Kann Ihnen als Arbeitgeber in Umstrukturierung die Wiederbeschäftigungsentschädigung erstattet werden?

E44

Zuletzt aktualisiert am 31.01.2023

Für wen ist dieses Infoblatt bestimmt?

Dieses Infoblatt ist für Sie bestimmt, wenn Sie:

  • ein Arbeitgeber in Umstrukturierung sind;
  • und wenn Sie eine Wiederbeschäftigungsentschädigung gezahlt haben, für die Arbeitnehmer, die:
    • im Rahmen der Umstrukturierung entlassen wurden;
    • sich in eine Beschäftigungszelle haben eintragen lassen;
    • und eine Wiederbeschäftigungsentschädigung beanspruchen konnten.

Was ist...                      

... ein Arbeitgeber in Umstrukturierung?

Ein Arbeitgeber gilt als in Umstrukturierung, wenn er:

  • zum Privatsektor gehört;
  • und eine Massenentlassung anzeigt.

Der Zeitraum, in dem der Arbeitgeber in Umstrukturierung ist, bestimmt der Föderale Minister für Beschäftigung. Dieser Zeitraum wird Anerkennungszeitraum genannt und dem Arbeitgeber mit einem Schreiben mitgeteilt. 

... ein im Rahmen der Umstrukturierung entlassener Arbeitnehmer?

Ein Arbeitnehmer gilt als im Rahmen der Umstrukturierung entlassen, wenn:

  • er zum Zeitpunkt der Ankündigung der Massenentlassung im Unternehmen beschäftigt war, für welches die Massenentlassung angekündigt wurde;
  • und während des Umstrukturierungszeitraums entlassen wurde.

... eine Beschäftigungszelle?

Eine Beschäftigungszelle ist eine Kooperationsstruktur, welche:

  • den Arbeitgeber in Umstrukturierung;
  • eine oder mehrere Gewerkschaften;
  • und den zuständigen Arbeitsvermittlungs- und Berufsausbildungsdienst zusammenfasst.

Sie wird im Zuge einer Umstrukturierung errichtet.

In bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Beschäftigungszelle zu errichten, in anderen Fällen, besteht für ihn die Möglichkeit, es zu tun.

Die Teilnahme an einer regionalen Alternative (des Arbeitsamtes der DG, Actiris, Forem oder VDAB) wird mit der Errichtung einer Beschäftigungszelle gleichgestellt.

Was ist eine Wiederbeschäftigungsentschädigung?

Der Arbeitnehmer, der:

  • im Rahmen der Umstrukturierung entlassen wurde;
  • in der Beschäftigungszelle eingetragen ist;
  • und der am Tag der Ankündigung der Massenentlassung mindestens ein ununterbrochenes Jahr Betriebszugehörigkeit hat;

hat während der Zeit der Eintragung in der Beschäftigungszelle Anspruch auf eine Entschädigung, die der laufenden Entlohnung zuzüglich der gewöhnlichen Vergütungen entspricht.

Diese Entschädigung nennt man eine Wiederbeschäftigungsentschädigung.            

Die Wiederbeschäftigungsentschädigung:

  • ist nur während des tatsächlichen Zeitraums der Eintragung in der Beschäftigungszelle zu zahlen;
  • ist in jedem Fall begrenzt auf:
    • 3 Monate, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Ankündigung der Massenentlassung unter 45 Jahren alt war;
    • 6 Monate, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Ankündigung der Massenentlassung das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

Zur Zahlung der Wiederbeschäftigungsentschädigung verwenden Sie die normale Kündigungsentschädigung, die der Arbeitnehmer beanspruchen könnte. Reicht die normale Kündigungsentschädigung aus, gibt es keine zusätzlichen Kosten. Sollte sie nicht ausreichen, werden Sie einen Zuschlag bezahlen müssen.

Können Sie um eine Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigung bitten und für wen?

Sie können um die Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigung bitten, wenn Sie einen Zuschlag haben zahlen müssen, weil die normale Kündigungsentschädigung für die Zahlung der Wiederbeschäftigungsentschädigung nicht ausgereicht hat und die Ankündigung der Massenentlassung vor dem 01.01.2023 liegt.

Sie können für folgende Arbeitnehmer um die Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigung bitten:

  • Arbeiter;
  • Angestellte, denen nach dem 31.12.2013 gekündigt wurde.

Was für eine Erstattung können Sie beantragen?

Regelfall

Sie können um die Erstattung des ganzen Zuschlags bitten, den Sie zusätzlich zur normalen Kündigungsentschädigung haben zahlen müssen.

Die Erstattung ist also auf die Zusatzkosten begrenzt, die gemäß den Vorschriften über die Umstrukturierungen anfallen.

Abweichung für nach dem 26.04.2015 angekündigte Massenentlassungen

Wenn der letzte Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers (dabei handelt es sich um den Arbeitsvertrag, der im Rahmen der Umstrukturierung durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurde) vor dem 01.01.2014 begonnen hat, können Sie einen höheren Erstattungsbetrag als den tatsächlichen Zuschlag, den Sie zusätzlich zur tatsächlich geschuldeten Kündigungsentschädigung bezahlt haben, beantragen.

Nähre Auskünfte über diese Abweichung finden Sie hiernach im Kapitel "Anlegen einer Excel-Datei".

Wie berechnen Sie den Betrag?

Die Kündigungsentschädigung erlaubt es nicht, für jeden Monat der Eintragung in der Beschäftigungszelle einen Betrag zu zahlen, der der gewöhnlichen Entlohnung zuzüglich Vergütungen entspricht. Aus diesem Grund wird sie in monatliche Beträge gestückelt.

Diesen monatlichen Teil der Kündigungsentschädigung nennt man den „Teil A“. Bei unvollständigen Monaten, wird der Teil A proportional reduziert.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer lässt sich für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 eintragen. Ihm werden 6 identische Teile A zustehen. Ein anderer Arbeitnehmer lässt sich für die Zeit vom 15.01.2016 bis zum 14.07.2016 eintragen. Ihm werden für jeden der 5 vollen Monate ein gleich hoher Teil A und für jeden der beiden halben Monate ein halber Teil A zustehen.

Außerdem werden Sie zusätzlich zu diesem Teil A ebenfalls für jeden Monat einen Zuschlag bezahlen müssen, um die normale Entlohnung zuzüglich laufender Vergütungen zu erreichen.

Dieser Zuschlag nennt man den „Teil B“. Dieser Teil B wird bei unvollständigen Monaten ebenfalls proportional reduziert.

Der Arbeitnehmer erhält also monatlich einen Teil A und einen Teil B während der ganzen Dauer der Eintragung in der Beschäftigungszelle (der Bezug ist allerdings auf die obligatorische dreimonatige oder sechsmonatige Eintragungsdauer begrenzt). Die Summe der beiden Teile ergibt die Wiederbeschäftigungsentschädigung für den betroffenen Monat.

Die gesamten Zusatzkosten, die sie sich erstatten lassen dürfen, entsprechen der Summe aller Teile B, die Sie dem Arbeitnehmer während seiner Eintragung in der Beschäftigungszelle gezahlt haben.

Dabei handelt es sich um einen Bruttobetrag, erhöht um Arbeitgeberbeiträge an das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS), abzüglich der Ermäßigungen dieser LSS-Beiträge. Diese Beiträge und Ermäßigungen werden auf vierteljährlicher Basis ausgerechnet, was bedeutet, dass Sie sie zuerst in monatliche Beträge umrechnen müssen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (der 52 Jahre alt ist) wird am 31.05.2016 entlassen und hat Anspruch auf eine dreimonatige Kündigungsentschädigung. Am 01.06.2016 lässt er sich in die Beschäftigungszelle eintragen. Er bleibt 6 Monate eingetragen und hat während dieser Zeit Anspruch auf eine Wiederbeschäftigungsentschädigung. Die dreimonatige Kündigungsentschädigung reicht nicht aus und wird demzufolge in 6 monatliche Teile gestückelt. Der Arbeitnehmer erhält jeden Monat 1/6 der Kündigungsentschädigung im Wert einer halben monatlichen Entlohnung. Jeden Monat ist der Arbeitgeber also verpflichtet, als Teil B einen Zuschlag im Wert einer halben monatlichen Entlohnung zu zahlen. Er darf danach um die Erstattung der 6 Teile B bitten, die er gezahlt hat.

In welcher Frist können Sie um die Erstattung bitten?

Die Frist hängt davon ab, ob Sie einen kollektiven oder nichtkollektiven Antrag auf Erstattung stellen.

Sie stellen einen "kollektiven" Antrag?

Bei einem kollektiven Antrag reichen Sie für alle von der Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer einen einzigen Antrag ein, und zwar nachdem Sie für diese Arbeitnehmer Ihre letzte Wiederbeschäftigungsentschädigung gezahlt haben.

Sie können einen kollektiven Antrag stellen:

  • frühestens nach dem letzten Monat, für den Sie noch eine Wiederbeschäftigungsentschädigung zahlen mussten;
  • und spätestens 6 Monate nach dem letzten Monat, für den Sie noch eine Wiederbeschäftigungsentschädigung zahlen mussten;

Vorzeitige kollektive Anträge werden nicht bearbeitet. In einem solchen Fall müssen Sie Ihren Antrag neu einreichen, sobald die Frist zu laufen beginnt.

Verspätete Anträge auf Erstattung werden abgelehnt.

Beispiel

Ein Arbeitgeber in Umstrukturierung entlässt 99 Arbeiter, die sich daraufhin am 01.01.2016 in die Beschäftigungszelle eintragen lassen und bis zum 30.06.2016 eingetragen bleiben. Am 30.06.2016 wird ein zusätzlicher Arbeiter im Rahmen derselben Umstrukturierung entlassen. Er lässt sich am 01.07.2016 in die Beschäftigungszelle eintragen und bleibt bis zum 31.12.2016 eingetragen. Der Arbeitgeber darf seinen kollektiven Antrag für die 100 Arbeiter zwischen dem 01.01.2017 und dem 30.06.2017 stellen.

Sie stellen einen "nichtkollektiven" Antrag?

Bei einem nichtkollektiven Antrag stellen Sie einen Antrag für einen oder mehrere Arbeitnehmer, aber nicht für alle von der Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer zusammen.

Sie können einen nichtkollektiven Antrag stellen:

  • frühestens am Ende des gesamten Zeitraums, auf den sich die Wiederbeschäftigungsentschädigung für den oder die betroffenen Arbeitnehmer bezieht;
  • und spätestens am Ende des sechsten Monats nach dem Ende des gesamten Zeitraums, auf den sich die Wiederbeschäftigungsentschädigung für den oder die betroffenen Arbeitnehmer bezieht.

Vorzeitige nichtkollektive Anträge werden nicht bearbeitet. In einem solchen Fall müssen Sie Ihren Antrag neu einreichen, sobald die Frist zu laufen beginnt.

Verspätete nichtkollektive Anträge werden abgelehnt. Wenn Sie früher noch keinen fristgerechten nichtkollektiven Antrag gestellt haben, haben Sie noch immer die Möglichkeit, den verspäteten nichtkollektiven Antrag in einen kollektiven Antrag einzuschließen.

Beispiel

Ein Arbeitgeber in Umstrukturierung entlässt 2 Arbeiter, die sich für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 31.07.2016 in die Beschäftigungszelle eintragen lassen, und 2 Angestellte, die sich für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 eintragen lassen. Es möchte für beide Arbeiter und für beide Angestellte getrennte Anträge stellen. Seinen Antrag darf er für die Arbeiter in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 und für die Angestellten in der Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 einreichen.

Wie beantragt man die Erstattung?

Antragsverfahren

Sie müssen Ihren Antrag schriftlich, per Einschreiben und per E-Mail, stellen.

Per E-Mail

Sie schicken eine E-Mail mit dem Betreff "Name des Unternehmens - Antrag auf Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigung" an die E-Mail-Adresse reglement@onem.be.

Dieser E-Mail fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • eine Excel-Datei mit allen Daten, die für die Berechnung des zu erstattenden Betrages notwendig sind;
  • eine Kopie des Schreibens, das Sie schicken. Siehe weiter.
Per Einschreiben

Sie schicken ein Einschreiben an die Zentralverwaltung des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, Direktion Vorschriften über Arbeitslosigkeit, Boulevard de l'Empereur, 7, 1000 Brüssel.

Das Schreiben muss von einem Verantwortlichen des Unternehmens unterschrieben werden und den zu erstattenden Gesamtbetrag der Wiederbeschäftigungsentschädigungen (einen zusammengerechneten Betrag für alle Arbeitnehmer, die im Antrag aufgenommen sind) enthalten. Sie teilen ebenfalls Ihre Kontonummer, sowie den Namen und die Adresse des Inhabers des Kontos mit.

Sie brauchen keine gedruckte Kopie der Excel-Datei beizufügen.

Excel-Datei

Allgemeines

Zur Übermittlung der nötigen Angaben verwenden Sie eine Vorlage, die von unserer Website heruntergeladen werden kann und vorliegendem Infoblatt beigefügt ist. Dieses Dokument kann unabhängig vom Datum der Ankündigung der Massenentlassung benutzt werden.

In dieser Datei fertigen Sie für jeden Kalendermonat ein getrenntes Excel-Blatt an. In jedes Blatt tragen Sie die Daten aller Arbeitnehmer ein, für die Sie für den betroffenen Monat eine Erstattung beantragen.

Beispiel

Sie beantragen die Erstattung für zwei Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer 1 befand sich in der Beschäftigungszelle in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016, der Arbeitnehmer 2 in der Zeit vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016. In diesem Fall enthält Ihre Excel-Datei 8 Excel-Blätter. In den ersten zwei Blättern steht nur der Arbeitnehmer 1, in den folgenden 4 Blättern stehen beide Arbeitnehmer und in den letzten zwei Blättern steht nur der Arbeitnehmer 2.

Ändern Sie bitte nichts an der Reihenfolge der Spalten. Fügen Sie keine Spalten hinzu und blenden Sie auch keine Spalten aus.

Lesen Sie die Anweisungen aufmerksam durch, bevor Sie die Angaben ausfüllen. Sie finden Sie im ersten Arbeitsblatt der Vorlage.

Eine Datei pro Antrag

Für jeden Antrag muss eine neue Excel-Datei verwendet werden. Wenn Sie später (für andere Arbeitnehmer) eine neue Erstattung beantragen, übermitteln Sie eine neue Excel-Datei, die nur die Daten der neuen Arbeitnehmer enthält, für die Sie die Erstattung beantragen. Es darf also keine bereits übermittelte Excel-Datei geändert oder ergänzt werden.

Ein einziger Antrag

Sie dürfen nur einen einzigen Antrag pro Arbeitnehmer einreichen. Sie dürfen also nicht zuerst die Erstattung für einige Monate und erst später die Erstattung für die restlichen Monate beantragen.

Ausnahme

Haben Sie bereits einen Antrag eingereicht und haben Sie erst jetzt die Möglichkeit, sich den LSS-Beitrag für den Jahresurlaub, den Sie zum Zeitpunkt des ersten Antrages noch nicht gezahlt hatten, erstatten zu lassen?  In einem solchen Fall wird der Antrag auf Erstattung dieses Beitrages nicht als neuer Antrag angesehen, was bedeutet, dass Sie eine alte Excel-Datei mit neuen Angaben ein neues Mal einreichen dürfen.

Wie füllen Sie die Excel-Datei aus?

Sie legen ein Arbeitsblatt für jeden Monat an, für den Sie für mindestens einen Arbeitnehmer eine Erstattung beantragen.

In das erste Arbeitsblatt tragen Sie im oberen Teil das Datum der Ankündigung der Massenentlassung ein.

In jedes Arbeitsblatt tragen Sie im unteren Teil den Kalendermonat, für den die Erstattung beantragt wird, ein.

Danach tragen Sie in jedes Arbeitsblatt für jeden Arbeitnehmer (für den Sie für diesen Monat eine Erstattung beantragen) die nachfolgenden Angaben ein:

  • Spalte A: den Namen des Arbeitnehmers;
  • Spalte B: die Erkennungsnummer des Nationalregisters des Arbeitnehmers;
  • Spalte E: das Beginndatum des letzten ununterbrochenen Arbeitsvertrages (es handelt sich um den Arbeitsvertrag, der im Rahmen der Umstrukturierung gekündigt wurde);
  • Spalte F: das Datum der Kündigung des Arbeitsvertrages (die Laufzeit der Wiederbeschäftigungsentschädigung beginnt am Tag nach diesem Datum);
  • Spalte G: die Zahl der Kalendertage, die die tatsächliche Kündigungsentschädigung abdeckt (diese Zahl muss mit dem Zeitraum übereinstimmen, der im C4-Formular steht);
  • Spalte H: den Gesamtbetrag der tatsächlichen Kündigungsentschädigung (dieser Betrag deckt den Zeitraum in der Spalte G ab und muss also mit dem Betrag übereinstimmen, der im C4-Formular steht);
  • Spalte I: den Gesamtbetrag der Wiederbeschäftigungsentschädigung;
  • Spalte L: die Zahl der Kalendertage, die die fiktive Kündigungsentschädigung, so wie gemäß den noch zum 31.12.2013 (in der paritätischen Kommission, in der sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entlassung befand) geltenden Regeln berechnet, abdeckt.

    Diese Spalte muss nur ausgefüllt werden, wenn der letzte Arbeitsvertrag dieses Arbeitnehmers vor dem 01.01.2014 begonnen hat, vorausgesetzt, dass die Massenentlassung nach dem 26.04.2015 angekündigt wurde.

    Sie tragen hier die fiktive Zahl der Kalendertage ein, nämlich die Zahl der Kalendertage, die ihm zustünden, wenn die Kündigungsregeln, die am 31.12.2013 noch zum Tragen kamen, gälten. Sie legen der Berechnung der Kündigungsentschädigung die gesamte Betriebszugehörigkeit zugrunde, also auch die nach dem 31.12.2013 zurückgelegte Betriebszugehörigkeit.

    Achtung: Grenzen bitte beachten.

    Bei Kündigungsentschädigungen, die gemäß den Regeln, die am 31.12.2013 noch galten, berechnet werden, ist ein bestimmtes Mindestmaß einzuhalten. Wenn die Kündigungsentschädigung dieses Mindestmaß unterschreitet, müssen Sie die Zahl der Kalendertage auf das geltende Mindestmaß erhöhen. 

    Hierzu muss die gesamte Betriebszugehörigkeit (nämlich auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die nach dem 31.12.2013 zurückgelegt wurde) berücksichtigt und müssen die Grundsätze der nachfolgenden Tabelle angewandt werden:

    Betriebszugehörigkeit

    Mindestkündigungsfrist

    < 3 Monate

    2 Wochen

    ≥ 3 Monate und < 6 Monate

    4 Wochen

    ≥ 6 Monate und < 5 Jahre

    5 Wochen

    ≥ 5 Jahre und < 10 Jahre

    6 Wochen

    ≥ 10 Jahre und < 15 Jahre

    8 Wochen

    ≥ 15 Jahre und < 20 Jahre

    12 Wochen

    ≥ 20 Jahre

    16 Wochen

    Beispiel:

    Ein Arbeiter mit 18 Jahren Betriebszugehörigkeit wird am 31.07.2016 entlassen. Die Massenentlassung wird am 01.06.2016 angekündigt. Am 01.08.2016 lässt er sich in die Beschäftigungszelle eintragen und bezieht 6 Monate eine Wiederbeschäftigungsentschädigung. Normalerweise hat er Anspruch auf eine Kündigungsfrist von 3 Monaten und 10 Wochen. Nach Maßgabe der Vorschriften, die am 31.12.2013 galten, könnte er nur eine viermonatige Kündigungsentschädigung beanspruchen.

    Der Arbeitgeber darf die Erstattung der Differenz zwischen den 6 Monaten Wiederbeschäftigungsentschädigung und den 4 Monaten Kündigungsfrist beantragen (die in der Tabelle vorgesehene Mindestkündigungsfrist, d.h. 12 Wochen, wurde nämlich eingehalten).

  • Spalte N: der Gesamtbetrag der fiktiven Kündigungsentschädigung, so wie gemäß den noch zum 31.12.2013 (in der paritätischen Kommission, in dem der Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt der Entlassung befand) geltenden Regeln berechnet.

    Diese Spalte ist nur dann auszufüllen, wenn die Spalte L auch ausgefüllt werden muss. Dieser Betrag deckt nämlich die fiktive Zahl der Kalendertage ab, die in die Spalte L einzutragen ist.

  • Spalte P: den Bruttobetrag des Teils A für den betroffenen Kalendermonat;

    Der Berechnung des Teils A werden folgende Beträge zugrunde gelegt:

    • entweder der Betrag, der in der Spalte H steht, wenn der letzte Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2013 begonnen hat;

    • oder der Betrag, der in der Spalte N steht, wenn der letzte Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2014 begonnen hat;

  • Spalte S: den Betrag des LSS-Arbeitgeberbeitrages auf den Teil A (abzüglich der eventuellen Ermäßigung des LSS-Beitrages) für den betroffenen Kalendermonat;
  • Spalte U: den Bruttobetrag des Teils B für den betroffenen Kalendermonat (1);
  • Spalte V: den Betrag des LSS-Arbeitgeberbeitrages auf den Teil B für den betroffenen Kalendermonat (siehe Spalte U) (2);
  • Spalte X: den Betrag der eventuellen Ermäßigung des LSS-Arbeitgeberbeitrages auf den Betrag des LSS-Arbeitgeberbeitrages (siehe Spalte V) (3);
  • Spalte Y: die Gesamtkosten des Teils B = (1) + (2) - (3).

Beispiel 1

Sie haben am 30.11.2015 eine Massenentlassung angekündigt und am 01.04.2016 einen Arbeitnehmer entlassen, der seit dem 01.01.1999 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt war.

Sie haben die tatsächliche Kündigungsentschädigung (ohne Wiederbeschäftigungsentschädigung) unter Anwendung der Kündigungsregeln, die am 31.12.2013 noch zum Tragen kamen, auf die Betriebszugehörigkeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2013 und unter Anwendung der Kündigungsregeln von 2014 auf die Betriebszugehörigkeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2016 berechnet.

Die Zahl der Kalendertage, die diese tatsächliche Kündigungsentschädigung abdeckt (Summe beider Teile), tragen Sie in die Spalte G der Vorlage ein. In die Spalte H tragen Sie den Gesamtbetrag dieser tatsächlichen Kündigungsentschädigung ein (Summe beider Teile). Diese Angaben stimmen zwangsläufig mit den Angaben überein, die Sie in das Formular C4 eingetragen haben.

Da Sie die Massenentlassung nach dem 26.04.2015 angekündigt haben und der letzte Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2014 begonnen hatte, können Sie auch eine fiktive Kündigungsentschädigung berechnen, als ob die ehemaligen Kündigungsregeln, die am 31.12.2013 noch zum Tragen kamen, für die gesamte zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.03.2016 zurückgelegte Betriebszugehörigkeit gälten.

Sie kontrollieren, ob die fiktive und gemäß den Regeln vom 31.12.2013 berechnete Kündigungsentschädigung das gesetzliche Mindestmaß erreicht, das für diese Betriebszugehörigkeit einzuhalten ist. Wenn die fiktive Kündigungsentschädigung für diese gesamte Betriebszugehörigkeit das Mindestmaß unterschreitet, erhöhen Sie die fiktive Kündigungsentschädigung auf dieses Mindestmaß. Wenn die fiktive Kündigungsentschädigung das Mindestmaß nicht unterschreitet, dann behalten Sie die fiktive Kündigungsentschädigung, die Sie berechnet haben.

Die Zahl der Kalendertage, die die (gegebenenfalls auf das Mindestmaß erhöhte) fiktive Kündigungsentschädigung abdeckt, tragen Sie in die Spalte L der Vorlage ein. In die Spalte N tragen Sie den Gesamtbetrag dieser (gegebenenfalls auf das Mindestmaß erhöhte) fiktiven Kündigungsentschädigung ein.

Für die weitere Berechnung der Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigung ist nur noch die (gegebenenfalls auf das Mindestmaß erhöhte) fiktive Kündigungsentschädigung maßgebend. Die tatsächliche Kündigungsentschädigung bleibt also von dann an außer Betracht.

Beispiel 2

Sie haben am 30.06.2016 eine Massenentlassung angekündigt und am 01.12.2016 einen Arbeitnehmer entlassen, der vom 01.01.2012 bis zum 30.11.2013 mit einem befristeten Arbeitsvertrag und seit dem 01.12.2013 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt war.

Sie haben die tatsächliche Kündigungsentschädigung (ohne Wiederbeschäftigungsentschädigung) unter Anwendung der Kündigungsregeln vom 31.12.2013 auf die Betriebszugehörigkeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 und unter Anwendung der Kündigungsregeln von 2014 auf die Betriebszugehörigkeit vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2016 berechnet.

Die Zahl der Kalendertage, die diese tatsächliche Kündigungsentschädigung abdeckt (Summe beider Teile), tragen Sie in die Spalte G der Vorlage ein. In die Spalte H tragen Sie den Gesamtbetrag dieser tatsächlichen Kündigungsentschädigung ein (Summe beider Teile). Diese Angaben stimmen zwangsläufig mit den Angaben überein, die Sie in das Formular C4 eingetragen haben.

Da Sie die Massenentlassung nach dem 26.04.2015 angekündigt haben und der letzte Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2014 begonnen hatte, können Sie auch eine fiktive Kündigungsentschädigung berechnen, als ob die ehemaligen Kündigungsregeln, die am 31.12.2013 noch zum Tragen kamen, für die gesamte zwischen dem 01.01.2012 und dem 30.11.2016 zurückgelegte Betriebszugehörigkeit gälten.

Sie kontrollieren, ob die fiktive und gemäß den Regeln vom 31.12.2013 berechnete Kündigungsentschädigung das gesetzliche Mindestmaß erreicht, das für diese Betriebszugehörigkeit einzuhalten ist. Wenn die fiktive Kündigungsentschädigung für diese gesamte Betriebszugehörigkeit das Mindestmaß unterschreitet, erhöhen Sie die fiktive Kündigungsentschädigung auf dieses Mindestmaß. Wenn die fiktive Kündigungsentschädigung das Mindestmaß nicht unterschreitet, dann behalten Sie die fiktive Kündigungsentschädigung, die Sie berechnet haben.

Die Zahl der Kalendertage, die die (gegebenenfalls auf das Mindestmaß erhöhte) fiktive Kündigungsentschädigung abdeckt, tragen Sie in die Spalte L der Vorlage ein. In die Spalte N tragen Sie den Gesamtbetrag dieser (gegebenenfalls auf das Mindestmaß erhöhte) fiktiven Kündigungsentschädigung ein.

Für die weitere Berechnung der Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigung ist nur noch die (gegebenenfalls auf das Mindestmaß erhöhte) fiktive Kündigungsentschädigung maßgebend. Die tatsächliche Kündigungsentschädigung bleibt also von dann an außer Betracht.

Beispiel 3

Sie haben am 30.06.2016 eine Massenentlassung angekündigt und am 01.12.2016 einen Arbeitnehmer entlassen, der vom 01.01.2013 bis zum 30.11.2014 mit einem befristeten Arbeitsvertrag und seit dem 01.12.2014 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt war.

Angesichts des Beginndatums des unbefristeten Arbeitsvertrages berechnen Sie die tatsächliche Kündigungsentschädigung (ohne Wiederbeschäftigungsentschädigung) unter Anwendung der neuen Regeln von 2014 auf die gesamte vom 01.01.2013 bis zum 30.11.2016 zurückgelegte Betriebszugehörigkeit.

Die Zahl der Kalendertage, die diese tatsächliche Kündigungsentschädigung abdeckt, tragen Sie in die Spalte G der Vorlage ein. In die Spalte H tragen Sie den Gesamtbetrag dieser tatsächlichen Kündigungsentschädigung ein. Diese Angaben stimmen zwangsläufig mit den Angaben überein, die Sie in das Formular C4 eingetragen haben.

Die Massenentlassung wurde zwar nach dem 26.04.2015 angekündigt, aber da der letzte Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2013 begonnen hat, wird keine fiktive Kündigungsentschädigung berechnet, als ob die alten Kündigungsregeln, die am 31.12.2013 noch zum Tragen kamen, für die gesamte Betriebszugehörigkeit gälten.

Sie füllen die Spalten L und N also nicht aus. Die weitere Berechnung der Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigung erfolgt ausgehend von der tatsächlichen Kündigungsentschädigung.

Beispiel 4

Sie haben am 25.04.2015 eine Massenentlassung angekündigt und am 01.01.2016 einen Arbeitnehmer entlassen, der vom 01.01.2012 bis zum 30.11.2013 mit einem befristeten Arbeitsvertrag und seit dem 01.12.2013 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt war.

Sie haben die tatsächliche Kündigungsentschädigung (ohne Wiederbeschäftigungsentschädigung) unter Anwendung der Kündigungsregeln vom 31.12.2013 auf die Betriebszugehörigkeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 und unter Anwendung der Kündigungsregeln von 2014 auf die Betriebszugehörigkeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 berechnet.

Die Zahl der Kalendertage, die diese tatsächliche Kündigungsentschädigung abdeckt (Summe beider Teile), tragen Sie in die Spalte G der Vorlage ein. In die Spalte H tragen Sie den Gesamtbetrag dieser tatsächlichen Kündigungsentschädigung ein (Summe beider Teile). Diese Angaben stimmen zwangsläufig mit den Angaben überein, die Sie in das Formular C4 eingetragen haben.

Die Massenentlassung wurde vor dem 27.04.2016 angekündigt, darum wird keine fiktive Kündigungsentschädigung berechnet, als ob die alten Kündigungsregeln, die am 31.12.2013 noch zum Tragen kamen, für die gesamte Betriebszugehörigkeit gälten.

Sie füllen die Spalten L und N also nicht aus. Die weitere Berechnung der Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigung erfolgt ausgehend von der tatsächlichen Kündigungsentschädigung. 

Brauchen Sie mehr Informationen?

Das LfA ist lediglich für die Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigung zuständig, nicht für die Vorschriften in Sachen Wiederbeschäftigungsentschädigung.

Sie müssen sich also an den Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung wenden, wenn Sie Fragen zur Wiederbeschäftigungsentschädigung haben.

Gehen Sie online auf die Website dieses Dienstes: www.emploi.belgique.be => Thèmes => Restructuration.

Sie können diesen Dienst auch direkt kontaktieren.

Föderaler Öffentlicher Dienst Arbeit, Beschäftigung und Soziale Konzertierung

Rue Ernest Blérot 1 in 1070 Brüssel.

Telefonnummer: 02 233 41 11 (allgemeine Rufnummer)

Fax: 02 233 44 88 (allgemeine Faxnummer)

E-Mail: spf@emploi.belgique.be