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Die Zahlstellen sind damit beauftragt, den arbeitslosen Personen jede nötige Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen abzugeben, die für einen Leistungsantrag benötigt werden. Sie legen die Antragsakten an und reichen sie bei den Arbeitslosenämtern des LfA ein. Außerdem gehört es zu ihren Aufgaben, das Arbeitslosengeld und anderweitige Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu zahlen.

Die öffentlichen Sozialhilfezentren sind öffentliche Einrichtungen, deren Aufgabe –so ihr Leitbild – darin besteht "jedem zu ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben führen zu können"

UNIPROC-Verfahren1

Das Uniproc-Verfahren, eine Arbeitsgemeinschaft zwischen dem LfA, den ÖSHZ und den Zahlstellen, wurde ins Leben gerufen, um die Zahl der ÖSHZ-Vorschüsse zu senken.

Arbeitslose, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil die Bearbeitung ihres Arbeitslosengeldantrages sich hinauszögert, können bei dem ÖSHZ ihrer Gemeinde Vorschüsse auf das Arbeitslosengeld beantragen.

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1. Das Uniproc-Verfahren ersetzt das Forderungsübergangsverfahren nicht.

Mitteilung ÖSHZ@LFA Art. 60, §7 ÖSHZ-Gesetz

Gemäß Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes der öffentlichen Sozialhilfezentren vom 08.07.1976 müssen die ÖSHZ alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um unter anderem einer Person eine Arbeitsstelle zu verschaffen, wenn diese einen bestimmten Arbeitszeitraum nachweisen muss, um zum Anspruch auf Arbeitslosengeld zugelassen zu werden. Zu diesem Zweck schließen das ÖSHZ und die genannte Person einen Artikel 60-Arbeitsvertrag ab.

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