Welches sind die Pflichten der Arbeitnehmenden im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB)?

T125

Zuletzt aktualisiert am 01.07.2023

Angepasste Verfügbarkeit?

Was ist unter angepasster Verfügbarkeit zu verstehen?

Die angepasste Verfügbarkeit setzt im Besonderen voraus, dass:

  • Sie als arbeitsuchend eingetragen sind und bleiben;
  • Sie jede zumutbare Arbeit oder Aus- oder Weiterbildung annehmen;
  • es Ihnen nicht erlaubt ist, Ihre Arbeit ohne rechtmäßigen Grund aufzugeben;
  • Ihnen nicht aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers Ihrerseits gekündigt wurde;
  • Sie sich beim regionalen Arbeitsamt persönlich melden oder sich bei Arbeitgebern vorstellen, wenn das regionale Arbeitsamt Sie dazu auffordert;
  • Sie an jedem vom regionalen Arbeitsamt unterbreiteten Hilfeplan oder Eingliederungsverfahren mitwirken.

Darüber hinaus wird das regionale Arbeitsamt Sie im Rahmen eines individuellen Hilfeplans begleiten. Spätestens 9 Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit unterbreitet Ihnen das regionale Arbeitsamt einen Hilfeplan.

Die darin enthaltenen Auflagen sind an Ihre individuellen Kompetenzen und Erfahrungen angepasst. Die Einhaltung des Hilfeplans wird in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Nach einem Jahr findet eine Gesamtbeurteilung statt.

Arbeitnehmende in SAB, die ihren Pflichten nicht nachkommen, können vorübergehend oder endgültig vom Arbeitslosengeldanspruch ausgeschlossen werden.

Alle Arbeitnehmenden in SAB müssen bis vollendetem 65. Lebensjahr angepasst verfügbar sein.

Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen.

Können Sie noch von der Pflicht zur angepassten Verfügbarkeit befreit werden?

Allgemeines

Sie müssen grundsätzlich bis Vollendung des 65. Lebensjahres „angepasst“ verfügbar sein.

Je nach der SAB-Regelung, das für Sie gilt (siehe hierzu das Infoblatt „Welches sind die Bedingungen für einen Anspruch auf das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB)?“ Nr. T124), können Sie je nach Ihrem Kündigungszeitpunkt, Ihrem Alter oder Ihrer Laufbahn von der Pflicht zur angepassten Verfügbarkeit befreit werden.

Bitte beachten Sie: Die Beantragung einer solchen Befreiung (Freistellung) kann steuerrechtliche Konsequenzen haben. Erkundigen Sie sich vor der Einreichung Ihres Antrags also bitte bei Ihrer Zahlstelle und bei der Steuerverwaltung. Nachdem die Freistellung bewilligt wurde, kann sie nicht mehr rückwirkend zurückgenommen werden.

Die SAB-Regelung ab 62 Jahren?

Wenn Sie im Rahmen dieser 62-Jahre-Regelung in SAB gegangen sind, können Sie freigestellt werden, wenn Sie 43 Laufbahnjahre nachweisen.

Diese Freistellung wird nur auf Antrag erteilt. Sie wird nicht automatisch bewilligt.

Die SAB-Regelung ab 60 Jahren mit 35 Laufbahnjahren und einem schweren Beruf?

Wenn Sie im Rahmen der Regelung „Ausübung eines schweren Berufs“ in SAB gegangen sind, können Sie freigestellt werden:

  • wenn Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben

oder

  • wenn Sie 42 Laufbahnjahre nachweisen.

Diese Freistellung wird nur auf Antrag erteilt. Sie wird nicht automatisch bewilligt.

Achtung: damit noch eine Freistellung erteilt werden kann, muss der Nationale Arbeitsrat zunächst ein KAA abschließen, das die Freistellung grundsätzlich ermöglicht. Der Nationale Arbeitsrat hat ein solches KAA vereinbart: das KAA Nr. 168 (gültig vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2024).

Um in einem Sektor noch eine Freistellung beantragen zu können, muss ein sektorielles KAA abgeschlossen worden sein, das ausdrücklich auf das KAA Nr. 168 verweist. Besteht kein solches sektorielles KAA, so müssen Sie bis vollendetem 65. Lebensjahr am Arbeitsmarkt verfügbar bleiben.

Die SAB-Regelung ab 58 Jahren mit medizinischen Gründen?

Wenn Sie im Rahmen der SAB-Regelung „58 Jahre – mit medizinischen Gründen“ in SAB gegangen sind, können Sie freigestellt werden, ohne irgendwelche Bedingungen erfüllen zu müssen.

Diese Freistellung wird nur auf Antrag erteilt. Sie wird nicht automatisch bewilligt.

Die SAB-Regelung ab 60 Jahren mit 40 Laufbahnjahren?

Wenn Sie im der SAB-Regelung „mit 40 Laufbahnjahren" in SAB gegangen sind, können Sie freigestellt werden:

  • wenn Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben

oder

  • wenn Sie 42 Laufbahnjahre nachweisen.

Diese Freistellung wird nur auf Antrag erteilt. Sie wird nicht automatisch bewilligt.

Achtung: damit noch eine Freistellung erteilt werden kann, muss der Nationale Arbeitsrat zunächst ein KAA abschließen, das die Freistellung grundsätzlich ermöglicht. Der Nationale Arbeitsrat hat ein solches KAA vereinbart: das KAA Nr. 168 (gültig vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2024).

Um in einem Sektor noch eine Freistellung beantragen zu können, muss ein sektorielles KAA abgeschlossen worden sein, das ausdrücklich auf das KAA Nr. 168 verweist. Besteht kein solches sektorielles KAA, so müssen Sie bis vollendetem 65. Lebensjahr am Arbeitsmarkt verfügbar bleiben.

Die SAB-Regelung ab 60 Jahren mit 33 Jahren Berufserfahrung?

Wenn Sie im Rahmen der SAB-Regelung „mit 33 Laufbahnjahren“ in SAB gegangen sind, können Sie freigestellt werden:

  • wenn Ihnen wurde vor dem 01.01.2015 gekündigt wurde

oder

  • wenn Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben

oder

  • wenn Sie 42 Laufbahnjahre nachweisen.

Diese Freistellung wird nur auf Antrag erteilt. Sie wird nicht automatisch bewilligt.

Achtung: damit noch eine Freistellung erteilt werden kann, muss der Nationale Arbeitsrat zunächst ein KAA abschließen, das die Freistellung grundsätzlich ermöglicht. Der Nationale Arbeitsrat hat ein solches KAA vereinbart: das KAA Nr. 168 (gültig vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2024).

Um in einem Sektor noch eine Freistellung beantragen zu können, muss ein sektorielles KAA abgeschlossen worden sein, das ausdrücklich auf das KAA Nr. 168 verweist. Besteht kein solches sektorielles KAA, so müssen Sie bis vollendetem 65. Lebensjahr am Arbeitsmarkt verfügbar bleiben.

Die SAB-Regelung im Rahmen einer Anerkennung des Unternehmens?

Wenn Sie im Rahmen der SAB-Regelung „anerkanntes Unternehmen“ in SAB gegangen sind, können Sie freigestellt werden:

  • wenn der Beginn des Anerkennungszeitraums vor dem09.10.2014 liegt: wenn Sie am Ende der theoretischen (nichtverlängerten) Kündigungsfrist oder am Ende des Zeitraums, den eine Kündigungsentschädigung abdeckt,
    • entweder das 58. Lebensjahr vollendet haben
    • oder 38 Laufbahnjahre nachweisen
  • wenn der Beginn des Anerkennungszeitraums nach dem08.10.2014 liegt, wenn Sie:
    • entweder das 62. Lebensjahr vollendet haben
    • oder 42 Laufbahnjahre nachweisen.

Diese Freistellung wird nur auf Antrag erteilt. Sie wird nicht automatisch bewilligt.

Achtung: damit noch eine Freistellung erteilt werden kann, muss der Nationale Arbeitsrat zunächst ein KAA abschließen, das die Freistellung grundsätzlich ermöglicht. Der Nationale Arbeitsrat hat ein solches KAA vereinbart: das KAA Nr. 168 (gültig vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2024).

Um in einem Sektor noch eine Freistellung beantragen zu können, muss ein sektorielles KAA abgeschlossen worden sein, das ausdrücklich auf das KAA Nr. 168 verweist. Besteht kein solches sektorielles KAA, so müssen Sie bis vollendetem 65. Lebensjahr am Arbeitsmarkt verfügbar bleiben.

Die Pflicht zur Eintragung in eine Beschäftigungszelle?

Was ist unter der Pflicht zur Eintragung in einer Beschäftigungszelle zu verstehen?

Wenn ein Arbeitgeber eine Massenentlassung anzeigt, muss er im Regelfall eine Beschäftigungszelle errichten. In dieser Zelle werden Arbeitnehmende, denen im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt wurde, beraten.

Arbeitnehmende müssen sich in diese Beschäftigungszelle eintragen lassen und sich dort beraten lassen.

Können Sie noch von der Pflicht zur Eintragung in eine Beschäftigungszelle befreit werden?

Ihnen wurde nicht gekündigt, weil Ihr Unternehmen als ein sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindliches Unternehmen anerkannt wurde?

Sie brauchen sich nicht eintragen zu lassen, wenn Sie von der Pflicht zur angepassten Verfügbarkeit befreit wurden (siehe den Abschnitt „Können Sie noch von der Pflicht zur angepassten Verfügbarkeit befreit werden?“).

Ihnen wurde sehr wohl gekündigt, weil Ihr Unternehmen als ein sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindliches Unternehmen anerkannt wurde?

Sie müssen sich in jedem Fall in die Beschäftigungszelle eintragen lassen. Ihr Alter oder Ihre Laufbahndauer spielen hier keine Rolle. Wenn Sie sich nicht eintragen lassen, haben Sie keinen Anspruch auf SAB im Rahmen der Anerkennung!

Die Outplacementpflicht?

Was ist unter der Outplacementpflicht zu verstehen?

Nachfolgende Erklärungen betreffen nur Arbeitnehmende, die

  • keinen Anspruch auf eine Kündigungsfrist oder -entschädigung von mindestens 30 Wochen haben
  • und zum Zeitpunkt ihrer Kündigung bereits das 45. Lebensjahr vollendet hatten
  • und zum Zeitpunkt ihrer Kündigung mindestens ein zusammenhängendes Jahr Betriebszugehörigkeit hatten
  • und mit einer arbeitsvertragsmäßigen Arbeitszeit von zumindest der Hälfte einer Vollzeit beschäftigt waren.

Außer in Ausnahmefällen müssen diese Arbeitnehmenden ein Outplacementverfahren beantragen, annehmen und durchlaufen.

Wann sind Sie von der Outplacementpflicht befreit?

Ihnen wurde nicht gekündigt, weil Ihr Unternehmen als ein sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindliches Unternehmen anerkannt wurde?

Sie müssen kein Outplacement beantragen, annehmen oder durchlaufen, wenn Sie aufgrund der konkreten SAB-Regelung, Ihres Alters oder Ihrer Laufbahndauer von dieser Pflicht befreit wurden.

SAB-Regelung?

Sie sind nur von der Pflicht befreit:

Allgemeine Reg
Ab vollendetem 62. Lebensjahr (KAA Nr. 17)

  • § wenn Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben

oder

  • § wenn Sie 42 Laufbahnjahre nachweisen.

Allgemeine Reg
Sehr lange Laufbahn
Mit 40 Laufbahnjahren

  • § wenn Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben

oder

  • § wenn Sie 40 Laufbahnjahre nachweisen.

Sondersystem
Schwerer Beruf
Mit 35 Laufbahnjahren

  • § wenn Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben

oder

  • § wenn Sie 40 Laufbahnjahre nachweisen.

Sondersystem
Schwerer Beruf, 20 Jahre Nachtarbeit oder medizinisch untauglich im Bausektor
Mit 33 Laufbahnjahren

  • § wenn Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben

oder

  • § wenn Sie 40 Laufbahnjahre nachweisen.

Sondersystem
Medizinische Gründe
Mit 35 Laufbahnjahren

Sie werden automatisch freigestellt.

Bitte beachten Sie, dass Sie das Lebensalter und/oder die Laufbahndauer nicht am Ende des Arbeitsvertrags erreicht haben müssen, sondern vielmehr:

  • für Angestellte: am Ende der (nichtverlängerten) gesetzlichen Kündigungsfrist oder am Ende des Zeitraums, den die gesetzliche Kündigungsentschädigung abdeckt;
  • für Arbeiter: am Ende der (nichtverlängerten) Kündigungsfrist oder am Ende des Zeitraums, den die gesetzliche Kündigungsentschädigung abdeckt, wobei diese Kündigungsentschädigung gemäß den ab dem Jahr 2014 geltenden Kündigungsregeln berechnet wird (selbst wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem Jahr 2014 begonnen hat). Konkret bedeutet dies, dass der gemäß diesen Regeln berechnete Zeitraum länger ausfällt, als der Zeitraum, den Ihre tatsächliche Kündigungsfrist oder -entschädigung abdeckt.

Bei der Festlegung dieser Fristen werden weder Unterbrechungen der Kündigungsfrist (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub) noch günstigere Kündigungsregeln laut einem KAA oder einer individuellen Vereinbarung berücksichtigt.

Diese lebensalter- oder laufbahnbedingte Freistellung wird nur auf Antrag erteilt. Sie wird nicht automatisch bewilligt.

Ihnen wurde sehr wohl gekündigt, weil Ihr Unternehmen als ein sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindliches Unternehmen anerkannt wurde?

Hinweis: Im Folgenden geht es um das individuelle Outplacement außerhalb des Rahmens einer Beschäftigungszelle. Wenn es sich um kollektives Outplacement im Rahmen einer Beschäftigungszelle handelt, lesen Sie den Abschnitt „Die Pflicht zur Eintragung in eine Beschäftigungszelle?“.

Sie müssen kein Outplacementverfahren beantragen, annehmen und durchlaufen:

  • wenn Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben

oder

  • wenn Sie 40 Laufbahnjahre nachweisen.

Bitte beachten Sie, dass Sie das Lebensalter und/oder die Laufbahndauer nicht am Ende des Arbeitsvertrags erreicht haben müssen, sondern vielmehr:

  • für Angestellte: am Ende der (nichtverlängerten) gesetzlichen Kündigungsfrist oder am Ende des Zeitraums, den die gesetzliche Kündigungsentschädigung abdeckt;
  • für Arbeiter: am Ende der (nichtverlängerten) Kündigungsfrist oder am Ende des Zeitraums, den die gesetzliche Kündigungsentschädigung abdeckt, wobei diese Kündigungsentschädigung gemäß den ab dem Jahr 2014 geltenden Kündigungsregeln berechnet wird (selbst wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem Jahr 2014 begonnen hat). Konkret bedeutet dies, dass der gemäß diesen Regeln berechnete Zeitraum länger ausfällt, als der Zeitraum, den Ihre tatsächliche Kündigungsfrist oder -entschädigung abdeckt.

Bei der Festlegung dieser Fristen werden weder Unterbrechungen der Kündigungsfrist (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub) noch günstigere Kündigungsregeln laut einem KAA oder einer individuellen Vereinbarung berücksichtigt.

Allerdings wird die im Rahmen der Anerkennung mögliche Verkürzung auf höchstens 26 Wochen der Kündigungsfrist oder des Zeitraums, den die Kündigungsentschädigung abdeckt, sehr wohl berücksichtigt.

Diese lebensalter- oder laufbahnbedingte Freistellung wird nur auf Antrag erteilt. Sie wird nicht automatisch bewilligt.

Auf der Grundlage einer spezifischen Beschäftigung

Sie müssen unabhängig von Ihrem Lebensalter oder Ihrer Laufbahndauer kein Outplacement beantragen, annehmen oder durchlaufen, wenn:

  • Sie als Person mit Beeinträchtigung oder als Zielgruppenarbeitnehmende/-r in einer sozialen oder beschützten Werkstätte arbeiten;
  • Sie bei De Lijn, der STIB oder der TEC beschäftigt waren;
  • Sie im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms beschäftigt waren.

Die Pflicht zur Führung einer Kontrollkarte?

Arbeitnehmende in SAB brauchen nicht im Besitz einer Kontrollkarte zu sein. In einem solchen Fall haben Sie die Wahl:

  • entweder im Besitz einer Kontrollkarte zu sein, in die Sie die obligatorischen Eintragungen machen (z. B. Arbeit, bezahlter Urlaub usw.);
  • oder keine Kontrollkarte zu besitzen, sondern ein spezifisches Formular (C99) auszufüllen, wenn ein Ereignis eintritt, das mit dem Arbeitslosengeldbezug unvereinbar ist.

Die Pflicht zur Arbeitsfähigkeit?

Arbeitnehmende in SAB brauchen nicht arbeitsfähig zu sein, um Arbeitslosengeld beziehen zu dürfen. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit haben Sie die Wahl:

  • entweder Sie beantragen Krankengeld bei ihrer Krankenkasse
  • oder Sie bleiben weiter in SAB.

Sie dürfen aber nicht beide Möglichkeiten kombinieren.

Die Plicht, sich tatsächlich in Belgien aufzuhalten?

Was ist unter dieser Pflicht zu verstehen?

Zum SAB berechtigte Personen müssen ihren Hauptwohnort in Belgien haben und sich auch tatsächlich in Belgien aufhalten.

Arbeitnehmende in SAB dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 4 Wochen im Ausland verbringen.

Können Sie noch von der Pflicht befreit werden, sich tatsächlich in Belgien aufzuhalten?

Sie dürfen sich ab vollendetem 60. Lebensjahr nach wie vor länger als 4 Wochen pro Kalenderjahr im Ausland aufhalten, aber nur:

  • wenn Ihnen nicht im Rahmen einer Anerkennung Ihres Unternehmens als eines sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindlichen Unternehmens gekündigt wurde:

falls Ihnen vor dem 01.01.2015 gekündigt wurde;

  • wenn Ihnen sehr wohl im Rahmen einer Anerkennung Ihres Unternehmens als eines sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindlichen Unternehmens gekündigt wurde:

falls der Beginn des Anerkennungszeitraums vor dem 09.10.2014 liegt.

Die Tatsache, dass Sie von der Pflicht zur angepassten Verfügbarkeit befreit sind, bedeutet also nicht unbedingt, dass Sie auch von der Pflicht befreit sind, sich tatsächlich in Belgien aufzuhalten.

Wenn Sie weiterhin freigestellt sind, müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz weiterhin in Belgien behalten. Das bedeutet, dass Sie sich während des Jahres größtenteils tatsächlich in Belgien aufhalten müssen. Sie dürfen also nicht endgültig ins Ausland ziehen.

Die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit?

Was setzt dies voraus?

Arbeitnehmende in SAB dürfen während ihrer Arbeitslosigkeit keine nebenberufliche Tätigkeit aufnehmen. Sie dürfen jedoch während ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit ausüben, die sie bereits mindestens 3 Monate mit einer hauptberuflichen Arbeitnehmertätigkeit kombiniert haben.

Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit noch eine nebenberufliche Tätigkeit aufnehmen?

Sie dürfen nach wie vor während Ihrer Arbeitslosigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit aufnehmen, allerdings nur:

  • wenn Ihnen nicht im Rahmen einer Anerkennung Ihres Unternehmens als eines sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindlichen Unternehmens gekündigt wurde:

falls Ihnen vor dem 01.01.2015 gekündigt wurde;

  • wenn Ihnen sehr wohl im Rahmen einer Anerkennung Ihres Unternehmens als eines sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindlichen Unternehmens gekündigt wurde:

falls der Beginn des Anerkennungszeitraums vor dem 09.10.2014 liegt.

  • wenn Sie diese Tätigkeit im Rahmen des Vorteils „Sprungbrett zur Selbstständigkeit“ ausüben.

Weitere Informationen zu diesem Vorteil finden Sie im Infoblatt „Dürfen Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit im Rahmen des Vorteils ‚Sprungbrett zur Selbständigkeit‘ ausüben?“ Nr. T158. Dieses ist bei Ihrer Zahlstelle oder beim Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder kann von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.

Die Ausübung von Tätigkeiten, die sich auf den eigenen Besitz beziehen?

Was setzt dies voraus?

Arbeitnehmende in SAB dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die sich auf den eigenen Besitz beziehen, wenn diese Tätigkeiten den Wert des Besitzes mehr als nur geringfügig steigern.

Dürfen Sie solche Tätigkeiten während Ihrer Arbeitslosigkeit noch aufnehmen?

Sie dürfen weiter Tätigkeiten ausüben, die sich auf Ihren eigenen Besitz beziehen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten den Wert Ihres Besitzes steigern, dies jedoch nur:

  • wenn Ihnen nicht im Rahmen einer Anerkennung Ihres Unternehmens als eines sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindlichen Unternehmens gekündigt wurde:

falls Ihnen vor dem 01.01.2015 gekündigt wurde;

  • wenn Ihnen sehr wohl im Rahmen einer Anerkennung Ihres Unternehmens als eines sich in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindlichen Unternehmens gekündigt wurde:

falls der Beginn des Anerkennungszeitraums vor dem 09.10.2014 liegt.

Diese Tätigkeiten müssen allerdings ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden.