Urlaub für nahestehende Hilfspersonen – Neuerungen ab dem 1. Juli 2026 – Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom 17. Juli 2026
17-07-2026
Bestimmte Modalitäten des Urlaubs für nahestehende Hilfspersonen wurden geändert und sind am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. [1]
|
Aspekt |
Vollzeit |
Halbzeit |
1/5-Zeit |
|---|---|---|---|
|
Gesamtanspruchsdauer über die gesamte Laufbahn (pro Arbeitnehmer/-in) |
6 Monate |
12 Monate |
30 Monate |
|
Kredit pro pflegebedürftige Person* |
6 Monate |
12 Monate |
30 Monate |
|
Mindestanspruchsdauer pro Inanspruchnahme |
1 Monat oder ein Vielfaches davon |
2 Monate oder ein Vielfaches davon |
2 Monate oder ein Vielfaches davon |
|
Anspruchsdauer pro Antrag |
Abschnitte von mindestens 1 Monat |
Abschnitte von mindestens 2 Monaten |
Abschnitte von mindestens 2 Monaten |
|
Flexibilisierung |
Stückelung in Wochen ist möglich (mit der Zustimmung des Arbeitgebers) |
Stückelung in Monaten ist möglich (mit der Zustimmung des Arbeitgebers) |
Keine Flexibilisierung |
* Sie können auch die beiden Formen der teilweisen Unterbrechung miteinander kombinieren oder die vollständige Unterbrechung mit der teilweisen Unterbrechung kombinieren. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: eine Unterbrechung von 1 Monat Vollzeitäquivalent = 2 Monate Halbzeit = 5 Monate 1/5-Zeit.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Infoblatt T164 „Urlaub für nahestehende Hilfspersonen“.
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[1] Gesetz vom 22. März 2026 über verschiedene Maßnahmen zugunsten von nahestehenden Hilfspersonen (BS 01.04.2026 – IK 01.07.2026) – Königlicher Erlass vom 12. Juli 2026 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2021 zur Durchführung von Artikel 100, § 3, Absatz 2 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen hinsichtlich der Verlängerung und Flexibilisierung des Urlaubs für nahestehende Hilfspersonen (BS 17.07.2026– IK 01.07.2026).
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