Was ändert sich nach dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofs?

Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit endet möglicherweise später. Hier erfahren Sie, wen das betrifft und was Sie tun müssen.

Das Enddatum Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit kann sich ändern

Seit der Reform der Vorschriften über Arbeitslosigkeit ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit zeitlich begrenzt. Wer betroffen ist, hat deshalb schon einen Brief erhalten. Darin stand, wann der Anspruch enden sollte.

Am 10. September 2026 hat der Verfassungsgerichtshof einen Teil der Übergangsregelung aufgehoben. Nach dieser Regelung erhielten bestimmte Arbeitslose, die eine Pauschalleistung bezogen, nur noch 9, 8 oder 6 Monate lang Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass sie grundsätzlich mindestens 12 Monate lang Anspruch haben müssen, so wie in der neuen allgemeinen Regelung.

Das LfA muss deshalb für bestimmte Personen das Enddatum neu berechnen. Wenn Sie betroffen sind, wird Ihr neues Enddatum später als bisher mitgeteilt liegen. Je nach Ihrer Situation kann sich das Ende Ihres Anspruchs um einige Monate bis höchstens ein halbes Jahr verschieben.

Wie geht es jetzt weiter?

Das LfA prüft von sich aus, welche Akten von dieser Änderung betroffen sind.

Wenn sich dabei herausstellt, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit später endet, trifft das LfA eine neue Entscheidung. Diese Entscheidung geht an Ihre Zahlstelle, also an Ihre Gewerkschaft (CSC, FGTB oder SYNOVA) oder an die HfA.

Ihre Zahlstelle informiert Sie dann. Sie selbst müssen keinen neuen Antrag bei Ihrer Zahlstelle stellen, damit Ihre Akte geprüft wird.

Wichtig: Eine neue Entscheidung bedeutet nicht automatisch, dass Sie für jeden Tag des zusätzlichen Zeitraums Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit erhalten. Inzwischen haben Sie vielleicht eine andere Sozialleistung oder das Eingliederungseinkommen bezogen, gearbeitet oder Ihre Pension angetreten.

Unten erfahren Sie, was Sie in diesen Fällen tun müssen.

Wann erhalte ich die neue Entscheidung?

Das LfA schickt den Zahlstellen die neuen Entscheidungen im Laufe des Novembers 2026.

Wenn die Neuberechnung Sie betrifft, erhalten Sie von Ihrer Zahlstelle einen Brief. Darin steht, für welchen zusätzlichen Zeitraum Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit haben.

Verlängert die neue Entscheidung Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit?

Für den zusätzlichen Zeitraum erhalten Sie nur dann Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit, wenn Sie die nötigen Kontrollkarten richtig ausfüllen und einreichen. Darin müssen Sie unter anderem die Tage eintragen, an denen Sie gearbeitet haben.

  • Haben Sie die elektronische Kontrollkarte schon früher genutzt? Dann müssen Sie diese auch jetzt nutzen.
  • Nutzen Sie papierne Kontrollkarten? Dann erhalten Sie diese bei Ihrer Zahlstelle.
  • Sie waren zum Zeitpunkt des Endes Ihres Anspruchs mindestens 60 Jahre alt? Dann müssen Sie nichts unternehmen. Ihr Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit wird Ihnen von Ihrer Zahlstelle gezahlt. Nur wenn etwas dem Bezug von Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit entgegensteht, zum Beispiel Krankheit oder Arbeit, müssen Sie das mit dem Formular C99 melden. Das Formular erhalten Sie bei Ihrer Zahlstelle.

Hat sich Ihre persönliche Situation geändert, z. B. Ihre Kontonummer, Ihre Adresse, Ihre familiäre Situation (Ihre Haushaltszusammensetzung oder die finanzielle Situation der Personen, mit denen Sie zusammenwohnen)? Melden Sie diese Änderungen bei Ihrer Zahlstelle.

Nähere Informationen über die Kontrollkarte und Ihre anderen Pflichten während der Arbeitslosigkeit finden Sie in dem Infoblatt T52 – Was sind Ihre Pflichten während Ihrer Arbeitslosigkeit? T52 – „Was sind Ihre Pflichten während Ihrer Arbeitslosigkeit?“

Muss ich mich wieder beim Arbeitsamt der DG, beim Forem, bei Actiris oder beim VDAB als arbeitsuchend eintragen lassen?

Liegt Ihr neues Enddatum IN DER ZEIT AB DEM 1. November 2026 oder danach? Dann müssen Sie sich wieder beim Arbeitsamt der DG, beim Forem, bei Actiris oder beim VDAB als arbeitsuchend eintragen lassen. Tun Sie das so schnell wie möglich, spätestens aber 4 Wochen nach der Entscheidung des LfA. Bis wann Sie sich spätestens eintragen lassen müssen, steht im Brief Ihrer Zahlstelle.

Sind Sie durchgehend als arbeitsuchend eingetragen geblieben? Dann müssen Sie sich nicht wieder eintragen lassen.

In beiden Fällen müssen Sie die Bescheinigung über Ihre Eintragung zusammen mit Ihren Kontrollkarten bei Ihrer Zahlstelle einreichen.

Liegt Ihr neues Enddatum VOR DEM 1. November 2026? Dann müssen Sie sich wegen dieser Neuberechnung nicht wieder als arbeitsuchend eintragen lassen.

Auch in anderen Situationen müssen Sie sich als arbeitsuchend eintragen lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Infoblatt T52. Lesen Sie, wie Sie verfahren müssen, um sich als arbeitsuchend eintragen zu lassen

Ich habe inzwischen das Eingliederungseinkommen vom ÖSHZ bezogen. Was passiert jetzt?

Wenn Sie nach Ihrem ursprünglichen Enddatum das Eingliederungseinkommen bezogen haben und sich jetzt herausstellt, dass Sie für denselben Zeitraum doch Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit hatten, gilt Folgendes:

Das Eingliederungseinkommen für diesen Zeitraum wird mit dem Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit verrechnet, die Ihnen rückwirkend zustehen. Verrechnet wird nie mehr als der Betrag, den Sie vom ÖSHZ erhalten haben.

Ist Ihr Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit höher als das Eingliederungseinkommen, das Sie für denselben Zeitraum bezogen haben? Dann wird Ihnen der Überschuss grundsätzlich ausgezahlt.

Der dafür nötige Datenaustausch zwischen den Einrichtungen erfolgt automatisch.  Sie selbst müssen nur das tun, was nötig ist, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit geltend zu machen, zum Beispiel Ihre Kontrollkarten einreichen und Änderungen in Ihrer persönlichen Situation melden.

Mehr müssen Sie nicht tun. Haben Sie Fragen zu Ihrem Eingliederungseinkommen? Dann setzen Sie sich mit Ihrem ÖSHZ in Verbindung.

 

Ich habe inzwischen gearbeitet. Was muss ich tun?

Haben Sie zwischen Ihrem ursprünglichen und Ihrem neuen Enddatum gearbeitet? Dann kann das Ihr Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit beeinflussen.

Tragen Sie Ihre Arbeitstage in die Kontrollkarten ein und setzen Sie sich mit Ihrer Zahlstelle in Verbindung. Ihre Zahlstelle kann prüfen, was genau Sie tun müssen. Insbesondere gilt:

  • Haben Sie mindestens 4 Wochen in Folge gearbeitet? Dann müssen Sie Ihr C4 bei Ihrer Zahlstelle einreichen und einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit stellen.
  • Haben Sie in Teilzeit weitergearbeitet und vor dem Ende Ihres Anspruchs die Einkommenssicherungszulage bezogen? Dann reichen Sie Ihre Formulare C3-Teilzeit ein. So kann Ihre Zahlstelle prüfen, ob Sie wieder Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage haben.
  • Haben Sie während des gesamten zusätzlichen Zeitraums Vollzeit gearbeitet? Dann erhalten Sie für die Tage, an denen Sie gearbeitet haben, kein Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit. Einen Antrag bei Ihrer Zahlstelle müssen Sie nur stellen, wenn Sie wieder Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit beziehen möchten.
  • Haben Sie nur während eines Teils des Zeitraums oder in Teilzeit gearbeitet? Ihre Zahlstelle prüft, für welche Tage Ihnen möglicherweise Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit zusteht und ob Ihre Beschäftigung auch das neue Enddatum Ihres Anspruchs beeinflusst. Außerdem klärt Ihre Zahlstelle, ob Sie für einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit ein neues C4 einreichen müssen, zum Beispiel weil Sie 4 Wochen in Folge gearbeitet haben.

Arbeiten Sie in Teilzeit? Weitere Informationen zur Einkommenssicherungszulage finden Sie im Infoblatt T70. Infoblatt T70 – Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage?

Ich habe inzwischen an einer Ausbildung teilgenommen

Nehmen Sie an einer Vollzeit-Berufsausbildung von mindestens 3 Monaten teil oder haben Sie an einer solchen Ausbildung teilgenommen? Das kann das Enddatum Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit beeinflussen. Reichen Sie nach dem Ende der Ausbildung das Formular C91 bei Ihrer Zahlstelle ein.

Ich habe inzwischen Krankengeld von meiner Krankenkasse bezogen. Was geschieht dann?

Für Tage, für die Sie schon Krankengeld erhalten haben, steht Ihnen kein Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit zu.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Krankengeld? Dann setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Was gilt, wenn ich inzwischen meine Pension angetreten habe?

Ein geändertes Enddatum Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit kann in bestimmten Fällen Ihre Pension beeinflussen, zum Beispiel Ihren frühestmöglichen Pensionsbeginn oder die Höhe Ihrer Pension. Der Föderale Pensionsdienst prüft deshalb gemeinsam mit dem LfA, welche Akten betroffen sind.

Sie selbst müssen vorerst nichts tun. Der Föderale Pensionsdienst erhält die nötigen Informationen vom LfA. Wenn der Entscheid des Verfassungsgerichtshofs Ihre Pension beeinflusst, setzt sich der Föderale Pensionsdienst persönlich mit Ihnen in Verbindung.

Haben Sie noch Fragen?

Sie können Ihre Akte auf der Website Ihrer Zahlstelle einsehen, also Ihrer Gewerkschaft (CSC, FGTB oder SYNOVA) oder der HfA:

Haben Sie den Brief über Ihr neues Enddatum erhalten und noch Fragen? Dann können Sie sich auch direkt mit Ihrer Zahlstelle in Verbindung setzen. Ihre Zahlstelle kann Ihre persönliche Situation prüfen und Ihnen sagen, was Sie noch tun müssen.

Auf dieser Seite halten wir Sie über die Neuberechnung auf dem Laufenden.

Wann erhalte ich mein Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit?

Das LfA und Ihre Zahlstelle tun alles, um Ihre Akte so schnell wie möglich zu bearbeiten. Ihre Zahlstelle kann Ihnen das Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit nachzahlen, sobald Ihre Akte vollständig ist. Zu Ihrer Akte gehören unter anderem Ihre papiernen oder elektronischen Kontrollkarten für die betreffenden Monate.

Vervollständigen Sie Ihre Akte bitte so schnell wie möglich und reichen Sie Ihre Kontrollkarten ein. So helfen Sie Ihrer Zahlstelle, Ihnen das Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit zügig auszuzahlen.