Whistleblowers
Inhalt dieser Seite
Whistleblower-Richtlinie zur Meldung von Integritätsverstößen innerhalb der Föderalverwaltung.
Integrität ist einer der Eckpfeiler der Arbeit des LfA. Deshalb haben wir einen Whistleblowing-Kanal eingerichtet, der es sowohl Mitarbeitern als auch externen Parteien ermöglicht, Verstöße gegen interne Richtlinien und Verfahren, Gesetze und Vorschriften auf vertraulichem Wege zu melden.
Diese Richtlinie beschreibt, wie, wann und von wem eine Meldung eingereicht werden kann und wie sie bearbeitet wird.
Die Whistleblowing-Richtlinie steht im Einklang mit dem belgischen Gesetz vom 8. Dezember 2022 über die Meldekanäle und den Schutz der Hinweisgeber/innen von Integritätsverletzungen in den föderalen öffentlichen Einrichtungen und bei der integrierten Polizei. Mit diesem Gesetz hat die Föderalregierung einen wichtigen Schritt zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (2019/1937 vom 23. Oktober 2019) unternommen.
Dieselbe EU-Richtlinie wurde auch durch das Gesetz vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden, umgesetzt. Weitere Informationen finden Sie auf der LfA-Website: Haben Sie Informationen über einen tatsächlichen oder vermutlichen Sozialbetrug?
Wer kann eine Meldung einreichen?
Whistleblower oder Hinweisgeber/innen föderaler öffentlicher Sektor sind Personen, die Informationen über Verstöße melden, von denen sie in einem arbeitsbezogenen Kontext erfahren haben. Ein arbeitsbezogener Kontext bezieht sich auf alle Beteiligten, die in einer beruflichen Beziehung zum LfA stehen, darunter:
- statutarische und Vertragsbedienstete;
- Selbstständige;
- Mitglieder und Personen, die den Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen des LfA angehören, einschließlich Ehrenamtliche und bezahlte oder unbezahlte Praktikant/innen;
- alle Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmer/innen, Unterauftragnehmer/innen und Lieferant/innen des LfA arbeiten.
Es handelt sich um eine bereits formell begonnene oder schon beendete berufliche Zusammenarbeit. Diese Richtlinie gilt auch für zukünftige Mitarbeiter/innen, wenn diese im Rahmen des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erhalten haben.
Was kann gemeldet werden?
Die folgenden Themen fallen in den Geltungsbereich der Whistleblowing-Richtlinie:
- Eine Handlung oder Unterlassung, die das öffentliche Interesse bedroht oder verletzt, und die:
- gegen unmittelbar geltende europäische Bestimmungen, Gesetze, Verordnungen, Rundschreiben, interne Vorschriften und Verfahren verstößt, die für föderale öffentliche Behörden und deren Personal gelten, und/oder
- ein Risiko für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt darstellt, und/oder
- einen schwerwiegenden Mangel bei der Ausübung der beruflichen Pflichten oder der ordnungsgemäßen Verwaltung einer föderalen öffentlichen Behörde aufweist;
- Wissentliches Anordnen oder Empfehlen einer Integritätsverletzung im Sinne der Bestimmung unter 1.
- Integritätsverletzungen, die ihm Rahmen öffentlicher Aufträge verübt wurden
Nicht als Integritätsverletzungen gelten:
- Belästigung, Gewalt am Arbeitsplatz und unerwünschtes sexuelles Verhalten am Arbeitsplatz gegenüber den in Artikel 2, § 1, Absatz 2, Ziffer 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit genannten Personen;
- Diskriminierung aus Gründen:
- eines der in Artikel 4, 4° des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung genannten geschützten Kriterien;
- des Geschlechts oder eines der dem Geschlecht gleichgestellten Kriterien, die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung von Diskriminierung zwischen Frauen und Männern genannt werden;
- eines der Schutzkriterien gemäß Artikel 4, 4° des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen.
Die Richtlinie gilt auch nicht für Beschwerden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder zwischenmenschliche Beschwerden zwischen dem/der Meldenden und anderen Kolleg/innen. Für diese Beschwerden wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Personalabteilungen oder Vertrauenspersonen.
Einreichung von Meldungen
Das LfA bietet über diesen Link eine Plattform zur Meldung von Missständen: Whistlelink.
Diese Meldungen können auch anonym erstattet werden.
Sie werden nachdrücklich aufgefordert, Ihre Bedenken über die oben genannte interne Plattform zu melden, wenn Sie Kenntnis von einem Verstoß haben oder einen solchen vermuten. Sie können die Meldungen schriftlich oder per Sprachnachricht übermitteln, aber bitte in niederländischer, französischer oder englischer Sprache. Die Meldungen werden vom Internen Auditdienst von Smals VoG entgegengenommen.
Bei der Einreichung der Meldung, vor allem wenn sie anonym erstattet wird, ist es wichtig, die Fallnummer und den Prüfcode zu notieren oder sich zu merken, da nur so die Meldung später abgerufen und mit dem Fallmanager kommuniziert werden kann. Als Organisation sind wir verpflichtet, Ihnen eine Rückmeldung über den Stand der Meldung zu geben. Um dieses Feedback geben zu können, muss die Möglichkeit bestehen, dass wir Sie über die Plattform kontaktieren können.
Inhalt der Meldung
Um die Meldung angemessen bewerten und untersuchen zu können, bitten wir Sie, die nachstehenden Angaben zu machen:
- Ihre Beziehung zum LfA (z. B. Arbeitnehmer/in oder Lieferant/in);
- Wenn die Meldung nicht anonym erfolgt ist, müssen Sie Ihren Namen und Ihre Kontaktangaben angeben;
- Eine ausführliche Beschreibung des Vorfalls oder der Verletzung, darunter:
- Was ist passiert (die Art des Vorfalls)?
- Wann hat sich der Vorfall ereignet (Datum und Uhrzeit, falls vorhanden, oder ein Zeitraum)?
- Wo hat sich der Vorfall ereignet (im Büro ...)?
- Welche Rolle spielten Sie selbst bei dem Vorfall (z. B. als Zeuge/Zeugin, Opfer oder Täter/in)?
- Eventuelle Angaben zu den Beteiligten:
- Namen und Kontaktdaten der an dem Vorfall beteiligten Personen;
- Namen und Kontaktdaten von Personen, die den Vorfall beobachtet haben oder über weitere Informationen zu dem Vorfall verfügen;
- Eventuelle Informationen über ähnliche frühere Vorfälle oder Verstöße in Bezug auf die in der Meldung genannte(n) Person(en).
- Eventuelle Beweise oder sachdienliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Meldung.
Anhand der Fallnummer und des Prüfcodes können Sie Ihre Meldung erneut aufrufen und bei Bedarf zusätzliche Informationen bereitstellen oder Dokumente hochladen.
Bearbeitung der Meldung
Die Meldung wird von einem unabhängigen, externen Sachverständigen entgegengenommen und bearbeitet. Nach Erhalt der Meldung prüft dieser Experte, ob die Meldung in den Anwendungsbereich dieser Whistleblowing-Richtlinie fällt. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie (über die Plattform) informiert und, wenn es aufgrund der Meldung angebracht erscheint, an die zuständige Abteilung innerhalb des LfA oder gegebenenfalls an externe Stellen verwiesen.
Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Meldung werden Sie über die Plattform über die Annahme oder Ablehnung der Meldung informiert. Soweit möglich, erfolgt die gesamte Kommunikation zwischen Ihnen und der Innenrevision über die sichere Whistleblowing-Plattform, um die Vertraulichkeit der Meldung zu gewährleisten.
Prüfung der Meldung
Nach Annahme der Meldung wird diese von der oder dem externen Sachverständigen an den Internen Auditdienst des LfA weitergeleitet, die eine Untersuchung einleitet. Innerhalb von 3 Monaten nach Annahme der Meldung werden Sie über die Plattform über den Stand der Ermittlungen informiert. Sie haben das Recht, über den Stand der Ermittlungen informiert zu werden. Sie sind jedoch nicht berechtigt, den gesamten Inhalt der Untersuchung zu erfahren, um deren Fortgang nicht zu beeinträchtigen.
Personen, die in der Meldung genannt oder während der Untersuchung identifiziert wurden, können von dem Internen Auditdienst kontaktiert werden, wenn dies für die Fortsetzung der Untersuchung als notwendig erachtet wird. In diesem Fall wird die Vertraulichkeit der Meldung in jedem Fall berücksichtigt. Der Interne Auditdienst prüft außerdem, ob eine Kontaktaufnahme mit diesen Personen der Untersuchung nicht schaden würde.
Beendigung der Untersuchung
Nach Abschluss der Untersuchung werden Sie über das Ergebnis informiert.
Die Personen, die während der Untersuchung kontaktiert wurden und daher Kenntnis von der Meldung haben, werden unter Berücksichtigung deren Vertraulichkeit über den Abschluss der Untersuchung informiert.
Vertraulichkeit der Meldung
Wenn Sie ein Anliegen vorbringen, wird die Vertraulichkeit Ihrer Identität in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften gewährleistet. Ihre Identität wird ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nur an die Personen weitergegeben, die befugt sind, Meldungen zu erhalten oder zu verarbeiten. Das Gleiche gilt für jede andere Information, aus der die Identität (in)direkt abgeleitet werden kann. Nur wenn eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung aufgrund von EU- oder nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen von Ermittlungen nationaler Behörden oder Gerichtsverfahren besteht, darf Ihre Identität offengelegt werden (z. B. zum Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Person in einem Gerichtsverfahren).
Wenn die Befragung einer an der Meldung beteiligten Person die Vertraulichkeit der Meldung gefährden könnte, wird zunächst der/die Hinweisgeber/in kontaktiert.
Schutz des/der Hinweisgeber/in
Hinweisgeber/innen genießen Schutz, wenn sie berechtigte Gründe zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung wahr waren und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich der Whistleblowing-Richtlinie fielen. Weder der/die Hinweisgeber/in noch ein mit ihm/ihr in Verbindung stehender Dritter oder eine Person, die dem/der Hinweisgeber/in bei der Abgabe einer Meldung im Sinne des Anwendungsbereichs geholfen hat, dürfen bestraft oder diskriminiert werden. Wir lassen keine Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen zu, die in gutem Glauben einen Verstoß oder einen vermuteten Verstoß gegen die Regeln oder Richtlinien melden.
Externe Meldungen
Es wird dringend empfohlen, Verstöße zunächst über den internen Meldeweg des LfA zu melden. Auf diese Weise kann das LfA die Meldung untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen.
Innerhalb der Europäischen Union haben Hinweisgeber/innen die Möglichkeit, einen Verstoß im Rahmen der Gesetzgebung extern an eine örtlich zuständige Behörde zu melden, die für die Entgegennahme und Untersuchung von Whistleblower-Meldungen zuständig ist. Hinweisgeber/innen können sich extern an den föderalen Ombudsmann wenden, der für alle Bürger und Bürgerinnen als externer Meldungskanal fungiert. Meldungen an den Föderalen Ombusmann können problemlos in deutscher Sprache erstattet werden.
