Privatsektor – Zeitkredit – Allgemeines

Nein. In Unternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigten wird die Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt.  In Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten ist der Zeitkredit hingegen unter bestimmten Bedingungen ein Rechtsanspruch.

  • Das allgemeine System kann unabhängig vom Alter des Arbeitnehmenden in Anspruch genommen werden. Es ermöglicht es, seine Arbeitszeit vorübergehend zu verkürzen oder eine Zeit lang ganz mit der Arbeit auszusetzen.  Die Anspruchsdauer hängt von der Begründung ab, mit welcher der Zeitkredit beantragt wird.

  • Das Laufbahnendesystem ermöglicht es Arbeitnehmenden, ihre Arbeitszeit bis zum Pensionsantritt um ein Fünftel oder auf eine Halbzeit zu verkürzen, und zwar im Regelfall ab dem Alter von 55 Jahren (50 Jahren, wenn die Ausnahmen des Kollektivvertrages Nr. 103 geltend gemacht werden können). Es kann von dem LfA eventuell Unterbrechungsgeld gezahlt werden.  Das Unterbrechungsgeld im Rahmen eines Laufbahnende-Zeitkredits kann im Regelfall ab 60 Jahren beantragt werden. Es kann aber ausnahmsweise bereits ab 55 Jahren beantragt werden, falls ein sektoraler Kollektivvertrag abgeschlossen wurde, damit der bis zum 30.06.2023 gültige berufsübergreifende Kollektivvertrag Nr. 157 zur Anwendung kommen kann.

    Falls das Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung anerkannt wurde, gilt die abweichende Altersgrenze für das Unterbrechungsgeld, wenn der Kollektivvertrag zur Anwendung des berufsübergreifenden Kollektivvertrags Nr. 157 ein betrieblicher Kollektivvertrag ist.

    Wenn ein Arbeitgeber nicht von einer paritätischen Kommission abhängig ist oder seine paritätische Kommission nicht aktiv ist, ist ein Beitrittsakt zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden oder eine Änderung der Arbeitsordnung des Unternehmens erforderlich, damit der berufsübergreifende Kollektivvertrag Nr. 157 zur Anwendung kommen kann.

Es handelt sich um die Dauer des Zeitraums, in dem Sie mit dem Arbeitgeber, bei dem Sie den Zeitkredit beantragen, in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben.

Es handelt sich um die Arbeitszeit (z. B. Vollzeit, Halbzeit, Vierfünftelzeit ...), mit der Sie während eines Referenzzeitraums (z. B. während der ganzen 12 Monate vor Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers über Ihren Wunsch, einen Zeitkredit zu nehmen) beschäftigt gewesen sind.

Es handelt sich um die zusammengerechnete Dauer aller Zeiträume, in denen Sie über Ihre gesamte berufliche Laufbahn (bei Ihren verschiedenen Arbeitgebern) als arbeitnehmend beschäftigt gewesen sind.

Ob Sie Anspruch auf einen Zeitkredit haben muss der Arbeitgeber feststellen.

Der Arbeitgeber muss Ihnen seine Antwort spätestens am letzten Tag des Kalendermonats mitteilen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem Sie ihm die schriftliche Benachrichtigung übermittelt haben, es sei denn, er möchte den Anspruch auf Zeitkredit aufschieben; in diesem Fall muss er Ihnen seine Absicht innerhalb eines einmonatigen Zeitraums nach der schriftlichen Benachrichtigung mitteilen.

Ja, wenn das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmende beschäftigt.  Er kann den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitkredits entweder aus zwingenden inner- oder außerbetrieblichen Gründen aufschieben, oder für Arbeitnehmende ab 55 Jahren, die einen Einfünftel-Zeitkredit beantragen, wenn diese eine Schlüsselfunktion ausüben.  Außerdem, wenn die Grenze der 5% Arbeitnehmenden, die sich gleichzeitig in Zeitkredit befinden dürfen, überschritten ist, muss der Arbeitgeber Ihren Zeitkredit bis zu dem Zeitpunkt aufschieben, wo ein Platz in dieser Quote frei wird.

Die Halbzeit- oder Vierfünftel-Arbeitsregelung, die sich aus dem Zeitkredit ergibt, muss mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart und schriftlich in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.  Bei der Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel darf es sich um eine Verkürzung des wöchentlichen Zeitplans um einen ganzen Tag oder um zwei halbe Tage handeln.

Achtung!  Damit das Unterbrechungsgeld gezahlt werden kann, muss die wöchentliche Arbeitszeit, die sich aus der Arbeitszeitverkürzung ergibt, unbedingt:

  • im Falle eines Halbzeit-Zeitkredits die Hälfte der Stundenzahl einer Vollzeitbeschäftigung ausmachen;
  • im Falle eines Einfünftel-Zeitkredits vier Fünftel der Stundenzahl einer Vollzeitbeschäftigung ausmachen;