Ich bezog Arbeitslosengeld vor dem 1. März 2026. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?
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Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?
Ich bin entschädigte/-r Vollarbeitslose/-r oder arbeite Teilzeit und bekommen einen Ausgleich von dem LfA. Ich gehöre zu keinem der vorgenannten 4 Personenkreise.
Wenn Sie 55 Jahre alt oder älter sind und genügend Laufbahnjahre nachweisen, ist Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht befristet.
4 Situationen
Wann muss ich mindestens 55 Jahre alt sein?
Sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein
- entweder zum 30.06.2025;
-
oder zum Zeitpunkt Ihres ersten Antrages auf Arbeitslosengeld nach dem 30.06.2025,
falls Sie zum 30.06.2025 kein Arbeitslosengeld beziehen,
entweder weil Sie das Arbeitslosengeld erst später, aber noch vor dem 01.03.2026, beantragen;
oder weil es zum 30.06.2025, aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung, eine Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs um 28 zusammenhängende Kalendertage oder mehr gab.Beispiel 1:
Sie beziehen Arbeitslosengeld seit 2023.
Sie haben sich vom 19.05.2025 bis einschließlich 06.07.2025 im Ausland aufgehalten. Sie haben dort nicht gearbeitet. Sie haben so lange kein Arbeitslosengeld bezogen.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 07.07.2025.
Sie müssen zum 30.06.2025 mindestens 55 Jahre alt sein. Die Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs dauert 28 zusammenhängende Tage oder mehr, aber nicht aufgrund einer unselbständigen oder hauptberuflich selbständigen Beschäftigung.
Beispiel 2:
Sie beziehen Arbeitslosengeld seit 2024.
Sie arbeiten vom 23.06.2025 bis zum 04.07.2025 als Leiharbeitskraft.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 07.07.2025.
Sie müssen zum 30.06.2025 mindestens 55 Jahre alt sein. Der Grund der Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs ist zwar eine unselbständige Beschäftigung, aber diese dauert weniger als 28 zusammenhängende Tage.
Beispiel 3:
Sie bezogen Arbeitslosengeld seit 2019.
Sie haben vom 01.01.2024 bis zum 30.09.2025 eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 01.10.2025.
Sie müssen zum 01.10.2025 mindestens 55 Jahre alt sein. Die Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs beträgt 28 zusammenhängende Tage oder mehr und ist auf eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit zurückzuführen.
Haben Sie genügend Laufbahnjahre?
Wie viele Laufbahnjahre?
Sie müssen 30 Laufbahnjahre nachweisen, falls Sie
- entweder zum 30.06.2025 Arbeitslosengeld beziehen;
- oder zum 30.06.2025 zwar kein Arbeitslosengeld beziehen, aber es keine Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs um 28 zusammenhängende Tage oder mehr gibt;
- oder zum 30.06.2025 zwar kein Arbeitslosengeld beziehen und es zwar eine Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs um 28 zusammenhängende Tage oder mehr gibt, aber darauf ein neuer Arbeitslosengeldantrag zu einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2026 folgt;
- oder Sie zum 30.06.2025 zwar kein Arbeitslosengeld beziehen, aber es eine Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs aufgrund einer Sanktion, deren Dauer keine Rolle spielt, gibt und darauf ein neuer Arbeitslosengeldantrag zu einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2026 folgt;
- oder Sie erst nach dem 30.06.2025 aber vor dem 01.01.2026 einen Arbeitslosengeldantrag stellen.
Achtung: Die Anzahl der nötigen Laufbahnjahre erhöht sich jedes Jahr um 1 Jahr, und zwar bis auf 35 Jahre im Jahr 2030.
Sie beantragen Arbeitslosengeld zum ersten Mal nach dem 30.06.2025 oder Sie beantragen Arbeitslosengeld nach einer Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs oder einer Ausschlusssanktion. nach dem 30.06.2025
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Nachzuweisende Laufbahnjahre |
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Im Jahr 2026 |
31 Jahre |
Im Jahr 2027 |
32 Jahre |
Im Jahr 2028 |
33 Jahre |
Im Jahr 2029 |
34 Jahre |
Nach 2029 |
35 Jahre |
Beispiel 1:
Sie bezogen Arbeitslosengeld seit 2019.
Sie haben vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2027 eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt.
Sie beantragen das Arbeitslosengeld wieder für die Zeit ab dem 01.07.2027.
Sie müssen 32 Laufbahnjahre nachweisen.
Beispiel 2:
Sie beantragen Arbeitslosengeld zum ersten Mal seit dem 14.01.2026.
Sie müssen 31 Laufbahnjahre nachweisen.
Die Anzahl der Laufbahnjahre berechnet man, indem man alle Arbeitstage und gleichgestellten Tage zusammenrechnet und diese Summe durch 312 dividiert. Beträgt der Überschuss nach der Division mindestens 156 Tage, wird die Anzahl der Laufbahnjahre um eine Einheit erhöht. Beträgt dieser Überschuss weniger als 156 Tage, wird er nicht mitgezählt.
Welche Tage zählen für die Berechnung der Laufbahnjahre?
Ihre Laufbahnjahre bestehen aus Arbeitstagen und gleichgestellten Tagen.
Arbeitstage sind Tage, an denen gearbeitet wurde, mit einer Entlohnung, die gesetzlich als ausreichend gilt und von der Sozialversicherungsbeiträge, darunter für die Arbeitslosenversicherung, einbehalten wurden. Es werden also nur Tage von unselbständiger Arbeit, d. h. von Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber, eingerechnet. Selbständige Arbeit zählt somit nicht.
Bestimmte Tage werden mit gültigen Arbeitstagen gleichgestellt.
- Urlaubstage, die Urlaubsgeld abdeckt;
- Feiertage oder Ersatzfeiertage während eines Zeitraums der zeitweiligen Arbeitslosigkeit;
- Ausgleichsruhetage;
- nichtgearbeitete Tage, für die eine Entlohnung gezahlt wurde, von der Sozialversicherungsbeiträge, darunter für die Arbeitslosenversicherung, einbehalten wurden;
- Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, für die der Arbeitgeber einen garantierten Lohn oder eine Zulage zur Leistung der Krankenkasse gezahlt hat (grundsätzlich für die ersten 30 Tage);
- Karenztage (der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters, der vor 2014 keine Entschädigung erhalten hat);
- Tage, die eine Leistung der Kranken- und Invalidenversicherung oder eine Leistung der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung abdeckt;
- Tage, die eine Invalidenpension für Bergarbeiter abdeckt;
- Tage, für die Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit (z. B. aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen ungünstiger Witterung) erhalten wurde.
- Streiktage, Aussperrungstage und Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen Streik oder Aussperrung (und zwar auch dann, wenn für diese Tage kein Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit gezahlt wurde);
- Tage, an denen wegen Frost nicht gearbeitet wurde und die vom Fonds für Existenzsicherheit des Baugewerbes entschädigt wurden (diese Tage werden meistens, aber nicht immer, durch die Zahlung von Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit entschädigt);
- Tage, an denen als Sozialgerichtsrat amtiert wurde;
- Tage des Fernbleibens von der Arbeit für die Erfüllung von Aufgaben als Pflegeelternteil;
- Tage unbezahlter Abwesenheit (es werden maximal 10 Tage pro Jahr eingerechnet)
- Tage, an denen eine mindestens halbzeitige Berufsausbildung verfolgt wurde;
- Tage, an denen ein Einstiegspraktikum verfolgt wurde (es werden maximal 96 Tage eingerechnet);
- Tage der Beschäftigung in einem Betrieb für angepasste Arbeit als schwer vermittelbare arbeitslose Person mit Beeinträchtigung (diese Maßnahme wird seit dem 01.07.2004 schrittweise abgeschafft);
- Tage der Beschäftigung als in Arbeit vermittelte arbeitslose Person („chômeur remis au travail“);
- Tage der Einberufung oder Wiedereinberufung als Soldat oder Tage als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen.
Wurde eine Übergangsleistung (die Leistung, auf die eine Witwe/ein Witwer Anspruch hat, wenn sie/er das Mindestalter für eine Hinterbliebenenpension nicht erreicht hat) für die in den Pensionsvorschriften vorgesehene Höchstdauer von 2 Jahren gezahlt, so kann diese Zeit für 624 Tage als gleichgestellter Zeitraum eingerechnet werden.
Laufbahnjahre in Vollzeit oder Teilzeit?
Ob Sie die Laufbahnjahre in Vollzeit oder in Teilzeit zurückgelegt haben müssen, hängt von Ihrem Status ab:
- Sind Sie vollzeitbeschäftigt, so müssen Sie die Laufbahnjahre in Vollzeit umgerechnet nachweisen. Mit anderen Worten: Wenn Sie Vollzeit arbeiten, zählen Teilzeitarbeitszeiträume zwar auch, aber sie müssen dann in Vollzeit umgerechnet werden.
Beispiel: Wenn Sie 2 Kalenderjahre in Teilzeit (mit 50 %) gearbeitet haben, wird dieser Zeitraum umgerechnet als 1 Jahr Vollzeitarbeit gewertet.
- Wenn Sie Teilzeit arbeiten und den Status einer oder eines unfreiwillig „Teilzeitbeschäftigten mit Aufrechterhaltung der Rechte“ haben, gelten Sie als vollzeitbeschäftigt und müssen die entsprechenden Laufbahnjahre in Vollzeit umgerechnet werden.
- Sind Sie freiwillig teilzeitbeschäftigt, so müssen Sie die Laufbahnjahre in Halbzeit umgerechnet nachweisen.
Näheres zur Teilzeitarbeit „mit Aufrechterhaltung der Rechte“ und zur freiwilligen Teilzeitarbeit erfahren Sie im Infoblatt T28 „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“