Können Sie vom Berufssteuervorabzug, der von dem Unterbrechungsgeld einbehalten wird, befreit werden?

T119

Zuletzt aktualisiert am 22.02.2010

Grundsatz

Im Regelfall unterliegt das Unterbrechungsgeld dem Berufssteuervorabzug. Durch diesen Abzug an der Quelle ist das Unterbrechungsgeld zwar geringer, aber er hat zum Vorteil, dass die auszuzahlende Steuer nach der endgültigen Berechnung geringer ausfällt.

Jedoch können Sie in zwei Hypothesen von der Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs befreit werden und somit den Bruttobetrag des Unterbrechungsgeldes beziehen.

Wenn Sie sich nicht in einer der Situationen befinden, die in den Hypothesen hiernach beschrieben sind, können Sie nicht vom Berufssteuervorabzug befreit werden. Um den Satz des von dem Unterbrechungsgeld einbehaltenen Berufssteuervorabzugs zu erfahren, lesen die Infoblätter über die Laufbahnunterbrechung in der allgemeinen Regelung (Zeitkredit, "gewöhnliche" Laufbahnunterbrechung im öffentlichen Dienst, im Schulwesen... ) oder im Rahmen der thematischen Urlaube (Elternurlaub, Urlaub wegen eines medizinischen Beistands, Urlaub für Palliativpflege).

Hypothese Nr. 1 : Wenn Sie französischer Grenzgänger sind

Unabhängig davon, welches Ihre Staatsangehörigkeit ist, werden Sie als französischer Grenzgänger angesehen, wenn Sie im französischen Grenzgebiet wohnen und im belgischen Grenzgebiet arbeiten.

In diesem Fall müssen Sie, um vom Berufssteuervorabzug befreit zu werden, dem LfA den Nachweis Ihres Status als französischen Grenzgängers anhand des Dokuments "276 FRONT./GRENS.", das vom FÖD Finanzen ausgestellt wird, erbringen. Diese Bescheinigung muss jedem Laufbahnunterbrechungs- oder Zeitkreditsantragsformular beigefügt werden

Wenn Sie während einer Laufbahnunterbrechung aufhören, den Status eines französischen Grenzgängers zu haben (infolge eines Umzugs oder eines Wechsels des Arbeitgebers), müssen Sie dem Büro des LfA, das für Sie örtlich zuständig ist, schriftlich davon benachrichtigen, denn in diesem Fall haben Sie kein Recht mehr auf die Befreiung vom Berufssteurvorabzug.

Hypothese Nr. 2 : Wenn Sie Ihren steuerlichen Sitz in Frankreich haben und französischer Staatsangehörigkeit sind

Sie können vom Berufssteurvorabzug befreit werden, wenn die nachfolgenden drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind :

  • ausschließlich die französische Staatsangehörigkeit besitzen ;
  • seinen steuerlichen Sitz in Frankreich haben ;
  • seine Entlohnung von einem belgischen öffentlichen Arbeitgeber beziehen. Der Begriff belgischer öffentlicher Arbeitgeber umfasst den Staat, die Provinzen, die Gemeinden so wie jede juristische Person öffentlichen Rechts, die keine kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten betreibt, nämlich die Ministerien, die halbstaatlichen Einrichtungen...

Wenn Sie diese Bedingungen für eine Befreiung vom Berufssteuervorabzug erfüllen, müssen Sie dem Büro des LfA, von dem Sie abhängen :

  • den Nachweis Ihrer französischen Staatsangehörigkeit anhand einer Kopie Ihres französischen Personalausweises liefern. Dieser Nachweis braucht nur ein einziges Mal geliefert zu werden und nicht anlässlich jedes Antrages.
  • eine Bescheinigung vom französischen "Centre des impôts" oder, in Ermangelung einer solchen Bescheinigung, die Ablichtung Ihres letzten französischen Steuerbescheids im Sinne des präventiven Abkommens der doppelten französisch-belgischen Besteuerung. Diese Bescheinigung muss jedem Antragsformular beigefügt werden!

Wenn während einer Laufbahnunterbrechung eine dieser Bedingungen aufhört, erfüllt zu sein (infolge eines Umzugs oder eines Wechsels des Arbeitgebers), müssen Sie dem Büro des LfA, das für Sie örtlich zuständig ist, schriftlich davon benachrichtigen, denn in diesem Fall haben Sie kein Recht mehr auf die Befreiung vom Berufssteurvorabzug.

Zusätzliche Auskünfte

Wenn Sie nähere Auskünfte über den Status eines französischen Grenzgängers oder einer Person französischer Staatsangehörigkeit mit steuerlichem Sitz in Frankreich wünschen, nehmen Sie mit Ihrer Steuerverwaltung oder mit dem FÖD Finanzen, der für diese Materie zuständig ist, Kontakt auf.

Die Angaben der für Sie zuständigen Steuerverwaltung finden Sie im Telefonbuch oder auf dem Internet-Portal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen : https://finanzen.belgium.be/de/.