Der "Plan Impulsion" der Wallonischen Region

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Zuletzt aktualisiert am 01.09.2023

Womit befassen wir uns in diesem Infoblatt?

Die Wallonische Region (Deutschsprachige Gemeinschaft ausgenommen) hat ab dem 01.07.2017 neue beschäftigungsfördernde Maßnahmen eingeführt:

  • den Plan "Impulsion 12 Monate +" für Langzeitarbeitsuchende;
  • den Plan "Impulsion  - 25 Jahre" für gering qualifizierte junge Arbeitsuchende.

Im Rahmen dieser Maßnahmen haben Sie eventuell Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsunterstützung, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region haben. Diese Arbeitsunterstützung kann als Lohnzuschuss angesehen werden. Der Arbeitgeber darf diese Arbeitsunterstützung von Ihrer Nettoentlohnung abziehen.

In vorliegendem Infoblatt finden Sie keine Erklärungen über:

  • die Grundbedingungen, die Sie erfüllen müssen, um in den Genuss dieser Maßnahmen zu kommen;
  • die Art und Weise, wie Sie nachprüfen können, ob Sie die Bedingungen erfüllen;
  • die Vorteile, die mit diesen Maßnahmen einhergehen.

Hierzu verweisen wir Sie auf die Website des FOREM: www.leforem.be.

In diesem Infoblatt finden Sie lediglich Erklärungen über die Verfahrensweise zur Beantragung und zum Bezug der Arbeitsunterstützung.  Das LfA ist nämlich nur als Operator in diesen Maßnahmen einbezogen, was bedeutet, dass es sich darauf beschränkt, die Leistungen zu bewilligen, und dass diese Leistungen Ihnen durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle ausbezahlt werden. Das LfA legt nicht selbst die Bewilligungsbedingungen und die Vorteile fest, und es stellt auch keine Bescheinigungen über die Tatsache mehr aus, dass die Bewilligungsbedingungen erfüllt sind.

Was müssen Sie unternehmen, um die Arbeitsunterstützung zu beantragen?

Wir gehen davon aus, dass Sie auf der Website des FOREM nachgeprüft haben, ob Sie am Vortage der Arbeitsaufnahme die Bedingungen einer dieser Maßnahmen erfüllen, und dass Sie die Arbeit bei einem Arbeitgeber aufnehmen, der zur Zielgruppe der Maßnahme gehört (siehe hiernach).

Sie schließen einen Arbeitsvertrag ab.

Mit welchem Arbeitgeber?

Ihnen steht keine Arbeitsunterstützung zu, wenn Ihr Arbeitgeber für die Maßnahme nicht infrage kommt.

Alle Arbeitgeber des Privatsektors kommen infrage.

Im öffentlichen Sektor kommen die folgenden Arbeitgeber infrage, wenn sie Vertragsangestellte (nichternannte Beamte) einstellen:

  • autonome öffentliche Unternehmen;
  • öffentliche Kreditanstalten;
  • öffentliche Personenbeförderungsgesellschaften;
  • öffentliche Zeitarbeitsagenturen;
  • Provinzen;
  • Gemeinden;
  • ÖSHZ;
  • Unterrichtsanstalten, jedoch nur für das mit Arbeitsvertrag angestellte Unterhalts-, Verwaltungs- und Dienstpersonal (nicht die Lehrpersonen).
Pflichtangaben?

Der Arbeitsvertrag muss obligatorisch bestimmte Pflichtangaben enthalten.

Sie finden Sie im "Anhang Impulsion – 25 Jahre, 12 Monate +" zurück. 

Den Anhang finden Sie auf der Website des FOREM (www.leforem.be).

Dauer?

Es muss sich um einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten handeln (Bedingung ab 01.07.2023).

Sie beantragen die Arbeitsunterstützung beim LfA durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle.

Wie?

Sie stellen Ihnen Antrag mithilfe einer Kopie Ihres Arbeitsvertrages und des Originals des Anhangs. Beide Unterlagen müssen gleichzeitig mit Ihrer Unterschrift versehen sein.

Sie reichen Ihren Antrag bei Ihrer Zahlstelle ein (Gewerkschaft oder HfA/CAPAC).

In welchen Fällen?

Sie müssen einen neuen Antrag einreichen (Bedingung ab 01.07.2023):

  • jedes Mal, wenn Sie einen neuen Arbeitsvertrag mit demselben oder einem anderen Arbeitgeber abschließen, und zwar unabhängig davon, ob die Verträge mit bzw. ohne Unterbrechung aufeinander folgen;
  • wenn Sie die Arbeitsunterstützung wieder erhalten möchten, nachdem Sie Ihren Anspruch verloren haben, weil Sie eine Zeitlang nicht mehr im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region gewohnt haben (die Arbeitsunterstützung im Rahmen des „Plan Impulsion“ wird nämlich nur Personen gezahlt, die ihren Hauptwohnsitz im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region haben). Wenn Sie wieder ins französische Sprachgebiet der Wallonischen Region ziehen, können Sie die Arbeitsunterstützung erneut beantragen.
In welcher Frist?

Ihr Antrag muss dem LfA innerhalb der zwei Monate nach dem Monat, in dem Sie die Arbeit aufgenommen haben, zukommen.

Wenn Sie Ihren Antrag auf die Arbeitsunterstützung zu spät eingereicht haben, wird sie Ihnen erst ab dem ersten Tag des Monats des verspäteten Eingangs beim LfA gezahlt.

Ausnahme: Die Arbeitsunterstützung kann Ihnen trotz einer verspäteten Einreichung ab der Arbeitsaufnahme gezahlt werden, wenn

  • der Arbeitgeber den Nachweis liefert, dass im Arbeitsvertrag oder in seinem Anhang steht, dass eine Arbeitsunterstützung von der Nettoentlohnung abgezogen wird
  • und dass diese Arbeitsunterstützung ab der ersten Lohnauszahlung tatsächlich abgezogen wird.

Hierbei liegt die Beweislast beim Arbeitgeber.

Was muss geschehen, wenn Sie bei mehreren Arbeitgebern arbeiten?

Sie müssen einen getrennten Antrag für jede einzelne Beschäftigung stellen.

Sehr wichtig: Außerdem müssen Sie diese Anträge in chronologischer Reihenfolge der Beschäftigungsaufnahmen beim LfA einreichen. Mit anderen Worten müssen Sie den Antrag auf Arbeitsunterstützung für Ihre erste Beschäftigung vor Ihrem Antrag auf Arbeitsunterstützung für Ihre zweite Beschäftigung beim LfA einreichen.

Die Arbeitsunterstützung für beide Beschäftigungen erhalten Sie erst ab dem Monat, in dem die Beschäftigung, für welche Sie den Antrag zuerst eingereicht haben, aufgenommen wurde.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, bei dem Sie die Arbeit zuerst aufgenommen haben, einen Teil des Vorteils verliert, wenn der Antrag für diese Beschäftigung erst nach dem Antrag für die später aufgenommene Beschäftigung gestellt wird.

Diese Situation kann nicht in Ordnung gebracht werden! Selbst wenn Ihr erster Arbeitgeber unter Beweis stellt, dass er die Arbeitsunterstützung ab der ersten Lohnauszahlung von Ihrer Nettoentlohnung abgezogen hat, kann dieses Problem nicht gelöst werden.

Beispiel:

Sie nehmen am 07.08.2017 die Arbeit beim Arbeitgeber A in Teilzeit auf. Sie reichen Ihren Antrag fristgerecht, nämlich am 30.10.2017, ein (der äußerste Termin ist der 31.10.2017).

Angenommen, Sie nehmen am 25.09.2017 eine nebenberufliche Tätigkeit in Teilzeit beim Arbeitgeber B auf. Sie beantragen die Arbeitsunterstützung für diese zweite Beschäftigung auch fristgerecht, nämlich am 16.10.2017 (der äußerste Termin ist der 30.11.2017).

Obwohl Sie beim Arbeitgeber B später angefangen haben, zu arbeiten, haben Sie die Arbeitsunterstützung für diese zweite Beschäftigung zuerst beantragt.

Angenommen, sie beziehen beim Arbeitgeber B eine Arbeitsunterstützung während 24 Kalendermonaten, und zwar vom 25.09.2017 bis zum 31.08.2019 einschließlich.

Der Arbeitgeber A wird die Arbeitsunterstützung nur vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2019 von der Nettoentlohnung abziehen können. Dabei handelt sich um sämtliche 24 Monate, wobei der Vorteil für den Zeitraum vom 07.08.2017 bis zum 31.08.2017 einschließlich nicht gezahlt wird. Die Laufzeit wird nämlich erst ab dem ersten Tag des Monats der Arbeitsaufnahme beim Arbeitgeber B gerechnet.

Was geschieht dann?

  • Das örtlich für Sie zuständige Büro des LfA wird eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf die Arbeitsunterstützung treffen:
    • wenn die Entscheidung positiv ausfällt, wird Ihre Zahlstelle Ihnen einen Bewilligungsbescheid zuschicken;
    • sollte die Entscheidung negativ ausfallen, wird das Büro des LfA Ihnen einen mit Gründen versehenen Ablehnungsbescheid zukommen lassen.
  • Das LfA benachrichtigt Ihren Arbeitgeber und teilt ihm mit:
    • entweder, dass er die Arbeitsunterstützung von Ihrer Nettoentlohnung abziehen darf;
    • oder dass er die Arbeitsunterstützung nicht oder nur teilweise von Ihrer Nettoentlohnung abziehen darf. In einem solchen Fall bezahlt er selbst einen größeren Teil der Nettoentlohnung. Ihnen steht nämlich für jeden Monat Ihre gesamte Nettoentlohnung zu (Teil Arbeitgeber + Teil LfA).
  • Wenn Sie Anspruch auf die Arbeitsunterstützung haben, nimmt der Arbeitgeber eine elektronische Meldung vor (die sogenannte "Meldung eines Sozialrisikos 8"). Diese Meldung hat er monatlich frühestens am ersten Tag des Monats nach einem jeden Monat, in dem Sie im Rahmen der Maßnahme gearbeitet haben, vorzunehmen. Der Arbeitgeber wird Ihnen dann einen Ausdruck dieser Meldung abgeben. Diesen Ausdruck brauchen Sie nicht bei Ihrer Zahlstelle einzureichen: die Zahlstelle legt der Bemessung Ihrer Leistungen nämlich die elektronisch übermittelten Daten zugrunde.