Ich bezog Arbeitslosengeld vor dem 1. März 2026. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?
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Ich bin entschädigte/-r Vollarbeitslose/-r oder arbeite Teilzeit und bekommen einen Ausgleich von dem LfA.
Ich bin noch keine 55 Jahre alt und habe genügend Laufbahnjahre
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ist zeitlich begrenzt.
Wann verliere ich meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Im Allgemeinen
Das Datum, zu dem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ausläuft, hängt davon ab, ob Sie sich zum 30.06.2025* in der ersten, zweiten oder dritten Leistungsbezugsperiode befanden.
* oder ein späteres Datum, wenn Sie zu dem Zeitpunkt zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen oder nach einer Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs um 28 Tage oder mehr aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung wieder arbeitslos werden.
Erste Leistungsbezugsperiode: Jede vollarbeitslose Person bekommt 12 Monate eine Leistung, die einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts pro Tag entspricht. Dieses Entgelt pro Tag ist nach oben begrenzt.
Die erste Leistungsbezugsperiode unterteilt sich in 3 Leistungsbezugsphasen: eine Phase 11: 3 Monate; eine Phase 12: 3 Monate; und eine Phase 13: 6 Monate. Von Phase zu Phase sinken die Prozentsätze und die Obergrenzen des zugrunde gelegten Entgelts stufenweise ab.
Zweite Leistungsbezugsperiode:
- Nach den ersten 12 Monaten bekommt jede arbeitslose Person 2 Monate eine Leistung, die wiederum einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts pro Tag entspricht. Dieses Entgelt pro Tag ist nach oben begrenzt. Die Prozentsätze unterscheiden sich je nach der familiären Situation;
- Die 2 Monate verlängern sich um 2 weitere Monate pro Laufbahnjahr;
- Die zweite Leistungsbezugsperiode dauert maximal 36 Monate und unterteilt sich in maximal 5 Phasen (maximal 1 Phase von 12 Monaten (Phasen "2A" und "2B") und maximal 4 Phasen von jeweils 6 Monaten (Phasen "21", "22", "23" und "24"). Mit jeder dieser Phasen sinkt der Arbeitslosengeldbetrag weiter stufenweise ab.
Unter bestimmten Bedingungen bleibt die arbeitslose Person ohne Befristung in der zweiten Periode und gibt es für Sie keine Abstufung in die dritte Periode.
Dritte Leistungsbezugsperiode: nach Ablauf der zweiten Leistungsbezugsperiode erhält die arbeitslose Person einen pauschalen Leistungsbetrag, der von ihrer familiären Situation abhängt.
Nähere Erläuterungen zu den Leistungsbezugsperioden finden Sie in dem Infoblatt T67 „Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?“.
Personenkreis A = Arbeitnehmende mit Familie zu Lasten;
Personenkreis N = Alleinwohnende;
Personenkreis B = Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten
Wann läuft mein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus?
Wie viele Monate bekomme ich noch Arbeitslosengeld?
In welcher Leistungsbezugsperiode befinden Sie sich?* |
Zusätzliche Bedingung |
Wie viele Monate Arbeitslosengeld |
---|---|---|
3. |
Zum 31.12.2024 haben Sie für mindestens |
6 |
3. |
Zum 31.12.2024 haben Sie für mindestens |
8 |
3. |
Zum 31.12.2024 haben Sie für weniger als |
9 |
2. |
/ |
12 |
1. |
Sie weisen zum 30.06.2025 weniger als 5 Laufbahnjahre nach |
12 |
1. |
Sie weisen zum 30.06.2025 mindestens 5 Laufbahnjahre nach |
24 |
* zum 30.06.2025 oder zu einem späteren Zeitpunkt. Siehe: „Im Allgemeinen“ weiter oben.
Sonderfall:
Sie befinden sich zum 30.06.2025 oder zu einem späteren Zeitpunkt in der zweiten oder dritten Periode, erfüllen aber zwischen dem 01.07.2025 und dem 28.02.2026 die Voraussetzungen, um zur 1. Periode zurückzukehren.
Dafür müssen Sie lange genug gearbeitet haben, wobei Ihre Arbeitsregelung und Ihr Arbeitsstundenplan auch eine Rolle spielen.
Arbeitsregelung |
Arbeitsstundenplan |
Beschäftigungszeitraum |
Beschäftigung liegt innerhalb von |
---|---|---|---|
Vollzeit |
|
12 Monate |
18 Monate |
Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage |
mindestens 18 Stunden/Woche mindestens 1/2 eines Vollzeitstundenplans |
24 Monate |
33 Monate |
Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage |
12 Stunden/Woche |
36 Monate |
45 Monate |
Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte mit Einkommenssicherungszulage |
mindestens 18 Stunden/Woche mindestens 1/2 eines Vollzeitstundenplans |
24 Monate |
33 Monate |
In dem Fall haben Sie ab dem Tag Ihres neuen Arbeitslosengeldantrages Anspruch auf die folgende Anzahl Monate:
Anzahl Monate |
Wenn Sie |
---|---|
12 |
zum 30.06.2025 weniger als 5 Laufbahnjahre nachweisen |
24 |
zum 30.06.2025 mindestens 5 Laufbahnjahre nachweisen |
Nähere Informationen zur „Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte“ und zur Einkommenssicherungszulage finden Sie in den Infoblättern
- T28, „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“
- T70, „Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage?“
Ich befinde mich in der ersten Leistungsbezugsperiode. Wie werden die 5 Laufbahnjahre berechnet?
Ihre Laufbahnjahre bestehen aus Arbeitstagen und gleichgestellten Tagen.
Arbeitstage sind Tage, an denen gearbeitet wurde, mit einer Entlohnung, die gesetzlich als ausreichend gilt und von der Sozialversicherungsbeiträge, darunter für die Arbeitslosenversicherung, einbehalten wurden. Es werden also nur Tage von unselbständiger Arbeit, d. h. von Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber, eingerechnet. Selbständige Arbeit zählt somit nicht.
Bestimmte Tage werden mit gültigen Arbeitstagen gleichgestellt.
- Urlaubstage, die Urlaubsgeld abdeckt;
- Feiertage oder Ersatzfeiertage, für die eine Entlohnung gezahlt wurde;
- Ausgleichsruhetage;
- nichtgearbeitete Tage, für die zumindest der Mindestlohnbetrag gezahlt wurde, von dem Sozialversicherungsbeiträge, darunter für die Arbeitslosenversicherung, einbehalten wurden;
- Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, für die der Arbeitgeber einen garantierten Lohn oder eine Zulage zur Leistung der Krankenkasse gezahlt hat (grundsätzlich für die ersten 30 Tage);
- Tage, für die Mutterschaftsgeld gezahlt wurde, Tage der Mutterschaftsruhe und Tage des Geburts- oder Adoptionsurlaubs;
- Tage, für die Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit (z. B. aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen ungünstiger Witterung) erhalten wurde.
- Streiktage, Aussperrungstage und Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen Streik oder Aussperrung (und zwar auch dann, wenn für diese Tage kein Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit gezahlt wurde);
- Tage, an denen als Sozialgerichtsrat amtiert wurde;
- Tage des Fernbleibens von der Arbeit für die Erfüllung von Aufgaben als Pflegeelternteil.
Achtung: Es handelt sich hier nicht um dieselben gleichgestellten Tage wie diejenigen, die in die 30 bis 35 Laufbahnjahre (siehe weiter oben) eingerechnet werden können. Die Vorschriften sind hier strenger.
Die Anzahl der Laufbahnjahre berechnet man, indem man alle Arbeitstage und gleichgestellten Tage zusammenrechnet und diese Summe durch 104 dividiert. Beträgt der Überschuss nach der Division mindestens 52 Tage, wird die Anzahl der Laufbahnjahre um eine Einheit erhöht. Beträgt dieser Überschuss weniger als 52 Tage, wird er nicht mitgezählt.
Wann startet der Zähler der Monate, die mir übrig bleiben, bevor mein Anspruch ausläuft?
-
Der Zähler der Monate, die Ihnen übrig bleiben, startet zum Zeitpunkt Ihres neuen Arbeitslosengeldantrages, wenn Sie:
- zum aller ersten Mal Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit beantragen;
- vor dem 30.06.2025 bereits Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit bezogen haben, aber es zum 30.06.2025 eine Unterbrechung um 28 Tage oder mehr aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung gab.
-
Der Zähler der Monate, die Ihnen übrig bleiben, startet am 01.07.2025.
Beispiele
Beispiel 1:
Sie beziehen Arbeitslosengeld seit dem 02.10.2023.
Sie weisen 7 Laufbahnjahre nach.
Es besteht/bestand für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
---|---|
02.10.2023 |
Erste Leistungsbezugsperiode |
02.10.2024 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B |
02.10.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
02.02.2026 |
Dritte Leistungsbezugsperiode |
Es wurde für den Zeitraum vom 19.05.2025 bis zum 13.07.2025 eine Sanktion wegen unangemeldeter Arbeit während des Arbeitslosengeldbezugs über Sie verhängt.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 14.07.2025.
Der Zähler startet am 01.07.2025. Die Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs dauert 28 zusammenhängende Tage oder mehr, aber nicht aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung.
Zum 01.07.2025 befinden Sie sich in der zweiten Leistungsbezugsperiode: Sie haben noch Anspruch auf 12 Monate, und zwar ab dem 01.07.2025. Die Leistungsbezugsperioden laufen einfach weiter.
Es besteht/bestand für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
---|---|
01.07.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2B |
02.10.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
02.02.2026 |
Dritte Leistungsbezugsperiode |
01.07.2026 |
Auslauf Anspruch |
Beispiel 2:
Sie beziehen Arbeitslosengeld seit dem 02.09.2024.
Sie weisen 11 Laufbahnjahre nach. Ihre Laufbahnjahre setzen sich ganz aus Arbeitstagen, Urlaubstagen und Tagen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit zusammen. Sie sind insgesamt ein paar Monate krankheitsbedingt ausgefallen.
Es besteht/bestand für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
---|---|
02.09.2024 |
Erste Leistungsbezugsperiode |
02.09.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B |
02.09.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
02.03.2027 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 22 |
02.09.2027 |
Dritte Leistungsbezugsperiode |
Sie arbeiten vom 23.06.2025 bis zum 11.07.2025 als Leiharbeitskraft.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 14.07.2025.
Der Zähler startet am 01.07.2025. Der Grund der Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs ist zwar eine unselbständige Beschäftigung, aber diese dauert weniger als 28 zusammenhängende Tage.
Zum 01.07.2025 befinden Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode und haben noch immer 11 Laufbahnjahre: Sie haben noch Anspruch auf 24 Monate, und zwar ab dem 01.07.2025. Die Leistungsbezugsperioden laufen einfach weiter.
Es besteht/bestand für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
01.07.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode |
02.09.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B |
02.09.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
02.03.2027 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 22 |
01.07.2027 |
Auslauf Anspruch |
Beispiel 3:
Sie beziehen Arbeitslosengeld seit dem 05.11.2014.
Sie weisen 17 Laufbahnjahre nach.
Sie waren von 2014 bis zum 31.12.2023 mit kurzen Unterbrechungen vollarbeitslos, das sind ungefähr 9 Jahre.
Es besteht/bestand für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
---|---|
05.11.2014 |
Erste Leistungsbezugsperiode |
05.11.2015 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A, 2B, 21 bis 24 |
05.11.2018 |
Dritte Leistungsbezugsperiode |
Sie haben vom 01.01.2024 bis zum 30.09.2025 eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 01.10.2025.
Der Zähler startet am 01.10.2025. Die Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs beträgt 28 zusammenhängende Tage oder mehr und ist auf eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit zurückzuführen.
Zum 01.10.2025 befinden Sie sich in der dritten Leistungsbezugsperiode und sind Sie zwischen 8 und 20 Jahren vollarbeitslos: Sie haben noch Anspruch auf 8 Monate, und zwar ab dem 01.10.2025.
Es besteht/bestand für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
01.10.2025 |
Dritte Leistungsbezugsperiode |
01.06.2026 |
Auslauf Anspruch |
Beispiel 4:
Sie beantragen zum 08.09.2025 zum ersten Mal Arbeitslosengeld.
Sie weisen 3 Laufbahnjahre nach, das sind 1.064 Tage. Denn: 1.064 / 312 = 3,41 = 3 Laufbahnjahre (Abrundung auf die nächstniedrigere Einheit). Ihre Laufbahnjahre setzen sich ganz aus Arbeitstagen, Urlaubstagen und Tagen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit zusammen.
Es besteht für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
---|---|
08.09.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode |
08.09.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B |
08.05.2027 |
Dritte Leistungsbezugsperiode |
Der Zähler startet am 08.09.2025.
Zum 08.09.2025 befinden Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode und haben keine 5 Laufbahnjahre: Sie haben noch Anspruch auf 12 Monate, erhöht um 1 Monat je 104 Laufbahntage. Ihre Laufbahntage = 1.064 Tage => 1.064 / 104 = 10,23 = 10 (Abrundung auf die nächstniedrigere Einheit) Monate zusätzlich. Sie haben also Anspruch auf 12 + 10 = 22 Monate.
Der Zähler startet am 01.07.2025. Die Leistungsbezugsperioden laufen einfach weiter.
Es besteht/bestand für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
---|---|
08.09.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode |
08.09.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B |
08.05.2027 |
Dritte Leistungsbezugsperiode |
08.07.2027 |
Auslauf Anspruch |
Kann der Zeitpunkt, zu dem mein Anspruch ausläuft, aufgeschoben werden?
In den folgenden Fällen kann sich das Datum, an dem der Anspruch ausläuft, um maximal 12 Monate verschieben. Das Enddatum darf nicht nach dem 30.06.2030 liegen.
Verschiedene Situationen |
Mindestdauer der Situation |
---|---|
Vollzeitbeschäftigung |
3 Monate |
Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage |
3 Monate |
Vollzeitige Berufsausbildung |
3 Monate ohne Unterbrechung |
Beschäftigung in einem Beruf, der nicht arbeitslosenversicherungsbeitragspflichtig ist (z. B. selbständige Beschäftigung, Ernennung als Beamte/-r oder Lehrperson) |
6 Monate ohne Unterbrechung |
Zeiträume der Anerkennung als nahestehende Hilfsperson (Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt T154 „Sie möchten als nahestehende Hilfsperson agieren?“) |
6 Monate ohne Unterbrechung |
Vollzeitstudium ohne Arbeitslosengeld |
6 Monate ohne Unterbrechung |
Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit; |
Keines |
Zeiträume, die Mutterschaftsgeld abdeckt |
Keines |
Beispiel:
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wird folgendermaßen auslaufen:
Vom |
Periode / Phase |
---|---|
01.07.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2B |
02.10.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
02.02.2026 |
Dritte Leistungsbezugsperiode |
01.07.2026 |
Auslauf Anspruch |
Sie sind vom 01.10.2025 bis zum 31.03.2027 hauptberuflich selbständig (= 18 Monate). Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 01.04.2027.
Der Beginn der zweiten Leistungsbezugsperiode, Phase 21, und der dritten Leistungsbezugsperiode werden grundsätzlich um 18 Monate aufgeschoben. Aber der Zeitpunkt des Auslaufs des Anspruchs ist der 01.07.2026 + 12 Monate = 01.07.2027
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld läuft folgendermaßen aus:
Vom |
Periode / Phase |
---|---|
01.04.2027 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2B |
02.04.2027 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
01.07.2027 |
Auslauf Anspruch |
Der Beginn der dritten Leistungsbezugsperiode wird um 18 Monate aufgeschoben = 02.08.2027 > 01.07.2027
Sie sind teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte und beziehen eine Einkommenssicherungszulage?
Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Infoblättern
- T28, „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“
- T70, „Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage?“
Wenn der Auslauf Ihres Anspruchs nach den normalen Regeln (siehe weiter oben) bestimmt wurde und Sie zu jenem Auslaufzeitpunkt:
- Teilzeit arbeiten,
- teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte sind und eine Einkommenssicherungszulage beziehen,
Dann behalten Sie diese bis zum Ende der laufenden Beschäftigung, unter der Voraussetzung, dass Ihr Teilzeitstundenplan während der ganzen Beschäftigung
- entweder mindestens 19 Wochenstunden
- oder die Hälfte des normalen vollzeitigen Arbeitsstundenplans in Ihrem Betrieb
beträgt.
Achtung: Sollten Sie am Ende der laufenden Beschäftigung vollarbeitslos werden, bekommen Sie nur dann wieder Arbeitslosengeld, wenn Sie zu dem Zeitpunkt mindestens 312 in Vollzeit umgerechnete Arbeits- und gleichgestellte Tage nachweisen, und zwar innerhalb der 36 Monate vor Ihrem Arbeitslosengeldantrag.
Sie verfolgen eine Ausbildung zu einem Mangelberuf?
Wenn der Auslauf Ihres Anspruchs nach den normalen Regeln (siehe weiter oben) bestimmt wurde und Sie zu jenem Auslaufzeitpunkt:
- eine Ausbildung zu einem Mangelberuf verfolgen,
- die vor dem 01.01.2026 angetreten wurde
- und für die Ihr regionales Arbeitsamt Ihnen eine Freistellung erteilt hat
Dann haben Sie während der ganzen ununterbrochenen Dauer dieser Ausbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld, längstens jedoch bis zum 30.06.2030.
Urlaubszeiträume stellen keine Unterbrechung dar.
Was sind die minimalen und maximalen Tagessätze, solange ich das Arbeitslosengeld noch beanspruchen kann?
Ihr Tagessatz wird von der Leistungsbezugsperiode und -phase abhängen, in der Sie sich gerade befinden. Wir wenden die Regeln an, so wie sie zum 28.02.2026 galten (siehe weiter oben „Im Allgemeinen“).
Sie befinden sich in der ersten Leistungsbezugsperiode
- Sie haben bis zum Ende dieser Periode Anspruch auf den Betrag der Erstperiodenphase (11, 12 oder 13), in der Sie sich gerade befinden
also:
Zeitraum |
Monat |
Minimum/ Maximum |
Personenkreis A |
Personenkreis N |
Personenkreis B |
---|---|---|---|---|---|
1. Periode – Phase 11 |
1 bis 3 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
53,22 |
1. Periode – Phase 11 |
1 bis 3 |
MAX |
85,81 |
85,81 |
85,81 |
1. Periode – Phase 12 |
4 bis 6 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
49,13 |
1. Periode – Phase 12 |
4 bis 6 |
MAX |
79,21 |
79,21 |
79,21 |
1. Periode – Phase 13 |
7 bis 12 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
49,13 |
1. Periode – Phase 13 |
7 bis 12 |
MAX |
73,82 |
73,82 |
73,82 |
- danach haben Sie 24 Monate – abzüglich der Anzahl der nach dem 30.06.2025* liegenden Monate der ersten Leistungsbezugsperiode – Anspruch auf den Betrag der Phase 2A der zweiten Leistungsbezugsperiode. also:
- für den Personenkreis A: zwischen 68,23 und 68,99 Euro pro Tag
- für den Personenkreis N: zwischen 55,29 und 61,86 Euro pro Tag
- für den Personenkreis B: zwischen 40,72 und 45,99 Euro pro Tag
* oder ein späteres Datum, wenn Sie zu dem Zeitpunkt zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen oder nach einer Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung wieder arbeitslos werden
- Sie haben Anspruch auf:
- für den Personenkreis A: 68,23 Euro pro Tag
- für den Personenkreis N: 55,29 Euro pro Tag
- für den Personenkreis B: 40,72 Euro pro Tag
Beispiel:
Sie beantragen zum 10.02.2025 zum ersten Mal Arbeitslosengeld. Sie sind alleinwohnend.
Sie weisen zum 30.06.2025 32 Laufbahnjahre nach, sind aber noch keine 55 Jahre alt. Ihre Laufbahnjahre setzen sich ganz aus Arbeitstagen, Urlaubstagen und Tagen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit zusammen. Sie sind insgesamt ein paar Monate krankheitsbedingt ausgefallen.
Es besteht/bestand für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
---|---|
10.02.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 11 |
10.05.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12 |
10.08.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
10.02.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
Zum 01.07.2025 befinden Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode: Sie haben noch Anspruch auf 24 Monate, und zwar ab dem 01.07.2025.
Es besteht/bestand für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
min. Tagessatz |
max. Tagessatz |
---|---|---|---|
01.07.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12 |
55,29 |
79,21 |
10.08.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
55,29 |
73,82 |
10.02.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
55,29 |
61,86 |
01.07.2027 |
Auslauf Anspruch |
// |
Sie befinden sich in der zweiten Leistungsbezugsperiode
- Sie haben 12 Monate Anspruch auf den Betrag der Zweitperiodenphase, in der Sie sich gerade befinden:
Zeitraum |
Monat |
Minimum/ Maximum |
Personenkreis A |
Personenkreis N |
Personenkreis B |
2. Periode – Phasen 2A und 2B |
13 bis max. 24 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
40,72 |
2. Periode – Phasen 2A und 2B |
13 bis max. 24 |
MAX |
68,99 |
61,86 |
45,99 |
2. Periode – Phase 21 |
25 bis 30 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
38,31 |
2. Periode – Phase 21 |
25 bis 30 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
59,36 |
42,00 |
2. Periode – Phase 22 |
31 bis 36 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
35,91 |
2. Periode – Phase 22 |
31 bis 36 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
56,85 |
38,02 |
2. Periode – Phase 23 |
37 bis 42 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
33,50 |
2. Periode – Phase 23 |
37 bis 42 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
55,29 |
34,03 |
2. Periode – Phase 24 |
43 bis 48 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
31,10 |
2. Periode – Phase 24 |
43 bis 48 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
55,29 |
31,10 |
- Sie haben Anspruch auf:
- für den Personenkreis A: 68,23 Euro pro Tag
- für den Personenkreis N: 55,29 Euro pro Tag
- für den Personenkreis B: 40,72 Euro pro Tag
Sie befinden sich in der dritten Leistungsbezugsperiode
Sie haben Anspruch auf:
- für den Personenkreis A: 68,23 Euro pro Tag
- für den Personenkreis N: 55,29 Euro pro Tag
- für den Personenkreis B: 40,72 Euro pro Tag
Gibt es Ausnahmen?
In bestimmten Situationen kann der Tagessatz vorübergehend „fixiert“, sprich „festgenagelt“, werden, was bedeutet, dass er im Zeitablauf vorübergehend nicht mehr weiter absinken wird:
- Sie verfolgen eine mindestens vierwöchige Vollzeitberufsausbildung:
Sie bekommen während der ganzen Berufsausbildung den Tagessatz, der zu Beginn der Berufsausbildung zutraf.
- Sie verfolgen eine mittelständische Ausbildung oder ein Vollzeitstudium, die auf einen Mangelberuf vorbereiten, oder Sie haben als Unternehmerkandidat einen Vertrag mit einer sogenannten Aktivitätsgenossenschaft abgeschlossen
(lesen Sie das Infoblatt T58 „Sie sind entschädigter Arbeitsloser und möchten ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren?“)- Wenn Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden, sinkt der Arbeitslosengeldbetrag bis zum Beginn der zweiten Leistungsbezugsperiode ab. Von diesem Zeitpunkt an wird der Leistungsbetrag „fixiert“;
- Wenn Sie sich bereits in der zweiten Leistungsbezugsperiode befinden, behalten Sie den Betrag, den Sie dann beziehen.
In bestimmten Situationen kann der Tagessatz endgültig „fixiert“, sprich „festgenagelt“, werden, was bedeutet, dass er endgültig im Zeitablauf nicht mehr weiter absinken wird:
- Sie sind mindestens 55 Jahre alt;
- Sie weisen 25 Laufbahnjahre nach;
- Sie weisen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit auf, die mindestens 33 % erreicht.
Wenn Sie 1 dieser 3 Voraussetzungen vor Ende der Phase 2A erfüllen, erhalten Sie weiterhin den Betrag der Phase 2A. Wenn Sie 1 dieser 3 Bedingungen während der Phasen 21, 22, 23 oder 24 erfüllen, erhalten Sie weiterhin den Betrag der Phase, in der Sie sich befanden, als die Voraussetzung erfüllt wurde.
Achtung: Die Tatsache, dass der Tagessatz fixiert wird, bedeutet nicht notwendigerweise, dass der Anspruch unbefristet ist.
Bis wann gelten diese Übergangsmaßnahmen?
Vor Auslauf Ihres Anspruchs
Sobald Sie nach einer Unterbrechung um 28 Kalendertage oder mehr einen Arbeitslosengeldantrag einreichen und Sie innerhalb von 36 Monaten (die verlängert werden können) 312 Arbeits- oder gleichgestellte Tage nachweisen, unterliegen Sie nicht mehr den Übergangsmaßnahmen, sondern der neuen Regelung, die zum 01.03.2026 wirksam ist.
Ab Auslauf des Anspruchs
Nachdem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits abgelaufen ist, können Sie sich endgültig nicht mehr auf die Übergangsmaßnahmen berufen.
Wenn Sie 312 Arbeits- oder gleichgestellte Tage innerhalb von 36 Monaten (die verlängert werden können) nachweisen, können Sie wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und es gelten für Sie dann die neuen Vorschriften, die zum 01.03.2026 wirksam sind.
Wie weiß ich, wann mein Anspruch auf Arbeitslosengeld ausläuft?
Sie bekommen einen Brief, in dem Ihnen dieses Datum mitgeteilt wird.
Kontaktieren Sie Ihre Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA), wenn Sie nähere Informationen benötigen.