Ihr Betrieb schlieβt, was nur ?

Schritt 1: Sich als arbeitsuchend eintragen lassen

Sie müssen sich bei dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen regionalen Arbeitsamt eintragen lassen – für Einwohner einer der neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft bei dem Arbeitsamt der DG, ansonsten bei Actiris, wenn Sie in Brüssel wohnen; bei dem FOREM, wenn Sie im französischen Sprachgebiet der Wallonischen Region wohnen oder bei dem VDAB, wenn Sie in Flandern wohnen. Diese Eintragung ist eine Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld.

Schritt 2: Ihre Forderung anmelden

Im Falle von Konkurs oder Liquidation müssen Sie innerhalb der im Konkursurteil vorgesehenen Frist eine Forderung anmelden.  Grundsätzlich wird der Konkursverwalter oder der Liquidator sich wegen der Ausfüllung der Forderungsanmeldung an Sie wenden.

Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind (CGSLB, CSC, oder FGTB) kann Ihre Gewerkschaft Ihre Forderung für Sie anmelden oder Ihnen bei diesem Schritt helfen. Die Forderungsanmeldung können Sie elektronisch über die Applikation REGSOL oder auf Papier bei dem Konkursverwalter oder der Liquidator einreichen.

Der Konkursverwalter oder Liquidator wird Ihre Forderung kontrollieren und nach deren Annahme in die Verbindlichkeiten des Konkurses oder der Liquidation einbeziehen. Der Konkursverwalter oder Liquidator kann Ihre Forderung auch bestreiten. In dem Fall entscheidet das Arbeitsgericht über das Vorhandensein und den Betrag Ihrer Forderung.

Schritt 3: Vorläufiges Arbeitslosengeld beantragen (optional)

Der Konkursverwalter oder Liquidator wird Ihren Arbeitsvertrag innerhalb von 15 Tagen kündigen und Ihnen eine Arbeitslosigkeitsbescheinigung (C4) ausstellen. Mit diesem Dokument können Sie bei der Zahlstelle Ihrer Gewerkschaft (CGSLB, CSC, FGTB) oder, falls Sie keiner Gewerkschaft angeschlossen sind, bei der Hilfskasse für Arbeitslosengeld (HfA), vorläufiges Arbeitslosengeld beantragen.

Schritt 4: Ihren Antrag (Formular F1) bei dem BSF einreichen.

Für vertragliche Vergütungen nötig

Wenn der Konkursverwalter oder der Liquidator Ihre Forderung angenommen hat, werden Sie einen Antrag F1 ausfüllen müssen, damit der BSF für das ausstehende Arbeitsentgelt, das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld und andere Vergütungen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber noch schuldet, aufkommen kann.

Wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, kann diese Ihnen bei dem Ausfüllen dieses Formulars helfen.

Für die Übergangsentschädigung nötig

Wenn nach dem Konkurs die gewerbliche Haupttätigkeit Ihres Betriebes übernommen wird und Sie vom Übernehmer wieder eingestellt werden, können Sie eine vom BSF gezahlte Übergangsentschädigung beantragen. Die Übergangsentschädigung deckt den Inaktivitätszeitraum zwischen Ihrer Kündigung und Ihrem Arbeitsantritt bei dem Übernehmer ab.

In dem Fall verlieren Sie jedoch Ihren Anspruch auf die Bezahlung der Kündigungs- und Schließungsentschädigung durch den BSF.

Für den Betriebszuschlag (vormals Frühpensionszusatzentschädigung genannt) nötig

Der Betriebszuschlag ergänzt Ihr Arbeitslosengeld im Rahmen von frührentenähnlichen Maßnahmen der Arbeitslosenversicherung. Der BSF kommt für den Betriebszuschlag auf, wenn Ihr Betrieb schließt und Ihr Arbeitgeber oder ein anderer Fonds diesen Ihnen nicht auszahlen kann.

Dafür müssen Sie einen Antrag F1 bei dem BSF einreichen und die Voraussetzungen des Status eines Arbeitslosen mit Betriebszuschlag erfüllen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wird Ihr F1-Antrag angenommen, wird der Betriebszuschlag Ihnen in monatlich wiederkehrenden Zahlungen ausgezahlt. Der Betriebszuschlag ist mit der Schließungsentschädigung nicht vereinbar.

Für die Schließungsentschädigung nicht nötig

Die Schließungsentschädigung ist eine Pauschalvergütung, der Ihre Betriebszugehörigkeit und Ihr Lebensalter zugrunde liegen.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen diese Entschädigung ohne Antrag Ihrerseits gezahlt.