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Was hat sich am 01.04.2017 und am 01.06.2017 geändert?
Durch das KAA Nr. 103ter vom 20.12.2016, das am 01.04.2017 in Kraft getreten ist, wurden die Bestimmungen hinsichtlich des Anspruchs auf den Zeitkredit, der beim Arbeitgeber gemäß KAA Nr. 103 erhalten werden kann (Urlaubsanspruch) geändert, während der KE, der den Anspruch auf die Unterbrechungsleistungen des LfA regelt (Leistungsanspruch) bis zum 31.05.2017 unverändert geblieben ist.
Durch den Königlichen Erlass vom 23.05.2017, der am 01.06.2017 in Kraft getreten ist, wurde die Leistungsanspruchsdauer beim LfA auf die Urlaubsanspruchsdauer beim Arbeitgeber abgestimmt.
Achtung!
Für die Entstehung des Anspruchs auf den Zeitkredit mit der Begründung "Bildung" oder mit den Begründungen "Betreuung", mit Ausnahme der Begründungen "Betreuung eines schwerkranken minderjährigen Kindes" und "Betreuung eines unter-21-jährigen Kindes mit Behinderung", muss für die Vollzeitform und für die Halbzeitform ein Unternehmens- oder sektorielles KAA bestehen, das die Inanspruchnahme des Halbzeit- oder Vollzeit-Zeitkredits vorsieht, wobei für die höchstzulässige Dauer des Zeitkredits dieses KAA maßgebend ist (und dieses KAA nicht mehr als 36 Monate für die Begründung "Bildung" und nicht mehr als 51 Monate für die Begründungen "Betreuung" vorsehen darf).
Hiernach finden Sie eine Vergleichstabelle, in der der Urlaubsanspruch beim Arbeitgeber (in Anwendung des KAA Nr. 103) und der eventuelle Leistungsanspruch (in Anwendung des K.E. vom 12.12.2001) gegenübergestellt sind, d.h. eine Tabelle, in der der Zeitkreditanspruch beim Arbeitgeber, der für alle Anträge mit einer nach dem 31.03.2017 ergangenen schriftlichen Benachrichtigung gilt, und der Leistungsanspruch, der für alle Anträge mit einer nach dem 31.05.2017 ergangenen schriftlichen Benachrichtigung zu Tragen kommt, gegenübergestellt sind.
Zeitkredit |
KAA Nr. 103 so wie er durch das KAA Nr. 103ter geändert worden ist |
KE vom 12.12.2001
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a/ Begründung Bildung |
höchstens 36 Monate Achtung!
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36 Monate Leistungsbezug
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b/ Begründung Kind < 8 Jahren |
höchstens 51 Monate (Begründungen a/ bis f/ einbegriffen) Achtung!
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51 Monate Leistungsbezug (Begründungen a/ bis f/ einbegriffen) |
c/ Begründung Betreuung eines schwerkranken Haushaltsmitgliedes oder Familienangehörigen |
höchstens 51 Monate (Begründungen a/ bis f/ einbegriffen) Achtung!
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51 Monate Leistungsbezug (Begründungen a/ bis f/ einbegriffen) |
d/ Begründung Palliativpflege |
höchstens 51 Monate (Begründungen a/ bis f/ einbegriffen) Achtung!
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51 Monate Leistungsbezug (Begründungen a/ bis f/ einbegriffen)
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e/ Begründung |
51 Monate Leistungsbezug Kein KAA erforderlich, weder für den Vollzeit-, noch für den Halbzeit-, noch für den Einfünftel-Zeitkredit |
51 Monate Leistungsbezug |
f/ Begründung |
51 Monate Leistungsbezug Kein KAA erforderlich, weder für den Vollzeit-, noch für den Halbzeit-, noch für den Einfünftel-Zeitkredit |
51 Monate Leistungsbezug |
Zeitkredit
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KAA Nr. 103 so wie er durch das KAA Nr. 103ter geändert worden ist |
KE vom 12.12.2001
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Verkürzung auf Halbzeit oder um ein Fünftel |
Zwischen 50 und 54 Jahren Nur wenn Allgemeinbedingungen UND abweichende Bedingungen* OK Ab 55 Jahren Wird immer bewilligt, wenn Allgemeinbedingungen OK |
Zwischen 50 und 54 Jahren Zeitkredit wird bewilligt, aber ohne Leistungen Ab 55 Jahren: Einfünftel-Zeitkredit mit Leistungen* Ab 57 Jahren: Einfünftel-Zeitkredit oder Halbzeit-Zeitkredit mit Leistungen* * Nur wenn die abweichenden Bedingungen erfüllt sind. Sonst, Bewilligung ohne Leistungen.
Ab 60 Jahren Zeitkredit wird mit Leistungen bewilligt |