Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage?

T70

Zuletzt aktualisiert am 01.04.2024

Was ist Gegenstand dieses Infoblatts?

Wenn Sie als arbeitslose Person die Arbeit in Teilzeit wieder aufnehmen, können Sie unter bestimmten Bedingungen zur Ergänzung Ihrer Teilzeitentlohnung eine Zulage des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung erhalten. Diese Einkommenssicherungszulage (im Folgenden ESZ), die auch Einkommensgarantieunterstützung genannt wird, sichert Ihnen ein Gesamteinkommen (Entlohnung + Zulage), das:

  • mindestens Ihrem Arbeitslosengeld entspricht, wenn der Stundenumfang Ihrer Teilzeitbeschäftigung das Drittel einer Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigt;
  • höher als Ihr Arbeitslosengeld ist, wenn der Stundenumfang Ihrer Teilzeitbeschäftigung das Drittel einer Vollzeitbeschäftigung übersteigt. Je mehr Stunden Sie arbeiten, umso größer ist der Unterschied.

Diese ziemlich komplexen Vorschriften werden hiernach erläutert.

Welches sind die Bedingungen, um eine ESZ zu erhalten?

Was Ihre Teilzeitentlohnung betrifft

Die ESZ steht Ihnen nur zu, wenn:

  • Ihre durchschnittliche normale monatliche Bruttoentlohnung 2.029,88 Euro unterschreitet;

und

  • wenn Ihre Entlohnung für den betroffenen Monat 2.029,88 Euro unterschreitet.

Was Ihre Arbeitszeit betrifft

Die ESZ können Sie nur beanspruchen, wenn Ihre durchschnittliche im Arbeitsvertrag festgeschriebene Arbeitszeit die 4/5 einer Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigt.

Was Ihre Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt betrifft

Für Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte

Mit „Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte“ sind Arbeitnehmer gemeint, die Teilzeit arbeiten, jedoch mit Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt sind. Wenn Sie Näheres hierzu erfahren möchten, lesen Sie das Infoblatt Nr.T28 "Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch". Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder kann von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.

Wenn Sie Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte sind, besteht ein Anspruch auf die ESZ, nur wenn:

  • Sie als vollzeitarbeitsuchend eingetragen und am Arbeitsmarkt für eine Vollzeitstelle verfügbar bleiben;
  • Ihren Arbeitgeber darum gebeten haben, eine Stelle, die im Unternehmen frei würde, zu bekommen;
  • Ihren Arbeitgeber darum bitten, Ihren Arbeitsvertrag anzupassen, wenn Sie regelmäßig mehr Stunden arbeiten, als im Arbeitsvertrag vorgesehen.
Für freiwillige Teilzeitarbeitnehmer ?

Freiwillige Teilzeitarbeitnehmer sind mit Vollzeitarbeitnehmern nicht gleichgestellt. Daraus folgt, dass sie als Vollarbeitslose keine vollen Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sondern nur sogenannte „halbe Leistungen“ beziehen, die im Verhältnis zur Arbeitszeit stehen, mit der sie beschäftigt waren. Näheres hierzu erfahren Sie im Infoblatt Nr. T28 "Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?".  Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder kann von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.

Wenn Sie freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer sind, besteht ein Anspruch auf die ESZ, nur wenn:

  • Sie als arbeitsuchend eingetragen und am Arbeitsmarkt für eine zumutbare Arbeit verfügbar bleiben;
  • Ihren Arbeitgeber darum gebeten haben, eine zumutbare Stelle, die im Unternehmen frei würde, zu bekommen;
  • Ihren Arbeitgeber darum bitten, Ihren Arbeitsvertrag anzupassen, wenn Sie regelmäßig mehr Stunden arbeiten, als im Arbeitsvertrag vorgesehen.

Wann gilt eine Arbeit für einen freiwilligen Teilzeitarbeitnehmer als zumutbar?

Wenn die durchschnittliche wöchentliche Zahl der Arbeitsstunden dieser Arbeit die Anzahl Arbeitsstunden, die der Berechnung der „halben Leistungen“ zugrunde gelegt wurde, erhöht um 6, nicht übersteigt.

Beispiel:

Sie haben zuvor wöchentlich 22 Stunden als freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer gearbeitet. Ein voller Stundenplan betrug damals 38 Stunden pro Woche.

Aufgrund dessen haben Sie als freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer Anspruch auf 7 halbe Leistungen.

Ein Stellenangebot gilt in Ihrem Fall als zumutbar, wenn die Arbeitszeit keine 28 Stunden übersteigt (22 + 6).

Haben Sie noch Anspruch auf eine Entlohnung zu Lasten eines vorigen Arbeitgebers?

Ihnen steht keine ESZ zu, wenn Ihr voriger Arbeitgeber Ihnen noch eine Entlohnung zu zahlen hat. Dem ist gewöhnlich so, wenn die Teilzeitbeschäftigung während einer Kündigungsfrist oder der Laufzeit einer Kündigungsentschädigung aufgenommen wird.

Sie wechseln von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung?

Unfreiwillig?

Wenn Ihr Vollzeitarbeitsvertrag gekündigt wird und Sie beim selben Arbeitgeber unfreiwillig zu einer Teilzeitbeschäftigung übergehen,

=> gibt es eine dreimonatige Karenzzeit nach der Kündigungsfrist oder der Laufzeit der Kündigungsentschädigung für die Vollzeitbeschäftigung. In dieser Zeit haben Sie kein Recht auf eine ESZ.

(Diese dreimonatige Periode nennt man "Karenzzeit")

Freiwillig?

Wenn Sie freiwillig von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung wechseln,

=> haben Sie kein Recht auf die ESZ.

Ausnahme: Sie haben sehr wohl Recht auf die ESZ (ohne Karenzzeit), wenn der Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines vom Minister für Beschäftigung gebilligten Umstrukturierungsplans stattfindet.

Wie wird die EGU berechnet? Neues System

Die nachstehende Erklärung ist eine vereinfachte Veranschaulichung. Der Einfluss des Urlaubs, der Abwesenheiten und der Krankheitszeiten bleibt hier außer Betracht.

Auf der Website des LfA finden Sie ein Programm, mit dem die EGU annähernd ausgerechnet werden kann.

Für einen gegebenen Monat, wird die EGU folgendermaßen ermittelt:

EGU = Referenzleistung + monatlicher Betrag des Stundenzuschlags - Nettoentlohnung

In bestimmten Fällen wird der Betrag, der sich daraus ergibt, nach oben begrenzt.

Die Referenzleistung

... ist der normale Betrag des monatlichen Arbeitslosengeldes bei Vollarbeitslosigkeit

Das monatliche Arbeitslosengeld = 26 x das “theoretische” tägliche Arbeitslosengeld

Sie sind Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte?

Ihr “theoretisches” tägliches Arbeitslosengeld

= der Betrag der vollen Leistung bei Vollarbeitslosigkeit, die Sie am ersten Tag mit Leistungsanspruch des betroffenen Monats als vollarbeitslose Person beziehen müssten.

Sie sind freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer?

Ihr “theoretisches” tägliches Arbeitslosengeld

=

  • der Betrag der „halben Leistung bei Vollarbeitslosigkeit“, die Sie am ersten Tag mit Leistungsanspruch des betroffenen Monats als vollarbeitslose Person beziehen müssten,
  • geteilt durch die Zahl der „halben Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit“, auf die Sie wöchentlich Anspruch hätten,
  • geteilt durch sechs.

Beispiel

Wenn Sie vollarbeitslos wären, würden Sie als freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer entschädigt. Der Tagesbetrag Ihrer „halben Leistung“ beläuft sich auf 24,79 Euro. Sie müssten normalerweise 9 „halbe Leistungen“ pro Woche beziehen. Der Berechnung der EGU wird eine tägliche Leistung zugrunde gelegt, die 24,79 x 9/6 = 37,185 = 37,19 Euro ausmacht.

... aber manchmal ist der Betrag höher

In bestimmten Fällen wird ein theoretisches tägliches Arbeitslosengeld zugrunde gelegt, das höher als das normale tägliche Arbeitslosengeld ist.

Sie sind Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten oder Alleinlebender?

und Ihr normales tägliches Arbeitslosengeld ist

  • eine Leistung der Phasen 21, 22, 23 oder 24

oder

  • ein pauschales Arbeitslosengeld,

=> Ihr theoretisches tägliches Arbeitslosengeld entspricht dann dem Betrag der Phase 2A

Näheres zu den Phasen erfahren Sie im Infoblatt Nr. T67 “Wie viel beträgt Ihr Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?”.

Sie sind zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten)?

und Ihr normales tägliches Arbeitslosengeld ist

  • eine Leistung der Phasen 21, 22, 23 oder 24,

=> Ihr theoretisches tägliches Arbeitslosengeld entspricht dann dem Betrag der Phase 2A

Näheres zu den Phasen erfahren Sie im Infoblatt Nr. T67 “Wie viel beträgt Ihr Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?”.

... ist immer ein Nettobetrag

Die Referenzleistung entspricht dem monatlichen Nettobetrag des Arbeitslosengeldes bei Vollarbeitslosigkeit.

Wir berechnen die ESZ nämlich zuerst immer netto. Wir legen also den Nettobetrag des Arbeitslosengeldes bei Vollarbeitslosigkeit zugrunde.

Dies bedeutet, dass der Steuerabzug (Berufssteuervorabzug) von dem Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit eingerechnet wird. In den meisten Fällen ist der Nettobetrag aber de facto gleich dem Bruttobetrag. Wir ziehen nämlich lediglich während der ersten Leistungsbezugsperiode (in den ersten 12 Monaten) eines zusammenwohnenden Arbeitnehmers (Code B1) einen Berufssteuervorabzug (10,09%) ab. Mit anderen Worten multiplizieren wir den Betrag des Codes B1 mit 0,8991.

Näheres zu den Leistungsbezugsperioden erfahren Sie im Infoblatt Nr. T67 “Wie viel beträgt Ihr Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?”.

Der monatliche Betrag des Stundenzuschlags?

Der monatliche Betrag des Stundenzuschlags = (Stunden > 1/3 einer Vollzeitbeschäftigung) x Stundezuschlag

Stunden > 1/3 einer Vollzeitbeschäftigung?

Nur die Stunden, die das Drittel einer Vollzeitbeschäftigung übersteigen, geben Recht auf einen Stundenzuschlag. Im Falle einer Beschäftigung, für die ein voller Stundenplan 38 Stunden pro Woche zählt, entspricht das Drittel einer Vollzeitbeschäftigung 55 Stunden pro Monat.

Beispiel:

Wenn Sie während des betroffenen Monats eine Entlohnung für 68 Stunden erhalten haben, haben Sie Anspruch auf 68 – 55 = 13 mal den Stundenzuschlag.

Dem Stundenzuschlag werden Achtunddreißigstel der Beschäftigung zugrunde gelegt. Wenn Ihre Arbeitsregelung eine andere Vollzeitarbeitszeit vorsieht, können Sie Ihre Beschäftigung durch Multiplizieren der Anzahl Arbeitsstunden mit „38/Vollzeitarbeitszeit“ in Achtunddreißigstel umrechnen.

Beispiel:

Für eine Lehrperson, die 10/24 arbeitet und im Laufe eines gegebenen Monats ein Gehalt für 43 Stunden erhalten hat, wird davon ausgegangen, dass Sie 43 x 38/24 = 68,08 Stunden arbeitet. Sie hat demnach Anspruch auf 68,08 – 55 = 13,08 mal den Stundenzuschlag.

Der Stundenzuschlag?

Der Stundenzuschlag = ein Pauschalbetrag

  • 3,87 Euro

Die Nettoentlohnung?

Für die Ermittlung der Nettoentlohnung nimmt man die Bruttoentlohnung für den betroffenen Monat und

  • zieht einen LSS-Beitrag von 13,07 % ab (d.h. man multipliziert mit 0,8693),
  • rechnet den LSS-Arbeitsbonus hinzu,
  • und zieht den Berufssteuervorabzug ab.

Begrenzung der EGU?

Der Nettobetrag der EGU ist:

  • begrenzt auf einen Betrag, der der fiktiven Nettoentlohnung für eine Vollzeit abzüglich der Nettoentlohnung für die Teilzeit gleich ist. Das Gesamteinkommen (Nettoentlohnung für die Teilzeit + EGU) darf nämlich nicht die Nettoentlohnung übersteigen, die der Arbeitgeber im Falle einer Vollzeitbeschäftigung bezahlen würde;
  • gleich null, wenn das Ergebnis dieser Berechnung 13,79 Euro untersteigt.

Wie wird die EGU berechnet? Die Übergangsregelung

Worin besteht diese Übergangsregelung?

Jeden Monat berechnen wir die EGU durch zwei Formeln:

  • die Formel “ehemaliges System”, die vor dem 1. Juli 2005 galt;
  • die Formel “neues System”, die ab dem 1. Juli 2005 gilt.

Es wird Ihnen das höhere Ergebnis gewährt.

Wann unterliegen Sie der Übergangsregelung?

Wenn Sie am 30. Juni 2005 Teilzeit beschäftigt waren und Sie für diese Beschäftigung die EGU beantragt und erhalten hatten, wird die Übergangsregelung, solange die Beschäftigung dauert, automatisch angewandt.

Was geschieht, wenn Sie nach dem 30. Juni 2005 einen Antrag auf eine EGU für eine neue Teilzeitbeschäftigung stellen, oder für eine Teilzeitbeschäftigung, die bereits am Laufen ist, aber für die Sie noch keine EGU beantragt haben?

Die Übergangsregelung kommt zum Tragen, wenn:

  • Sie für mindestens einen Kalendermonat im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 30. Juni 2005 bereits eine EGU erhalten haben;
  • Sie seit dem 1. März 2005 durchgehend mit Teilzeitarbeitsverträgen beschäftigt gewesen sind. Gelten nicht als Unterbrechung: die Schulferien, wenn Sie Teilzeit beschäftigte Lehrperson sind, für die ein zeitversetztes Gehalt gezahlt wird;
  • wenn Sie in Ihrer neuen Teilzeitbeschäftigung mindestens zum Drittel einer Vollzeitbeschäftigung arbeiten (12,66 Stunden pro Woche, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden ausmacht).

Wie wird die EGU “ehemaliges System” berechnet?

Für einen gegebenen Monat, wird die EGU„ehemaliges System“ folgendermaßen ermittelt:

EGU = Referenzleistung + Monatszuschlag – Nettoentlohnung
  • Referenzleistung = 26 x das “theoretische” tägliche Arbeitslosengeld, das Ihnen bei Vollarbeitslosigkeit für diesen Monat gezahlt würde.

    Nähere Erklärungen finden Sie im vorigen Abschnitt: “Die Referenzleistung?“.

  • Stundenzuschlag = ein Pauschalbetrag, der von Ihrer familiären Situation abhängig ist:
    • 228,94 Euro für einen Arbeitnehmer mit einzigem Einkommen und Familie zu Lasten (Kategorie A);
    • 183,15 Euro für einen Alleinlebenden (Kategorie N);
    • 137,35 Euro für einen Zusammenwohnenden (Kategorie B).
  • Nettoentlohnung = (Bruttoentlohnung – Sozialversicherungsabzug von 13,07% + LSS-Arbeitsbonus) – Berufssteuervorabzug.

Der Nettobetrag der EGU “ehemaliges System” kann in keinem Fall den Neunzehntel der Referenzleistung überschreiten.

Der Betrag der EGU ist gleich null, wenn das Ergebnis dieser Berechnung 13,79 Euro unterschreitet.

Ändern sich die Beträge im Zeitablauf?

Alle in diesem Infoblatt angegebenen Beträge sind indexiert. Sie sind gültig ab dem 01.11.2023.

Was müssen Sie konkret unternehmen, um die EGU zu erhalten?

Am Anfang der Teilzeitbeschäftigung?

Bei Ihrer Zahlstelle?
Das Formular C131A-Arbeitnehmer

Sie beantragen die EGU bei Ihrer Zahlstelle mithilfe des Formulars C131A-Arbeitnehmer. Achten Sie darauf, dass Sie das Formular richtig und ganz ausfüllen.

Die Zahlstelle schickt diesen Antrag dem Arbeitslosenamt des LfA:

  • Wenn Sie Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte sind, muss Ihr Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme Ihrer Teilzeitbeschäftigung beim Arbeitslosenamt eintreffen.
  • Wenn Sie freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer sind, muss Ihr Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Tag, für den Sie die Einkommenssicherungszulage erhalten möchten, beim Arbeitslosenamt eintreffen.
Das Formular C3-Teilzeit

Das Formular C3-Teilzeit ist ein Kontrollformular, das Sie jeden Monat ausfüllen müssen.

Ihre Zahlstelle gibt Ihnen mehrere Exemplare dieses Formulars ab.

Bei der regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung?

Sie müssen ebenfalls auf der regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung (Arbeitsamt des DG, Actiris, Forem, VDAB) vorsprechen, um

  • Ihre Teilzeitbeschäftigung zu melden;
  • sich für eine Vollzeitstelle oder für eine zumutbare Teilzeitstelle als arbeitsuchend eintragen zu lassen.

Sie müssen sich bei dieser Verwaltung persönlich melden:

  • innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme Ihrer Teilzeitbeschäftigung, wenn Sie Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte sind;
  • innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Tag, für den Sie eine ESZ erhalten möchten, wenn Sie freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer sind.

Während der Teilzeitbeschäftigung?

Am Ende eines jeden Monats müssen Sie das korrekt ausgefüllte Formular C3 Teilzeit Ihrer Zahlstelle übermitteln.