Die elektronische Kontrollkarte eC3.2

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Zuletzt aktualisiert am 1.07.2026

Die Kontrollkarte für zeitweilige Arbeitslosigkeit muss nun elektronisch ausgefüllt werden.

Ausnahme:

Wenn Ihr Unternehmen der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit (PK 327) untersteht, dürfen Sie Ihren Arbeitnehmenden auf unbestimmte Zeit weiterhin Papierkontrollkarten C3.2A aushändigen. Lesen Sie dazu das Infoblatt E20 (Das Validierungsbuch – Betriebe für angepasste Arbeit, PK 327).

Verfahren zur Verwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2

Die elektronische Anwendung der Kontrollkarte eC3.2 gibt es als PC-Version (Kontrollkarte für vorübergehende Arbeitslosigkeit - Soziale Sicherheit (socialsecurity.be)) oder als App-Version (eC3.2), die auf dem Smartphone verfügbar ist.

Arbeitnehmende können sich über itsme oder über eID anmelden.

Bevor Arbeitnehmende die Anwendung nutzen können, müssen sie eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, in der sie sich verpflichten, ab dem laufenden oder dem nächsten Monat (und darüber hinaus) nur noch elektronisch vorzugehen. Diese Vereinbarung wird der Zahlstelle und dem LfA übermittelt, damit das LfA darüber informiert ist, dass die oder der Arbeitnehmende ab dem mitgeteilten Monat nur noch die elektronische Anwendung verwenden wird.

Arbeitnehmende, die in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt werden, müssen die Kontrollkarte ab dem ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit eines jeden Monats aktivieren.

Arbeitnehmende des Bausektors müssen die Kontrollkarte hingegen ab dem ersten Tag des Monats aktivieren, und zwar unabhängig davon, ob sie in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt wurden oder nicht.

Wenn Arbeitnehmende bei einem neuen Arbeitgeber anfangen, können sie die elektronische Kontrollkarte eC3.2 weiter verwenden.

Bemerkung:

Die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte Vollarbeitslosigkeit schließt nicht die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit in sich ein.

Arbeitnehmende, die bereits die elektronische Kontrollkarte Vollarbeitslosigkeit verwendet haben und auch die elektronische Kontrollkarte eC3.2 verwenden möchten, müssen dafür eine neue Erklärung abgeben.

Verfahren zur Verwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 durch Grenzgänger/Arbeitnehmende, die (noch) keine belgische e-ID besitzen

Wenn Sie eine europäische Grenzgängerin oder einen europäischen Grenzgänger beschäftigen und diese Person die elektronische Kontrollkarte eC3.2 verwenden möchte, kann sie sich mit ihrem europaweit anerkannten elektronischen Identifizierungsmittel (eIDAS) anmelden.

Die Situation ist jedoch von Land zu Land unterschiedlich. Französische elektronische Identifizierungsmittel sind zum Beispiel noch nicht europaweit anerkannt.

Wenn die Verbindung mit einem europaweit anerkannten elektronischen Identifizierungsmittel nicht möglich ist, muss ein alternativer digitaler Schlüssel verwendet werden:

  • Digitale Schlüssel können über ein vollständig digitales Verfahren bei Sigedis beantragt werden. Sie finden alle Informationen auf: belgianID.be – Digitalen Schlüssel beantragen.
  • Man kann auch einen Termin in einem der LfA-Büros vereinbaren und persönlich vorsprechen. Den Termin können Ihre Arbeitnehmenden über unser Kontaktcenter unter der Nummer 02/515.44.44 vereinbaren.
  • Arbeitnehmende, die noch keine belgische e-ID besitzen, können, zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Bevölkerungsregister oder ihres Antrags auf eine e-ID bei der Gemeindeverwaltung (als Registrierungsamt), ebenfalls einen digitalen Schlüssel beantragen.

Geht es um viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die kurzfristig einen digitalen Schlüssel brauchen (zum Beispiel, weil die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 in Ihrem Unternehmen allgemein eingeführt wurde), sollten Sie das LfA-Kontaktformular auf der Website www.lfa.be verwenden und darin die Situation kurz beschreiben (die Zahl der Grenzgänger, die betroffenen Staatsangehörigkeiten …).

Das LfA wird Sie dann zurückkontaktieren, um zu klären, wie die Registrierung vereinfacht werden kann.

Arbeitnehmende, die noch keine belgische e-ID besitzen, können zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Bevölkerungsregister oder ihres Antrags auf eine e-ID bei der Gemeindeverwaltung (als Registrierungsamt) ebenfalls einen digitalen Schlüssel beantragen.

Sie können sich auch an das LfA wenden, um sich registrieren zu lassen und einen digitalen Schlüssel zu erhalten.

Ausfüllen der Kontrollkarte bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit eC3.2

Die oder der Arbeitnehmende muss den Kalender in der elektronischen Kontrollkarte ab dem ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit eines jeden Monats, in dem er zeitweilig arbeitslos ist, gemäß den darin enthaltenen Anweisungen ausfüllen.

  • Arbeitslosigkeitstage werden leer gelassen.
  • Tage, für die kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (aufgrund von Arbeit, Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, anderen Hinderungsgründen ...) werden in die Kontrollkarte eingetragen.

Ab dem letzten Werktag eines jeden Monats bestätigen Arbeitnehmende den Kalender und senden sie die elektronische Kontrollkarte an ihre Zahlstelle.

Ein Handbuch über die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte ist auch auf dem Portal der Sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) verfügbar.

Weitere Informationen zum Ausfüllen der Kontrollkarte für zeitweilige Arbeitslosigkeit finden Sie im Infoblatt T71 (Die elektronische Kontrollkarte eC3.2).

Die Bürgervollmacht

Mit der Bürgervollmacht kann jemand (die vollmachtgebende Person) eine nichtberufliche Vertrauensperson damit beauftragen, bestimmte Handlungen in ihrem oder seinem Namen in der Anwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 vorzunehmen.

Die Bürgervollmacht soll die digitale Inklusion stärken und zugleich gewährleisten, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Angelegenheiten einfach und sicher erledigen können.

Die wichtigsten Merkmale der Bürgervollmacht sind folgende:

  • Die Vollmacht wird für eine begrenzte Dauer von höchstens 12 Monaten erteilt.
  • Die vollmachtgebende Person kann die Vollmacht jederzeit beenden.

Je nach Bedarf werden zwei Arten von Vollmachten angeboten:

  • Typ-1-Vollmacht: Ermöglicht nur das Ändern der Kalenderdaten
  • Typ-2-Vollmacht: Ermöglicht das Ändern der Kalenderdaten sowie das Validieren und Senden der Karte

Weitere Informationen zur Bürgervollmacht finden Sie in dem Artikel auf der LfA-Website (Anwendung eC3.2 – Bürgervollmacht). Wie diese Vollmachten beantragt und verwaltet werden, erfahren Sie im folgenden Erklärvideo: Wie lassen Sie Ihre Kontrollkarte von einer Vertrauensperson ausfüllen? (eC3.2)

Vorübergehende Unmöglichkeit, die elektronische Kontrollkarte zu verwenden

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin hat ihr Smartphone verloren, kann nicht auf die elektronische Anwendung zugreifen, weil ihr itsme-Konto gesperrt wurde ...

In dem Fall muss sie über ihre Zahlstelle ein Formular C3E-Widerruf bei dem LfA einreichen, in dem sie den Grund erklärt, warum die elektronische Kontrollkarte vorübergehend nicht benutzt werden kann.

Wenn das LfA den vorübergehenden Widerruf akzeptiert, kann sie für den laufenden und den folgenden Monat eine von dem LfA ausgestellte Papierkontrollkarte C3.2A verwenden.

Der Arbeitgeber muss kein Validierungsbuch führen.

Unmöglichkeit, die elektronische Kontrollkarte auszufüllen, ohne ihre Verwendung zu widerrufen

Beispiele:

Es gab am letzten Werktag voraussichtlich wirtschaftliche zeitweilige Arbeitslosigkeit. Die Arbeitnehmerin hat ihre elektronische Kontrollkarte deswegen bereits bestätigt und an ihre Zahlstelle gesandt. Sie wird aber an diesem Tag unerwartet vom Arbeitgeber zurückgerufen;

Die Arbeitnehmende kann aufgrund von technischen Problemen im Laufe des Monats die Arbeit nicht in die Kontrollkarte eintragen, bevor sie sich an die Arbeit macht. 

Die Arbeitnehmende muss das Arbeitslosenamt des LfA sofort über das Kontaktformular, per E-Mail, telefonisch oder persönlich informieren. Die Arbeitnehmende erhält von dem Arbeitslosenamt des LfA eine Empfangsbestätigung über ihre Meldung (C3-HINDERNIS).

Mit diesem Formular kann die Arbeitnehmende im Falle einer Kontrolle beweisen, dass sie oder er das LfA rechtzeitig informiert hat.

Wer dieses Verfahren einhält, riskiert somit keine Verwaltungssanktion wegen einer nicht korrekt ausgefüllten Kontrollkarte.

Ein Doppel dieses Formulars geht an ihre oder seine Zahlstelle.