Haben Sie Recht auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit?
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T32
Zuletzt aktualisiert am 24.07.2024
Sie wurden aus wirtschaftlichen Gründen in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt?
Zulassungsbedingungen
Wenn Sie in der Zeit ab dem 01.07.2022 in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt wurden, haben Sie sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld, ohne die Zulassungsbedingungen erfüllen zu müssen. Mit anderen Worten brauchen Sie keine bestimmte Anzahl Arbeitstage als Arbeitnehmer (Anwartschaftszeit) innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Referenzzeitraum), der dem Antrag vorangeht, nachzuweisen.
Leistungsbezugsbedingungen
Um Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit tatsächlich beziehen zu dürfen, müssen Sie ebenfalls sogenannte Leistungsbezugsbedingungen erfüllen (unter anderem arbeitsfähig und ohne Arbeitseinkommen sein...). Lesen Sie hierzu das Infoblatt T50 “Welches sind Ihre Pflichten als zeitweilig Arbeitsloser?” und gegebenenfalls das Infoblatt T45 “Dürfen Sie während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben?” (*).
Sie wurden aus einem anderen Grund in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt?
Zulassungsbedingungen
Wenn Sie wegen ungünstiger Witterung, technischer Störung, höherer Gewalt, medizinisch bedingter höherer Gewalt, kollektiver Schließung wegen Jahresurlaub oder Ausgleichsruhe, Streik, Aussperrung oder als geschützter Arbeitnehmer in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt werden, brauchen Sie keine Zulassungsbedingungen zu erfüllen.
Leistungsbezugsbedingungen
Um tatsächlich Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit beziehen zu dürfen, müssen Sie sogenannte Leistungsbezugsbedingungen erfüllen (unter anderem arbeitsfähig und ohne Arbeitseinkommen sein...). Lesen Sie hierzu das Infoblatt T50 “Welches sind Ihre Pflichten als zeitweilig Arbeitsloser?” und gegebenenfalls das Infoblatt T45 “Dürfen Sie während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben?” (*).
Wann und wie stellen Sie einen Arbeitslosengeldantrag?
Wann?
Sie brauchen nicht jedes Mal, wenn Sie zeitweilig arbeitslos werden, einen neuen Arbeitslosengeldantrag zu stellen.
Ein Arbeitslosengeldantrag braucht nur eingereicht zu werden, am ersten Tag der zeitweiligen Arbeitslosigkeit oder der Aussetzung des Angestelltenvertrages:
- nach dem Arbeitsantritt bei einem neuen Arbeitgeber, unabhängig vom Grund der Arbeitslosigkeit;
- nach einer mehr als dreijährigen Unterbrechung Ihres Arbeitslosengeldbezugs bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit;
- nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Wie?
Was muss Ihr Arbeitgeber unternehmen?
Normalerweise nimmt Ihr Arbeitgeber unaufgefordert die elektronische Meldung (MSR Szenario 2 “Jährliche Meldung vorübergehende Arbeitslosigkeit”) auf www.socialsecurity.be vor, damit Sie einen Arbeitslosengeldantrag stellen können und damit der Tagesbetrag Ihres Arbeitslosengeldes bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit bemessen werden kann.
Wenn Sie aber als direkte oder indirekte Folge eines Streiks oder einer Aussperrung zeitweilig arbeitslos sind, sendet Ihr Arbeitgeber diese MSR Szenario 2 nur auf Ihre Bitte hin.
Ihr Arbeitgeber übergibt Ihnen einen Ausdruck der elektronischen Meldung, die Sie also zur Information für sich selbst behalten, und Sie suchen schnellstens Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA/CAPAC) auf, um das Formular C3.2-Arbeitnehmer (Antrag auf Leistungen bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit) auszufüllen.
Die Zahlstelle wird sich selbst darum kümmern, die MSR Szenario 2 abzurufen.
Was müssen Sie unternehmen?
Sie müssen sich so schnell wie möglich mit Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA) in Verbindung setzen, um anhand des Formulars C3.2 – Arbeitnehmer, dem ein Formular C1 (Meldung der persönlichen und familiären Situation) beizufügen ist, einen Arbeitslosengeldantrag zu stellen. Auf diesem Formular C1 müssen Sie die Ausübung von Nebentätigkeiten oder den Bezug von Einkommen angeben, die Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen können.
Wie viel Zeit haben Sie, um einen Arbeitslosengeldantrag zu stellen?
Der Arbeitslosengeldantrag muss spätestens am Ende des zweiten Monats nach dem Monat, in dem Sie in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt wurden, beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.
Zum Beispiel:
- Sie werden zum ersten Mal am 16. Juni in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss spätestens am 31. August beim Arbeitslosenamt eintreffen.
- Sie werden zum ersten Mal am 1. Juli in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss spätestens am 30. September beim Arbeitslosenamt eintreffen.
- Sie werden zum ersten Mal am 31. Juli in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss spätestens am 30. September beim Arbeitslosenamt eintreffen.
Bei Streik oder Aussperrung muss der Arbeitslosengeldantrag spätestens am Ende des 6. Monats nach dem Monat, in dem Sie in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt werden, beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.
Zum Beispiel:
- Sie werden zum ersten Mal am 16. Februar in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss dem Arbeitslosenamt spätestens am 31. August zukommen.
- Sie werden zum ersten Mal am 1. April in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss dem Arbeitslosenamt spätestens am 31. Oktober zukommen.
- Sie werden zum ersten Mal am 30. April in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt. Der Leistungsantrag muss dem Arbeitslosenamt spätestens am 31. Oktober zukommen.
Welche Formulare muss der Arbeitgeber Ihnen ausstellen?
Die Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit
Spätestens am ersten Tag der mitgeteilten voraussichtlichen Arbeitslosigkeit im Monat stellt Ihnen der Arbeitgeber eine Kontrollkarte C3.2A aus, es sei denn, Sie verwenden eine elektronische Kontrollkarte eC3.2.(*).
Seit dem 1. September 2023 haben alle Arbeitnehmenden die Möglichkeit, die elektronische Kontrollkarte (eC3.2) zu verwenden. Wenn Sie sich für eine elektronische Kontrollkarte entschieden haben, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen keine papierne Kontrollkarte mehr ausstellen. Für weitere Informationen lesen Sie bitte das Infoblatt T174, das auf der Website des LfA verfügbar ist („Die elektronische Kontrollkarte eC3.2“).
Ab dem 01.01.2025 ist die elektronische Kontrollkarte Pflicht.
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die papierne Kontrollkarte C3.2A spätestens am ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit eines jeden Monats unaufgefordert abgeben.
Bei Streik oder Aussperrung ist er nur dazu verpflichtet, Ihnen die Karte abzugeben, wenn Sie ihn darum bitten.
Am Ende des Monats müssen Sie Ihre papierne Kontrollkarte C3.2A bei Ihrer Zahlstelle einreichen (CAPAC/HfA, CGSLB, CSC, FGTB).
Elektronische Meldung - MSR Szenario 5 “Monatliche Meldung der Stunden vorübergehender Arbeitslosigkeit oder Aussetzung-Angestellte” am Ende eines jeden Monats
Nach dem Ende des Monats sendet der Arbeitgeber aus eigener Initiative eine elektronische Meldung über das Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be > Unternehmen > Sozialrisiken > Meldung Sozialrisiken > Arbeitslosigkeit > Szenario 5 “Monatliche Meldung der Stunden vorübergehender Arbeitslosigkeit oder Aussetzung-Angestellte”) oder per Batch und gibt Ihnen einen Ausdruck der elektronischen Meldung ab. Den Ausdruck dieser MSR behalten Sie zur Information für sich selbst, wenn Sie es wünschen.
Bei Streik oder Aussperrung sendet der Arbeitgeber die MSR auf Ihre Bitte hin.
In der MSR gibt der Arbeitgeber die Stunden an, an denen Sie im Laufe des Monats zeitweilig arbeitslos waren.
Mithilfe dieser Kontrollkarte und der MSR Szenario 5 können die Zahlstelle und das LfA die Zahl der täglichen Leistungen ausrechnen, die Ihnen zustehen.
(*) Diese Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder können von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden (siehe die Rubrik “Dokumentation” >“Infoblätter Bürger” > “Nach Nummer”).