Kontrolle

E16

Zuletzt aktualisiert am 18.01.2018

Warum sind Kontrollen in der Regel notwendig?

Die Rechtsvorschriften im Allgemeinen können nur durch Kontrollen, die mit möglichen Sanktionen einhergehen, durchgesetzt werden. Diese Rechtdurchsetzung setzt die Feststellung von Verstößen voraus. Bei der Sozialversicherung ist dem nicht anders. Hinzu kommt, dass die Nichteinhaltung der Gesetzte und Vorschriften in Sachen Sozialversicherung den Wettbewerb erheblich verfälscht.

Ziel der Kontrolluntersuchungen ist es, Sachverhalte zu definieren, Auskünfte einzuholen, unwiderlegbare Nachweise zu sammeln und ungenaue, unzureichende oder uneindeutige Informationen zu klären.

Es kann also allgemein behauptet werden, dass durch die Kontrollen des LfA:

  • dafür gesorgt wird, dass die Sozialversicherung bei Krankheit, bei Arbeitslosigkeit oder im Alter ein Ersatzeinkommen sichert, bei Familienunterhalt Zuschläge bewilligt, und die Kosten der Gesundheitspflege erstattet.
  • die korrekte Anwendung anderer Bestandteile der Sozialgesetzgebung, im Besonderen in Sachen Arbeitsverträge, sicherstellt wird.
  • Arbeitgeber über die gesetzlichen Bestimmungen in puncto Sozialversicherung, Verwendung der Formulare und administrativer Vorgehensweisen informiert werden.
  • Missbräuche, u.a. Schwarzarbeit, welche Arbeitnehmer Ihrer Sozialversicherungsrechte berauben und zur gleichen Zeit den Wettbewerb verfälschen, bekämpft werden.
  • bei Verstößen Verwarnungen und in letzter Instanz Sanktionen verhängt werden.

Aus welchen Gründen übt das LfA eine Kontrolle aus?

Die Kontrolluntersuchungen des LfA finden größtenteils ihren Ursprung in Akten, die beim LfA selbst eingereicht werden. Somit bestehen sie vorwiegend darin

  • zu untersuchen, ob Anzeigen über die Aussetzung der Erfüllung von Arbeitsverträgen wegen höherer Gewalt, technischer Störung, Schlechtwetter oder Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sind;
  • zu überprüfen, ob alle Angaben, die der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in Formularen C4, C3.2 o.a. eingetragen hat, genau stimmen.
  • Unterlagen, zu deren Ausstellung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, anzufordern.

Die meisten übrigen Untersuchungen bestehen in punktuellen Routinekontrollen, die darauf abzielen, illegale Arbeit aufzudecken:

  • Kontrollen auf Baustellen und anderweitigen Arbeitsstätten, wo zeitweilige Arbeitslosigkeit beantragt wurde. Bei diesen Kontrollen wird nachgeprüft, ob die an Arbeitstagen obligatorische Schwärzung des Kästchens des Tages auf der Kontrollkarte vorgenommen wurde, und ob die anderen Aspekte der Sozialgesetzgebung beachtet wurden.
  • Kontrollen auf der öffentlichen Straße oder auf Märkten und Messen, um die illegale Beschäftigung sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern aufzudecken.

Bestimmte Kontrolluntersuchungen rühren aber auch von Anzeigen und Beschwerden her. Das LfA berücksichtigt eine Anzeige oder Beschwerde nur dann, wenn sie ausführliche, konkrete und genaue Informationen enthält und wenn die Person, die die Anzeige erstattet oder sich beschwert, davon abgesehen hat, anonym zu bleiben.  Es ist dem Kontrolleur allerdings verboten, Ihnen mitzuteilen, dass die Untersuchung im Zuge einer Anzeige durchgeführt wird. Er darf genauso wenig die Identität des Anzeigeerstatters preisgeben. Selbst dem Gericht ist es verboten, solche Informationen mitzuteilen.  Die Beweggründe des Anzeigeerstatters werden nicht untersucht, aber sehr wohl, ob die Vorwürfe begründet sind. Äußerst wenige Anzeigen gegen Arbeitgeber werden von Arbeitnehmern erstattet. Die meisten Anzeigen gegen Arbeitgeber erstattet die Konkurrenz.

Bestimmte Kontrollen werden in Zusammenarbeit mit der Polizei durchgeführt, z.B. wenn Fahrzeuge angehalten oder Personen festgenommen werden müssen. 

Die Befugnisse mancher Kontrolldienste überschneiden sich, aber jeder Kontrolldienst ist in einem bestimmten Aufgabenbereich spezialisiert. Aus diesem Grund gibt es in jedem Bezirk ein Konzertierungsorgan (das sogenannte "Bezirksinspektionsbüro" oder "Bezirksbüro"), das u.a. den Kontrolldienst des LfA, die Polizei, den Zoll und Akzisen, den FÖD Wirtschaft, die Kontrolle der Mehrwertsteuer, die Inspektion des Landesamtes für Soziale Sicherheit und den Kontrolldienst des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (INAMI/LISVS) zusammenführt. Diese Bezirksbüros unterstehen dem Arbeitsauditor. Sie treffen zusammen u.a. um kollektive gezielte Aktionen gegen schwere Verstöße vorzubereiten, wie die Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte, Menschenhandel, Drogenhandel usw.

In bestimmten Fällen werden Kontrolluntersuchungen auf Befehl des Arbeitsauditors durchgeführt.

Welches sind die Kontrollbefugnisse der Sozialkontrolleure des LfA?

Bei der Ermittlung bestimmter Verstöße besteht für Sozialkontrolleure des LfA derselbe Handlungsspielraum wie für Polizeibeamte der Gerichtspolizei.

Somit dürfen Sozialkontrolleure:

  • verwarnen
  • den Zuwiderhandelnden eine Frist setzen, um ihre Situation in Ordnung zu bringen
  • ermitteln, verhören und Protokolle erstellen

Außerdem ist es Sozialkontrolleuren erlaubt:

  • Proben zu nehmen, Immobilien zu beschlagnahmen und zu versiegeln, Bild- Ton- und Videoaufnahmen zu machen;
  • den Anschlag von Dokumenten anzuordnen

beispielsweise die Bekanntgabe der variablen Stundenpläne der Teilzeitarbeitnehmer.

  • gegebenenfalls selbst Dokumente auszustellen.

z.B. wenn ein Arbeitgeber sich weigert, ein C4-Formular auszustellen, darf der Sozialkontrolleur dieses Formular selbst ausstellen. In einem solchen Fall darf der Sozialkontrolleur ein Protokoll wegen Verweigerung der Ausstellung von vorgeschriebenen Dokumenten erstellen.

  • dem Gericht vorzuschlagen, bestimmte Geschäftspraktiken zu beenden:

z.B. wenn das Unternehmen den Rechtsvorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte nicht genügt oder bestimmte obligatorische Sozialdokumente nicht fortlaufend ergänzt.

  • anderen Diensten Auskünfte weiterzuleiten, es sei denn, diese Auskünfte wurden im Rahmen eines richterlichen Befehls gewonnen (Geheimhaltungspflicht im Gerichtsverfahren). In einem solchen Fall, muss die Gerichtsinstanz der Weiterleitung zustimmen.
  • auch bei anderen Instanzen Auskünfte einzuholen.

Bemerkungen:

Strafrechtliche Protokolle werden dem Arbeitsauditor weitergeleitet, nach dessen Ermessen eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht. Wenn ein Verstoß erwiesen ist, erlegt der FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung meistens eine administrative Geldbuße auf.  Am weiteren Verlauf des Verfahrens ist der Sozialkontrolleur in keiner Form mehr beteiligt. In bestimmten Fällen erlegt der Direktor des örtlich zuständigen Arbeitslosenamtes des LfA eine administrative Geldbuße auf, z.B. bei Nichtersetzung eines Frühpensionierten.

Der Bereich, in dem der Sozialkontrolleur Kontrollen durchführen darf, ist örtlich auf die tatsächlichen oder vermutlichen Arbeitsstätten der Kontrollierten beschränkt. So darf er Wohnräume nur auf richterlichen Befehl betreten, oder wenn der Kontrollierte es ausdrücklich erlaubt.

Im Rahmen gleich welcher Kontrolluntersuchung sind alle Kontrolleure gesetzlichen und berufsethischen Pflichten unterworfen. So müssen sie u.a. dafür sorgen, dass sie die laufenden Arbeitsabläufe möglichst wenig unterbrechen. Allerdings versteht sich von selbst, dass niemand sich der Kontrolle entziehen darf oder den Kontrolleur bei der Erledigung seiner Aufgabe behindern darf, sobald der Kontrolleur sich mithilfe seines Dienstausweises ausgewiesen hat.

Der Kontrolleur darf die Vertraulichkeit der Sozialdaten nicht verletzen, indem er sie zu anderen Zwecken als seinem Aufsichtsauftrag verwertet.

Auf welchen Gesetzgebungen fußt der Aufsichtsauftrag der Sozialkontrolleure des LfA?

Der Sozialkontrolleur des LfA ist in erster Linie damit beauftragt, die Einhaltung der Gesetzgebung in Sachen Leistungsbewilligung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (Frühpension) und Laufbahnunterbrechung zu überwachen. Jedoch ist er für noch andere Sachgebiete weitreichend befugt.

Zu seinen Befugnissen gehören also zum einen die Sachgebiete, die dem LfA eigen sind:

  • die Vorschriften über Arbeitslosigkeit, worunter:
    • ausreichende Entlohnung und Beiträge;
    • Kündigungsentschädigung
    • Kündigungsgrund
    • zeitweilige Arbeitslosigkeit: Anzeigen über Schlechtwetter, Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen, technische Störung usw., Kontrolle der C3.2-Formulare und des Validationsbuches
  • die Entschädigung der Arbeitnehmer, die einer Betriebsschließung zum Opfer gefallen sind
  • die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (Frühpension), unter anderem die Einhaltung der Ersetzungspflicht
  • die Laufbahnunterbrechung und der Zeitkredit

Zum anderen ist der Kontrolleur dazu befugt, die Einhaltung anderweitiger Gesetzgebungen und Vorschriften, die nicht allein in den Zuständigkeitsbereich des LfA fallen, zu überwachen. Diese anderen Gesetzgebungen und Vorschriften sind:

  • das Arbeitsrecht
  • die Führung von Sozialdokumenten (z.B. im Gartenbau: vom Anwesenheitsregister bis hin zur Pflückkarte)
  • die Arbeitsleistungen von Teilzeitarbeitnehmern
  • die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
  • die Kontrolle der Beschäftigung im Rahmen bestimmter Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
  • die Gesetzgebung über die private Sicherheit
  • die Beschäftigung im Rahmen von Flexijobs

Wer kann von Sozialkontrolleuren befragt werden?

Sozialkontrolleure dürfen jede Person befragen, deren Beitrag zur Ermittlung sie für nötig halten, u.a.:

  • den Arbeitgeber oder seinen Beauftragten
  • die Beschäftigten
  • die Sozialversicherten

Sobald sie sich selbst mithilfe ihres Dienstausweises ausgewiesen haben, dürfen Sozialkontrolleure die vorgenannten Personen bitten, sich auszuweisen, und ihre Aussagen zu Protokoll nehmen.

In welche Dokumente dürfen Sozialkontrolleure Einsicht nehmen?

Sozialkontrolleure dürfen Einsicht nehmen, in:

  • alle Unterlagen, die der Arbeitgeber ausstellen, führen oder aufbewahren muss, u.a.:
    • das Personalregister
    • die individuelle Abrechnung
    • den Studentenarbeitsvertrag
    • das Anwesenheitsregister im Diamantsektor, in der Landwirtschaft, im Gartenbau und im Gaststättengewerbe
    • alle Unterlagen bei Teilzeitbeschäftigung (z.B. das Dokument, in dem die Abweichungen vom Arbeitsstundenplan aufgelistet sind)
  • andere Unterlagen, als die, die obligatorisch geführt werden müssen:
    • Buchhaltungsunterlagen und steuerrechtliche Unterlagen
    • Fahrtenschreiberkarten

Er darf auch Unterlagen gegen Empfangsschein beschlagnahmen oder sie auf Kosten des Arbeitgebers kopieren.

NB: Der Begriff "Unterlage" ist im weiteren Sinne zu verstehen: Datenträger und elektronische Dateien sind damit ebenfalls gemeint.

Welches sind Ihre Rechte während einer Kontrolle?

Sie haben das Recht:

  • eine Aussage in der Sprache Ihrer Wahl zu machen, die wortgetreu festgehalten wird;
  • innerhalb von zwei Wochen eine Abschrift des Verstoßprotokolls, in dem die Feststellungen aufgenommen sind, zu erhalten (das Protokoll wird per Einschreiben geschickt). Auch wenn Sie nur zivilrechtlich verantwortlich sind und eine andere Person den Verstoß begangen hat, haben Sie das Recht, eine Abschrift zu erhalten;
  • während der Vernehmung zu beantragen, dass jede Maßnahme, die in die Zuständigkeit der Sozialinspektoren fällt, ergriffen wird;
  • auf Ihre Bitte hin innerhalb von einem Monat nach dem Datum der Vernehmung eine Abschrift des Vernehmungsprotokolls zu erhalten;
  • Unterlagen in ihrem Besitz zu verwenden und zu verlangen, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll beigefügt werden;
  • zu verlangen, dass die die in Ihrem Unternehmen geltenden Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden.