Was sind Ihre Pflichten während Ihrer Arbeitslosigkeit?
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Zuletzt aktualisiert am 18.06.2026
Diese Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und können von der LfA-Website in der Rubrik „Zeitweilige Arbeitslosigkeit“ heruntergeladen werden.
Als arbeitsuchend eingetragen sein
Sie müssen sich als arbeitsuchend eintragen lassen, es sei denn, Sie sind von dieser Pflicht befreit.
Wo?
Sie müssen sich bei der regionalen oder gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung (Arbeitsamt der DG, FOREM, ACTIRIS oder VDAB) als arbeitsuchend eintragen lassen. Dieser Arbeitsverwaltung, sowie dem Arbeitslosenamt des LfA (ONEM), muss jederzeit Ihre aktuelle und tatsächliche Adresse vorliegen.
Wann?
Jedes Mal, wenn Sie einen Leistungsantrag stellen, müssen Sie nachweisen, dass Sie als arbeitsuchend eingetragen sind. Sie können sich am Tag des Antrags oder innerhalb der darauffolgenden 8 Tage eintragen lassen. Um eingetragen zu bleiben, müssen Sie unbedingt alle Formalitäten erledigen, die das regionale Arbeitsamt von Ihnen verlangt.
Eine Kontrollkarte führen
Sie müssen bis zu Ihrem 60. Geburtstag eine Kontrollkarte besitzen. Sie haben die Wahl zwischen einer Papierkontrollkarte und einer elektronischen Kontrollkarte.
Die elektronische Kontrollkarte finden Sie auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be/buerger). Auf den Websites der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal. Die Papierkontrollkarte (C3A oder C3C oder C3D) ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich.
Bitte lesen Sie die Anweisungen auf der Kontrollkarte sorgfältig durch. Insbesondere müssen Sie das entsprechende Feld auf Ihrer Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie an einem bestimmten Tag mit der Arbeit beginnen (auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag). Beachten Sie diese Pflichten nicht, riskieren Sie eine schwere Sanktion.
Am Ende des Monats müssen Sie die Angaben Ihrer elektronischen Kontrollkarte bestätigen bzw. Ihre papierne Kontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle abgeben.
Arbeitslos geworden sein, infolge von Umständen, die von Ihrem Willen unabhängig sind
Sie können in den folgenden Fällen vorübergehend vom Arbeitslosengeldanspruch ausgeschlossen werden:
- Sie haben Ihre Arbeit ohne triftigen Grund aufgegeben;
- Sie sind für Ihre Kündigung verantwortlich;
- Sie gehen sich Sie trotz der Einladung Ihres Arbeitsamtes bei einem Arbeitgeber nicht vorstellen oder Sie erscheinen nicht zum Termin des Arbeitsamtes und haben keinen triftigen Grund.
- Sie lehnen eine zumutbare Arbeit ab;
- Sie weigern sich, an einem individuellen Hilfeplan teilzunehmen;
- Sie sind für den Abbruch oder das Scheitern des individuellen Hilfeplans verantwortlich;
- Sie lehnen die Zusammenarbeit oder das Outplacementangebot Ihres Arbeitgebers ab, obwohl dieses Angebot auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht;
- Sie lassen sich, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, nicht bei dem „Beschäftigungsbüro“ (= cellule pour l‘emploi), an dem Ihr Arbeitgeber beteiligt ist, eintragen oder bleiben dort nicht eingetragen;
- Sie fordern Ihren Arbeitgeber nicht dazu auf, Ihnen ein Outplacementangebot zu machen, falls dieser Ihnen keines macht, obwohl er dazu verpflichtet ist;
- Sie lehnen die Zusammenarbeit oder ein Outplacementangebot des Beschäftigungsbüros ab, an dem Ihr Arbeitgeber beteiligt ist;
- Sie sind während einer Kündigungsfrist oder während eines Zeitraums, den eine mit dem Arbeitslosengeld unvereinbare Kündigungsentschädigung abdeckt, von der Arbeit freigestellt. Dennoch haben Sie sich nicht innerhalb von 2 Monaten ab dem ersten Tag dieser Freistellung als arbeitsuchend eintragen lassen.
- Sie sind eine nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person. Sie weigern sich jedoch, positiv an den entsprechenden Begleitmaßnahmen mitzuwirken, die Ihnen vom zuständigen regionalen Arbeitsamt angeboten werden.
Nähere Informationen über die Konsequenzen:
- einer Arbeitsaufgabe: lesen Sie das Infoblatt T175 „Welche Folgen hat eine Arbeitsaufgabe ohne rechtmäßigen Grund auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld?“;
- einer arbeitgeberseitigen Kündigung, lesen Sie das Infoblatt T47 „In welchen Fällen können Sie bestraft werden? (Vollarbeitslosigkeit)“;
- einer anderen freiwilligen Arbeitslosigkeit, gehen Sie auf die Website des regionalen Arbeitsamtes (www.adg.be, www.leforem.be, www.vdab.be oder www.actiris.be). Auskunft zu den Konsequenzen einer eventuellen Sanktion erteilt Ihnen auch Ihre Zahlstelle (CSC, FGTB, HfA/CAPAC oder SYNOVA).
Ohne Arbeit und ohne Erwerbseinkommen sein
Sie bekommen kein Arbeitslosengeld, falls:
- solange Sie noch Anspruch auf eine Vergütung haben (z. B. Kündigungsentschädigung, Urlaubsgeld ...);
- für Tage, an denen Sie für eigene Rechnung eine Tätigkeit ausüben, die in den Handelsverkehr von Waren und Dienstleistungen integriert werden kann und über die normale Verwaltung des eigenen Besitzes hinausgeht.
- für Tage, an denen Sie für Rechnung eines Dritten eine Tätigkeit ausüben, die Ihnen eine Geld- oder eine Sachleistung verschafft, die zu Ihrem Lebensunterhalt und dem Ihrer Familie beitragen kann.
Bestimmte Tätigkeiten sind unter bestimmten Bedingungen mit dem Arbeitslosengeld vereinbar. Um zu wissen, welche, lesen Sie das Infoblatt T41 - „Aufnahme oder weitere Ausübung einer Tätigkeit während Ihrer Arbeitslosigkeit – Was sind die Konsequenzen für das Arbeitslosengeld?“, und in dem Infoblatt T158: „Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils „Sprungbrett in die Selbständigkeit“ ausüben“?
Am Arbeitsmarkt verfügbar sein
Sie müssen am Arbeitsmarkt verfügbar sein.
Dies bedeutet Folgendes:
- Sie unterliegen vor Ihrem 60. Geburtstag der Pflicht zur aktiven und passiven Verfügbarkeit:
- Sie müssen sich aktiv um Arbeit bemühen.
- Sie müssen jede zumutbare Arbeit annehmen,
- Sie müssen an den Begleitmaßnahmen Ihres regionalen Arbeitsamtes mitwirken.
- Sie dürfen sich nicht ungerechtfertigterweise Ihrer Vermittlung in Arbeit widersetzen (= ungerechtfertigte Einwände erheben).
Ist das Arbeitsamt der Ansicht, Sie seien am Arbeitsmarkt unverfügbar, werden Sie für die Dauer der Unverfügbarkeit ausgeschlossen.
- nach Ihrem 60. Geburtstag müssen Sie nicht mehr aktiv verfügbar, sondern nur noch angepasst verfügbar sein.
Arbeitsfähig sein
Wer arbeitsunfähig ist (mehr als 66 % Arbeitsunfähigkeit) erhält kein Arbeitslosengeld. Falls Sie arbeitsunfähig erkranken, werden Sie von Ihrer Krankenkasse entschädigt.
Für mehr Informationen lesen Sie das Infoblatt Nr. T196 -„Welchen Einfluss hat Ihr Gesundheitszustand auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld?“
In Belgien wohnen
Arbeitslosengeld kann Ihnen nur gezahlt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Belgien haben und tatsächlich in Belgien wohnen.
Für mehr Informationen lesen Sie das Infoblatt Nr. T99 – „Müssen Sie sich als arbeitslose Person in Belgien aufhalten?“.
