am 01.09.2026 indexierte Beträge.

(*) Die erhöhten Zulagen können Ihnen nur zugesprochen werden, wenn das jüngste Kind unter 3 Jahren alt ist.

Wenn Sie Teilzeit arbeiten (mindestens in 3/4-Zeit), wird die Zulage im Verhältnis zur Ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit ausgerechnet.

Nach einem zwölfmonatigen Leistungsbezug werden diese Beträge um 5% reduziert.

Wenn Sie ernannter Beamter einer föderalen Verwaltung sind, gelten diese Beträge für Sie nicht. Bitte lesen Sie die Beträge des allgemeinen Systems "Verkürzung auf eine Halbzeit". 

(1) Alleinstehende = Beschäftigte, die ganz allein oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu ihren Lasten zusammenwohnen. 

     Berufssteuervorabzug = 17,15%.

(2) Zusammenwohnende.

     Berufssteuervorabzug = 35%.