Garantien der Ausübung des Rechts auf den Zeitkredit

E69

Zuletzt aktualisiert am 19.07.2016

Die Sozialpartner haben gewisse Garantien vorgesehen, um dem Arbeitnehmer die Ausübung seines Rechts auf den Zeitkredit zu gewährleisten.

In diesem Infoblatt sind die diesbezüglich vorgesehenen Bestimmungen erklärt. Die anwendbaren Modalitäten bei einer eventuellen Entlassung des Arbeitnehmers während seines Zeitkredits sind hiernach auch erläutert.

Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Zeitkredit

Nach seinem Zeitkredit (vollständig, Halbzeit oder 1/5) hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, seine Arbeitsstelle oder, bei Unmöglichkeit, eine mit der in seinem Arbeitsvertrag festgelegten Arbeit vergleichbare oder gleichwertige Stelle wieder zu besetzen.

Kündigungsschutz

Prinzip

Um die Ausübung des Rechts auf den Zeitkredit zu garantieren, haben die Sozialpartner einen Kündigungsschutz vorgesehen.

Normalerweise dürfen Sie während der gesamten Kündigungsschutzzeit den Arbeitsvertrag nicht einseitig kündigen.

Dauer des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz setzt ein am Tag, an dem Sie die schriftliche Benachrichtigung des Arbeitnehmers über seine Absicht, einen Zeitkredit in Anspruch zu nehmen, erhalten.

Er endet 3 Monate nach dem Ende des Zeitkredits.

Dieser Kündigungsschutz deckt ebenfalls den eventuellen Zeitraum von Aufschub der Ausübung des Rechts auf den Zeitkredit :

  • aus zwingenden inner- oder außerbetrieblichen Gründen;
  • bei Ausübung einer Schlüsselfunktion durch einen Arbeitnehmer ab 55 Jahren, der einen 1/5-Zeitkredit beantragt;
  • bei Anwendung des Mechanismus hinsichtlich des Vorrangs und der Planung der Abwesenheiten, wenn die Quote der gleichzeitigen Abwesenheiten erreicht ist.

Fällen, in denen der Kündigungsschutz nicht anwendbar ist

Der Kündigungsschutz gilt nicht, wenn die Kündigung aus einem schwerwiegenden oder ausreichenden Grund geschieht.

Für die Anwendung dieser Maßnahme :

  • gilt als schwerwiegender Grund im Sinne des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge, jeder schwerwiegende Fehler, der jede berufliche Zusammenarbeit sofort und endgültig unmöglich macht (zum Beispiel : Diebstahl mit Gewalt...);
  • gilt als ausreichender Grund, der Grund, der als solcher vom Richter des Arbeitsgerichts anerkannt wird, und dessen Ursache und Art nichts mit dem Zeitkredit selbst zu tun haben.

NB : Die Entlassung wegen Vollarbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (d.h. der ehemaligen vertraglichen Frühpension) gilt als ausreichender Grund.

Entschädigung, die dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung während der Kündigungsschutzzeit zu zahlen ist

Wenn Sie dem Arbeitnehmer aus einem anderen Grund als einem schwerwiegenden oder ausreichenden Grund während des Kündigungsschutzzeitraums kündigen, sind Sie dazu verpflichtet, ihm zusätzlich zur Kündigungsentschädigung eine pauschale Entschädigung zu zahlen, die 6 Monaten Entlohnung entspricht.

Diese Pauschalentschädigung von 6 Monaten Entlohnung kann jedoch nicht kumuliert werden, mit :

  • der Entschädigung wegen unrechtmäßiger Entlassung;
  • der Sonderentlassungsentschädigung während der Mutterschutzzeit;
  • der Entschädigung, die bei besonderer Entlassung der Personalvertreter bei den Betriebsräten und den Räten für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene und für Arbeitsortverschönerung, sowie bei Entlassung der Personalvertreter-Kandidaten geschuldet ist;
  • der Entschädigung, die bei Entlassung eines Gewerkschaftsvertreters geschuldet ist.

Im Streitfall zu befolgende Prozedur

Im Streitfall infolge einer Kündigung während der Kündigungsschutzzeit sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Gegebenenfalls, wenn der Richter erachtet, dass die Kündigung nicht mit einem schwerwiegenden Grund gerechtfertigt ist oder mit einem Grund gerechtfertigt ist, dessen Art und Ursprung mit dem Zeitkredit im Zusammenhang stehen, kann er Sie dazu verurteilen, dem Arbeitnehmer eine Pauschalentschädigung von 6 Monaten Entlohnung zu zahlen.

Anwendbare Modalitäten bei einer Entlassung

Unabhängig vom Schutz und von der eventuellen Zahlung einer Pauschalentschädigung in Höhe von 6 Monaten Entlohnung, wenn Sie den Arbeitnehmer während des Zeitkredits entlassen, können Sie ihm entweder eine Kündigungsfrist notifizieren oder seinen Arbeitsvertrag unter Zahlung einer Entlassungsentschädigung mit sofortiger Wirkung auflösen.

Notifizierung einer Kündigungsfrist

Bei einem Vollzeit-Zeitkredit

Die Kündigung wird erst am Ende der Aussetzung der Arbeitsleistungen wirksam.

Der Vollzeit-Zeitkredit läuft also bis zu seinem Enddatum weiter und während dieser Zeit zahlt das LfA dem Arbeitnehmer die in der Gesetzgebung vorgesehenen Unterbrechungszulagen fort.

Bei einem Halbzeit-Zeitkredit oder bei einem 1/5-Zeitkredit

Die Kündigung wird wirksam ab ihrer Notifizierung.

Der Arbeitnehmer leistet seine Kündigungsfrist also in Teilzeit ab, d.h. je nach Fall in Halbzeit oder in 4/5-Zeit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während dieser Kündigungsfrist auf der Grundlage seiner Teilzeitarbeitsleistungen weiter entlohnt wird und dass das LfA ihm die Unterbrechungszulagen im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzungsbruchzahl fortzahlt.

Entlassungsentschädigung

Wenn die Entlassung geschieht, ohne dass eine Kündigungsfrist notifiziert wird, oder wenn die Kündigungsfrist unzureichend ist, wird der Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

In diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung für einen Zeitraum zu zahlen, der entweder der Dauer der Kündigungsfrist, die hätte notifiziert werden müssen, oder der Differenz zwischen der notifizierten und der geschuldeten Kündigungsfrist entspricht.

Der Bemessung der Entlassungsentschädigung liegt die Entlohnung zugrunde, die dem Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, wenn dieser seine Kündigungsfrist abgeleistet hätte. Dies bedeutet, dass bei einem Halbzeit- oder 1/5-Zeitkredit die Entlassungsentschädigung im Verhältnis zur Teilzeitentlohnung steht, die sich aus der Arbeitsleistungsverkürzung ergibt.

Da der Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst wird, hört der Zeitkredit auf, zu bestehen, woraus folgt, dass die Zulagen des LfA dem Arbeitnehmer ab dem Datum dieser Auflösung nicht mehr gezahlt werden.

Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung

Nach dem durch die Kündigungsfrist oder Entlassungsentschädigung abgedeckten Zeitraum hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Arbeitslosenunterstützung, der die Entlohnung zugrunde liegt, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er keinen Zeitkredit beantragt hätte.