Welche Folgen hat eine Arbeitsaufgabe ohne rechtmäßigen Grund auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld?

T175

Zuletzt aktualisiert am 1.03.2026

Was versteht man unter Arbeitsaufgabe?

Von einer Arbeitsaufgabe ist die Rede, wenn:

  • Sie selbst die Initiative ergreifen, Ihre Beschäftigung zu beenden:
    • entweder indem Sie selbst kündigen,
    • oder indem Sie der Arbeit ohne Grund fernbleiben;
  • Sie und Ihr Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einvernehmlich kündigen.

Was versteht man unter einem rechtmäßigen Grund?

In den Vorschriften wird dieser Begriff nicht definiert. Die Rechtmäßigkeit des Grundes wird jedoch insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Beschäftigung beurteilt, deren Kriterien sehr wohl in den Vorschriften festgelegt sind. Im Zweifelsfall ist es ratsam, die Meinung Ihres Arbeitslosenamtes einzuholen, wenn Sie eine Arbeitsaufgabe in Erwägung ziehen. Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt T91. „Ruling: Können Sie sich im Voraus über eine Entscheidung des LfA erkundigen?“

Mit welchen Sanktionen müssen Sie rechnen?

Wenn Sie Ihre Beschäftigung ohne rechtmäßigen Grund aufgeben, können Sie verwarnt oder für die Dauer von mindestens 4 bis höchstens 52 Wochen vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum kann ganz oder teilweise mit einem Aufschub versehen werden. Während des Aufschubs bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.

Wenn Sie Ihre Beschäftigung aufgeben, um eine andere aufzunehmen, haben Sie zudem ab der Arbeitswiederaufnahme 4 Wochen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, außer falls Sie zeitweilig arbeitslos sind oder Ihnen wegen höherer Gewalt gekündigt wird.

Sie können auf unbestimmte Dauer vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen werden:

  • wenn Sie Ihre Arbeit ohne rechtmäßigen Grund in der bewussten Absicht aufgeben, Arbeitslosengeld zu beantragen und arbeitslos zu bleiben;
  • im Wiederholungsfall. Dies trifft zu, wenn Sie Ihre Arbeit ohne rechtmäßigen Grund innerhalb von 12 Monaten nach einem früheren Ereignis der freiwilligen Arbeitslosigkeit (Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung usw.) aufgeben, für welches ein Ausschluss gegen Sie verhängt wurde.

Wenn Sie auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen werden, müssen Sie von Neuem genügend Arbeitstage in einem Arbeitsverhältnis oder gleichgestellte Tage nachweisen, um wieder zum Arbeitslosengeldanspruch zugelassen zu werden. Lesen Sie hierzu das Infoblatt T200 „Haben Sie nach einer Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld? – Situation ab dem 01.03.2026“.

Ausnahmen

Es gibt keinen Ausschluss:

  • wenn Sie Ihre Arbeit aufgeben, um Ihr Kind zu erziehen, sofern dies mindestens 6 Monate vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld geschieht und Sie nachweisen, dass Ihr früherer Arbeitgeber nicht bereit ist, Sie wieder zu beschäftigen;
  • wenn Sie Ihre Arbeit aufgeben, um eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern dies mindestens 6 Monate vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld geschieht und Sie nachweisen, dass Ihr früherer Arbeitgeber nicht bereit ist, Sie wieder zu beschäftigen;
  • wenn Sie Ihre Arbeit aufgeben und mindestens 13 Wochen lang wieder arbeiten, bevor Sie das Arbeitslosengeld beantragen.

Wurden Sie infolge einer Arbeitsaufgabe ausgeschlossen und möchten Sie das Recht auf Karriereneustart („Droit au rebond“) in Anspruch nehmen?

Was versteht man unter „Recht auf Karriereneustart“?

Es handelt sich um die Möglichkeit für Arbeitnehmende, falls gegen Sie ein befristeter Ausschluss wegen Arbeitsaufgabe verhängt wurde, diesen Ausschluss durch einen auf höchstens 6 Monate begrenzten Anspruch auf Arbeitslosengeld ersetzen zu lassen. 

Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen?

Um das Recht auf Karriereneustart in Anspruch zu nehmen, müssen Sie folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen:

  • die Arbeitsaufgabe muss nach dem 28.02.2026 geschehen sein;
  • bei dem Ausschluss, den Sie ersetzen möchten, handelt es sich um einen befristeten Ausschluss.

Sie haben keinen Anspruch auf dieses Recht auf Karriereneustart, wenn Sie auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen wurden, sei es infolge einer Arbeitsaufgabe in der Absicht, Arbeitslosengeld zu beziehen, oder weil ein Wiederholungsfall vorliegt;

  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe mindestens 3.120 Arbeitstage oder damit gleichgestellte Tage (etwa 10 Jahre) nachweisen;
  • Sie haben das Recht auf Karriereneustart in der Vergangenheit noch nie in Anspruch genommen.

Wie beantragen Sie das Recht auf Karriereneustart?

Der Antrag muss mit dem Formular C109-Karriereneustart bei Ihrer Zahlstelle (CGSLB,CSC,FGTB oder HfA) eingereicht werden.

Es muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung über Ihren Ausschluss beim Arbeitslosenamt des LfA eingehen.

Hinweis: Dieser Antrag ist unwiderruflich. Das bedeutet, dass Sie ihn unter keinen Umständen zurückziehen können, um doch den befristeten Ausschluss gegen sich verhängen zu lassen.

Wie lange haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie das Recht auf Neuanfang in Anspruch nehmen?

Wenn Sie das Recht auf Karriereneustart beantragen und alle Bedingungen erfüllen, haben Sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von höchstens 6 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dieser Zeitraum ist ferner auf die grundsätzliche Anspruchsdauer begrenzt, die Ihnen bewilligt worden wäre, hätten Sie kein Recht auf Karriereneustart in Anspruch genommen.

Kann der 6-monatige Zeitraum verlängert werden?

Dieser Zeitraum kann ein einziges Mal um höchstens weitere 6 Monate verlängert werden, falls

  • Sie eine Aus- oder Weiterbildung zu einem Mangelberuf
  • bestehen (siehe Liste der Mangelberufe beim zuständigen regionalen Arbeitsamt: Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem, VDAB),
  • die Sie in den ersten 3 Monaten des Zeitraums angefangen haben, für den Ihnen das Recht auf Karriereneustart bewilligt wurde.

Der Antrag auf Verlängerung muss mit dem Formular C109-Karriereneustart an Ihre Zahlstelle gesendet werden.

Er muss spätestens 2 Monate nach bestandener Aus- oder Weiterbildung zu einem Mangelberuf beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Was sind Ihre Pflichten während des Rechts auf Karriereneustart?

Während des gesamten Zeitraums des Rechts auf Karriereneustart (ursprünglicher Anspruch plus eventuelle Verlängerung) müssen Sie folgende Pflichten erfüllen:

  • Als arbeitsuchend eingetragen sein 
    Sofern Sie nicht aus einem anderen Grund davon befreit sind, müssen Sie beim zuständigen regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem, VDAB) als arbeitsuchend eingetragen sein.
  • Am Arbeitsmarkt verfügbar sein 
    Sofern Sie nicht aus einem anderen Grund von dieser Pflicht befreit sind (= Sie haben keine Freistellung), müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Kontrolle Ihrer Verfügbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Aufgabe des regionalen Arbeitsamts (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem, VDAB).
  • Im Besitz einer Kontrollkarte sein und diese fortlaufend ausfüllen
    Sofern Sie nicht aus einem anderen Grund von dieser Pflicht befreit sind, müssen Sie im Besitz einer Kontrollkarte sein und diese genau laut Ausfüllhinweise ausfüllen. Wenn Sie keine Kontrollkarte besitzen und einen Umstand melden müssen, der mit dem Arbeitslosengeld unvereinbar ist (Arbeit, Krankheit, Urlaub usw.), verwenden Sie vorzugsweise das Meldeformular C99, das bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist.