Der Urlaub wegen Pflegebetreuung

T112

Zuletzt aktualisiert am 1.12.2022

Was ist der Urlaub wegen Pflegebetreuung?

Es handelt sich um einen Urlaub, der es Ihnen erlaubt, während einer bestimmten Anzahl Tage der Arbeit fernzubleiben, um der/den Person(en), die in Ihrer Familie untergebracht wurde(n), sogenannte Pflegebetreuung zuteilwerden zu lassen.

Dank diesem Urlaub können Sie die Pflichten und Aufgaben, die mit Unterbringung in Ihrer Familie der Ihnen anvertrauten Person(en) verbunden sind, erfüllen oder damit verbundenen Situationen die Stirn bieten.

Welche ist die geltende Rechtsgrundlage?

  • Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge – BS 22.08.1978 (Artikel 30quater);
  • Programmgesetz vom 27. April 2007 – BS 08.05.2007 (Artikel 59);
  • Königlicher Erlass vom 27.10.2008 über die Abwesenheit von der Arbeit, um Pflegebetreuung zu leisten – BS 13.11.2008.

Wer kommt für einen Urlaub wegen Pflegebetreuung infrage?

Alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten können diesen Urlaub in Anspruch nehmen.

Dabei handelt es sich um alle Arbeitnehmer des Privatsektors und um alle unter Vertrag stehenden Bediensteten des öffentlichen Dienstes und des Unterrichtswesens.

Welches sind die Zulassungsbedingungen des Urlaubs wegen Pflegebetreuung?

Sie müssen durch eine offizielle Entscheidung eines Gerichts, eines von der zuständigen Gemeinschaft anerkannten Pflegefamiliendienstes, eines Jugendhilfedienstes oder des Komitees für die spezielle Jugendhilfe als Pflegeelternteil bezeichnet und ernannt worden sein.

Von welcher Art von Unterbringung ist die Rede?

Es kann sich um jede Form von Unterbringung in der Familie handeln, die von den zuständigen Einrichtungen im Rahmen von Unterbringungsmaßnahmen entschieden werden kann.

Die Unterbringung kann Minderjährige oder Personen mit einer Behinderung betreffen.

Aus welchen Gründen dürfen Sie Ihrer Arbeit fernbleiben?

Wenn Ihr Einsatz absolut erforderlich ist, um Aufgaben oder Pflichten in Bezug auf eines oder mehrere der in der untenstehenden Liste aufgezählten Ereignisse, die mit der Unterbringung einer Person in Ihrer Familie verbunden sind, zu erfüllen.

Damit Sie abwesend sein dürfen, ist ebenfalls erforderlich, dass die Erfüllung Ihres Arbeitsvertrags Ihren Einsatz unmöglich macht.

Nur die in dieser Liste aufgezählten Ereignisse erlauben es Ihnen, im Rahmen des Urlaubs wegen Pflegebetreuung abwesend zu sein.

  • Alle Arten von Vernehmungen bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die für Pflegefamilien befugt sind;
  • Die Kontakte der Pflegeeltern oder der Pflegefamilie mit den Eltern des Kindes oder der untergebrachten Person oder mit für sie wichtigen Drittpersonen;
  • Die Kontakte mit dem Pflegefamiliendienst.

In den Situationen, die nicht in dieser Liste stehen, dürfen Sie nur unter zwei Bedingungen Ihrer Arbeit fernbleiben, um Betreuung zu leisten:

  • Sie müssen über eine Bescheinigung des zuständigen Pflegefamiliendienstes verfügen, der entnommen werden kann, warum das Recht auf Arbeitsabwesenheit unbedingt wahrgenommen werden muss;
  • Die Situation, die Sie als Grund der Abwesenheit von der Arbeit anführen, darf nicht bereits durch das bei zwingenden Gründen gewährte Recht gedeckt sein. Mit zwingenden Gründen sind unvorhersehbare Ereignisse gemeint, die von der Arbeit unabhängig sind und für welche ein dringender und unvermeidbarer Einsatz des Arbeitnehmers erforderlich ist, sofern die Erfüllung des Arbeitsvertrages diesen Einsatz unmöglich macht.

Die nachfolgenden Ereignisse können also keinen Pflegebetreuungsurlaub veranlassen: Krankheit, Unfall oder Krankenhauseinweisung einer Person, die mit Ihnen unter einem Dach wohnt oder eines Verwandten/Verschwägerten ersten Grades, der nicht mit Ihnen unter einem Dach wohnt; Ihrem Besitz zugefügte schwere materielle Schäden (z.B.: durch Brand in Ihrer Wohnung verursachte Schäden); eine Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einer Gerichtssitzung, wenn Sie Prozesspartei sind, sowie alle anderen im beiderseitigen Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Ereignisse, die als zwingende Gründe anzusehen sind.

Auf wie viel Tage Urlaub wegen Pflegebetreuung haben Sie Anspruch?

Ab dem 1. Januar 2008 haben Sie Anspruch auf 6 Abwesenheitstage pro Kalenderjahr.

Falls die Pflegefamilie aus zwei Arbeitnehmern besteht, die alle beide als Pflegeeltern bezeichnet wurden, müssen die 6 Tage unter beiden aufgeteilt werden.

Es handelt sich um einen Kredit pro Pflegefamilie und nicht pro Arbeitnehmer.

Beispiel:

Sie haben den Urlaub wegen Pflegebetreuung am 01.02.2008 und am 08.02.2008 erhalten.  Ihr Partner hat diesen Urlaub ebenfalls, und zwar für die gleichen Tage wie Sie erhalten.

Sie beantragen noch einen Tag für den 28.02.2008.

Für 2008 bleibt noch ein Urlaubstag wegen Pflegebetreuung, der entweder von Ihnen selbst oder von Ihrem Partner genommen werden kann.

Haben Sie Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für Ihren/Ihre Abwesenheitstag(e)?

Ja, das LfA gewährt Ihnen eine Leistung von 139,97 EUR  pro Abwesenheitstag. (Indexierung ab dem 01.12.2022).

Es handelt sich um einen Pauschalbetrag. Er ist für alle Arbeitnehmer identisch und vom Verdienst unabhängig.

Die Leistung wird einmal im Monat nachträglich gezahlt.

Welche Formalitäten müssen Sie erledigen, um einen Urlaub wegen Pflegebetreuung zu erhalten?

Gegenüber Ihrem Arbeitgeber

Sie müssen Ihren Arbeitgeber von Ihrer Absicht, von Ihrer Arbeit im Rahmen des Urlaubs wegen Pflegegebetreuung fernzubleiben, benachrichtigen.

Wann?

Mindestens 2 Wochen im Voraus. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Sie ihn so schnell wie möglich benachrichtigen.

Welche Belege müssen Sie ihm vorlegen?
  • Sie müssen ihm eine offizielle Entscheidung des Gerichts oder eines von der zuständigen Gemeinschaft anerkannten Pflegefamiliendienstes, eines Jugendhilfedienstes oder des Komitees für die spezielle Jugendhilfe vorlegen, um ihm nachzuweisen, dass Sie als Pflegemutter oder Pflegevater bezeichnet und ernannt worden sind;
  • Wenn Sie als Pflegefamilie zusammen mit einem anderen Arbeitnehmer zum Pflegeelternteil bezeichnet wurden, muss jeder von Ihnen seinem eigenen Arbeitgeber eine ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, der entnommen werden kann, wie die Abwesenheitstage unter ihnen aufgeteilt wurden;
  • Wenn Ihr Arbeitgeber Sie darum bittet, müssen Sie ihm den Nachweis über das Ereignis, welches Ihre Abwesenheit rechtfertigt, mithilfe der geeigneten Dokumente oder in Ermangelung dieser Dokumente, durch jedes andere Mittel erbringen.

Gegenüber dem LfA

Sie müssen das Pflegebetreuungsgeld anhand des Formulars C61 Pflegebetreuung beantragen.

Formular C61 Pflegebetreuung

Dieses Dokument ist bei den Büros des LfA und beim Informationsdienst Zeitkredit der Zentralverwaltung des LfA erhältlich.

Sie können es auch von der Website des LfA herunterladen: www.lfa.be.

Wer muss dieses Formular ausfüllen?

Dieses Formular besteht aus zwei Teilen:

  • Sie füllen den Teil I des Antragsformulars aus;
  • Ihr Arbeitgeber muss den Teil II dieses Dokuments ausfüllen.
Wohin muss das Formular geschickt werden?

Sie müssen dieses Formular an das Büro des LfA Ihres Wohnsitzes schicken.

Die Liste der Adressen der verschiedenen Büros des LfA finden Sie auf der letzten Seite des Formulars C61 Pflegebetreuung und auf der Website des LfA.

Wie muss das Formular geschickt werden?

Ihr Formular muss per Einschreiben geschickt werden. Das LfA akzeptiert auch Zusendungen per gewöhnliche Post, aber im Falle von Beanstandungen liegt die Beweislast in Bezug auf die Sendung des Antrages bei Ihnen.

Vergessen Sie nicht, eine Empfangsbestätigung anzufordern, wenn Sie das Formular persönlich bei dem zuständigen Büro des LfA hinterlegen.

In welcher Frist muss das Formular zugeschickt werden?

Ihr ordnungsgemäß ausgefülltes Formular muss spätestens innerhalb von 2 Monaten beim Büro des LfA eingehen. Diese Frist beginnt mit dem ersten Tag nach dem in den Antrag eingetragenen Tag. Diese Frist muss für jeden beantragten Urlaubstag gewahrt werden.

Wenn Sie mehrere Urlaubstage wegen Pflegebetreuung, nacheinander oder nicht nacheinander, beantragen, beginnt die zweimonatige Frist zur Sendung des Formulars immer mit dem Tag nach dem ersten beantragten Urlaubstag, sofern alle beantragten Urlaubstage innerhalb dieser zweimonatigen Frist liegen.  Sollten nicht alle beantragten Urlaubstage innerhalb der zweimonatigen Frist nach dem Datum liegen, auf welches der erste beantragte Urlaubstag fällt, müssen Sie ein weiteres Formular oder mehrere weitere Formulare verwenden, sodass für jeden beantragten Urlaubstag die zweimonatige Frist gewahrt wird.

Beispiel

Sie möchten 6 Tage Urlaub wegen Pflegebetreuung zu den folgenden Zeitpunkten nehmen:

  • am 2. und 3. März 2020;
  • am 29. April 2020;
  • am 12. Mai 2020;
  • am 1. und 2. September 2020.

In diesem Fall müssen Sie:

  • spätestens am 3. Mai 2020 ein erstes Formular für die Tage vom 2. und 3. März schicken;
  • spätestens am 30. Juni 2020 für den Tag vom 29. April 2020 ein zweites Formular schicken;
  • spätestens am 13. Juli 2020 für den Tag vom 12. Mai 2020 ein drittes Formular schicken;
  • spätestens am 2. November 2020 für die Tage vom 1. und 2. September 2020 ein viertes Formular schicken.

Sie können auch spätestens am 3. Mai 2020 ein erstes Formular für die Tage vom 2. und 3. März und vom 29. April 2020 schicken.

Was ist die Folge einer nicht fristgerechten Zusendung des Formulars?

Als Arbeitnehmer sind Sie für die Einreichung des Formulars beim LfA verantwortlich.

Wenn Sie Leistungen beantragen und das Formular, erst nachdem die zweimonatige Frist verstrichen ist, beim LfA eingeht, geht der Leistungsanspruch verloren.

Erstes Beispiel:
Sie beantragen eine Leistung für den 15.06.2008. Ihr Formular muss spätestens am 16.08.2008 beim Büro des LfA eintreffen.  Wenn das Formular erst am 17.08.2008 eintrifft, werden die Leistungen nicht bezahlt.

Zweites Beispiel:
Wenn ein Urlaub wegen Pflegebetreuung für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 04.04.2008 beantragt wird, muss das Formular für die Leistung vom 01.04.2008 spätestens am 02.06.2008 beim LfA eintreffen.

Wenn das Formular erst am 03.06.2008 beim LfA eintrifft, wird die Leistung für den 01.04.2008 nicht bezahlt. Die Leistungen für den Zeitraum vom 02.04.2008 bis zum 04.04.2008 werden dagegen sehr wohl bezahlt.

Wie wird Ihr Leistungsantrag beim LfA bearbeitet?

Wenn das LfA Ihr Formular erhält, wird es dort bearbeitet. Anschließend erhalten Sie einen bewilligenden oder ablehnenden Bescheid C62.

Das LfA:

  • gewährt Ihnen die Leistung(en)

In diesem Fall enthält der bewilligende Bescheid C62 Ihre Personalien, die Art des beantragten Urlaubs (Urlaub wegen Pflegebetreuung), den/die betroffenen Tag(e) oder Zeitraum/Zeiträume und den Leistungsbetrag.

Das LfA zahlt Ihnen Ihre Leistung(en) nachträglich, je nach Ihrer Wahl per Zirkularscheck oder per Überweisung.

  • oder verweigert Ihnen die Leistung(en)

In diesem Fall werden Sie in das Büro des LfA zu einer Anhörung eingeladen. Anschließend wird Ihnen per Einschreiben einen ablehnenden Bescheid C62 zugeschickt und Ihrem Arbeitgeber eine Kopie davon übermittelt.

Können Sie die Entscheidung des LfA bestreiten?

Ja, Sie können gegen die Entscheidung des LfA bei dem zuständigen Arbeitsgericht einen Einspruch einreichen, und zwar innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung, die Sie bestreiten möchten.

Weitere Auskünfte über das Verfahren finden Sie im Infoblatt T110 "Einspruch gegen die Entscheidung des LfA bezüglich der Laufbahnunterbrechung / des Zeitkredits".  Dieses Infoblatt ist auf unserer Website und bei den verschiedenen Büros des LfA erhältlich.

Wann werden Ihre Leistungen zurückgefordert?

Alle zu Unrecht bezogenen Leistungen werden zurückgefordert.

Wenn zum Beispiel festgestellt wird, dass Sie mehr Leistungen erhalten haben als Ihnen zustand.

In diesem Fall stellt Ihnen das LfA eine C62-Rückforderungsentscheidung zu. In dieser Entscheidung stehen der Rückforderungsgrund, der Zeitraum, auf den sich die Rückforderung bezieht, und der zurückzuzahlende Betrag.

Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte über das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen des Urlaubs wegen Pflegebetreuung, wenden Sie sich an den Föderalen öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung - Rue Ernest Blerot 1 - 1070 Bruxelles - Tel.: 02 233 41 11/ Fax 02 233 44 88 - E-Mail: spf@emploi.Belgique.be.