Ich bezog Arbeitslosengeld vor dem 1. März 2026. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?
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T33
Zuletzt aktualisiert am 30.01.2026
Worüber handelt dieses Infoblatt?
In Anwendung des Gesetzes vom 18.07.2025 wird das Arbeitslosengeld zeitlich befristet. Dieses Gesetz tritt zum 01.03.2026 in Kraft.
Für diejenigen, die vor dem 01.03.2026 bereits Arbeitslosengeld bezogen, gibt es Übergangsmaßnahmen. Diese Übergangsmaßnahmen erläutern wir in diesem Infoblatt.
Beziehen Sie kein Arbeitslosengeld auf der Grundlage von Arbeitstagen sondern Berufseingliederungsgeld auf der Grundlage des verfolgten Studiums, so lesen Sie bitte das Infoblatt T27.
Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?
Für welche Beschäftigten wird es keine Befristung geben?
In den folgenden Fällen gibt es keine Befristung:
- Sie sind anerkannte/-r Hafenarbeiter/-in, Seefischer/-in, Fischentlader/-in oder Fischsortierer/-in und vollarbeitslos;
- Sie sind arbeitslos mit Betriebszuschlag („SAB“).
Lesen Sie bitte die folgenden Infoblätter:
- T124 „Welches sind die Bedingungen, um zum System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) berechtigt zu sein ?“
- T125 „Welches sind die Pflichten der Arbeitnehmenden im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB)?“
- T4 „Wie werden die Leistungen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag berechnet?“
- Sie haben Anspruch auf Kunstarbeitsgeld oder auf eine Pauschalleistung, weil Sie Ihren Anspruch auf Kunstarbeitsgeld verbraucht haben.
- T191 „Welche spezifischen Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1. Januar 2024?“;
- Sie beziehen Arbeitslosengeld für Beschäftigte mit Beeinträchtigung, die in einem Betrieb für angepasste Arbeit tätig sind (diese Maßnahme wird bald auslaufen);
- Sie sind 55 Jahre alt und haben genügend Laufbahnjahre.
Zu welchem Zeitpunkt muss ich mindestens 55 Jahre alt sein?
- Falls Sie zum 30.06.2025 kein Arbeitslosengeld beziehen,
- entweder weil Sie das Arbeitslosengeld erst später, aber noch vor dem 01.03.2026, beantragen;
- oder weil es zum 30.06.2025, aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung, eine Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs um 28 zusammenhängende Kalendertage oder mehr gab.
Dann müssen Sie zum Zeitpunkt Ihres ersten Arbeitslosengeldantrags nach dem 30.06.2025 mindestens 55 Jahre alt sein.
- Falls Sie sich in einer anderen Situation befinden:
- entweder Sie beziehen zum 30.06.2025 Arbeitslosengeld;
- oder es gibt zwar eine Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs um 28 Tage oder mehr, aber nicht aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung;
- oder es gibt zwar eine Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs, aber um weniger als 28 Kalendertage.
Dann müssen Sie zum 30.06.2025 mindestens 55 Jahre alt sein.
Beispiel 1:
Sie beziehen Arbeitslosengeld seit 2023.
Sie haben sich vom 19.05.2025 bis einschließlich 06.07.2025 im Ausland aufgehalten. Sie haben dort nicht gearbeitet. Sie haben so lange kein Arbeitslosengeld bezogen.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 07.07.2025.
Sie müssen zum 30.06.2025 mindestens 55 Jahre alt sein. Die Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs dauert 28 zusammenhängende Tage oder mehr, aber nicht aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung.
Beispiel 2:
Sie beziehen Arbeitslosengeld seit 2024.
Sie arbeiten vom 23.06.2025 bis zum 04.07.2025 als Leiharbeitskraft.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 07.07.2025.
Sie müssen zum 30.06.2025 mindestens 55 Jahre alt sein. Der Grund der Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs ist zwar eine unselbständige Beschäftigung, aber diese dauert weniger als 28 zusammenhängende Tage.
Beispiel 3:
Sie bezogen Arbeitslosengeld seit 2019.
Sie haben vom 01.01.2024 bis zum 30.09.2025 eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 01.10.2025.
Sie müssen zum 01.10.2025 mindestens 55 Jahre alt sein. Die Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs beträgt 28 zusammenhängende Tage oder mehr und ist auf eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit zurückzuführen.
Wie viele Laufbahnjahre sind genügend und wie werden sie berechnet?
Wie viele Laufbahnjahre?
Sie müssen 30 Laufbahnjahre nachweisen, wenn Sie:
- entweder zum 30.06.2025 Arbeitslosengeld beziehen;
- oder zum 30.06.2025 zwar kein Arbeitslosengeld beziehen, aber es keine Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs um 28 zusammenhängende Tage oder mehr gibt;
- oder zum 30.06.2025 zwar kein Arbeitslosengeld beziehen und es zwar eine Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs um 28 zusammenhängende Tage oder mehr gibt, aber darauf ein neuer Arbeitslosengeldantrag zu einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2026 folgt;
- oder Sie zum 30.06.2025 zwar kein Arbeitslosengeld beziehen, aber es eine Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs aufgrund einer Sanktion, deren Dauer keine Rolle spielt, gibt und darauf ein neuer Arbeitslosengeldantrag zu einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2026 folgt;
- oder Sie erst nach dem 30.06.2025 aber vor dem 01.01.2026 einen Arbeitslosengeldantrag stellen.
Achtung: Die Anzahl der nötigen Laufbahnjahre erhöht sich jedes Jahr um 1 Jahr, und zwar bis auf 35 Jahre im Jahr 2030.
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Sie beantragen Arbeitslosengeld zum ersten Mal oder Sie beantragen Arbeitslosengeld nach einer Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs oder einer Ausschlusssanktion.
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Nachzuweisende Laufbahnjahre |
|---|---|
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2026 |
31 Jahre |
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2027 |
32 Jahre |
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2028 |
33 Jahre |
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2029 |
34 Jahre |
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Nach 2029 |
35 Jahre |
Beispiel 1:
Sie bezogen Arbeitslosengeld seit 2019.
Sie haben vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2027 eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 01.07.2027.
Sie müssen 32 Laufbahnjahre nachweisen.
Beispiel 2:
Sie beantragen Arbeitslosengeld zum ersten Mal seit dem 14.01.2026.
Sie müssen 31 Laufbahnjahre nachweisen.
Die Anzahl der Laufbahnjahre berechnet man, indem man alle Arbeitstage und gleichgestellten Tage zusammenrechnet und diese Summe durch 312 dividiert. Beträgt der Überschuss nach der Division mindestens 156 Tage, wird die Anzahl der Laufbahnjahre um eine Einheit erhöht. Beträgt dieser Überschuss weniger als 156 Tage, wird er nicht mitgezählt.
Welche Tage zählen für die Berechnung der Laufbahnjahre?
Ihre Laufbahnjahre bestehen aus Arbeitstagen und gleichgestellten Tagen.
Arbeitstage sind Tage, an denen gearbeitet wurde, mit einer Entlohnung, die gesetzlich als ausreichend gilt und von der Sozialversicherungsbeiträge, darunter für die Arbeitslosenversicherung, einbehalten wurden. Es werden also nur Tage von unselbständiger Arbeit, d. h. von Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber, eingerechnet. Selbständige Arbeit zählt somit nicht.
Bestimmte Tage werden mit gültigen Arbeitstagen gleichgestellt.
- Urlaubstage, die Urlaubsgeld abdeckt;
- Feiertage oder Ersatzfeiertage während eines Zeitraums der zeitweiligen Arbeitslosigkeit;
- Ausgleichsruhetage;
- nichtgearbeitete Tage, für die eine Entlohnung gezahlt wurde, von der Sozialversicherungsbeiträge, darunter für die Arbeitslosenversicherung, einbehalten wurden;
- Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, für die der Arbeitgeber einen garantierten Lohn oder eine Zulage zur Leistung der Krankenkasse gezahlt hat (grundsätzlich für die ersten 30 Tage);
- Karenztage (
=der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters, der vor 2014 keine Entschädigung erhalten hat); - Tage, die eine Leistung der Kranken- und Invalidenversicherung oder eine Leistung der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung abdeckt;
- Tage, die eine Invalidenpension für Bergarbeiter abdeckt;
- Tage, für die Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit (z. B. aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen ungünstiger Witterung) erhalten wurde.
- Streiktage, Aussperrungstage und Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen Streik oder Aussperrung (und zwar auch dann, wenn für diese Tage kein Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit gezahlt wurde);
- Tage, an denen wegen Frost nicht gearbeitet wurde und die vom Fonds für Existenzsicherheit des Baugewerbes entschädigt wurden (diese Tage werden meistens, aber nicht immer, durch die Zahlung von Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit entschädigt);
- Tage, an denen als Sozialgerichtsrat amtiert wurde;
- Tage des Fernbleibens von der Arbeit für die Erfüllung von Aufgaben als Pflegeelternteil;
- Tage unbezahlter Abwesenheit (es werden maximal 10 Tage pro Jahr eingerechnet)
- Tage, an denen eine mindestens halbzeitige Berufsausbildung verfolgt wurde;
- Tage, an denen ein Einstiegspraktikum verfolgt wurde (es werden maximal 96 Tage eingerechnet);
- Tage der Beschäftigung in einem Betrieb für angepasste Arbeit als schwer vermittelbare arbeitslose Person mit Beeinträchtigung (diese Maßnahme wird seit dem 01.07.2004 schrittweise abgeschafft);
- Tage der Beschäftigung als in Arbeit vermittelte arbeitslose Person („chômeur remis au travail“);
- Tage der Einberufung oder Wiedereinberufung als Soldat oder Tage als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen.
Wurde eine Übergangsleistung (die Leistung, auf die eine Witwe/ein Witwer Anspruch hat, wenn sie/er das Mindestalter für eine Hinterbliebenenpension nicht erreicht hat) für die in den Pensionsvorschriften vorgesehene Höchstdauer von 2 Jahren gezahlt, so kann diese Zeit für 624 Tage als gleichgestellter Zeitraum eingerechnet werden.
Laufbahnjahre in Vollzeit oder Teilzeit?
Ob Sie die Laufbahnjahre in Vollzeit oder in Teilzeit zurückgelegt haben müssen, hängt von Ihrem Status ab:
- Sind Sie vollzeitbeschäftigt, so müssen Sie die Laufbahnjahre in Vollzeit umgerechnet nachweisen. Mit anderen Worten: Wenn Sie Vollzeit arbeiten, zählen Teilzeitarbeitszeiträume zwar auch, aber sie müssen dann in Vollzeit umgerechnet werden.
Beispiel: Wenn Sie 2 Kalenderjahre in Teilzeit (mit 50 %) gearbeitet haben, wird dieser Zeitraum umgerechnet als 1 Jahr Vollzeitarbeit gewertet.
Hinweis: Wenn Sie Teilzeit arbeiten und den Status einer oder eines unfreiwillig „Teilzeitbeschäftigten mit Aufrechterhaltung der Rechte“ haben, gelten Sie als vollzeitbeschäftigt und müssen die entsprechenden Laufbahnjahre in Vollzeit umgerechnet werden.
- Sind Sie freiwillig teilzeitbeschäftigt, so müssen Sie die Laufbahnjahre in Halbzeit umgerechnet nachweisen.
Näheres zur Teilzeitarbeit „mit Aufrechterhaltung der Rechte“ und zur freiwilligen Teilzeitarbeit erfahren Sie im Infoblatt T28 „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“
Wann verliere ich meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Im Allgemeinen (Regelung vor der Reform)
Das Datum, zu dem Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, hängt davon ab, ob Sie sich zum 30.06.2025* in der ersten, zweiten oder dritten Leistungsbezugsperiode befanden, gemäß den vor der Reform geltenden Regeln.
* oder ein späteres Datum, wenn Sie zu dem Zeitpunkt zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen oder nach einer Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs von mindestens 28 aufeinanderfolgenden Kalendertagen aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung wieder arbeitslos werden
Zusammenfassung der vor der Reform geltenden Regeln:
- Erste Leistungsbezugsperiode: Jede vollarbeitslose Person bekommt 12 Monate eine Leistung, die einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts pro Tag entspricht. Dieses Entgelt pro Tag ist nach oben begrenzt.
Die erste Leistungsbezugsperiode unterteilt sich in 3 Leistungsbezugsphasen: eine Phase 11: 3 Monate; eine Phase 12: 3 Monate; und eine Phase 13: 6 Monate. Von Phase zu Phase sinken die Prozentsätze und die Obergrenzen des zugrunde gelegten Entgelts stufenweise ab.
- Zweite Leistungsbezugsperiode:
- Nach den ersten 12 Monaten bekommt jede arbeitslose Person 2 Monate eine Leistung, die wiederum einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts pro Tag entspricht. Dieses Entgelt pro Tag ist nach oben begrenzt. Die Prozentsätze unterscheiden sich je nach der familiären Situation;
- Die 2 Monate verlängern sich um 2 weitere Monate pro Laufbahnjahr;
- Die zweite Leistungsbezugsperiode dauert maximal 36 Monate und unterteilt sich in maximal 5 Phasen (maximal 1 Phase von 12 Monaten (Phasen "2A" und "2B") und maximal 4 Phasen von jeweils 6 Monaten (Phasen "21", "22", "23" und "24"). Mit jeder dieser Phasen sinkt der Arbeitslosengeldbetrag weiter stufenweise ab.
Unter bestimmten Bedingungen bleibt die arbeitslose Person ohne Befristung in der zweiten Periode und gibt es für Sie keine Abstufung in die dritte Periode.
- Dritte Leistungsbezugsperiode: nach Ablauf der zweiten Leistungsbezugsperiode erhält die arbeitslose Person einen pauschalen Leistungsbetrag, der von ihrer familiären Situation abhängt.
Nähere Erläuterungen zu den Leistungsbezugsperioden finden Sie in dem Infoblatt T67 „Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?“.
Wann läuft mein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus?
Wie viele Monate bekomme ich noch Arbeitslosengeld?
|
In welcher Leistungsbezugsperiode befinden Sie sich?* |
Zusätzliche Bedingung |
Wie viele Monate Arbeitslosengeld |
|---|---|---|
|
3. |
Zum 31.12.2024 haben Sie mindestens |
6 |
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3. |
Zum 31.12.2024 haben Sie mindestens |
8 |
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3. |
Zum 31.12.2024 haben Sie weniger als |
9 |
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2. |
-- |
12 |
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1. |
Sie weisen zum 30.06.2025* weniger als 5 Laufbahnjahre nach |
12 |
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1. |
Sie weisen zum 30.06.2025* mindestens 5 Laufbahnjahre nach |
24 |
* zum 30.06.2025 oder zu einem späteren Zeitpunkt. Siehe: „Im Allgemeinen (Regelung vor der Reform)“ weiter oben.
Besondere Situation:
Sie befinden sich zum 30.06.2025 oder zu einem späteren Zeitpunkt in der zweiten oder dritten Periode, erfüllen aber zwischen dem 01.07.2025 und dem 28.02.2026 die Voraussetzungen, um zur 1. Periode zurückzukehren.
Dafür müssen Sie lange genug gearbeitet haben, wobei Ihre Arbeitsregelung und Ihr Arbeitsstundenplan auch eine Rolle spielen.
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Arbeitsregelung |
Arbeitsstundenplan |
Beschäftigungs-zeitraum |
Beschäftigung liegt innerhalb von |
|---|---|---|---|
|
Vollzeit |
|
12 Monate |
18 Monaten |
|
Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage |
mindestens 18 Stunden/Woche |
24 Monate |
33 Monaten |
|
Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage |
12 Stunden/Woche |
36 Monate |
45 Monaten |
|
Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte mit Einkommenssicherungszulage |
mindestens 18 Stunden/Woche |
24 Monate |
33 Monaten |
In dem Fall haben Sie ab dem Tag Ihres neuen Arbeitslosengeldantrages Anspruch auf die folgende Anzahl Monate:
|
Anzahl Monate |
Wenn Sie |
|---|---|
|
12 |
zum 30.06.2025 weniger als 5 Laufbahnjahre nachweisen |
|
24 |
zum 30.06.2025 mindestens 5 Laufbahnjahre nachweisen |
Nähere Informationen zur „Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte“ und zur Einkommenssicherungszulage finden Sie in den Infoblättern
- T28, „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“
- T70, „Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage?“
Weitere Informationen über den Rückkehr zur ersten Leistungsbezugsperiode finden Sie im Infoblatt T67 „Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?“
Ich befinde mich in der ersten Leistungsbezugsperiode. Wie werden die 5 Laufbahnjahre berechnet?
Ihre Laufbahnjahre bestehen aus Arbeitstagen und gleichgestellten Tagen.
Arbeitstage sind Tage, an denen gearbeitet wurde, mit einer Entlohnung, die gesetzlich als ausreichend gilt und von der Sozialversicherungsbeiträge, darunter für die Arbeitslosenversicherung, einbehalten wurden. Es werden also nur Tage von unselbständiger Arbeit, d. h. von Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber, eingerechnet. Selbständige Arbeit zählt somit nicht.
Bestimmte Tage werden mit gültigen Arbeitstagen gleichgestellt.
- Urlaubstage, die Urlaubsgeld abdeckt;
- Feiertage oder Ersatzfeiertage, für die eine Entlohnung gezahlt wurde;
- Ausgleichsruhetage;
- nichtgearbeitete Tage, für die zumindest der Mindestlohnbetrag gezahlt wurde, von dem Sozialversicherungsbeiträge, darunter für die Arbeitslosenversicherung, einbehalten wurden;
- Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, für die der Arbeitgeber einen garantierten Lohn oder eine Zulage zur Leistung der Krankenkasse gezahlt hat (grundsätzlich für die ersten 30 Tage);
- Tage, für die Mutterschaftsgeld gezahlt wurde, Tage der Mutterschaftsruhe und Tage des Geburts- oder Adoptionsurlaubs;
- Tage, für die Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit (z. B. aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen ungünstiger Witterung) erhalten wurde.
- Streiktage, Aussperrungstage und Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen Streik oder Aussperrung (und zwar auch dann, wenn für diese Tage kein Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit gezahlt wurde);
- Tage, an denen als Sozialgerichtsrat amtiert wurde;
- Tage des Fernbleibens von der Arbeit für die Erfüllung von Aufgaben als Pflegeelternteil.
Achtung: Es handelt sich hier nicht um dieselben gleichgestellten Tage wie diejenigen, die in die 30 bis 35 Laufbahnjahre (siehe weiter oben) eingerechnet werden können. Die Vorschriften sind hier strenger.
Die Anzahl der Laufbahnjahre berechnet man, indem man alle Arbeitstage und gleichgestellten Tage zusammenrechnet und diese Summe durch 104 dividiert. Beträgt der Überschuss nach der Division mindestens 52 Tage, wird die Anzahl der Laufbahnjahre um eine Einheit erhöht. Beträgt dieser Überschuss weniger als 52 Tage, wird er nicht mitgezählt.
Wann startet der Zähler der Monate, die mir übrig bleiben, bevor mein Anspruch ausläuft?
Normalerweise startet der Zähler am 01.07.2025.
Ausnahmen:
- Sie beantragen zum ersten Mal Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit nach dem 01.07.2025;
- Sie haben vor dem 30.06.2025 bereits Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit bezogen, aber zum 30.06.2025 gab es eine Unterbrechung um 28 Tage oder mehr aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung
Der Zähler der Monate, die Ihnen übrig bleiben, startet zum Zeitpunkt Ihres ersten neuen Arbeitslosengeldantrages nach dem 01.07.2025.
Beispiele
Beispiel 1:
Sie beziehen Arbeitslosengeld seit dem 02.10.2023.
Sie weisen 7 Laufbahnjahre nach.
Es besteht für Sie der folgende Anspruch:
|
Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
02.10.2023 |
Erste Leistungsbezugsperiode |
|
02.10.2024 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B |
|
02.10.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
|
02.02.2026 |
Dritte Leistungsbezugsperiode (Pauschalbetrag) |
Es wurde für den Zeitraum vom 19.05.2025 bis zum 13.07.2025 eine Sanktion wegen unangemeldeter Arbeit während des Arbeitslosengeldbezugs über Sie verhängt.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 14.07.2025.
Der Zähler läuft ab dem 01.07.2025. Die Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs dauert 28 zusammenhängende Tage oder mehr, aber nicht aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung.
Zum 01.07.2025 befinden Sie sich in der zweiten Leistungsbezugsperiode: Sie haben noch Anspruch auf 12 Monate, und zwar ab dem 01.07.2025. Die Leistungsbezugsperioden laufen einfach weiter.
Es besteht für Sie noch der folgende Anspruch:
|
Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
01.07.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2B |
|
02.10.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
|
02.02.2026 |
Dritte Leistungsbezugsperiode - unverändert |
|
01.07.2026 |
Auslaufen Anspruch (Pauschalbetrag) - unverändert |
Beispiel 2:
Sie beziehen Arbeitslosengeld seit dem 02.09.2024.
Sie weisen 11 Laufbahnjahre nach. Ihre Laufbahnjahre setzen sich ganz aus Arbeitstagen, Urlaubstagen und Tagen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit zusammen. Sie sind insgesamt ein paar Monate krankheitsbedingt ausgefallen.
Es besteht für Sie der folgende Anspruch:
|
Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
02.09.2024 |
Erste Leistungsbezugsperiode |
|
02.09.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B |
|
02.09.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
|
02.03.2027 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 22 |
|
02.09.2027 |
Dritte Leistungsbezugsperiode(Pauschalbetrag) |
Sie arbeiten vom 23.06.2025 bis zum 11.07.2025 als Leiharbeitskraft.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 14.07.2025.
Der Zähler läuft ab dem 01.07.2025.
Der Grund der Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs ist zwar eine unselbständige Beschäftigung, aber diese dauert weniger als 28 Tage in Folge.
Zum 01.07.2025 befinden Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode und haben noch immer 11 Laufbahnjahre: Sie haben noch Anspruch auf 24 Monate, und zwar ab dem 01.07.2025. Die Leistungsbezugsperioden laufen einfach weiter.
Es besteht für Sie noch der folgende Anspruch:
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Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
01.07.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode |
|
02.09.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B - unverändert |
|
02.09.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 - unverändert |
|
02.03.2027 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 22 - unverändert |
|
01.07.2027 |
Auslaufen Anspruch |
Beispiel 3:
Sie beziehen Arbeitslosengeld seit dem 05.11.2014.
Sie weisen 17 Laufbahnjahre nach.
Sie waren von 2014 bis zum 31.12.2023 mit kurzen Unterbrechungen vollarbeitslos, das sind ungefähr 9 Jahre.
Es besteht für Sie der folgende Anspruch:
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Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
05.11.2014 |
Erste Leistungsbezugsperiode (Pauschalbetrag) |
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05.11.2015 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A, 2B, 21 bis 24 |
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05.11.2018 |
Dritte Leistungsbezugsperiode |
Sie haben vom 01.01.2024 bis zum 30.09.2025 eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 01.10.2025.
Der Zähler läuft ab dem 01.10.2025. Die Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs beträgt 28 zusammenhängende Tage oder mehr und ist auf eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit zurückzuführen.
Zum 01.10.2025 befinden Sie sich in der dritten Leistungsbezugsperiode und sind Sie zwischen 8 und 20 Jahren vollarbeitslos: Sie haben noch Anspruch auf 8 Monate, und zwar ab dem 01.10.2025.
Es besteht für Sie noch der folgende Anspruch:
|
Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
01.10.2025 |
Dritte Leistungsbezugsperiode |
|
01.06.2026 |
Auslaufen Anspruch |
Beispiel 4:
Sie beantragen am 08.09.2025 zum ersten Mal Arbeitslosengeld.
Sie weisen 3 Laufbahnjahre nach, das sind 1.064 Tage. Denn: 1.064 / 312 = 3,41 = 3 Laufbahnjahre (Abrundung auf die nächstniedrigere Einheit). Ihre Laufbahnjahre setzen sich ganz aus Arbeitstagen, Urlaubstagen und Tagen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit zusammen.
Es besteht für Sie der folgende Anspruch:
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Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
08.09.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode |
|
08.09.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B |
|
08.05.2027 |
Dritte Leistungsbezugsperiode (Pauschalbetrag) |
Zum 08.09.2025 befinden Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode und haben keine 5 Laufbahnjahre: Sie haben noch Anspruch auf 12 Monate, erhöht um 1 Monat je 104 Laufbahntage. Ihre Laufbahntage = 1.064 Tage => 1.064 / 104 = 10,23 = 10 (Abrundung auf die nächstniedrigere Einheit) Monate zusätzlich. Sie haben also Anspruch auf 12 + 10 = 22 Monate.
Der Zähler läuft ab dem 08.09.2025. Die Leistungsbezugsperioden laufen einfach weiter.
Es besteht für Sie noch der folgende Anspruch:
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Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
08.09.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode - unverändert |
|
08.09.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B - unverändert |
|
08.05.2027 |
Dritte Leistungsbezugsperiode (Pauschalbetrag) - unverändert |
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08.07.2027 |
Auslaufen Anspruch |
Kann der Zeitpunkt, zu dem mein Anspruch ausläuft, aufgeschoben werden?
Sie sind teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte und beziehen eine Einkommenssicherungszulage?
Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Infoblättern
- T28, „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“
- T70, „Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage?“
Wenn das Auslaufen Ihres Anspruchs nach den normalen Regeln (siehe weiter oben) bestimmt wurde und Sie zu jenem Auslaufzeitpunkt:
- Teilzeit arbeiten,
- teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte sind und eine Einkommenssicherungszulage beziehen,
Dann behalten Sie diese bis zum Ende der laufenden Beschäftigung, unter der Voraussetzung, dass Ihr Teilzeitstundenplan während der ganzen Beschäftigung entweder mindestens 19 Wochenstunden oder die Hälfte des normalen Arbeitsstundenplans in Ihrem Betrieb beträgt.
Achtung: Sollten Sie am Ende der laufenden Beschäftigung vollarbeitslos werden, bekommen Sie nur dann wieder Arbeitslosengeld, wenn Sie zu dem Zeitpunkt mindestens 312 in Vollzeit umgerechnete Arbeits- und gleichgestellte Tage nachweisen, und zwar innerhalb der 36 Monate vor Ihrem Arbeitslosengeldantrag.
Sie verfolgen eine Ausbildung zu einem Mangelberuf?
Wenn das Auslaufen Ihres Anspruchs nach den normalen Regeln (siehe weiter oben) bestimmt wurde und Sie zu jenem Auslaufzeitpunkt:
- eine Ausbildung zu einem Mangelberuf verfolgen,
- die vor dem 01.01.2026 angetreten wurde
- und für die Ihr regionales Arbeitsamt Ihnen eine Freistellung erteilt hat
Dann haben Sie während der ganzen ununterbrochenen Dauer dieser Ausbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld, längstens jedoch bis zum 30.06.2030.
Urlaubszeiträume stellen keine Unterbrechung dar.
Andere Formen der Verlängerung?
In den folgenden Fällen kann das Auslaufdatum um eine bestimmte Zahl voller Monate aufgeschoben werden:
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Verschiedene Situationen |
Mindestdauer der Situation |
|---|---|
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Vollzeitbeschäftigung |
3 Monate |
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Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage |
3 Monate |
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Vollzeitige Berufsausbildung |
3 Monate ohne Unterbrechung |
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Beschäftigung in einem Beruf, der nicht arbeitslosenversicherungsbeitragspflichtig ist (z. B. selbständige Beschäftigung, Ernennung als Beamte/-r oder Lehrperson) |
6 Monate ohne Unterbrechung |
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Zeiträume der Anerkennung als nahestehende Hilfsperson (Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt T154 „Sie möchten als nahestehende Hilfsperson agieren?“) |
6 Monate ohne Unterbrechung |
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Vollzeitstudium ohne Arbeitslosengeld |
6 Monate ohne Unterbrechung |
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Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit; |
Keines |
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Zeiträume, die Mutterschaftsgeld abdeckt |
Keines |
Achtung: Das Auslaufdatum kann um maximal 12 Monate aufgeschoben werden, längstens jedoch bis zum 30.06.2030.
Beispiel:
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wird folgendermaßen auslaufen:
|
Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
01.07.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2B |
|
02.10.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
|
02.02.2026 |
Dritte Leistungsbezugsperiode (Pauschalbetrag) |
|
01.07.2026 |
Auslaufen Anspruch |
Sie sind vom 01.10.2025 bis zum 31.03.2027 hauptberuflich selbständig (= 18 Monate). Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 01.04.2027.
Der Beginn der Phase 21 der 2. sowie der 3. Leistungsbezugsperiode (Pauschalbetrag) werden grundsätzlich um 18 Monate aufgeschoben.Aber der Zeitpunkt des Auslaufens des Anspruchs ist der 01.07.2026 + 12 Monate = 01.07.2027
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld läuft folgendermaßen aus:
|
Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
01.04.2027 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2B |
|
02.04.2027 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
|
01.07.2027 |
Auslaufen Anspruch |
Der Beginn der dritten Leistungsbezugsperiode wird um 18 Monate aufgeschoben = 02.02.2026 + 18 Monate = 02.08.2027. Da dieses Datum nach dem 01.07.2027 liegt (dem spätestmöglichen Enddatum Ihres Anspruchs) wird Ihr Anspruch auf den 01.07.2027 begrenzt.
Was sind die minimalen und maximalen Tagessätze, solange ich das Arbeitslosengeld noch beanspruchen kann?
Sie haben nicht genügend Laufbahnjahre? Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wird befristet
Ihr Tagessatz wird von der Leistungsbezugsperiode und -phase abhängen, in der Sie sich gerade befinden. Das LfA wendet die Regeln an, so wie sie zum 28.02.2026 galten: siehe weiter oben „Im Allgemeinen (Regelung vor der Reform)“.
Die Beträge sind die Folgenden:
|
Zeitraum |
Monat |
Minimum/ Maximum |
Personenkreis A |
Personenkreis N |
Personenkreis B |
|---|---|---|---|---|---|
|
1. Periode – Phase 11 |
1 bis 3 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
53,22 |
|
1. Periode – Phase 11 |
1 bis 3 |
MAX |
85,81 |
85,81 |
85,81 |
|
1. Periode – Phase 12 |
4 bis 6 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
49,13 |
|
1. Periode – Phase 12 |
4 bis 6 |
MAX |
79,21 |
79,21 |
79,21 |
|
1. Periode – Phase 13 |
7 bis 12 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
49,13 |
|
1. Periode – Phase 13 |
7 bis 12 |
MAX |
73,82 |
73,82 |
73,82 |
|
2. Periode – Phasen 2A und 2B |
13 bis max. 24 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
40,72 |
|
2. Periode – Phasen 2A und 2B |
13 bis max. 24 |
MAX |
68,99 |
61,86 |
45,99 |
|
2. Periode – Phase 21 |
25 bis 30 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
38,31 |
|
2. Periode – Phase 21 |
25 bis 30 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
59,36 |
42,00 |
|
2. Periode – Phase 22 |
31 bis 36 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
35,91 |
|
2. Periode – Phase 22 |
31 bis 36 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
56,85 |
38,02 |
|
2. Periode – Phase 23 |
37 bis 42 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
33,50 |
|
2. Periode – Phase 23 |
37 bis 42 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
55,29 |
34,03 |
|
2. Periode – Phase 24 |
43 bis 48 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
31,10 |
|
2. Periode – Phase 24 |
43 bis 48 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
55,29 |
31,10 |
|
3. Periode |
49 bis ... |
|
68,23 |
55,29 |
28,69 |
Personenkreis A = Arbeitnehmende mit Familie zu Lasten; Personenkreis N = Alleinwohnende; Personenkreis B = Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten
Näheres zu Ihrer familiären Situation erfahren Sie im Infoblatt T147 „Was ist Ihre familiäre Situation?“.
Beispiel:
Sie beziehen Arbeitslosengeld seit dem 02.09.2024. Sie sind momentan zusammenwohnend ohne Familie zu Lasten (Kategorie B).
Sie weisen 11 Laufbahnjahre nach. Ihre Laufbahnjahre setzen sich ganz aus Arbeitstagen, Urlaubstagen und Tagen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit zusammen. Sie sind insgesamt ein paar Monate krankheitsbedingt ausgefallen.
Es besteht für Sie der folgende Anspruch:
|
Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
02.09.2024 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 11 |
|
02.12.2024 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12 |
|
02.03.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
|
02.09.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B |
|
02.09.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
|
02.03.2027 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 22 |
|
02.09.2027 |
Dritte Leistungsbezugsperiode (Pauschalbetrag) |
Der Zähler läuft ab dem 01.07.2025.
Zum 01.07.2025 befinden Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode und haben noch immer 11 Laufbahnjahre: Sie haben noch Anspruch auf 24 Monate, und zwar ab dem 01.07.2025. Die Leistungsbezugsperioden laufen einfach weiter.
Es besteht für Sie der folgende Anspruch:
|
Vom |
Periode / Phase |
min. Tagessatz |
max. Tagessatz |
|---|---|---|---|
|
01.07.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
49,13 |
73,82 |
|
02.09.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phasen 2A und 2B |
40,72 |
45,99 |
|
02.09.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 21 |
38,31 |
42,00 |
|
02.03.2027 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 22 |
35,91 |
38,02 |
|
Vom |
Periode / Phase |
min. Tagessatz |
max. Tagessatz |
|
01.07.2027 |
Auslaufen Anspruch |
// |
// |
Sie haben genügend Laufbahnjahre und sind mindestens 55 Jahre alt? Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nicht befristet
Zur Erinnerung: Siehe weiter oben die Rubriken „Zu welchem Zeitpunkt muss ich mindestens 55 Jahre alt sein?“ und „Wie viel Laufbahnjahre sind genügend und wie werden sie berechnet?“
- Sie befinden sich in der ersten Leistungsbezugsperiode:
- Sie haben bis zum Ende dieser Periode Anspruch auf den Betrag der Erstperiodenphase (11, 12 oder 13), in der Sie sich gerade befinden
also:
|
Zeitraum |
Monat |
Minimum/ Maximum |
Personenkreis A |
Personenkreis N |
Personenkreis B |
|---|---|---|---|---|---|
|
1. Periode – Phase 11 |
1 bis 3 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
53,22 |
|
1. Periode – Phase 11 |
1 bis 3 |
MAX |
85,81 |
85,81 |
85,81 |
|
1. Periode – Phase 12 |
4 bis 6 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
49,13 |
|
1. Periode – Phase 12 |
4 bis 6 |
MAX |
79,21 |
79,21 |
79,21 |
|
1. Periode – Phase 13 |
7 bis 12 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
49,13 |
|
1. Periode – Phase 13 |
7 bis 12 |
MAX |
73,82 |
73,82 |
73,82 |
- Danach haben Sie (...) Anspruch auf den Betrag der Phase 2A der zweiten Leistungsbezugsperiode, also:
- für den Personenkreis A: zwischen 68,23 und 68,99 Euro pro Tag
- für den Personenkreis N: zwischen 55,29 und 61,86 Euro pro Tag
- für den Personenkreis B: zwischen 40,72 und 45,99 Euro pro Tag
(...)
Beispiel:
Sie beantragen zum 01.04.2025 zum ersten Mal Arbeitslosengeld. Sie sind alleinwohnend (Kategorie N).
Sie sind zum 30.06.2025 55 Jahre alt und weisen 32 Laufbahnjahre nach.
Vor der Reform bestand für Sie der folgende Anspruch:
|
Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
01.04.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 11 |
|
01.07.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12 |
|
01.10.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
|
01.04.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
Als Folge der neuen Gesetzgebung wird dies:
|
Vom |
Periode / Phase |
min. Tagessatz |
max. Tagessatz |
|---|---|---|---|
|
01.07.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12 |
55,29 |
79,21 |
|
01.10.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
55,29 |
73,82 |
|
01.04.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
55,29 |
61,86 |
(...)
- Sie befinden sich in der zweiten Leistungsbezugsperiode:
Sie haben Anspruch auf den Betrag der Zweitperiodenphase, in der Sie sich gerade befinden, d . h.:
|
Zeitraum |
Monat |
Minimum/ Maximum |
Personenkreis A |
Personenkreis N |
Personenkreis B |
|---|---|---|---|---|---|
|
2. Periode – Phasen 2A und 2B |
13 bis max. 24 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
40,72 |
|
2. Periode – Phasen 2A und 2B |
13 bis max. 24 |
MAX |
68,99 |
61,86 |
45,99 |
|
2. Periode – Phase 21 |
25 bis 30 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
38,31 |
|
2. Periode – Phase 21 |
25 bis 30 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
59,36 |
42,00 |
|
2. Periode – Phase 22 |
31 bis 36 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
35,91 |
|
2. Periode – Phase 22 |
31 bis 36 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
56,85 |
38,02 |
|
2. Periode – Phase 23 |
37 bis 42 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
33,50 |
|
2. Periode – Phase 23 |
37 bis 42 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
55,29 |
34,03 |
|
2. Periode – Phase 24 |
43 bis 48 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
31,10 |
|
2. Periode – Phase 24 |
43 bis 48 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
55,29 |
31,10 |
(...)
Beispiel:
Sie beantragen zum 11.03.2024 zum ersten Mal Arbeitslosengeld. Sie sind Arbeitnehmerin mit Familie zu Lasten (Kategorie A).
Sie sind zum 30.06.2025 55 Jahre alt und weisen 32 Laufbahnjahre nach.
Vor der Reform bestand für Sie der folgende Anspruch:
|
Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
11.03.2024 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 11 |
|
11.06.2024 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12 |
|
11.09.2024 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
|
11.03.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
Als Folge der neuen Gesetzgebung wird dies:
|
Vom |
Periode / Phase |
min. Tagessatz |
max. Tagessatz |
|---|---|---|---|
|
01.07.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
68,23 |
68,99 |
(...)
- Sie befinden sich in der dritten Leistungsbezugsperiode:
Sie haben Anspruch auf:
- für den Personenkreis A: 68,23 Euro pro Tag
- für den Personenkreis N: 55,29 Euro pro Tag
- für den Personenkreis B:
- Bis zum 28.02.2026: 28,69 Euros pro Tag
- Für die Zeit ab dem 01.03.2026: 40,72 Euros pro Tag
(...) In den folgenden Fällen können die Leistungsbezugsperioden um eine bestimmte Zahl voller Monate aufgeschoben werden:
|
Verschiedene Situationen |
Mindestdauer der Situation |
|---|---|
|
Vollzeitbeschäftigung |
3 Monate |
|
Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage |
3 Monate |
|
Vollzeitige Berufsausbildung |
3 Monate ohne Unterbrechung |
|
Beschäftigung in einem Beruf, der nicht arbeitslosenversicherungsbeitragspflichtig ist (z. B. selbständige Beschäftigung, Ernennung als Beamte/-r oder Lehrperson) |
6 Monate ohne Unterbrechung |
|
Zeiträume der Anerkennung als nahestehende Hilfsperson (Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt T154 „Sie möchten als nahestehende Hilfsperson agieren?“) |
6 Monate ohne Unterbrechung |
|
Vollzeitstudium ohne Arbeitslosengeld |
6 Monate ohne Unterbrechung |
|
Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit; |
Keines |
|
Zeiträume, die Mutterschaftsgeld abdeckt |
Keines |
Achtung: Die Verlängerung der Leistungsbezugsperioden kann das Enddatum Ihres Anspruchs auf Leistungen nur um höchstens 12 Monate hinausschieben. Und dieses Enddatum darf nicht nach dem 30.06.2030 liegen.
Sie haben genügend Laufbahnjahre, sind aber unter 55 Jahre alt? Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wird befristet
Die Tagessätze sind für Sie die gleichen wie für Personen über 55 Jahren mit genügend Laufbahnjahren (siehe die vorige Rubrik).
Der einzige Unterschied ist, dass Ihr Arbeitslosengeld nicht unbefristet ist.
Beispiel:
Sie beantragen zum 10.02.2025 zum ersten Mal Arbeitslosengeld. Sie sind alleinwohnend.
Sie weisen zum 30.06.2025 32 Laufbahnjahre nach, sind aber noch keine 55 Jahre alt. Ihre Laufbahnjahre setzen sich ganz aus Arbeitstagen, Urlaubstagen und Tagen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit zusammen. Sie sind insgesamt ein paar Monate krankheitsbedingt ausgefallen.
Es besteht für Sie der folgende Anspruch:
|
Vom |
Periode / Phase |
|---|---|
|
10.02.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 11 |
|
10.05.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12 |
|
10.08.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
|
10.02.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
Zum 01.07.2025 befinden Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode: Sie haben noch Anspruch auf 24 Monate, und zwar ab dem 01.07.2025.
Es besteht für Sie noch der folgende Anspruch:
|
Vom |
Periode / Phase |
min. Tagessatz |
max. Tagessatz |
|---|---|---|---|
|
01.07.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12 |
55,29 |
79,21 |
|
10.08.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
55,29 |
73,82 |
|
10.02.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
55,29 |
61,86 |
|
01.07.2027 |
Auslaufen Anspruch |
// |
|
Gibt es Ausnahmen?
In bestimmten Situationen kann der Tagessatz vorübergehend „fixiert“, sprich „festgenagelt“, werden, was bedeutet, dass er vorübergehend im Zeitablauf nicht mehr weiter absinken wird:
- Sie verfolgen eine mindestens vierwöchige Vollzeitberufsausbildung:
Sie bekommen während der ganzen Berufsausbildung den Tagessatz, der zu Beginn der Berufsausbildung zutraf.
- Sie verfolgen eine mittelständische Ausbildung oder ein Vollzeitstudium, die auf einen Mangelberuf vorbereiten, oder Sie haben als Unternehmerkandidat einen Vertrag mit einer sogenannten Aktivitätsgenossenschaft abgeschlossen
(lesen Sie das Infoblatt T58 „Sie sind entschädigter Arbeitsloser und möchten ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren?“)
- Wenn Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden, sinkt der Arbeitslosengeldbetrag bis zum Beginn der zweiten Leistungsbezugsperiode ab. Von diesem Zeitpunkt an wird der Leistungsbetrag „fixiert“;
- Wenn Sie sich bereits in der zweiten Leistungsbezugsperiode befinden, behalten Sie den Betrag, den Sie dann beziehen.
In bestimmten Situationen kann der Tagessatz endgültig „fixiert“, sprich „festgenagelt“, werden, was bedeutet, dass er endgültig im Zeitablauf nicht mehr weiter absinken wird:
- Sie sind mindestens 55 Jahre alt;
- Sie weisen 25 Laufbahnjahre nach;
- Sie weisen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit auf, die mindestens 33 % erreicht.
Wenn Sie 1 dieser 3 Voraussetzungen vor dem Ende der Phase 2A erfüllen, bekommen Sie den Tagessatz der Phase 2A. Wenn Sie 1 dieser 3 Voraussetzungen während der Phase 2B, 21, 22, 23 oder 24 erfüllen, beziehen Sie weiterhin den Tagessatz der Phase, in der Sie sich befanden, als die Voraussetzungen erfüllt wurden.
Achtung: Die Tatsache, dass der Tagessatz fixiert wird, bedeutet nicht notwendigerweise, dass der Anspruch unbefristet ist.
Bis wann gelten diese Übergangsmaßnahmen?
Vor dem Auslaufen Ihres Anspruchs
Ab dem 01.03.2026 gilt Folgendes: Reichen Sie nach einer Unterbrechung von mindestens 28 Kalendertagen in Folge erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein und können Sie innerhalb von 36 Monaten (gegebenenfalls verlängerbar) 312 Arbeits- oder gleichgestellte Tage nachweisen, unterliegen Sie nicht mehr den Übergangsmaßnahmen, sondern der neuen Regelung, die am 01.03.2026 in Kraft tritt.
Ab dem Auslaufen des Anspruchs
Nachdem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits abgelaufen ist, können Sie sich endgültig nicht mehr auf die Übergangsmaßnahmen berufen.
Wenn Sie nach dem 28.02.2026 312 Arbeits- oder gleichgestellte Tage innerhalb von 36 Monaten (die verlängert werden können) nachweisen, können Sie wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und es gelten für Sie dann die neuen Vorschriften, die zum 01.03.2026 wirksam sind.
Wie weiß ich, wann mein Anspruch auf Arbeitslosengeld ausläuft?
Sie bekommen einen Brief, in dem Ihnen dieses Datum mitgeteilt wird.
Kontaktieren Sie Ihre Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA), wenn Sie nähere Informationen benötigen.
