Ich bezog Arbeitslosengeld vor dem 1. März 2026. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?
Ich bin entschädigte/-r Vollarbeitslose/-r oder arbeite Teilzeit und bekomme einen Ausgleich von dem LfA.
Ich bin mindestens 55 Jahre alt und habe genügend Laufbahnjahre
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nicht befristet.
Was sind die minimalen und maximalen Tagessätze?
Ihr Tagessatz wird von der Leistungsbezugsperiode und -phase abhängen, in der Sie sich gerade befinden:
- Entweder zum 30.06.2025,
- oder ein späteres Datum, wenn Sie zu dem Zeitpunkt zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen oder nach einer Unterbrechung um mindestens 28 Tage des Arbeitslosengeldbezugs aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung wieder arbeitslos werden.
Erste Leistungsbezugsperiode: Jede vollarbeitslose Person bekommt 12 Monate eine Leistung, die einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts pro Tag entspricht. Dieses Entgelt pro Tag ist nach oben begrenzt.
Die erste Leistungsbezugsperiode unterteilt sich in 3 Leistungsbezugsphasen: eine Phase 11: 3 Monate; eine Phase 12: 3 Monate; und eine Phase 13: 6 Monate. Von Phase zu Phase sinken die Prozentsätze und die Obergrenzen des zugrunde gelegten Entgelts stufenweise ab.
Zweite Leistungsbezugsperiode:
- Nach den ersten 12 Monaten bekommt jede arbeitslose Person 2 Monate eine Leistung, die wiederum einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts pro Tag entspricht. Dieses Entgelt pro Tag ist nach oben begrenzt. Die Prozentsätze unterscheiden sich je nach der familiären Situation;
- Die 2 Monate verlängern sich um 2 weitere Monate pro Laufbahnjahr;
- Die zweite Leistungsbezugsperiode dauert maximal 36 Monate und unterteilt sich in maximal 5 Phasen (1 Phase von 12 Monaten (Phasen „2A“ und „2B“) und maximal 4 Phasen von jeweils 6 Monaten (Phasen „21“, „22“, „23“ und „24“). Mit jeder dieser Phasen sinkt der Arbeitslosengeldbetrag weiter stufenweise ab.
Unter bestimmten Bedingungen bleibt die arbeitslose Person ohne Befristung in der zweiten Periode und gibt es für Sie keine Abstufung in die dritte Periode.
Dritte Leistungsbezugsperiode: nach Ablauf der zweiten Leistungsbezugsperiode erhält die arbeitslose Person einen pauschalen Leistungsbetrag, der von ihrer familiären Situation abhängt.
Nähere Erläuterungen zu den Leistungsbezugsperioden finden Sie in dem Infoblatt T67 „Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?“.
Personenkreis A = Arbeitnehmende mit Familie zu Lasten;
Personenkreis N = Alleinwohnende;
Personenkreis B = Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten
Sie befinden sich in der ersten Leistungsbezugsperiode
- Sie haben bis zum Ende dieser Periode Anspruch auf den Betrag der Erstperiodenphase (11, 12 oder 13), in der Sie sich gerade befinden
also:
Zeitraum |
Monat |
Minimum/ Maximum |
Personenkreis A |
Personenkreis N |
Personenkreis B |
---|---|---|---|---|---|
1. Periode – Phase 11 |
1 bis 3 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
53,22 |
1. Periode – Phase 11 |
1 bis 3 |
MAX |
85,81 |
85,81 |
85,81 |
1. Periode – Phase 12 |
4 bis 6 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
49,13 |
1. Periode – Phase 12 |
4 bis 6 |
MAX |
79,21 |
79,21 |
79,21 |
1. Periode – Phase 13 |
7 bis 12 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
49,13 |
1. Periode – Phase 13 |
7 bis 12 |
MAX |
73,82 |
73,82 |
73,82 |
- danach haben Sie 24 Monate – abzüglich der Anzahl der nach dem 30.06.2025* liegenden Monate der ersten Leistungsbezugsperiode – Anspruch auf den Betrag der Phase 2A der zweiten Leistungsbezugsperiode. also:
- für den Personenkreis A: zwischen 68,23 und 68,99 Euro pro Tag
- für den Personenkreis N: zwischen 55,29 und 61,86 Euro pro Tag
- für den Personenkreis B: zwischen 40,72 und 45,99 Euro pro Tag
* oder ein späteres Datum, wenn Sie zu dem Zeitpunkt zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen oder nach einer Unterbrechung um mindestens 28 Tage des Arbeitslosengeldbezugs aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung wieder arbeitslos werden.
Sie haben Anspruch auf:
- für den Personenkreis A: 68,23 Euro pro Tag
- für den Personenkreis N: 55,29 Euro pro Tag
- für den Personenkreis B: 40,72 Euro pro Tag
Beispiel:
Sie beantragen zum 01.04.2025 zum ersten Mal Arbeitslosengeld. Sie sind alleinwohnend.
Sie sind zum 30.06.2025 55 Jahre alt und weisen 32 Laufbahnjahre nach.
Es besteht für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
---|---|
01.04.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 11 |
01.07.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12 |
01.10.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
01.04.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
Als Folge der neuen Gesetzgebung wird dies:
Vom |
Periode / Phase |
min. Tagessatz |
max. Tagessatz |
---|---|---|---|
01.07.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12 |
55,29 |
79,21 |
01.10.2025 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
55,29 |
73,82 |
01.04.2026 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
55,29 |
61,86 |
01.07.2027 * |
Pauschalleistung |
55,29 |
* Die zweite Leistungsbezugsperiode beträgt 15 Monate: das sind 24 Monate, abzüglich der Anzahl der nach dem 30.06.2025 liegenden Monate der ersten Leistungsbezugsperiode (24 - 9).
Sie befinden sich in der zweiten Leistungsbezugsperiode
- Sie haben 12 Monate Anspruch auf den Betrag der Zweitperiodenphase, in der Sie sich gerade befinden:
Zeitraum |
Monat |
Minimum/ Maximum |
Personenkreis A |
Personenkreis N |
Personenkreis B |
---|---|---|---|---|---|
2. Periode – Phasen 2A und 2B |
13 bis max. 24 |
MIN |
68,23 |
55,29 |
40,72 |
2. Periode – Phasen 2A und 2B |
13 bis max. 24 |
MAX |
68,99 |
61,86 |
45,99 |
2. Periode – Phase 21 |
25 bis 30 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
38,31 |
2. Periode – Phase 21 |
25 bis 30 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
59,36 |
42,00 |
2. Periode – Phase 22 |
31 bis 36 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
35,91 |
2. Periode – Phase 22 |
31 bis 36 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
56,85 |
38,02 |
2. Periode – Phase 23 |
37 bis 42 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
33,50 |
2. Periode – Phase 23 |
37 bis 42 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
55,29 |
34,03 |
2. Periode – Phase 24 |
43 bis 48 (gegebenenfalls) |
MIN |
68,23 |
55,29 |
31,10 |
2. Periode – Phase 24 |
43 bis 48 (gegebenenfalls) |
MAX |
68,23 |
55,29 |
31,10 |
- Sie haben Anspruch auf:
- für den Personenkreis A: 68,23 Euro pro Tag
- für den Personenkreis N: 55,29 Euro pro Tag
- für den Personenkreis B: 40,72 Euro pro Tag
Beispiel:
Sie beantragen zum 11.03.2024 zum ersten Mal Arbeitslosengeld. Sie sind Arbeitnehmerin mit Familie zu Lasten.
Sie sind zum 30.06.2025 55 Jahre alt und weisen 32 Laufbahnjahre nach.
Es besteht für Sie der folgende Anspruch:
Vom |
Periode / Phase |
---|---|
11.03.2024 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 11 |
11.06.2024 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 12 |
11.09.2024 |
Erste Leistungsbezugsperiode, Phase 13 |
11.03.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
Als Folge der neuen Gesetzgebung wird dies:
Vom |
Periode / Phase |
min. Tagessatz |
max. Tagessatz |
---|---|---|---|
01.07.2025 |
Zweite Leistungsbezugsperiode, Phase 2A |
68,23 |
68,99 |
01.07.2026 |
Pauschalleistung |
68,23 |
Sie befinden sich in der dritten Leistungsbezugsperiode
Sie haben Anspruch auf:
- für den Personenkreis A: 68,23 Euro pro Tag
- für den Personenkreis N: 55,29 Euro pro Tag
- für den Personenkreis B: 40,72 Euro pro Tag
Unter anderem in den folgenden Fällen können die Leistungsbezugsperioden um eine bestimmte Zahl voller Monate aufgeschoben werden:
Verschiedene Situationen |
Mindestdauer der Situation |
---|---|
Vollzeitbeschäftigung |
3 Monate |
Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage |
3 Monate |
Vollzeitige Berufsausbildung |
3 Monate ohne Unterbrechung |
Beschäftigung in einem Beruf, der nicht arbeitslosenversicherungsbeitragspflichtig ist (z. B. selbständige Beschäftigung, Ernennung als Beamte/-r oder Lehrperson) |
6 Monate ohne Unterbrechung |
Zeiträume der Anerkennung als nahestehende Hilfsperson (Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt T154 „Sie möchten als nahestehende Hilfsperson agieren?“) |
6 Monate ohne Unterbrechung |
Vollzeitstudium ohne Arbeitslosengeld |
6 Monate ohne Unterbrechung |
Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit; |
Keines |
Zeiträume, die Mutterschaftsgeld abdeckt |
keines |