In welchen Fällen können Sie bestraft werden?(Zeitweilige Arbeitslosigkeit)

T80

Zuletzt aktualisiert am 6.03.2023

Sie haben eine obligatorische Erklärung nicht abgegeben oder Sie haben eine verspätete, falsche oder unvollständige Erklärung abgegeben?

Zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf Arbeitslosengeld müssen Sie verschiedene Dokumente ausfüllen und unterschreiben. Darüber hinaus müssen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit jede Änderung, die in Ihrer persönlichen Situation eintritt, unmittelbar bei Ihrer Zahlstelle melden.

Wenn Sie Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen haben oder beziehen hätten können, weil Sie eine obligatorische Erklärung nicht abgegeben haben oder weil die Erklärung, die Sie abgegeben haben, zu spät getätigt wurde, unrichtig oder unvollständig ist, können Sie eine Verwarnung erhalten oder von mindestens 4 Wochen bis zu höchstens 13 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden. 

Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen.

Außerdem, wenn Ihre Entlohnung oder der Umfang Ihrer Teilzeitarbeit im Laufe des Quartals der Beendigung Ihres Arbeitsvertrages, des vorangegangenen Quartals oder der darauffolgenden Quartale anormal erhöht wurde und Sie mit der Absicht gehandelt haben, Ihnen nicht zustehendes Arbeitslosengeld zu erhalten, können Sie verwarnt oder während mindestens 4 Wochen und höchstens 13 Wochen vom Arbeitslosengeldbezug ausgeschlossen werden.

Im Wiederholungsfall wird die Sanktion verschärft (sie wird nicht weniger als zwei Mal so lang wie die vorige Sanktion ausfallen).

Sie haben von einem falschen Stempelabdruck Gebrauch gemacht, Sie haben wissentlich Gebrauch von unrichtigen Dokumenten gemacht?

Wenn Sie von einem falschen Stempelabdruck Gebrauch gemacht haben oder

wenn Sie wissentlich von unrichtigen Dokumenten Gebrauch gemacht haben (zum Beispiel ein Formular C4, das vom Arbeitgeber falsch ausgefüllt wurde), um sich bösgläubig Arbeitslosengeld, auf das Sie keinen Anspruch haben, auszahlen zu lassen oder

wenn Sie unrichtige Dokumente benutzt haben, um bösgläubig einen Vorteil in Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit, der Ihnen nicht zustand, zu erhalten,

 können Sie eine Verwarnung erhalten oder von mindestens 27 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden.

Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen.

Im Wiederholungsfall verlieren Sie jeglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld und müssen wieder Arbeitstage als Lohn- oder Gehaltsempfänger nachweisen, um wieder zum Bezug des Arbeitslosengeldes zugelassen zu werden.

Sie haben schwarz gearbeitet, Sie haben Ihre Kontrollkarte nicht ausgefüllt, Sie haben Ihre Kontrollkarte falsch ausgefüllt, Sie haben Ihre Kontrollkarte nicht vorzeigen können?

Wenn Sie es vor Beginn einer mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes nicht vereinbaren Tätigkeit unterlassen haben, das entsprechende Feld Ihrer Kontrollkarte zu schwärzen;

Wenn Sie Ihre Kontrollkarte nicht (mit unauslöschlicher Tinte) laut den auf dieser Karte aufgeführten Anweisungen ausgefüllt haben;

Wenn Sie zum Zeitpunkt, wo Sie eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes nicht vereinbar ist, nicht imstande sind, Ihre Kontrollkarte dem Sozialinspektor, der Sie dazu auffordert, sofort vorzuzeigen,  

und wenn Sie daher Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen haben oder hätten beziehen können,  

können Sie eine Verwarnung erhalten oder von mindestens 4 Wochen bis zu höchstens 26 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden.

Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen. 

Im Wiederholungsfall wird die Sanktion verschärft (sie wird nicht weniger als zwei Mal so lang wie die vorige Sanktion ausfallen).

Darüber hinaus können Sie in den folgenden Fällen  von mindestens 27 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden: 

  • Wenn Sie einer der vorerwähnten Pflichten nicht nachkommen und wenn Sie außerdem:
    • entweder für einen Arbeitgeber arbeiten, obwohl Sie wissen oder wissen müssen (insbesondere, weil Sie noch nie Sozialdokumente von diesem Arbeitgeber erhalten haben) dass Ihr Arbeitgeber Ihre Beschäftigung der Einrichtung, die die Sozialversicherungsbeiträge einzieht, gar nicht oder mit Verspätung gemeldet hat;

    • oder für eigene Rechnung arbeiten und Ihre Arbeit eine besondere berufliche Beschaffenheit aufweist. Die besondere berufliche Beschaffenheit ergibt sich aus dem Gebrauch von Werbung zur Kundenwerbung, aus dem Anbieten von besonders günstigen Preisen, aus dem Umfang und dem technischen Charakter der Arbeit, aus ihrer Frequenz und der Benutzung von Geräten oder Werkzeugen, die üblicherweise für eine als Hobby ausgeübte Tätigkeit nicht gebraucht werden.

  • Wenn Sie einer der vorerwähnten Pflichten nicht nachkommen, mit der Absicht bösgläubig Arbeitslosengeld zu erhalten, auf das Sie keinen Anspruch haben, und wenn Sie außerdem:
    • entweder für einen Arbeitgeber arbeiten, obwohl eine Aussetzung der Erfüllung Ihres Arbeitsvertrages wie vorgesehen in oder aufgrund von Artikel 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge gemeldet worden ist

    • oder für einen Arbeitgeber als Teilzeitarbeitnehmer arbeiten.

Außerdem werden Sie das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen. 

Im Wiederholungsfall verlieren Sie jeglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld (in diesem Fall werden Sie wieder Arbeitstage als Lohn- oder Gehaltsempfänger nachweisen müssen, um wieder zum Bezug des Arbeitslosengeldes zugelassen zu werden).

Welches sind die Folgen einer Verwarnung?

Eine Verwarnung gilt nicht als Feststellung eines Verstoßes. Eine darauffolgende strafbare Handlung oder Unterlassung wird also als ein erstmaliger Fall betrachtet werden, woraus folgt, dass von keinem Wiederholungsfall die Rede sein wird. Nach einem (vollständigen oder teilweisen) Aufschub, wird die darauffolgende strafbare Handlung oder Unterlassung dagegen sehr wohl als Wiederholungsfall betrachtet.

Was geschieht, wenn Sie während einer Sperrzeit arbeitsunfähig erkranken?

Wenn Sie während einer Sperrzeit arbeitsunfähig erkranken, wird die Sperrzeit um die Dauer des Arbeitsunfähigkeitszeitraums verlängert.

Was geschieht, wenn Sie wieder denselben Verstoß begehen?

Im Wiederholungsfall werden die Sanktionen verschärft und Sie können jeglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren.

Was müssen Sie bei Ablauf einer Sperrzeit unternehmen?

Bei Ablauf einer Sperrzeit müssen Sie einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld bei Ihrer Zahlstelle stellen und sich erneut als arbeitsuchend eintragen lassen.

Können strafrechtliche Sanktionen gegen Sie verhängt werden?

Strafrechtliche Sanktionen werden von den Strafgerichten verhängt.

Wird auf der Grundlage des Sozialstrafrechts mit einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren und/oder einer Geldstrafe von 600 bis 6000 EUR oder einer Verwaltungsstrafe von 300 bis 3000 EUR (Beträge mit 8 zu multiplizieren) bestraft, der Arbeitslose, der:

  • wissentlich und willentlich entweder eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat oder eine vorgeschriebene Erklärung oder Information nicht abgegeben oder verweigert hat, um einen unrechtmäßigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen;
  • Urkundenfälschung begangen hat, entweder durch Fälschung von Unterschriften oder durch Nachmachen oder Verfälschen von Urkunden oder Unterschriften oder durch Anfertigung von Vereinbarungen, Verfügungen, Verbindlichkeiten oder Entlastungen beziehungsweise durch ihre Aufnahme in eine Urkunde oder durch Hinzufügung oder Verfälschung von Klauseln, Erklärungen oder Umständen, die diese Urkunde enthalten oder feststellen sollte;
  • von einer gefälschten Urkunde oder von einem gefälschten Schriftstück Gebrauch gemacht hat;
  • eine Fälschung begangen hat, indem er Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben, geändert oder gelöscht hat oder indem er mit anderen technologischen Mitteln die mögliche Verwendung der Daten in einem Datenverarbeitungssystem geändert hat, wodurch die rechtliche Tragweite solcher Daten verändert wurde, und er die so erlangten Daten benutzt hat, obwohl er weiß, dass sie falsch sind;
  • wissentlich und willentlich einen Sozialvorteil erhalten hat, auf den er keinen oder nur einen teilweisen Anspruch hat als Folge einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung, eines Versäumnisses oder Weigerung, eine vorgeschriebene Erklärung abzugeben oder vorgeschriebene Informationen zu erteilen, einer Urkundenfälschung, der Verwendung einer falschen Urkunde oder eines falschen Dokuments;
  • wissentlich und willentlich einen Sozialvorteil erhalten hat, auf den er infolge einer Fälschung keinen oder nur einen teilweisen Anspruch hat, indem er Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben, geändert oder gelöscht hat oder indem er mit anderen technologischen Mitteln die mögliche Verwendung der Daten in einem Datenverarbeitungssystem geändert hat, wodurch die rechtliche Tragweite solcher Daten verändert wurde, und er die so erlangten Daten benutzt hat, obwohl er weiß, dass sie falsch sind.

Wird auf Grundlage des Sozialstrafrechts mit einer strafrechtlichen Geldstrafe von 100 bis 1 000 EUR oder einer Verwaltungsstrafe von 50 bis 500 EUR (Beträge mit 8 zu multiplizieren) bestraft, der Arbeitslose, der wissentlich und willentlich versäumt, anzugeben, dass er keinen Anspruch mehr auf einen Sozialvorteil hat, auch wenn es nur teilweise ist, um einen ungerechtfertigten Sozialvorteil zu behalten.

Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres werden die Sanktionen verschärft.

Verfahren

Bevor eine eventuelle Ausschlussentscheidung getroffen wird, werden Sie vom Direktor des Arbeitslosenamtes zu einer Anhörung vorgeladen. Während dieser Anhörung werden Sie sich verteidigen können und wird ein Gewerkschaftsvertreter oder Rechtsanwalt Ihnen beistehen können.