Ich bezog Arbeitslosengeld vor dem 1. März 2026. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?

Ich bin entschädigte/-r Vollarbeitslose/-r oder arbeite Teilzeit und bekomme einen Ausgleich von dem LfA. 

Ich bin mindestens 55 Jahre alt und habe genügend Laufbahnjahre

Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nicht befristet.

Was sind die minimalen und maximalen Tagessätze?

Ihr Tagessatz wird von der Leistungsbezugsperiode und -phase abhängen, in der Sie sich gerade befinden:

  • Entweder zum 30.06.2025,
  • oder ein späteres Datum, wenn Sie zu dem Zeitpunkt zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen oder nach einer Unterbrechung um mindestens 28 Tage des Arbeitslosengeldbezugs aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung wieder arbeitslos werden.

Erste Leistungsbezugsperiode: Jede vollarbeitslose Person bekommt 12 Monate eine Leistung, die einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts pro Tag entspricht. Dieses Entgelt pro Tag ist nach oben begrenzt.
Die erste Leistungsbezugsperiode unterteilt sich in 3 Leistungsbezugsphasen: eine Phase 11: 3 Monate; eine Phase 12: 3 Monate; und eine Phase 13: 6 Monate. Von Phase zu Phase sinken die Prozentsätze und die Obergrenzen des zugrunde gelegten Entgelts stufenweise ab.

Zweite Leistungsbezugsperiode:

  • Nach den ersten 12 Monaten bekommt jede arbeitslose Person 2 Monate eine Leistung, die wiederum einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts pro Tag entspricht. Dieses Entgelt pro Tag ist nach oben begrenzt. Die Prozentsätze unterscheiden sich je nach der familiären Situation;
  • Die 2 Monate verlängern sich um 2 weitere Monate pro Laufbahnjahr;
  • Die zweite Leistungsbezugsperiode dauert maximal 36 Monate und unterteilt sich in maximal 5 Phasen (1 Phase von 12 Monaten (Phasen „2A“ und „2B“) und maximal 4 Phasen von jeweils 6 Monaten (Phasen „21“, „22“, „23“ und „24“). Mit jeder dieser Phasen sinkt der Arbeitslosengeldbetrag weiter stufenweise ab.

Unter bestimmten Bedingungen bleibt die arbeitslose Person ohne Befristung in der zweiten Periode und gibt es für Sie keine Abstufung in die dritte Periode.

Dritte Leistungsbezugsperiode: nach Ablauf der zweiten Leistungsbezugsperiode erhält die arbeitslose Person einen pauschalen Leistungsbetrag, der von ihrer familiären Situation abhängt.

Nähere Erläuterungen zu den Leistungsbezugsperioden finden Sie in dem Infoblatt T67 „Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?“.

Personenkreis A = Arbeitnehmende mit Familie zu Lasten;

Personenkreis N = Alleinwohnende;

Personenkreis B = Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten

  • Sie haben bis zum Ende dieser Periode Anspruch auf den Betrag der Erstperiodenphase (11, 12 oder 13), in der Sie sich gerade befinden

also:

Zeitraum

Monat

Minimum/ Maximum

Personenkreis A

Personenkreis N

Personenkreis B

1. Periode – Phase 11

1 bis 3

MIN

68,23

55,29

53,22

1. Periode – Phase 11

1 bis 3

MAX

85,81

85,81

85,81

1. Periode – Phase 12

4 bis 6

MIN

68,23

55,29

49,13

1. Periode – Phase 12

4 bis 6

MAX

79,21

79,21

79,21

1. Periode – Phase 13

7 bis 12

MIN

68,23

55,29

49,13

1. Periode – Phase 13

7 bis 12

MAX

73,82

73,82

73,82

  • danach haben Sie 24 Monate – abzüglich der Anzahl der nach dem 30.06.2025* liegenden Monate der ersten Leistungsbezugsperiode – Anspruch auf den Betrag der Phase 2A der zweiten Leistungsbezugsperiode. also:
    • für den Personenkreis A: zwischen 68,23 und 68,99 Euro pro Tag
    • für den Personenkreis N: zwischen 55,29 und 61,86 Euro pro Tag
    •  für den Personenkreis B: zwischen 40,72 und 45,99 Euro pro Tag

* oder ein späteres Datum, wenn Sie zu dem Zeitpunkt zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen oder nach einer Unterbrechung um mindestens 28 Tage des Arbeitslosengeldbezugs aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung wieder arbeitslos werden.

Sie haben Anspruch auf:

  • für den Personenkreis A: 68,23 Euro pro Tag
  • für den Personenkreis N: 55,29 Euro pro Tag
  •  für den Personenkreis B: 40,72 Euro pro Tag

Beispiel:

Sie beantragen zum 01.04.2025 zum ersten Mal Arbeitslosengeld. Sie sind alleinwohnend.

Sie sind zum 30.06.2025 55 Jahre alt und weisen 32 Laufbahnjahre nach.

Es besteht für Sie der folgende Anspruch:

Vom

Periode / Phase

01.04.2025

Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 11

01.07.2025

Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12

01.10.2025

Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13

01.04.2026

Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A


Als Folge der neuen Gesetzgebung wird dies:

Vom

Periode / Phase

min. Tagessatz

max. Tagessatz

01.07.2025

Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12

55,29

79,21

01.10.2025

Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13

55,29

73,82

01.04.2026

Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A

55,29

61,86

01.07.2027 *

Pauschalleistung

55,29

* Die zweite Leistungsbezugsperiode beträgt 15 Monate: das sind 24 Monate, abzüglich der Anzahl der nach dem 30.06.2025 liegenden Monate der ersten Leistungsbezugsperiode (24 - 9).

  • Sie haben 12 Monate Anspruch auf den Betrag der Zweitperiodenphase, in der Sie sich gerade befinden:

Zeitraum

Monat

Minimum/ Maximum

Personenkreis A

Personenkreis N

Personenkreis B

2. Periode – Phasen 2A und 2B

13 bis max. 24

MIN

68,23

55,29

40,72

2. Periode – Phasen 2A und 2B

13 bis max. 24

MAX

68,99

61,86

45,99

2. Periode – Phase 21

25 bis 30

(gegebenenfalls)

MIN

68,23

55,29

38,31

2. Periode – Phase 21

25 bis 30

(gegebenenfalls)

MAX

68,23

59,36

42,00

2. Periode – Phase 22

31 bis 36

(gegebenenfalls)

MIN

68,23

55,29

35,91

2. Periode – Phase 22

31 bis 36

(gegebenenfalls)

MAX

68,23

56,85

38,02

2. Periode – Phase 23

37 bis 42

(gegebenenfalls)

MIN

68,23

55,29

33,50

2. Periode – Phase 23

37 bis 42

(gegebenenfalls)

MAX

68,23

55,29

34,03

2. Periode – Phase 24

43 bis 48

(gegebenenfalls)

MIN

68,23

55,29

31,10

2. Periode – Phase 24

43 bis 48

(gegebenenfalls)

MAX

68,23

55,29

31,10

  • Sie haben Anspruch auf:
    • für den Personenkreis A: 68,23 Euro pro Tag
    • für den Personenkreis N: 55,29 Euro pro Tag
    • für den Personenkreis B: 40,72 Euro pro Tag

Beispiel:

Sie beantragen zum 11.03.2024 zum ersten Mal Arbeitslosengeld. Sie sind Arbeitnehmerin mit Familie zu Lasten.

Sie sind zum 30.06.2025 55 Jahre alt und weisen 32 Laufbahnjahre nach.

Es besteht für Sie der folgende Anspruch:

Vom

Periode / Phase

11.03.2024

Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 11

11.06.2024

Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12

11.09.2024

Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13

11.03.2025

Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A

Als Folge der neuen Gesetzgebung wird dies:

Vom

Periode / Phase

min. Tagessatz

max. Tagessatz

01.07.2025

Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A

68,23

68,99

01.07.2026

Pauschalleistung

68,23

 

Sie haben Anspruch auf:

  • für den Personenkreis A: 68,23 Euro pro Tag
  • für den Personenkreis N: 55,29 Euro pro Tag
  • für den Personenkreis B: 40,72 Euro pro Tag

 

Unter anderem in den folgenden Fällen können die Leistungsbezugsperioden um eine bestimmte Zahl voller Monate aufgeschoben werden:

Verschiedene Situationen

Mindestdauer der Situation

Vollzeitbeschäftigung

3 Monate

Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage
(Für nähere Informationen lesen Sie das Infoblatt T28 „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“)

3 Monate

Vollzeitige Berufsausbildung

3 Monate ohne Unterbrechung

Beschäftigung in einem Beruf, der nicht arbeitslosenversicherungsbeitragspflichtig ist (z. B. selbständige Beschäftigung, Ernennung als Beamte/-r oder Lehrperson)

6 Monate ohne Unterbrechung

Zeiträume der Anerkennung als nahestehende Hilfsperson (Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt T154 „Sie möchten als nahestehende Hilfsperson agieren?“)

6 Monate ohne Unterbrechung

Vollzeitstudium ohne Arbeitslosengeld

6 Monate ohne Unterbrechung

Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit;

Keines

Zeiträume, die Mutterschaftsgeld abdeckt

keines