Welches sind Ihre Pflichten als zeitweilig arbeitslose Person?

T50

Zuletzt aktualisiert am 04.02.2025

Welches sind Ihre Pflichten während des Monats, in dem zeitweilige Arbeitslosigkeit auftritt?

Kontrollkarte

Sie müssen spätestens am ersten Tag effektiver Arbeitslosigkeit des Monats und vor der normalen Uhrzeit des Arbeitsbeginns eine elektronische Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit eC3.2 ausfüllen.

Seit dem 01.01.2025 muss die Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit (eC3.2) obligatorisch elektronisch ausgefüllt werden, entweder über das Portal der Sozialen Sicherheit oder über die eC3.2-App, die im App-Store Ihres Smartphones erhältlich ist.

Daraus folgt, dass Sie keine Papier-Kontrollkarten C3.2A mehr verwenden können und dass Ihr Arbeitgeber Ihnen keine mehr aushändigen darf, es sei denn, Sie sind in einem Betrieb für angepasste Arbeit (PK 327) beschäftigt.

Hinweis: Es kann bis zum 30.06.2025 jedoch eine Übergangsregelung in Anspruch genommen werden. Während dieses Übergangszeitraums kann das LfA dem Arbeitgeber oder den Arbeitnehmenden unter bestimmten Bedingungen eine Abweichung erteilen. Es kann dann vorübergehend weiter die Papier-Kontrollkarte verwendet werden. Nähere Informationen zu dieser Übergangsregelung finden Sie im Infoblatt E2/T2 – Übergangsregelung.

Wenn im Laufe eines Monats zeitweilige Arbeitslosigkeit eintritt, müssen Sie die elektronische Kontrollkarte eC3.2 ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit des Monats bis zum Monatsende gemäß den Anweisungen in der Zeichenerklärung ausfüllen. Im Bausektor müssen Sie die Kontrollkarte jeden Monat von Monatsbeginn bis Monatsende, d.h. immer, ausfüllen, ganz gleich ob zeitweilige Arbeitslosigkeit eintritt oder nicht.

Wichtig: Jedes Mal, wenn Sie an einem Tag arbeiten, tragen Sie „Arbeit“ in Ihre elektronische Kontrollarte ein, und zwar noch bevor Sie zu arbeiten beginnen. An Tagen, an denen Sie zeitweilig arbeitslos sind, tragen Sie nichts in die Kontrollkarte ein.  

Weitere Informationen über die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte eC3.2 finden Sie im Infoblatt T71.

Am Ende des Monats müssen Sie Ihre elektronische Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit eC3.2 an Ihre Zahlstelle senden. Wenn Sie im Bausektor beschäftigt sind, senden Sie Ihre Kontrollkarte an Ihre Zahlstelle bitte nur, wenn Sie während des Monats in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt wurden.

Sie müssen ohne Arbeit und ohne Arbeitseinkommen sein

Während des Zeitraums, in dem Sie noch Anspruch auf eine Entlohnung haben (z.B. auf die von einem anderen Arbeitgeber geschuldete Kündigungsentschädigung), können Sie nicht entschädigt werden.

Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit für die Tage, an denen:

  • Sie für sich selbst eine Tätigkeit ausüben, die in den Handelsverkehr von Waren und Dienstleistungen integriert werden kann, und die sich nicht auf die normale Verwaltung des eigenen Besitzes beschränkt, es sei denn diese Tätigkeit wird im Rahmen des Vorteils „Sprungbrett zur Selbständigkeit“ ausgeübt.
  • Sie für einen Dritten eine Tätigkeit ausüben, für die Sie eine Entlohnung oder eine Sachleistung erhalten, die zu Ihrem Lebensunterhalt oder dem Ihrer Familie beitragen kann.

Diese Arbeitsleistungen müssen ebenfalls in Ihre elektronische Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit eC3.2 eingetragen werden.

Sie müssen arbeitsfähig sein

Falls Sie während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig erkranken, dürfen Sie kein Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit mehr beziehen. Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie im Sinne der Krankheits- und Invaliditätsgesetzgebung arbeitsfähig sein.

Sie werden dann grundsätzlich von Ihrer Krankenkasse entschädigt werden (Artikel 56 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge). Hierzu müssen Sie Ihrer Krankenkasse innerhalb von 48 Stunden ein ärztliches Attest zuschicken und die Krankheitstage Ihrem Arbeitgeber mitteilen.

Krankheitstage müssen Sie durch einen Eintrag in Ihrer elektronischen Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit eC3.2 melden.

Sie müssen in Belgien wohnen

Um Arbeitslosengeld zu beziehen, müssen Sie grundsätzlich Ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben und sich tatsächlich in Belgien aufhalten.

Die Vorschriften sehen Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Grenzgänger, die im Ausland wohnhaft sind und in Belgien in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt werden, sind von der Pflicht, in Belgien wohnhaft zu sein, befreit.

Sie müssen unter 66 Jahren alt sein

Sie dürfen ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem Sie 66 Jahre alt werden, kein Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit mehr beziehen.

Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Wenn Sie keine Pension beziehen (vollständige Pension, unvollständige Pension oder Hinterbliebenenpension), dürfen Sie nach Vollendung des 66. Lebensjahres weiter Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit beziehen. Allerdings besteht dann kein Arbeitslosengeldanspruch, wenn die zeitweilige Arbeitslosigkeit die Folge einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrages wegen medizinisch bedingter höherer Gewalt ist.

Müssen Sie als arbeitsuchend eingetragen sein?

Wenn Sie wegen höherer Gewalt oder Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen zeitweilig arbeitslos gemeldet werden, müssen Sie sich nach den ersten drei Monaten bei dem zuständigen regionalen Arbeitsamt als arbeitssuchend eintragen lassen.

Diese Pflicht kommt nicht zum Tragen, wenn Sie aufgrund von medizinisch bedingter höherer Gewalt zeitweilig arbeitslos gemeldet wurden.

Im Falle einer vollständigen Arbeitswiederaufnahme von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Wochen endet der Dreimonatszeitraum und beginnt ein neuer Dreimonatszeitraum.

Bei den anderen Formen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit (ungünstiger Witterung, technischer Störung) sind Sie von der Pflicht befreit, als arbeitsuchend eingetragen zu sein.