Haben Sie Recht auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit?

T32

Zuletzt aktualisiert am 25.08.2026

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Werden Sie zeitweilig arbeitslos, sind Sie von den Zulässigkeitsvoraussetzungen befreit. Das gilt für Arbeiter wie für Angestellte.

Das bedeutet: Sie müssen keine bestimmte, vom Alter abhängige Zahl von Arbeitstagen in einem Arbeitsverhältnis (Anwartschaftszeit) nachweisen, die in einem bestimmten Zeitraum unmittelbar vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld liegen (Referenzzeitraum).

Entschädigbarkeitsvoraussetzungen

Tatsächlich ausgezahlt wird das Arbeitslosengeld nur, wenn Sie die Entschädigbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass Sie arbeitsfähig und ohne Erwerbseinkommen sind.

Mehr dazu lesen Sie im Infoblatt T50 „Welches sind Ihre Pflichten als zeitweilig arbeitslose Person?“ und gegebenenfalls im Infoblatt T45 „Dürfen Sie während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben?“.

Wann und wie stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld?

Setzen Sie sich so schnell wie möglich mit Ihrer Zahlstelle (HfA, CSC, FGTB oder SYNOVA) in Verbindung und stellen Sie dort Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld. Dafür brauchen Sie das Formular C3.2-Arbeitnehmer, dem ein Formular C1 (Meldung der persönlichen und familiären Situation) beizufügen ist.

Diesen Antrag können Sie bei Bedarf auch elektronisch stellen.

Im Formular C1 müssen Sie angeben, ob Sie Nebentätigkeiten ausüben oder Einkommen beziehen, die Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen können.

Einen Antrag auf Arbeitslosengeld brauchen Sie nicht zu Beginn jeder zeitweiligen Arbeitslosigkeit zu stellen.

Nötig ist das nur am ersten Tag der zeitweiligen Arbeitslosigkeit oder der Aussetzung des Angestelltenvertrages:

  • nach dem Arbeitsantritt bei einem neuen Arbeitgeber, unabhängig vom Grund der Arbeitslosigkeit;
  • nach einer mehr als 3-jährigen Unterbrechung Ihres Arbeitslosengeldbezugs bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit;
  • nach dem gesetzlichen Pensionsalter.

In diesen Fällen muss Ihr Arbeitgeber außerdem eine MSR Szenario 2 ausfüllen (siehe unten).

Auch in den folgenden Fällen ist ein Antrag auf Arbeitslosengeld nötig. Ihre Zahlstelle stellt ihn aber automatisch, Sie müssen also nichts unternehmen:

  • am ersten Tag der zeitweiligen Arbeitslosigkeit in jedem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres, wenn Sie höheres Arbeitslosengeld erhalten möchten (optionale jährliche Neuberechnung Ihres Tagessatzes);
  • wenn sich Ihre Beschäftigungsbruchzahl bei Ihrem Arbeitgeber ändert (z. B. durch eine Laufbahnunterbrechung oder einen Zeitkredit).

In diesen Fällen muss Ihr Arbeitgeber außerdem eine MSR Szenario 2 ausfüllen (siehe unten).

Wie viel Zeit haben Sie für den Antrag auf Arbeitslosengeld?

Der Antrag auf Arbeitslosengeld muss rechtzeitig beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen, und zwar spätestens am Ende des 2. Monats nach dem Monat, in dem Sie zeitweilig arbeitslos werden.

Beispiele:

  • Sie werden am 16. Juni zum ersten Mal zeitweilig arbeitslos. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld muss spätestens am 31. August beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.
  • Sie werden am 1. Juli zum ersten Mal zeitweilig arbeitslos. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld muss spätestens am 30. September beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.
  • Sie werden am 31. Juli zum ersten Mal zeitweilig arbeitslos. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld muss spätestens am 30. September beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Bei Streik oder Aussperrung muss der Antrag auf Arbeitslosengeld spätestens am Ende des 6. Monats nach dem Monat, in dem Sie zeitweilig arbeitslos werden, eintreffen.

Beispiele:

  • Sie werden am 16. Februar zum ersten Mal zeitweilig arbeitslos. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld muss spätestens am 31. August beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.
  • Sie werden am 1. April zum ersten Mal zeitweilig arbeitslos. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld muss spätestens am 31. Oktober beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.
  • Sie werden am 30. April zum ersten Mal zeitweilig arbeitslos. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld muss spätestens am 31. Oktober beim Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Stellt Ihre Zahlstelle den Antrag (bei einer optionalen Neuberechnung des Tagessatzes oder bei einer Änderung der Beschäftigungsbruchzahl), muss er spätestens am Ende des 36. Monats nach dem Monat, in dem Sie zeitweilig arbeitslos werden, eintreffen.

Was muss Ihr Arbeitgeber tun?

Meldung eines Sozialrisikos Szenario 2 und monatliche Meldung Szenario 5

Im Grundsatz füllt Ihr Arbeitgeber von sich aus eine elektronische Meldung aus, die sogenannte MSR Szenario 2 („Meldung zur Feststellung des Anspruchs auf vorübergehende Arbeitslosigkeit oder auf Aussetzung des Angestelltenvertrages“). Dafür nutzt er das Portal der sozialen Sicherheit oder ein Batch-Verfahren. Mit dieser Meldung wird Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und der Tagessatz Ihres Arbeitslosengeldes berechnet.

Sind Sie unmittelbar oder mittelbar wegen eines Streiks oder einer Aussperrung arbeitslos, gibt Ihr Arbeitgeber diese MSR Szenario 2 nur auf Ihre Bitte hin ab.

Er händigt Ihnen eine Kopie der elektronischen Meldung aus, die Sie für Ihre Unterlagen behalten.

Die Zahlstelle ruft die MSR Szenario 2 selbst ab.

Nach Ablauf jedes Monats, in dem Sie zeitweilig arbeitslos waren, füllt Ihr Arbeitgeber von sich aus eine MSR Szenario 5 aus („monatliche Meldung der Stunden vorübergehender Arbeitslosigkeit oder der Aussetzung des Angestelltenvertrages“). Dafür nutzt er das Portal der sozialen Sicherheit oder ein Batch-Verfahren. Anschließend händigt er Ihnen einen Ausdruck der elektronischen Meldung aus.

Den Ausdruck dieser MSR Szenario 5 können Sie für Ihre Unterlagen behalten.

Bei Streik oder Aussperrung gibt Ihr Arbeitgeber die MSR nur auf Ihre Bitte hin ab.

In dieser MSR gibt Ihr Arbeitgeber an, wie viele Stunden Sie im Laufe des Monats zeitweilig arbeitslos waren.

Die Kontrollkarte bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit

Seit dem 01.01.2025 ist die elektronische Kontrollkarte Pflicht.

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen deshalb keine papiernen Kontrollkarten mehr aushändigen; Sie müssen eine elektronische Kontrollkarte eC3.2 besitzen. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, der der Paritätischen Kommission für die Betriebe für angepasste Arbeit und die sozialen Werkstätten (PK 327) untersteht.

Füllen Sie die elektronische Kontrollkarte für jeden Monat aus, in dem Sie zeitweilig arbeitslos sind, und zwar ab dem ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit. Halten Sie sich dabei an die Hinweise in der Zeichenerklärung.

Validieren Sie die Karte am Monatsende und schicken Sie sie an Ihre Zahlstelle (HfA, CSC, FGTB oder SYNOVA). Mehr dazu lesen Sie im Infoblatt T71 („Die elektronische Kontrollkarte eC3.2“).

Sind Sie nicht zeitweilig arbeitslos, brauchen Sie die Karte weder auszufüllen noch am Monatsende an Ihre Zahlstelle zu schicken.

Für das Baugewerbe gilt eine Ausnahme: Wenn Sie im Baugewerbe beschäftigt sind, füllen Sie Ihre Kontrollkarte immer ab dem ersten Tag des Monats aus, ganz gleich, ob Sie zeitweilig arbeitslos sind oder nicht.

Waren Sie nicht zeitweilig arbeitslos und beantragen deshalb auch kein Arbeitslosengeld, brauchen Sie die Karte am Monatsende jedoch nicht an Ihre Zahlstelle zu schicken.

Anhand der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 und der MSR Szenario 5 können die Zahlstelle und das LfA berechnen, wie viele tägliche Leistungen Ihnen für diesen Monat zustehen.