Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte – Verlängerung des KV Nr. 159

02-06-2023

Ein Arbeitgeber, der für seine Angestellten zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen einführen möchte, muss nicht nur als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt sein, sondern auch durch einen sektoralen oder betrieblichen Kollektivvertrag (kollektives Arbeitsabkommen – KAA) oder einen Unternehmensplan gebunden sein.

Ein Arbeitgeber, der für seine Angestellten zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen einführen möchte, muss nicht nur als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt sein, sondern auch durch einen sektoralen oder betrieblichen Kollektivvertrag (kollektives Arbeitsabkommen – KAA) oder einen Unternehmensplan gebunden sein.

Der Nationale Arbeitsrat hat einen ergänzenden KV Nr. 159 vereinbart, auf den der Arbeitgeber zurückgreifen kann, wenn er selbst keinen betrieblichen KV abgeschlossen hat oder sich auf keinen sektoralen KV oder keinen Unternehmensplan beruft.

Der ergänzende nationale KV Nr. 159 vom 15. Juli 2021 läuft jedoch am 30. Juni 2023 aus.

Am 30. Mai 2023 wurde ein neuer ergänzender KV am Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen. Er verlängert den gelockerten Zugang zum System der zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte bis zum 30. Juni 2025. Es handelt sich um den KV Nr. 172 zur Einführung einer Regelung von vollständiger Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und/oder von Kurzarbeit im Falle von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte.

Der KV Nr. 172 tritt am 1.erJuli 2023 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Juni 2025 aus.

Erläuterungen zu den Schritten, die ein Arbeitgeber erledigen muss, wenn er zum System der zeitweiligen Arbeitslosigkeit für Angestellte (Aussetzung des Angestelltenvertrages) aus wirtschaftlichen Gründen greifen möchte, finden Sie auf der Seite „Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte - Verlängerung des KV Nr. 159.