Können Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen, ohne Ihre Ansprüche als Vollzeitarbeitnehmer/-in zu verlieren?

T65

Zuletzt aktualisiert am 01.04.2024

Sie verkürzen Ihre Arbeitszeit, um Ihr Kind zu erziehen

Wenn Sie Ihre arbeitsvertragliche Arbeitszeit freiwillig ändern lassen, um Ihr Kind zu erziehen, gelten die folgenden Grundsätze:

  • WÄHREND der Teilzeitbeschäftigung haben Sie weder Anspruch auf das Statut eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte, noch auf einen finanziellen Ausgleich;
  • NACH der Teilzeitbeschäftigung haben Sie jedoch grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Arbeitslosengeld wie Vollzeitarbeitnehmer, wenn Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
  • vor dem Beginn Ihrer Arbeitszeitverkürzung hatten Sie bereits lang genug als Vollzeitarbeitnehmer/-in gearbeitet, um zum Arbeitslosengeldanspruch zugelassen zu werden;

    die Zeiträume von Arbeitszeitverkürzung für die Erziehung eines Kindes wurden vor dem 12. Geburtstag des Kindes zurückgelegt – bzw. vor seinem 18. Geburtstag, falls aufgrund einer Behinderung des Kindes erhöhtes Kindergeld bewilligt wurde. Eventuelle Arbeitszeitverkürzungszeiträume, die vor dem 01.08.2007 liegen, müssen dagegen vor dem 3. Geburtstag des Kindes zurückgelegt worden sein.

Sie werden jedoch nur dann sofort Arbeitslosengeld erhalten, wenn Sie infolge von Umständen, die nicht von Ihrem Willen abhängen, arbeitslos geworden sind.

Sie verkürzen Ihre Arbeitszeit aus persönlichen Gründen

(entweder um ein Kind über 12 Jahre zu erziehen oder aus einem anderen Grund)

In diesem Fall gelten die folgenden Grundsätze:

  • WÄHREND der Teilzeitbeschäftigung haben Sie weder Anspruch auf das Statut eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte, noch auf einen finanziellen Ausgleich;
  • NACH der Teilzeitbeschäftigung haben Sie jedoch grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Arbeitslosengeld wie Vollzeitarbeitnehmer, wenn Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • vor dem Beginn Ihrer Arbeitszeitverkürzung hatten Sie bereits lang genug als Vollzeitarbeitnehmer/-in gearbeitet, um zum Arbeitslosengeldanspruch zugelassen zu werden;
    • Ihren Arbeitslosengeldantrag nach der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung reichen Sie spätestens 3 Jahre nach dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung ein. Ihre Arbeitszeitverkürzung darf also nicht länger als 3 Jahre gedauert haben.

Sie werden jedoch nur dann sofort Arbeitslosengeld erhalten, wenn Sie infolge von Umständen, die nicht von Ihrem Willen abhängen, arbeitslos geworden sind.

In beiden Fällen liegt dem Arbeitslosengeld Ihre Vollzeitentlohnung zugrunde. Wenn Ihre Vollzeitentlohnung 2.029,88 Euro unterschreitet, wird dieser Lohnbetrag zugrunde gelegt.

Sie können diese Möglichkeiten mit einer Laufbahnunterbrechung kombinieren (z.B. Ihre Arbeitszeit verkürzen, bis Ihr Kind 12 Jahre alt ist, dann Ihre Arbeitszeit 3 weitere Jahre verkürzen und zum Schluss eine Arbeitszeitverkürzung im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung nehmen).