Das Ruling

E19

Zuletzt aktualisiert am 14.10.2016

Das Ruling

Sie sind mit einer besonderen Situation konfrontiert, die die Frühpension, die Laufbahnunterbrechung oder die Arbeitslosigkeit betrifft, und bevor Sie entscheiden, was Sie machen werden, wünschen Sie, um Ihre Entscheidung mit Sachkenntnis nehmen zu können, zu wissen, welche die Haltung des LfA gegenüber dieser Situation sein wird? Dies ist nun dank der Ruling-Prozedur möglich.

Das vorliegende Infoblatt erklärt in welchen Fällen Sie auf diese Prozedur zurückgreifen können, die Formalitäten, die Sie erledigen müssen, um die Anfrage einzureichen und die Folgen dieser Prozedur auf die weitere Bearbeitung der Akte.

Was ist Ruling?

Die Ruling-Prozedur gestattet es Ihnen, wenn Sie mit einer bestimmten Situation konfrontiert sind, sich vorher beim Direktor des Arbeitslosenamtes über die Entscheidung zu erkundigen, die er in dem Moment treffen wird, wo die Ereignisse eintreten werden.

Insofern die Ereignisse so verlaufen, wie Sie sie in Ihrer Anfrage beschrieben haben und die Regelung in der Zwischenzeit nicht abgeändert wurde, wird die schriftliche und vorausgehende Antwort, die der Direktor geben wird, bei der späteren Bearbeitung Ihrer Akte für das LfA als bindend gelten.

So können Sie über Ihre Haltung entscheiden, da Sie im Voraus wissen, welche Entscheidung vom LfA getroffen wird.

In welchen Fällen kann diese Prozedur angewandt werden?

Diese Prozedur kann angewandt werden, wenn Ihre Anfrage einen konkreten Sachverhalt betrifft, der noch nicht eingetreten ist und der der Beurteilungsbefugnis des Direktors des Arbeitslosenamtes unterliegt.

Einige Beispiele?

  • Sie wünschen von der Pflicht, einen Arbeitnehmer, der seine Frühpension oder eine Laufbahnunterbrechung nimmt, zu ersetzen, freigestellt zu werden. Sie können sich vorab mit dem Arbeitslosenamt in Verbindung setzen.
  • Sie müssen einen Teil Ihres Personals entlassen und Sie beabsichtigen den entlassenen Arbeitnehmern zusätzlich zur Kündigungsentschädigung andere Vorteile zu bezahlen. Sie können vorab das Arbeitslosenamt fragen, ob diese Vorteile mit den Arbeitslosenunterstützungen kumulierbar sind.
  • Sie leiten eine VoG und Sie wollen um die Erlaubnis zur Beschäftigung von ehrenamtlichen Arbeitslosen im Rahmen bestimmter Tätigkeiten der Vereinigung bitten.

Achtung!

Die Höhe einer Sanktion die im Falle von Übertretung der Regelung verhängt werden kann, kann in keinem Fall Gegenstand der Ruling-Prozedur sein.

Welche Formalitäten müssen Sie erfüllen?

Sie müssen eine schriftliche und vorausgehende Anfrage (siehe "Ruling"-Formular auf www.lfa.be(link is external)) beim zuständigen Arbeitslosenamt einreichen, in der Sie so genau und vollständig wie möglich die konkrete Situation, mit der Sie konfrontiert sein werden, beschreiben und gegebenenfalls Beweisstücke zur Stützung Ihrer Anfrage beifügen.

Diese Anfrage kann ebenfalls von einer Person eingereicht werden, die Sie dazu beauftragt haben (Anwalt, Sozialsekretariat, Arbeitgebervereinigung,...).

Wozu verpflichtet sich das LfA?

Soweit wie möglich wird der Direktor des Arbeitslosenamtes Ihnen schriftlich innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach dem Erhalt Ihrer Anfrage antworten. Wenn diese Frist nicht eingehalten werden kann, wird der Direktor in jedem Fall darauf achten, Ihnen vor dem Eintritt der Ereignisse zu antworten.

Insofern die Geschehnisse so ablaufen, wie Sie sie in Ihrer Anfrage beschrieben haben und die Regelung in der Zwischenzeit nicht abgeändert wurde, verpflichtet sich das LfA dazu, später Ihren Antrag in Übereinstimmung mit der Antwort, die Ihnen schriftlich mitgeteilt worden ist, zu bearbeiten.

Was müssen Sie anschließend machen?

Wenn die Geschehnisse sich ereignet haben, müssen Sie einen Antrag unter Beifügung der schriftlichen Antwort des Direktors des Arbeitslosenamtes, form- und fristgerecht beim Arbeitslosenamt stellen.

Sie wünschen mehr Informationen?

Für mehr Informationen, wenden Sie sich an das Arbeitslosenamt des LfA.