Welches sind Ihre Pflichten als zeitweilig arbeitslose Person?
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Zuletzt aktualisiert am 25.08.2026
Die elektronische Kontrollkarte bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit
Füllen Sie für jeden Monat, in dem Sie zeitweilig arbeitslos sind, eine Kontrollkarte bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus.
Seit dem 01.01.2025 muss die Kontrollkarte bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit (eC3.2) obligatorisch elektronisch ausgefüllt werden, entweder über das Portal der Sozialen Sicherheit oder über die eC3.2-App aus dem App-Store Ihres Smartphones.
Das heißt: Papierne Kontrollkarten C3.2A dürfen Sie nicht mehr verwenden, und Ihr Arbeitgeber darf Ihnen keine mehr aushändigen. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie in einem Betrieb für angepasste Arbeit (PK 327) beschäftigt sind.
Wenn Sie die elektronische Kontrollkarte eC3.2 zum ersten Mal verwenden, müssen Sie sie aktivieren und eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben.
Sind Sie im Laufe eines Monats zeitweilig arbeitslos, füllen Sie die elektronische Kontrollkarte eC3.2 ab dem ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit im Monat bis zum Monatsende aus. Halten Sie sich dabei an die Hinweise in der Zeichenerklärung.
Ausnahme:
Im Baugewerbe füllen Sie die Kontrollkarte jeden Monat aus, vom Monatsanfang bis zum Monatsende, ganz gleich, ob Sie zeitweilig arbeitslos sind oder nicht.
!!!! Arbeiten Sie an einem Tag bei Ihrem eigenen Arbeitgeber, tragen Sie vor Arbeitsbeginn „Arbeit“ in Ihre elektronische Kontrollkarte ein. Das gilt auch, wenn Sie ausnahmsweise am Wochenende arbeiten oder an einem Tag, an dem Sie sonst nicht bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten. An Tagen, an denen Sie zeitweilig arbeitslos sind, tragen Sie nichts in Ihre Kontrollkarte ein.
In Ihre Kontrollkarte müssen Sie außerdem jede andere Arbeit eintragen, die Sie nach dem ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit ausüben (siehe unten).
Am Monatsende schicken Sie Ihre elektronische Kontrollkarte an Ihre Zahlstelle.
Arbeiten Sie im Baugewerbe, schicken Sie die Kontrollkarte nur dann an Ihre Zahlstelle, wenn Sie im Laufe des Monats zeitweilig arbeitslos waren.
Wie Sie die elektronische Kontrollkarte eC3.2 ausfüllen, lesen Sie im Infoblatt T71.
Mehr zur papiernen Kontrollkarte (PK 327) lesen Sie im Infoblatt E20.
Sie müssen ohne Arbeit und ohne Erwerbseinkommen sein
Sie sind nicht entschädigbar, solange Sie noch Anspruch auf ein Erwerbseinkommen haben (z. B. auf eine Kündigungsentschädigung, die Ihnen ein anderer Arbeitgeber schuldet).
Folgende Arbeitsleistungen müssen Sie ebenfalls in Ihre Kontrollkarte eintragen; ticken Sie dafür das entsprechende Feld an:
- Arbeit für einen anderen Arbeitgeber, für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung an einem Tag, an dem Sie sonst für Ihren eigenen Arbeitgeber arbeiten;
- Arbeit für einen anderen Arbeitgeber, für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung an einem Tag, an dem Sie sonst nicht für Ihren eigenen Arbeitgeber arbeiten.
Diese Arbeitsleistungen beeinflussen die Berechnung des Tagessatzes Ihres Arbeitslosengeldes.
Sie müssen arbeitsfähig sein
Erkranken Sie während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer im Sinne der Kranken- und Invalidenversicherung arbeitsfähig ist.
Im Grundsatz erhalten Sie dann Leistungen von Ihrer Krankenkasse (Artikel 56 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge). Schicken Sie innerhalb von 48 Stunden ein ärztliches Attest an Ihre Krankenkasse und teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Krankheitstage mit.
Die Krankheitstage müssen Sie in Ihrer elektronischen Kontrollkarte eC3.2 angeben; tragen Sie dafür den Buchstaben „K“ ein.
Sie müssen sich in Belgien aufhalten
Arbeitslosengeld erhalten Sie nur, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Belgien haben und sich tatsächlich in Belgien aufhalten.
Von dieser Regel sehen die Vorschriften Ausnahmen vor.
Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die in Belgien zeitweilig arbeitslos werden, sind von der Aufenthaltspflicht in Belgien befreit.
Sie dürfen das gesetzliche Pensionsalter noch nicht erreicht haben
Ab dem Monat nach dem Monat, in dem Sie das gesetzliche Pensionsalter erreichen, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld mehr.
Von dieser Regel gibt es jedoch eine Ausnahme. Beziehen Sie keinerlei Pension (weder eine vollständige noch eine unvollständige Pension noch eine Hinterbliebenenpension), können Sie auch über das gesetzliche Pensionsalter hinaus Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit erhalten. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die zeitweilige Arbeitslosigkeit auf einer Aussetzung des Arbeitsvertrages wegen medizinisch bedingter höherer Gewalt beruht.
Eintragung als arbeitsuchend
Werden Sie zeitweilig arbeitslos, müssen Sie sich nach den ersten 3 Monaten beim zuständigen regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Forem, Actiris, VDAB) als arbeitsuchend eintragen lassen. Diese Pflicht gilt seit dem 01.03.2026.
Nehmen Sie Ihre Arbeit während mindestens 2 aufeinanderfolgenden Wochen vollständig wieder auf? In diesem Fall beginnt nach dieser Arbeitswiederaufnahme ein neuer Zeitraum von 3 Monaten.
