Wohnsitz des Arbeitnehmers in Laufbahnunterbrechung / Zeitkredit
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Zuletzt aktualisiert am 1.12.2025
Wenn Sie sich demnächst oder bereits in Unterbrechung der Berufslaufbahn (d. h. Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder thematischem Urlaub, wie Elternurlaub, sei es in Form einer Arbeitszeitverkürzung oder einer Auszeit) befinden, haben Sie sicher Fragen zu den Wohnsitzanforderungen.
Dieses Dokument beantwortet die folgenden Fragen:
Wo muss ich wohnen? Muss ich einen Wohnsitzwechsel melden? An wen? Welche Konsequenzen hat ein Umzug für meine Unterbrechung der Berufslaufbahn?
Hinweis: Der Wohnsitz ist nicht die einzige Voraussetzung, die Sie erfüllen müssen. Je nach Sektor und Art der Unterbrechung der Berufslaufbahn gelten weitere Bedingungen, etwa zur ursprünglichen Beschäftigung (erforderliche Arbeitszeit während eines bestimmten Zeitraums davor) oder zur Betriebszugehörigkeit. Weitere Informationen zu diesen Zugangsbedingungen finden Sie in den Infoblättern auf www.lfa.be.
Sie sind in Belgien
Sie haben Anspruch auf Unterbrechungsgeld.
Das für Ihre Akte zuständige LfA-Büro ist das Büro Ihres Wohnsitzes.
Bei einem Umzug innerhalb Belgiens müssen Sie das zuständige LfA-Büro über Ihre Adressänderung informieren.
Falls Sie nach dem Umzug einem anderen LfA-Büro zugeordnet werden, wird Ihre Akte automatisch dorthin übertragen. Sie werden über diese Übertragung informiert und müssen künftig alle Korrespondenz und Anfragen zu Ihrer Akte an das neue Büro richten.
Sie wohnen in der Schweiz oder in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums
Sie haben Anspruch auf Unterbrechungsgeld.
Das für Ihre Akte zuständige LfA-Büro ist das Büro, das für die Adresse des Betriebs zuständig ist.
Bei einem Umzug müssen Sie dem zuständigen LfA-Büro Ihre Adressänderung melden.
Solange Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem der 27 EU-Länder sowie Norwegen, Island oder Liechtenstein beibehalten, besteht Ihr Anspruch auf Unterbrechungsgeld weiterhin.
Sie wohnen außerhalb der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraums
Grundsatz
Sie haben keinen Anspruch auf eine Unterbrechung der Berufslaufbahn.
Reichen Sie dennoch einen Antrag beim LfA ein, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid (C62) mit der Begründung, dass Sie weder in Belgien noch in der Schweiz noch in einem der 27 EU-Länder oder in Norwegen, Island bzw. Liechtenstein wohnen.
Ausnahmen
Sie beantragen eine Unterbrechung der Berufslaufbahn, um der mit Ihnen verheirateten oder gesetzlich zusammenwohnenden Person zu folgen, die im Auftrag ihres Arbeitgebers ins Ausland entsandt wurde
Sie haben Anspruch auf eine Unterbrechung der Berufslaufbahn, auch wenn Sie außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz gemeldet sind, sofern Sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers der mit Ihnen verheirateten oder gesetzlich zusammenwohnenden Person vorlegen können. Aus dieser muss hervorgehen, dass der berufliche Auftrag befristet ist und keine dauerhafte Niederlassung im Ausland erfordert.
Diese Ausnahme gilt nur für die Dauer des Auftrags.
Bei einem Umzug während Ihrer Unterbrechung der Berufslaufbahn müssen Sie dem zuständigen LfA-Büro Ihre Adressänderung mitteilen.
Sie beantragen eine Unterbrechung der Berufslaufbahn ohne Unterbrechungsgeld
Sie können eine Auszeit nehmen oder Ihre Arbeitszeit verkürzen, ohne Unterbrechungsgeld zu beantragen. In diesem Fall gibt es keine Wohnsitzanforderung.
Sie müssen jedoch einen Antrag beim LfA einreichen, damit die bereits genommenen Auszeiten oder Arbeitszeitverkürzungen berechnet werden können.
Auch eventuelle Änderungen müssen dem zuständigen LfA-Büro gemeldet werden.
