Zeitweilige Arbeitslosigkeit - In welchen Fällen können Sie bestraft werden?
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Zuletzt aktualisiert am 28.08.2025
Sie haben eine obligatorische Erklärung nicht abgegeben oder Sie haben eine verspätete, falsche oder unvollständige Erklärung abgegeben?
Zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf Arbeitslosengeld müssen Sie verschiedene Dokumente ausfüllen und unterschreiben. Darüber hinaus müssen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit jede Änderung, die in Ihrer persönlichen Situation eintritt, unmittelbar bei Ihrer Zahlstelle melden.
Wenn Sie Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen haben oder hätten beziehen können, weil Sie eine obligatorische Erklärung nicht abgegeben haben oder weil die Erklärung, die Sie abgegeben haben, verspätet, unrichtig oder unvollständig ist, können Sie verwarnt oder von 4 bis 13 Wochen vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen werden.
Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen.
Wenn Ihre Entlohnung oder der Umfang Ihrer Teilzeitarbeit im Laufe des Quartals der Beendigung Ihres Arbeitsvertrages, des vorangegangenen Quartals oder der darauffolgenden Quartale anormal erhöht wurde und Sie mit der Absicht gehandelt haben, Ihnen nicht zustehendes Arbeitslosengeld zu erhalten, können Sie verwarnt oder von 4 bis 13 Wochen vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen werden.
Im Wiederholungsfall wird die Sanktion verschärft (sie wird wenigstens zwei Mal so lang wie die vorige Sanktion dauern).
Sie haben von einem falschen Stempelabdruck Gebrauch gemacht, Sie haben wissentlich Gebrauch von unrichtigen Dokumenten gemacht?
Wenn Sie von einem falschen Stempelabdruck Gebrauch gemacht haben oder
wenn Sie wissentlich von unrichtigen Dokumenten Gebrauch gemacht haben (zum Beispiel ein Formular C4, das vom Arbeitgeber falsch ausgefüllt wurde), um bösgläubig Arbeitslosengeld zu erhalten, das Ihnen nicht zusteht oder
wenn Sie unrichtige Dokumente benutzt haben, um bösgläubig einen Vorteil in Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit zu erhalten, der Ihnen nicht zusteht,
können Sie verwarnt oder von 27 bis 52 Wochen vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen werden.
Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen.
Im Wiederholungsfall verlieren Sie jeglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld und müssen Sie von Neuem Arbeitstage in einem Arbeitsverhältnis nachweisen, um zum Anspruch auf Arbeitslosengeld zugelassen zu werden.
Sie haben schwarz gearbeitet, Sie haben Ihre elektronische Kontrollkarte eC3.2 nicht oder nicht richtig ausgefüllt
Wenn Sie es vor Beginn einer mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vereinbaren Tätigkeit unterlassen haben, das entsprechende Feld Ihrer eC3.2 zu schwärzen;
Wenn Sie Ihre eC3.2 nicht laut den Anweisungen in der Zeichenerklärung ausgefüllt haben;
und wenn Sie daher Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen haben oder hätten beziehen können,
können Sie verwarnt oder von 4 bis 26 Wochen vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen werden.
Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen.
Im Wiederholungsfall wird die Sanktion verschärft (sie wird wenigstens zwei Mal so lang wie die vorige Sanktion dauern).
Darüber hinaus können Sie in den folgenden Fällen von 27 bis 52 Wochen vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen werden:
- Wenn Sie einer der vorerwähnten Pflichten nicht nachkommen und Sie außerdem:
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entweder für einen Arbeitgeber arbeiten, obwohl Sie wissen oder wissen müssen (insbesondere, weil Sie noch nie Sozialdokumente von diesem Arbeitgeber erhalten haben) dass Ihr Arbeitgeber Ihre Beschäftigung der Einrichtung, die die Sozialversicherungsbeiträge einzieht, nicht oder mit Verspätung gemeldet hat;
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oder für eigene Rechnung arbeiten und Ihre Arbeit eine besondere berufliche Beschaffenheit aufweist. Die besondere berufliche Beschaffenheit ergibt sich aus dem Gebrauch von Werbung zur Kundenwerbung, aus dem Anbieten von besonders günstigen Preisen, aus dem Umfang und dem technischen Charakter der Arbeit, aus ihrer Frequenz und der Benutzung von Geräten oder Werkzeugen, die üblicherweise für eine als Hobby ausgeübte Tätigkeit nicht gebraucht werden.
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- Wenn Sie einer der vorerwähnten Pflichten nicht nachkommen, mit der Absicht bösgläubig Arbeitslosengeld zu erhalten, das Ihnen nicht zusteht, und wenn Sie außerdem:
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entweder für einen Arbeitgeber arbeiten, obwohl eine Aussetzung der Erfüllung Ihres Arbeitsvertrages wie vorgesehen in oder aufgrund von Artikel 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge gemeldet worden ist
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oder für einen Arbeitgeber als Teilzeit arbeiten.
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Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen.
Im Wiederholungsfall verlieren Sie jeglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld und müssen Sie von Neuem Arbeitstage in einem Arbeitsverhältnis nachweisen, um zum Anspruch auf Arbeitslosengeld zugelassen zu werden.
Welches sind die Folgen einer Verwarnung?
Eine Verwarnung gilt nicht als Feststellung eines Verstoßes. Eine darauffolgende strafbare Handlung oder Unterlassung wird also als ein erstmaliger Fall betrachtet werden, woraus folgt, dass von keinem Wiederholungsfall die Rede sein wird. Nach einem (vollständigen oder teilweisen) Aufschub, wird die darauffolgende strafbare Handlung oder Unterlassung dagegen sehr wohl als Wiederholungsfall betrachtet.
Was geschieht, wenn Sie während einer Sperrzeit arbeitsunfähig erkranken?
Wenn Sie während einer Sperrzeit arbeitsunfähig erkranken, wird die Sperrzeit um die Dauer des Arbeitsunfähigkeitszeitraums verlängert.
Was geschieht, wenn Sie wieder denselben Verstoß begehen?
Im Wiederholungsfall werden die Sanktionen verschärft und können Sie jeglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren.
Was müssen Sie bei Ablauf einer Sperrzeit unternehmen?
Bei Ablauf einer Sperrzeit müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld einreichen und sich erneut als arbeitsuchend eintragen lassen.
Können strafrechtliche Sanktionen gegen Sie verhängt werden?
Strafrechtliche Sanktionen werden von den Strafgerichten verhängt.
Wird auf der Grundlage des Sozialstrafrechts mit einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 600 bis 6000 EUR oder einer Verwaltungsstrafe von 300 bis 3000 EUR (Beträge mit 8 zu multiplizieren) bestraft, der Arbeitslose, der:
- wissentlich und willentlich entweder eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat oder eine vorgeschriebene Erklärung oder Information nicht abgegeben oder verweigert hat, um einen unrechtmäßigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen;
- Urkundenfälschung begangen hat, entweder durch Fälschung von Unterschriften oder durch Nachmachen oder Verfälschen von Urkunden oder Unterschriften oder durch Anfertigung von Vereinbarungen, Verfügungen, Verbindlichkeiten oder Entlastungen beziehungsweise durch ihre Aufnahme in eine Urkunde oder durch Hinzufügung oder Verfälschung von Klauseln, Erklärungen oder Umständen, die diese Urkunde enthalten oder feststellen sollte;
- von einer gefälschten Urkunde oder von einem gefälschten Schriftstück Gebrauch gemacht hat;
- eine Fälschung begangen hat, indem er Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben, geändert oder gelöscht hat oder indem er mit anderen technologischen Mitteln die mögliche Verwendung der Daten in einem Datenverarbeitungssystem geändert hat, wodurch die rechtliche Tragweite solcher Daten verändert wurde, und er die so erlangten Daten benutzt hat, obwohl er weiß, dass sie falsch sind;
- wissentlich und willentlich einen Sozialvorteil erhalten hat, auf den er keinen oder nur einen teilweisen Anspruch hat als Folge einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung, eines Versäumnisses oder Weigerung, eine vorgeschriebene Erklärung abzugeben oder vorgeschriebene Informationen zu erteilen, einer Urkundenfälschung, der Verwendung einer falschen Urkunde oder eines falschen Dokuments;
- wissentlich und willentlich einen Sozialvorteil erhalten hat, auf den er infolge einer Fälschung keinen oder nur einen teilweisen Anspruch hat, indem er Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben, geändert oder gelöscht hat oder indem er mit anderen technologischen Mitteln die mögliche Verwendung der Daten in einem Datenverarbeitungssystem geändert hat, wodurch die rechtliche Tragweite solcher Daten verändert wurde, und er die so erlangten Daten benutzt hat, obwohl er weiß, dass sie falsch sind.
Wird auf Grundlage des Sozialstrafrechts mit einer strafrechtlichen Geldstrafe von 100 bis 1 000 EUR oder einer Verwaltungsstrafe von 50 bis 500 EUR (Beträge mit 8 zu multiplizieren) bestraft, der Arbeitslose, der wissentlich und willentlich versäumt, anzugeben, dass er keinen Anspruch mehr auf einen Sozialvorteil hat, auch wenn es nur teilweise ist, um einen ungerechtfertigten Sozialvorteil zu behalten.
Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres werden die Sanktionen verschärft.
Verfahren
Bevor eine eventuelle Ausschlussentscheidung getroffen wird, werden Sie vom Direktor des Arbeitslosenamtes zu einer Anhörung vorgeladen. Während dieser Anhörung werden Sie sich verteidigen können und wird ein Gewerkschaftsvertreter oder Rechtsanwalt Ihnen beistehen können.
