Haben Sie Anspruch auf die den Tagesmüttern gewährte Ausfallentschädigung?

T21

Zuletzt aktualisiert am 1.05.2024

Was ist eine Ausfallentschädigung?

Die Ausfallentschädigung ist eine Leistung bei Arbeitslosigkeit, die das LfA Tagesmüttern gewährt, wenn sie wegen der Abwesenheit von bei ihr eingeschriebenen Kindern aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, Einkommenseinbußen hinnehmen müssen.

Diese Regelung ist ausschließlich für Tagesmütter anwendbar, die

  • im häuslichen Umfeld die Betreuung der von ihren Eltern anvertrauten Kinder sicherstellen;
  • einem von der französischen, flämischen oder deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten Dienst angeschlossen sind;
  • nicht in einem Arbeitsvertragsverhältnis mit diesem Dienst stehen.

Das Recht auf die Ausfallentschädigung kann ab Beginn der Tätigkeit als Tagesmutter bewilligt werden.

Diese Regelung gilt nicht für Tagesmütter, die diese Tätigkeit entweder als Selbständige (mit einer Sozialversicherung für Selbständige), oder als Lohnempfängerinnen ausüben.

Wie müssen Sie den Antrag auf Ausfallentschädigung einreichen?

Den Antrag auf Ausfallentschädigung müssen Sie mit einem Formular C220A stellen:

  • wenn Sie zum ersten Mal die Ausfallentschädigung erhalten möchten;
  • wenn Sie diese Leistung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von mindestens 12 Kalendermonaten erneut erhalten möchten;
  • wenn Sie die Zahlstelle wechseln;
  • wenn sich Ihr Hauptwohnsitz ändert.

Dieser Antrag muss bei einer Zahlstelle Ihrer Wahl eingereicht werden. Dabei handelt es sich entweder um die öffentliche Einrichtung, die HfA (Hilfskasse für Arbeitslosenunterstützung), oder um eine Einrichtung, die von einer Gewerkschaft (CGSLB, CSC oder FGTB) errichtet wurde.

Die Zahlstelle wird Ihren Antrag beim Arbeitslosenamt des LfA einreichen, das Ihr Anspruch auf Ausfallentschädigung feststellen wird.

Der Antrag auf Ausfallentschädigung muss vor dem Ende des 4. Monats, nach dem Monat, für den die Ausfallentschädigung beantragt wird, eingereicht werden.

Wer bezahlt die Ausfallentschädigung?

Die Ausfallentschädigung  wird von der Zahlstelle auf der Grundlage des Formulars C220B bezahlt. Dieses Formular wird vom anerkannten Dienst, dem Sie angeschlossen sind, ausgefüllt und Ihnen am Ende des Monats abgegeben, wenn bestimmte Kinder während dieses Monats unabhängig von Ihrem Willen abwesend waren. Sie müssen Sie das Formular ausgefüllt und unterschrieben nötigenfalls bei Ihrer Zahlstelle einreichen. Dieses Formular muss innerhalb von drei Jahren nach dem Monat, auf den sich die Zahlung bezieht, eingereicht werden.

Wie wird die Ausfallentschädigung berechnet?

Die Ausfallentschädigung beträgt täglich 43,99 Euro (indexierter Betrag).

Die Anzahl täglicher Ausfallentschädigungen wird folgendermaßen monatlich berechnet:

  • Berechnung der Höchstanzahl Kinderbetreuungstage

    Ein Kinderbetreuungstag entspricht der Betreuung eines Kindes während eines vollen Tages. Der Kinderbetreuungstag wird proportional vermindert, wenn die Kinderbetreuung  als Ableistung eines unvollständigen Tages gerechnet wird.

    Die Höchstzahl der Kinderbetreuungstage ist die Anzahl der Kinderbetreuungstage, die erreicht würde, wenn alle bei Ihnen eingeschriebenen Kinder während des Einschreibungszeitraums im betroffenen Monat anwesend wären.

  • Berechnung der Anzahl fehlender Kinderbetreuungstage, für die eine Ausfallentschädigung gezahlt werden kann

    Die Anzahl der fehlenden Kinderbetreuungstage, für die eine Ausfallentschädigung gezahlt werden kann, ist gleich:

    der Höchstzahl Kinderbetreuungstage abzüglich

    • der Anzahl effektiver Kinderbetreuungstage,
    • der Anzahl Kinderbetreuungstage, die infolge von Umständen, die von Ihrem Willen abhängen, nicht geleistet worden sind (z.B. Sie nehmen Urlaub, Sie wünschen keine Kinderbetreuung an einem Feiertag oder an einem anderen Tag),
    • der Anzahl Kinderbetreuungstage, die nicht geleistet wurden, weil Sie wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Mutterschaftsurlaub arbeitsunfähig waren (für diese Zeiträume kann eine Leistung bei der Krankenkasse, der Arbeitsunfallversicherung oder dem Fonds für Berufskrankheiten beantragt werden).
  • Berechnung der Anzahl Ausfallentschädigungen

    Die monatliche Anzahl täglicher Ausfallentschädigungen ist gleich

    (Anzahl fehlender Kinderbetreuungstage x 1,9))  /   6,33

    (die Dezimalstelle des Ergebnisses wird wie folgt gerundet:

    weniger oder gleich 0,24 = 0 - mindestens 0,25 < 0,74 = 0,5 - mindestens 0,75 = 1

    Diese Zahl kann geringer ausfallen, wenn Sie eine Tätigkeit ausüben oder ein Einkommen erzielen, das mit der Ausfallentschädigung nicht vereinbar ist (siehe die folgenden Punkte).

  • Beispiel

    Sie betreuen 3 Kinder montags bis freitags während vollen Tagen. Im Laufe des Monats in der untenstehenden Kalendertabelle ist ein Kind während des ganzen Monats wegen Krankheit abwesend und ein Anderes ist vom 21. bis zum 30. des Monats abwesend (die Eltern behalten ihr Kind zu Hause). Außerdem nehmen Sie am 28., 29. und 30. des Monats Urlaub.

    Tabelle

    Montag

    Dienstag

    Mittwoch

    Donnerstag

    Freitag

    Samstag

    Sonntag

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

    16

    17

    18

    19

    20

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

    29

    30

     

     

     

     

    Berechnung:

    Höchstzahl Kinderbetreuungstage: 22 x 3 = 66

    Anzahl effektiver Kinderbetreuungstage: 19 + 14 = 33

    Anzahl infolge Ihres Urlaubs wegfallender Kinderbetreuungstage: 3 x 3 = 9

    Anzahl fehlender Kinderbetreuungstage: 66 – 33 – 9 = 24

    Anzahl Ausfallentschädigungen für den betroffenen Monat:

    (24 x 1,9) /  6,33  = 7 (nach Aufrundung) 

    Bruttobetrag der Leistung für den Monat:  43,99 x 7 = 307,93 Euro

    Nettobetrag: 307,93 Euro – 10,09% = 276,86 Euro

    Zur Information: Die Abwesenheit eines Kindes (das Sie normalerweise den ganzen Tag betreuen) während:

    • eines Tages, gibt Anspruch auf eine halbe Ausfallentschädigung;
    • einer vollständigen Woche, gibt Anspruch auf 1,5 Ausfallentschädigungen.

Die Ausfallentschädigung ist als Ersatzeinkommen steuerbar und einem Berufssteuervorabzug von 10,09% unterworfen, der von Zahlstelle an der Quelle einbehalten wird. Die Vergütung als Tagesmutter ist aber nach wie vor nicht steuerbar.

Dürfen Sie nebenbei einen anderen Beruf ausüben?

(Nähere Auskunft erteilt Ihre Zahlstelle)

Sie dürfen eine andere Tätigkeit ausüben, und verlieren dabei Ihre Ausfallentschädigung nicht, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit;
  • Sie haben diese Tätigkeit zumindest in den 3 Monaten vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit als Tagesmutter bereits ausgeübt (wenn Sie Ihre Tätigkeit als Tagesmutter am 1. April 2003 aufgenommen haben, erfüllen Sie diese Bedingung, wenn Sie Ihre Nebentätigkeit zumindest vom 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2003 ausgeübt haben);
  • Sie üben diese Tätigkeit nur abends (zwischen 18:00 Uhr und 07:00 Uhr) während der Woche (zwischen Montag und Freitag) aus;
  • die Tätigkeit gehört nicht zu einem verbotenen Sektor (z.B. Horeca, Vergnügungsindustrie, Hausierhandel oder Kundenwerbung, Versicherungsmakler), es sei denn, die Tätigkeit ist geringfügig;
  • Sie haben bei Ihrem Antrag auf die Ausfallentschädigung diese Tätigkeit auf dem Formular C220A  angegeben.

[...]

Die Arbeit und die Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit sind kumulierbar, wenn Sie im normalen System der Arbeitslosenversicherung keine Reduzierung der Anzahl täglicher Leistungen zur Folge haben.

Tätigkeiten und Einkünfte aus politischen Mandaten wirken sich nicht leistungsschädlich aus.

Sie dürfen auch ehrenamtlich arbeiten (z.B. das Sekretariat einer VoG wahrnehmen) ohne es dem LfA vorab anzuzeigen. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten wirken sich nicht leistungsschädlich aus.

Wenn Ihre Tätigkeit die obengenannten Bedingungen nicht erfüllt, haben Sie entweder kein Recht auf die Ausfallentschädigung (z.B. wenn Sie Geschäftsführerin einer Handelsgesellschaft sind) oder aber die Zahl der Tage, an denen Sie diese Tätigkeit ausüben, wird von der Zahl der Ausfallentschädigungen, auf die Sie Anspruch haben, abgezogen (z.B. wenn Sie am Wochenende arbeiten).

Wenn Sie im Laufe des Monats eine Tätigkeit ausüben, die sich leistungsschädlich auswirkt, müssen Sie dies im Formular C220B angeben, bevor Sie es bei Ihrer Zahlstelle einreichen.

Dürfen Sie neben der Ausfallentschädigung ein anderes Einkommen erzielen?

Sie haben keinen Anspruch auf Ausfallentschädigung:

  • während eines durch eine Entlohnung abgedeckten Zeitraums (z.B. eine Kündigungsentschädigung aus einer vorigen Beschäftigung);
  • wenn Sie ein Ersatzeinkommen eines Sozialversicherungssystems beziehen (z.B. eine Hinterbliebenenpension oder eine Kranken- oder Invalidenentschädigung).

Wenn Sie solche Einkommen beziehen, müssen Sie dies zum Zeitpunkt Ihres Leistungsantrages (im Formular C220A) oder später, im Moment, wo dieses Einkommen bewilligt wird, (in einem neuen Formular C220A oder im Formular C220B, zum Beispiel bei der Bewilligung einer Kranken- oder Invalidenentschädigung) angeben.

Dürfen Sie eine Hinterbliebenenpension mit der Ausfallentschädigung kumulieren?

Seit dem 1. Januar 2007 dürfen Sie während eines einmaligen Zeitraums von 12 Monaten die belgische Hinterbliebenenpension mit Leistungen bei Arbeitslosigkeit (einschl. der Ausfallentschädigung) oder mit Krankengeld kumulieren. Die Höhe der Pension wird dabei jedoch auf den Betrag des garantierten Einkommens für Betagte begrenzt. Nach diesen 12 Monaten müssen Sie zwischen der Hinterbliebenenpension und der Ausfallentschädigung wählen.

Diese 12 Monate müssen nicht unbedingt ein zusammenhängender Zeitraum sein.

 Sobald Sie eine einzige Ausfallentschädigung oder eine einzige Krankenentschädigung im Laufe eines Monats beziehen, wird dieser Monat auf die 12 Monate angerechnet.

Der Betrag der für unvollständige Monate gewährten Sozialleistungen wird außerdem vom Sozialversicherungszweig Pension als Berufseinkommen betrachtet.

Der Bezug eines Berufseinkommens kann aber zu einer Rückforderung der für das laufende Kalenderjahr gewährten Pension führen, wenn die Grenze der zugelassenen Einkommen überschritten ist.

Dürfen Sie als entschädigte Vollarbeitslose eine Tätigkeit als Tagesmutter ausüben?

Die Tätigkeit als Tagesmutter ist mit der Arbeitslosenunterstützung des normalen Systems nicht vereinbar. Wenn Sie im Laufe eines Monats eine Tätigkeit als Tagesmutter aufnehmen, müssen Sie den Buchstaben „A“ in das entsprechende Kästchen Ihrer Kontrollkarte eintragen.

Wenn Sie Ihre Tätigkeit als Tagesmutter später beenden, können Sie erneut die Arbeitslosenunterstützung des normalen Systems beantragen. Dieses Recht wird Ihnen im Prinzip gewährt, wenn Ihr Antrag innerhalb der 15 Jahre nach Ihrem letzten entschädigten Arbeitslosigkeitstag als Vollarbeitslose gestellt wird (3 Jahre Unterbrechung des Leistungsbezugs, während deren Sie Ihre Zulässigkeit unabhängig von Ihrer Tätigkeit aufrechterhalten, verlängert um maximal 12 Jahre Tätigkeit als Tagesmutter). Wenn Ihre Tätigkeit als Tagesmutter jedoch vor dem 01.08.2007 bereits die in der vorigen Gesetzgebung vorgesehene Höchstdauer erreicht hat (3 Jahre + 6 Jahre Tätigkeit als Tagesmutter), werden Sie nicht mehr die Frist von 15 Jahren geltend machen können, um wieder zum Bezug der Arbeitslosenunterstützung zugelassen zu werden.

Beispiel:
1) Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit beendet, um am 1. Februar 2004 eine Tätigkeit als Tagesmutter aufzunehmen. Wenn Sie diese Tätigkeit am 31. Januar 2018 beenden, können Sie sofort wieder zum Bezug der Arbeitslosenunterstützung zugelassen werden (da weniger als 15 Jahre zwischen Ihrem letzten entschädigten Arbeitslosigkeitstag und dem neuen Leistungsantrag verlaufen sind).

2) Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit beendet, um am 1. Februar 1997 eine Tätigkeit als Tagesmutter aufzunehmen. Wenn Sie diese Tätigkeit am 31. August 2009 beenden, haben Sie Ihre Zulässigkeit zum Bezug der Arbeitslosenunterstützung verloren, da Sie vor dem 1. August 2007 bereits die damals geltende Höchstfrist von 9 Jahren überschritten hatten.

Haben Sie Recht auf Arbeitslosenunterstützung, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Tagesmutter beenden?

Lesen Sie die Erklärungen des vorigen Punktes, wenn Sie im Moment, wo Sie die Tätigkeit als Tagesmutter aufgenommen haben, entschädigte Vollarbeitslose waren.

Das Recht auf Arbeitslosenunterstützung hängt von der Erfüllung einer Wartezeit ab. Dies bedeutet, dass Sie eine bestimmte Anzahl Arbeitstage als Lohn- oder Gehaltsempfängerin innerhalb einer bestimmten Referenzperiode nachweisen müssen.

Die Arbeitstage als Tagesmutter sind keine Arbeitstage als Lohn- oder Gehaltsempfängerin. Sie zählen also nicht für die Zulassung zum Bezug der gewöhnlichen Arbeitslosenunterstützung. Es kann jedoch ein Recht auf Arbeitslosenunterstützung entstehen, wenn Sie vor der Tätigkeit als Tagesmutter genügend Arbeitstage als Lohn- oder Gehaltsempfängerin zurückgelegt haben.

Wie viel Arbeitstage als Lohn- oder Gehaltsempfängerin müssen Sie nachweisen, um Recht auf die gewöhnliche Arbeitslosenunterstützung zu haben?

Die Anzahl nachzuweisender Arbeitstage hängt vom Alter, das Sie im Moment Ihres Leistungsantrags erreicht haben, ab:

  • 312 Arbeitstage innerhalb der 21 Monate vor dem Antrag, wenn Sie das Alter von 36 Jahren noch nicht erreicht haben;
  • 468 Arbeitstage innerhalb der 33 Monate vor dem Antrag, wenn Sie zwischen 36 und 49 Jahren alt sind;
  • 624 Arbeitstage innerhalb der 42 Monate vor dem Antrag, wenn Sie 50 Jahre alt oder älter sind.

Die Tätigkeitstage als Tagesmutter werden zwar nicht als Arbeitstage mitgerechnet, aber die Referenzperioden von 21, 33 oder 42 Monaten werden um den Arbeitszeitraum als Tagesmutter verlängert (um eine Dauer von mindestens 6 Monaten und höchstens 15 Jahre. Für Zeiträume, die vor dem 01.08.2007 liegen, kann die Verlängerung jedoch auf die 9 Jahre, die in der ehemaligen Gesetzgebung vorgesehen waren, begrenzt werden). Die eventuellen Arbeitszeiträume als Lohn- oder Gehaltsempfängerin, die vor der Tätigkeit als Tagesmutter liegen, können somit berücksichtigt werden.

Beispiel:
Sie hatten mindestens 2 Jahre als Lohn- oder Gehaltsempfängerin gearbeitet, als Sie Ihren Arbeitsvertrag beendet haben, um als Tagesmutter zu arbeiten. Sie üben diese Tätigkeit 5 Jahre aus und beantragen anschließend die Arbeitslosenunterstützung. Insofern Ihr voriger Arbeitgeber nicht bereit ist, Sie wieder zu beschäftigen, können Sie zum Leistungsbezug zugelassen werden, da die Referenzperiode um die 5 Tätigkeitsjahre als Tagesmutter verlängert wird und Sie die Anzahl erforderlicher Arbeitstage in der Zeit vor Ihrer Tätigkeit als Tagesmutter tatsächlich nachweisen.

Hat Ihre Tätigkeit als Tagesmutter einen Einfluss auf die Arbeitslosenunterstützung eines Mitglieds Ihres Haushalts?

Wenn Sie mit einem entschädigten Arbeitslosen zusammenwohnen, wird die Vergütung, die Sie für Ihre Tätigkeit als Tagesmutter erhalten, nicht als Berufseinkommen angesehen. Der Arbeitslose, mit dem Sie zusammenwohnen, kann also weiterhin als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten betrachtet werden und braucht Ihre Tätigkeit als Tagesmutter also nicht zu melden.

Wenn Sie ein Ersatzeinkommen aufgrund Ihres Sozialstatuts als Tagesmutter erhalten (Kinderbetreuungsentschädigungen, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitsunfallentschädigung,...), wird dieses Einkommen nicht als ein Ersatzeinkommen angesehen, insofern sein Monatsbetrag keine 701,43 Euro für den betroffenen Monat überschreitet (indexierter Betrag).

Sie können jedoch im Formular C220B beantragen, dass die Zahlstelle die Ausfallentschädigung für den betreffenden Monat auf den kumulierbaren Betrag begrenzt, sodass der mit Ihnen zusammenwohnende Arbeitslose weiterhin Arbeitslosenunterstützung als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten beziehen kann. Diese Möglichkeit besteht nicht für andere Ersatzeinkommen, aber Sie haben immer die Möglichkeit auf diese anderen Ersatzeinkommen zu verzichten. 

Wenn Sie ein höheres Ersatzeinkommen als 701,43 Euro für den betroffenen Monat erhalten, muss der mit Ihnen zusammenwohnende Arbeitslose diese Einkünfte bei seiner Zahlstelle melden. Gegebenenfalls wird er vorübergehend die Eigenschaft eines Arbeitnehmers mit Familie zu Lasten verlieren.

Dürfen Sie als Tagesmutter arbeiten und Unterbrechungszulagen im Rahmen des Zeitkredits oder der Laufbahnunterbrechung beziehen?

Die von Ihnen als Tagesmutter erhaltene Vergütung wird nicht als ein Berufseinkommen betrachtet und ist also mit Unterbrechungszulagen kumulierbar.

Die eventuell erhaltene Ausfallentschädigung ist ebenfalls mit Unterbrechungszulagen kumulierbar.

Jedoch sind das Mutterschaftsgeld, das Kranken- oder Invalidengeld und die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bewilligte Arbeitsunfähigkeitsentschädigung, die Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit als Tagesmutter erhalten können, mit Unterbrechungszulagen nicht kumulierbar.

Wenn Sie eine solche Leistung erhalten, müssen Sie dies dem Arbeitslosenamt des LfA schriftlich mitteilen.