Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit?

T32

Zuletzt aktualisiert am 18.03.2025

Sie wurden aus wirtschaftlichen Gründen in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt?

Zulassungsbedingungen

Wenn Sie in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt wurden, haben Sie sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld, ohne die Zulassungsbedingungen erfüllen zu müssen. Mit anderen Worten brauchen Sie keine bestimmte Anzahl Arbeitstage als Arbeitnehmer (Anwartschaftszeit) innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Referenzzeitraum), der dem Antrag vorangeht, nachzuweisen.

Entschädigbarkeitsbedingungen

Um Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit tatsächlich beziehen zu dürfen, müssen Sie sogenannte Entschädigbarkeitsbedingungen erfüllen (unter anderem arbeitsfähig und ohne Arbeitseinkommen sein...). Lesen Sie hierzu das Infoblatt T50 “Welches sind Ihre Pflichten als zeitweilig Arbeitsloser?” und gegebenenfalls das Infoblatt T45 “Dürfen Sie während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben?” (*).

Wann und wie stellen Sie einen Arbeitslosengeldantrag?

Wann?

Sie brauchen nicht jedes Mal, wenn Sie zeitweilig arbeitslos werden, einen neuen Arbeitslosengeldantrag zu stellen.

Ein Arbeitslosengeldantrag braucht nur eingereicht zu werden, am ersten Tag der zeitweiligen Arbeitslosigkeit oder der Aussetzung des Angestelltenvertrages:

  • nach dem Arbeitsantritt bei einem neuen Arbeitgeber, unabhängig vom Grund der Arbeitslosigkeit;
  • nach einer mehr als dreijährigen Unterbrechung Ihres Arbeitslosengeldbezugs bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit;
  • nach Vollendung des 66 Lebensjahres.

In den folgenden Fällen muss ebenfalls ein Leistungsantrag gestellt werden, aber den reicht Ihre Zahlstelle ohne Ihr Zutun ein (Sie brauchen also selbst keinerlei Schritte zu unternehmen):

  • am ersten Tag der zeitweiligen Arbeitslosigkeit in jedem neuen Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres, wenn Sie höheres Arbeitslosengeld erhalten möchten (durch eine fakultative jährliche Neuberechnung Ihres Tagessatzes);
  • bei jeder Änderung der Beschäftigungsbruchzahl bei Ihrem Arbeitgeber (z. B. wenn Sie eine Laufbahnunterbrechung oder einen Zeitkredit nehmen).

Wie?

Was muss Ihr Arbeitgeber unternehmen?

Normalerweise nimmt Ihr Arbeitgeber unaufgefordert die elektronische Meldung  (MSR Szenario 2 “Jährliche Meldung vorübergehende Arbeitslosigkeit”) auf www.socialsecurity.be vor, damit Sie einen Arbeitslosengeldantrag stellen können und damit der Tagesbetrag Ihres Arbeitslosengeldes bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit bemessen werden kann.

Wenn Sie aber als direkte oder indirekte Folge eines Streiks oder einer Aussperrung zeitweilig arbeitslos sind, sendet Ihr Arbeitgeber diese MSR Szenario 2 nur auf Ihre Bitte hin.

Ihr Arbeitgeber übergibt Ihnen einen Ausdruck der elektronischen Meldung, die Sie also zur Information für sich selbst behalten, und Sie suchen schnellstens Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA/CAPAC) auf, um dort das Formular C3.2-Arbeitnehmer (Antrag auf Leistungen bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit) auszufüllen.

Die Zahlstelle wird sich selbst darum kümmern, die MSR Szenario 2 abzurufen.

Was müssen Sie unternehmen?

Sie müssen sich so schnell wie möglich mit Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA) in Verbindung setzen, um anhand des Formulars C3.2-Arbeitnehmer (Antrag auf Leistungen bei Zeitweiliger Arbeitslosigkeit), dem ein Formular C1 (Meldung der persönlichen und familiären Situation) beizufügen ist, einen Arbeitslosengeldantrag zu stellen. Sie können den Arbeitslosengeldantrag eventuell auch elektronisch einreichen. Auf diesem Formular C1 müssen Sie die Ausübung von Nebentätigkeiten oder den Bezug von Einkommen angeben, die Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen können.

Wie viel Zeit haben Sie, um einen Arbeitslosengeldantrag zu stellen?

Der Arbeitslosengeldantrag muss spätestens am Ende des zweiten Monats nach dem Monat, in dem Sie in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt wurden, beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Zum Beispiel:

  • Sie werden zum ersten Mal am 16. Juni in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss spätestens am 31. August beim Arbeitslosenamt eintreffen.
  • Sie werden zum ersten Mal am 1. Juli in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss spätestens am 30. September beim Arbeitslosenamt eintreffen.
  • Sie werden zum ersten Mal am 31. Juli in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss spätestens am 30. September beim Arbeitslosenamt eintreffen.

Bei Streik oder Aussperrung muss der Arbeitslosengeldantrag spätestens am Ende des 6. Monats nach dem Monat, in dem Sie in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt werden, beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Zum Beispiel:

  • Sie werden zum ersten Mal am 16. Februar in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss dem Arbeitslosenamt spätestens am 31. August zukommen.
  • Sie werden zum ersten Mal am 1. April in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss dem Arbeitslosenamt spätestens am 31. Oktober zukommen.
  • Sie werden zum ersten Mal am 30. April in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss dem Arbeitslosenamt spätestens am 31. Oktober zukommen.

Wenn Ihre Zahlstelle den Antrag ohne Ihr Zutun einreicht (im Falle einer fakultativen Neuberechnung des Tagessatzes oder einer Änderung Ihrer Beschäftigungsbruchzahl), muss der Antrag vor Ablauf des 36. Monats nach dem Monat, in dem Sie in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt wurden, bei dem Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Welche Formalitäten muss Ihr Arbeitgeber erfüllen?

Die Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit

Seit dem 01.01.2025 ist die elektronische Kontrollkarte Pflicht.

Infolgedessen darf Ihr Arbeitgeber Ihnen seit Januar 2025 keine Papierkontrollkarten mehr ausstellen und müssen Sie im Besitz einer elektronischen Kontrollkarte eC3.2 sein (es sei denn, Sie sind in einem Betrieb für angepasste Arbeit beschäftigt oder Sie oder Ihr Arbeitgeber hat einen Antrag eingereicht, um die Übergangsregelung in Anspruch nehmen zu dürfen, siehe das Infoblatt T2).

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt wurden, müssen Sie die elektronische Kontrollkarte am Ende des Monats bestätigen und an Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) senden.

Wenn Sie nicht in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt wurden, müssen Sie die elektronische Kontrollkarte nicht am Monatsende an Ihre Zahlstelle senden.

Elektronische Meldung - MSR Szenario 5 “Monatliche Meldung der Stunden vorübergehender Arbeitslosigkeit oder Aussetzung-Angestellte” am Ende eines jeden Monats

Nach dem Ende des Monats sendet der Arbeitgeber aus eigener Initiative eine elektronische Meldung über das Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be > Unternehmen > Sozialrisiken > Meldung Sozialrisiken > Arbeitslosigkeit > Szenario 5 “Monatliche Meldung der Stunden vorübergehender Arbeitslosigkeit oder Aussetzung-Angestellte”) oder per Batch und gibt Ihnen einen Ausdruck der elektronischen Meldung ab. Den Ausdruck dieser MSR behalten Sie zur Information für sich selbst, wenn Sie es wünschen.

Bei Streik oder Aussperrung sendet der Arbeitgeber die MSR auf Ihre Bitte hin.

In der MSR gibt der Arbeitgeber die Stunden an, an denen Sie im Laufe des Monats zeitweilig arbeitslos waren.

Mithilfe dieser elektronischen Kontrollkarte  und der MSR Szenario 5 können die Zahlstelle und das LfA die Zahl der täglichen Leistungen ausrechnen, die Ihnen zustehen. 

 (*) Diese Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder können von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden (siehe die Rubrik “Dokumentation” >“Infoblätter Bürger” > “Nach Nummer”).