Die elektronische Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit (eC3.2) ab dem 01.01.2025 – Übergangsregelung
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E2-T2
Vorwort
Ab dem 01.01.2025 ist die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 obligatorisch für:
- alle zeitweilig arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmenden (ab dem ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit);
- alle Arbeitnehmenden des Bausektors, unabhängig davon, ob sie zeitweilig arbeitslos sind oder nicht.
Daraus folgt, dass die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 ab dem 01.01.2025 nicht mehr per Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt wird.
Daraus folgt auch, dass der Arbeitgeber ab Januar 2025 keine Papierkontrollkarten mehr an Arbeitnehmende ausstellen darf und dass bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen ungünstiger Witterung keine Kontrollkarten in das Validierungsbuch mehr einzutragen sind.
Ausnahmen
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen.
Dauerhafte Ausnahme für Betriebe für angepasste Arbeit
Für Arbeitgebende und -nehmende, die der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit (paritätische Kommission Nr. 327) unterstehen, gilt eine dauerhafte Ausnahme.1
Diese Ausnahme gilt für alle Beschäftigten, d. h. sowohl für die Beschäftigten der Zielgruppe als auch für die übrigen Beschäftigten. Folglich dürfen sie nach wie vor und ohne zeitliche Befristung die Papierkontrollkarte C3.2A verwenden.
Betriebe für angepasste Arbeit können bei dem LfA eine Ausnahme von dem vorgeschriebenen Verfahren zur Führung der Papierkontrollkarte C3.2A für zeitweilig arbeitslos gemeldete Zielgruppenbeschäftigte beantragen.
Dies geschieht durch Einreichung des Formulars Antrag – Abweichung –C3.2A – Betrieb für angepasste Arbeit (per Post oder über das Kontaktformular auf der LfA-Website) bei dem Arbeitslosenamt des LfA des Ortes, an dem sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet.
Wenn die Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA den Abweichungsantrag bereits genehmigt hat, kann der Betrieb für angepasste Arbeit sich nach dem 01.01.2025 weiter auf die bereits erteilte Genehmigung berufen.
Vorübergehende Ausnahmen
Die Vorschriften sehen eine befristete Übergangsmaßnahme vor.
Sollten der Arbeitgeber oder Arbeitnehmende Schwierigkeiten bei der Umstellung von der Papierkontrollkarte C3.2A auf die elektronische Kontrollkarte eC3.2 haben, können sie bei dem LfA eine Abweichung vom Regelverfahren beantragen, um unter bestimmten Bedingungen und für eine bestimmte Dauer weiterhin die Papierkontrollkarte zu verwenden. 2
Wenn das Arbeitslosenamt des LfA die Abweichung erteilt, gelten die vor dem 01.01.2025 anwendbaren Vorschriften weiter. Dies bedeutet unter anderem, dass der Arbeitgeber die Papierkontrollkarten weiterhin in das Validierungsbuch eintragen muss (sofern er dazu verpflichtet ist) und dass die oder der Arbeitnehmende jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf die elektronische eC3.2 wechseln kann.
Befristete Abweichung auf Antrag des Arbeitgebers
Um die befristete Übergangsregelung (Abweichung) in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:
Der Arbeitgeber muss einen mit Gründen versehenen Antrag bei dem LfA einreichen;
Dieser Antrag muss spätestens an dem ersten Tag nach dem 31.12.2024 gestellt werden, an dem eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer des Unternehmens zum ersten Mal in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt wird;
Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmenden darüber informiert haben, dass er einen Antrag bei dem LfA gestellt hat.
Einreichung eines mit Gründen versehenen Antrags bei dem LfA
Der Arbeitgeber muss einen mit Gründen versehenen Antrag bei dem Arbeitslosenamt des LfA des Ortes einreichen, an dem sich der Gesellschaftssitz des Unternehmens befindet.
Der Antrag wird mit dem Formular ABWEICHUNG EC3.2 – ARBEITGEBER gestellt.
- Der Arbeitgeber kann den Antrag per Post oder über das Kontaktformular auf der LfA-Website einreichen (Arbeitgeber > Zeitweilige Arbeitslosigkeit: aus wirtschaftlichen Gründen, wegen ungünstiger Witterung > Antrag auf Übergangsregelung eC3.2 – weitere Verwendung der Papierkontrollkarte C3.2A oder C3.2A-BAU).
Wird der Antrag über das Kontaktformular eingereicht, so ist das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular ABWEICHUNG EC3.2 – ARBEITGEBER in das Kontaktformular hochzuladen.
- Der Antrag gilt für alle Arbeitnehmenden, die nicht bereits die elektronische Kontrollkarte eC3.2 verwenden.
Hinweis: Wenn die Verwendung der eC3.2 im Unternehmen bereits allgemein per Kollektivvertrag oder Arbeitsordnung eingeführt wurde, kann der Arbeitgeber die Abweichung nicht mehr in Anspruch nehmen.
Der Arbeitgeber muss in dem Formular bestätigen, dass er ausreichende Anstrengungen unternehmen wird, um seine Arbeitnehmenden bei der Verwendung und dem korrekten Ausfüllen der eC3.2 zu unterstützen.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmenden darüber informiert haben, dass er einen Antrag bei dem LfA gestellt hat, und dies im Formular bestätigen.
Wann muss der Antrag gestellt werden und für wie lange kann die Abweichung gewährt werden?
Der Arbeitgeber muss den Antrag spätestens am ersten Tag, an dem eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer des Unternehmens nach dem 31.12.2024 zum ersten Mal effektiv zeitweilig arbeitslos wird, bei dem LfA einreichen.
Der Arbeitgeber muss den ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit im Antrag ABWEICHUNG EC3.2 – ARBEITGEBER angeben, sofern dieser bekannt ist.
Die Tatsache, dass andere Arbeitnehmende erst später zum ersten Mal zeitweilig arbeitslos werden, spielt hier keine Rolle.
Die Abweichung kann dann für den Monat, in dem der erste Tag effektiver Arbeitslosigkeit liegt, und für die beiden darauffolgenden Monate gewährt werden (aber nicht später als Juni 2025).
Wenn der erste im Jahr 2025 liegende Tag effektiver Arbeitslosigkeit noch nicht bekannt ist (z. B., weil der Arbeitgeber den Antrag bereits im November 2024 einreicht), dann braucht er diesen Tag im Antrag ABWEICHUNG EC3.2 – ARBEITGEBER nicht anzugeben.
- Die Abweichung kann in dem Fall für die von dem Arbeitgeber im Formular beantragten Monate gewährt werden (höchstens drei aufeinanderfolgende Monate, aber nicht später als Juni 2025).
Hinweis:
Da Arbeitnehmende des Bausektors die Kontrollkarten ab dem ersten Tag des Monats ausfüllen müssen und die Papierkontrollkarten C3.2A-BAU von Constructiv gedruckt und ausgestellt werden (da die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten vorgedruckt sind), ist es für Arbeitgeber im Bausektor, die von der Abweichung Gebrauch machen wollen, angebracht, den Antrag auf Abweichung spätestens am 12.12.2024 bei dem LfA einzureichen, damit Constructiv die Karten rechtzeitig drucken kann.
Beschluss der Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA
Der Beschluss der Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA (Erstantrag oder Verlängerungsantrag (siehe unten)) wird auf der Rückseite des Formulars ABWEICHUNG EC3.2 – ARBEITGEBER vermerkt.
Das Formular mit der Entscheidung wird dem Arbeitgeber per Post oder E-Mail zugesandt.
SGibt die Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA dem Antrag statt, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden für die Monate der Abweichung weiterhin eine Kontrollkarte in Papierform aus.
Hinweis:
Die Tatsache, dass dem Arbeitgeber eine Abweichung von der obligatorischen Verwendung der elektronischen Kontrollkarte für alle Arbeitnehmenden gewährt wird, hindert eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, die oder der die elektronische Kontrollkarte bereits individuell verwendet, nicht daran, sie weiterhin zu verwenden oder sich während des Zeitraums, für den die Abweichung gilt, für die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte zu entscheiden. Um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, wird letzteres am besten in einer gegenseitigen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festgehalten.
Das LfA stellt dem Arbeitgeber monatlich (über die e-Box Entreprise) eine Liste der Arbeitnehmenden zur Verfügung, die bereits die elektronische Kontrollkarte eC3.2 verwenden, sodass er weiß, dass für diese Arbeitnehmenden keine Papierkontrollkarte mehr ausgestellt werden muss.
Verweigert die Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA den Antrag des Arbeitgebers (z. B., weil der Antrag unvollständig ist oder zu spät eingereicht wurde), teilt er diese Entscheidung seinen Arbeitnehmenden mit und informiert er diese darüber, dass sie die elektronische Kontrollkarte eC3.2 verwenden müssen.
Arbeitnehmende können dann selbst noch bei dem LfA eine Abweichung beantragen, um die Papierkontrollkarte vorübergehend weiter zu verwenden (siehe unten).
Antrag auf Verlängerung einer erteilten Abweichung
- Wie bei einem Erstantrag (mit dem Formular ABWEICHUNG EC3.2 – ARBEITGEBER kann der Arbeitgeber bei dem Arbeitslosenamt des LfA des Ortes, an dem sich der Gesellschaftssitz des Unternehmens befindet, einen Antrag auf Verlängerung einer erteilten Abweichung stellen.
Der Antrag muss vor Ablauf der zuvor erteilten Abweichung gestellt werden oder, wenn z. B. einen Monat lang keine zeitweilige Arbeitslosigkeit im Unternehmen besteht, vor dem ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit, der nach Ablauf der zuvor erteilten Abweichung liegt. Zum Beispiel: Die Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA hat eine Abweichung für die Monate Januar, Februar und März 2025 erteilt. Im Monat April 2025 gibt es keine zeitweilige Arbeitslosigkeit. Der erste Tag effektiver Arbeitslosigkeit nach März 2025 ist der 02.05.2025. Der Verlängerungsantrag muss bei dem Arbeitslosenamt des LfA vor Ablauf des 02.05.2025 eintreffen.
- Der Arbeitgeber muss nachweisen, welche Anstrengungen er bereits unternommen hat und welche zusätzlichen Anstrengungen er unternehmen wird, um seine Arbeitnehmenden bei der Verwendung und dem korrekten Ausfüllen der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 zu unterstützen. Dies muss er im Formular ABWEICHUNG EC3.2 – ARBEITGEBER ausdrücklich angeben.
Für Monate, die nach Juni 2025 liegen, wird keine Verlängerung gewährt. Zum Beispiel: Die Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA hat bereits eine Abweichung für die Monate März, April und Mai 2025 bewilligt. Der Arbeitgeber kann noch eine Verlängerung beantragen, die jedoch nur für den Monat Juni 2025 gewährt werden wird.
Vorübergehende Ausnahme auf Antrag der oder des Arbeitnehmenden
Um in den Genuss der befristeten Abweichung zu kommen, müssen Arbeitnehmende die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:
Die oder der Arbeitnehmende muss dem Arbeitgeber mitgeteilt haben, dass sie oder er weiterhin die Papierkontrollkarte verwenden möchte;
Die oder der Arbeitnehmende muss dann bei dem LfA und bei der Zahlstelle einen Antrag einreichen, in dem sie oder er ehrenwörtlich erklärt, den Arbeitgeber darüber benachrichtigt zu haben, dass sie oder er weiterhin die Papierkontrollkarte C3.2A verwenden möchte, und einen entsprechenden Nachweis über diese Benachrichtigung beifügen;
Arbeitnehmende müssen diesen Antrag spätestens am 30. Tag des Monats einreichen, der auf den Monat folgt, in dem sie nach dem 31.12.2024 erstmals zeitweilig arbeitslos gewesen sind;
Arbeitnehmende dürfen sich nicht zuvor für die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 entschieden haben.
Benachrichtigung an den Arbeitgeber
Die oder der Arbeitnehmende muss dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie oder er die elektronische Kontrollkarte eC3.2 noch nicht verwendet und vorübergehend weiterhin die Papierkontrollkarte benutzen möchte.
Da Arbeitnehmende verpflichtet sind, die Kontrollkarte ab dem ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit auszufüllen, müssen sie den Arbeitgeber rechtzeitig benachrichtigen.
Die Benachrichtigung an den Arbeitgeber erfolgt mit dem Formular Benachrichtigung an den Arbeitgeber – Abweichung eC3.2.
Die oder der Arbeitnehmende kann das Formular dem Arbeitgeber abgeben. Wenn Arbeitnehmende das Formular dem Arbeitgeber übergeben, muss er durch eine Erklärung auf der Rückseite des Formulars dessen Empfang bestätigen;
Die oder der Arbeitnehmende kann das Formular auch per Einschreiben an den Arbeitgeber senden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Empfang des Formulars zu bestätigen.
Nach der Benachrichtigung an den Arbeitgeber stellt dieser der oder dem Arbeitnehmenden weiter Kontrollkarten in Papierform aus und trägt diese im Falle von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen und von zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen ungünstiger Witterung in das Validierungsbuch ein.
Einreichung eines Antrags bei dem LfA
Die oder der Arbeitnehmende muss einen Antrag bei dem für ihren oder seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitslosenamt des LfA und bei ihrer oder seiner Zahlstelle einreichen.
Der Antrag wird mit dem Formular ABWEICHUNG E-C3.2 – ARBEITNEHMER gestellt, zusammen mit dem von dem Arbeitgeber als Empfangsbestätigung unterschriebenen Formular Benachrichtigung an den Arbeitgeber – Abweichung eC3.2, bzw. zusammen mit dem Nachweis über die eingeschriebene Sendung (siehe vorheriger Punkt).
Die oder der Arbeitnehmende kann den Antrag auf dem Postweg oder über das Kontaktformular auf der LfA-Website einreichen (Arbeitnehmer > Zeitweilige Arbeitslosigkeit > Ich beantrage die weitere vorübergehende Verwendung der Papierkontrollkarte C3.2A oder C3.2A-BAU).
Wird der Antrag über das Kontaktformular eingereicht, ist das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular ABWEICHUNG E-C3.2 – ARBEITNEHMER zusammen mit dem als Empfangsbestätigung von dem Arbeitgeber unterschriebenen Formular Benachrichtigung an den Arbeitgeber – Abweichung eC3.2, bzw. zusammen mit dem Nachweis über die eingeschriebene Sendung, in das Kontaktformular hochzuladen.
Wann muss der Antrag gestellt werden und für wie lange kann die Abweichung gewährt werden?
Die oder der Arbeitnehmende muss den Antrag spätestens am 30. Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie oder er nach dem 31.12.2024 zum ersten Mal zeitweilig arbeitslos gewesen ist, bei dem Arbeitslosenamt des LfA einreichen.
Wenn die oder der Arbeitnehmende den ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit nach dem 31.12.2024 kennt, trägt sie oder er dieses Datum in das Formular ABWEICHUNG E-C3.2 – ARBEITNEHMER ein.
- Die Abweichung kann dann für den Monat, in dem der erste Tag effektiver Arbeitslosigkeit liegt, und für die beiden darauffolgenden Monate gewährt werden (aber nicht später als Juni 2025).
Wenn die oder der Arbeitnehmende den ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit im Jahr 2025 noch nicht kennt (z. B., weil sie oder er den Antrag bereits im Jahr 2024 einreicht), braucht sie oder er diesen Tag im Formular ABWEICHUNG E-C3.2 – ARBEITNEHMER nicht anzugeben.
- Die Abweichung kann in dem Fall für die von der oder dem Arbeitnehmenden im Formular beantragten Monate gewährt werden (höchstens drei aufeinander folgende Monate, aber nicht später als Juni 2025).
Die oder der Arbeitnehmende darf die elektronische Kontrollkarte eC3.2 noch nicht verwenden
Das bedeutet, dass die oder der Arbeitnehmende sich über die Online-Anwendung noch nicht für die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit (eC3.2) entschieden hat.
Die oder der Arbeitnehmende muss dies im Formular bestätigen.
Die Tatsache, dass die oder der Arbeitnehmende die elektronische Kontrollkarte Vollarbeitslosigkeit (eC3) bereits verwendet hat, spielt hier keine Rolle.
Beschluss der Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA
Der Beschluss der Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA über den Antrag (Erstantrag oder Verlängerungsantrag (siehe unten)) wird auf der Rückseite des Formular ABWEICHUNG E-C3.2 – ARBEITNEHMER vermerkt.
Das Formular mit der Entscheidung wird Arbeitnehmenden per Post oder E-Mail zugesandt.
Bewilligt die Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA die Abweichung, stellt der Arbeitgeber der oder dem Arbeitnehmenden für die Monate der Abweichung weiter eine Papierkontrollkarte aus.
Wenn die oder der Arbeitnehmende üblicherweise bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist (z. B., wenn sie oder er zwei Teilzeitbeschäftigungen hat) muss sie oder er alle Arbeitgeber über die von dem LfA gewährte Abweichung informieren.
Verweigert die Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA die Abweichung (z. B., weil der Antrag unvollständig ist oder verspätet eingereicht wurde ), wird dem Arbeitgeber ebenfalls ein Schreiben zugesandt, in dem ihm mitgeteilt wird, dass er ab dem Monat nach dem Monat dieser Mitteilung seinen Arbeitnehmenden keine Papierkontrollkarte C3.2A (oder C3.2A Bau) mehr ausstellen darf.
Wird die Verweigerung dem Arbeitgeber im Jahr 2024 zugestellt (weil die oder der Arbeitnehmende den Abweichungsantrag bereits im Jahr 2024 eingereicht hat), darf der Arbeitgeber ihr oder ihm ab 2025 keine Papierkontrollkarten mehr ausstellen. Wird der Antrag verweigert, weil er unvollständig ist (z. B., weil die Empfangsbestätigung der Benachrichtigung an den Arbeitgeber fehlt), können Arbeitnehmende einen neuen Antrag bei dem Arbeitslosenamt des LfA einreichen, wenn die Frist für die Antragstellung noch nicht abgelaufen ist (spätestens am 30. Tag des Monats nach dem Monat, in dem die oder der Arbeitnehmende erstmals zeitweilig arbeitslos gewesen ist)
Antrag auf Verlängerung einer erteilten Abweichung
- Unter den gleichen Bedingungen und Modalitäten wie bei dem ersten Antrag können Arbeitnehmende bei dem für ihren Wohnort zuständigen Arbeitslosenamt des LfA einen Antrag auf Verlängerung einer genehmigten Abweichung stellen.
- Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens am 30. Tag des Monats nach dem Monat, in dem die oder der Arbeitnehmende nach Ablauf der ersten genehmigten Abweichung erstmals zeitweilig arbeitslos wird, bei dem Arbeitslosenamt des LfA eingereicht werden. Zum Beispiel: Die Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA hat eine Abweichung für die Monate Januar, Februar und März 2025 erteilt. Im Monat April 2025 gibt es keine zeitweilige Arbeitslosigkeit. Der erste Tag effektiver Arbeitslosigkeit nach dem 31.03.2025 ist der 14.05.2025. Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf des 30.06.2025 von der oder dem Arbeitnehmenden bei dem Arbeitslosenamt des LfA eingereicht werden.
Für Monate, die nach Juni 2025 liegen, wird keine Verlängerung gewährt. Zum Beispiel: Die Direktion des Arbeitslosenamtes des LfA hat der oder dem Arbeitnehmenden bereits eine Abweichung für die Monate März, April und Mai 2025 erteilt. Beantragt die oder der Arbeitnehmende eine Verlängerung für die Monate Juni, Juli und August 2025, so kann diese nur für den Monat Juni 2025 gewährt werden.
1. Artikel 6 des KE vom 09.07.2024 zur Änderung der Artikel71ter,137,138bisund154des KE vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit betreffend die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Kontrollkarte durch vorübergehend Arbeitslose (BS 16.07.2024).
2. Artikel 7des KE vom 09.07.2024 zur Änderung der Artikel71ter,137,138bisund154des KE vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, was die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Kontrollkarte durch vorübergehend Arbeitslose angeht (BS 16.07.2024).