Der Urlaub wegen Pflegebetreuung

T112

Zuletzt aktualisiert am 1.11.2023

Was ist der Urlaub wegen Pflegebetreuung?

Es handelt sich um einen Urlaub, der es Ihnen erlaubt, während einer bestimmten Anzahl Tage der Arbeit fernzubleiben, um der/den Person(en), die in Ihrer Familie untergebracht wurde(n), sogenannte Pflegebetreuung zuteilwerden zu lassen.

Dank diesem Urlaub können Sie die Pflichten und Aufgaben, die mit Unterbringung in Ihrer Familie der Ihnen anvertrauten Person(en) verbunden sind, erfüllen oder damit verbundenen Situationen die Stirn bieten.

Welche ist die geltende Rechtsgrundlage?

  • Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge – BS 22.08.1978 (Artikel 30quater);
  • Programmgesetz vom 27. April 2007 – BS 08.05.2007 (Artikel 59);
  • Königlicher Erlass vom 27.10.2008 über die Abwesenheit von der Arbeit, um Pflegebetreuung zu leisten – BS 13.11.2008.

Wer kommt für einen Urlaub wegen Pflegebetreuung infrage?

Alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten können diesen Urlaub in Anspruch nehmen.

Dabei handelt es sich um alle Arbeitnehmer des Privatsektors und um alle unter Vertrag stehenden Bediensteten des öffentlichen Dienstes und des Unterrichtswesens.

Welches sind die Zulassungsbedingungen des Urlaubs wegen Pflegebetreuung?

Sie müssen durch eine offizielle Entscheidung eines Gerichts, eines von der zuständigen Gemeinschaft anerkannten Pflegefamiliendienstes, eines Jugendhilfedienstes oder des Komitees für die spezielle Jugendhilfe als Pflegeelternteil bezeichnet und ernannt worden sein.

Von welcher Art von Unterbringung ist die Rede?

Es kann sich um jede Form von Unterbringung in der Familie handeln, die von den zuständigen Einrichtungen im Rahmen von Unterbringungsmaßnahmen entschieden werden kann.

Die Unterbringung kann Minderjährige oder Personen mit einer Behinderung betreffen.

Aus welchen Gründen dürfen Sie Ihrer Arbeit fernbleiben?

Wenn Ihr Einsatz absolut erforderlich ist, um Aufgaben oder Pflichten in Bezug auf eines oder mehrere der in der untenstehenden Liste aufgezählten Ereignisse, die mit der Unterbringung einer Person in Ihrer Familie verbunden sind, zu erfüllen.

Damit Sie abwesend sein dürfen, ist ebenfalls erforderlich, dass die Erfüllung Ihres Arbeitsvertrags Ihren Einsatz unmöglich macht.

Nur die in dieser Liste aufgezählten Ereignisse erlauben es Ihnen, im Rahmen des Urlaubs wegen Pflegebetreuung abwesend zu sein.

  • Alle Arten von Vernehmungen bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die für Pflegefamilien befugt sind;
  • Die Kontakte der Pflegeeltern oder der Pflegefamilie mit den Eltern des Kindes oder der untergebrachten Person oder mit für sie wichtigen Drittpersonen;
  • Die Kontakte mit dem Pflegefamiliendienst.

In den Situationen, die nicht in dieser Liste stehen, dürfen Sie nur unter zwei Bedingungen Ihrer Arbeit fernbleiben, um Betreuung zu leisten:

  • Sie müssen über eine Bescheinigung des zuständigen Pflegefamiliendienstes verfügen, der entnommen werden kann, warum das Recht auf Arbeitsabwesenheit unbedingt wahrgenommen werden muss;
  • Die Situation, die Sie als Grund der Abwesenheit von der Arbeit anführen, darf nicht bereits durch das bei zwingenden Gründen gewährte Recht gedeckt sein. Mit zwingenden Gründen sind unvorhersehbare Ereignisse gemeint, die von der Arbeit unabhängig sind und für welche ein dringender und unvermeidbarer Einsatz des Arbeitnehmers erforderlich ist, sofern die Erfüllung des Arbeitsvertrages diesen Einsatz unmöglich macht.

Die nachfolgenden Ereignisse können also keinen Pflegebetreuungsurlaub veranlassen: Krankheit, Unfall oder Krankenhauseinweisung einer Person, die mit Ihnen unter einem Dach wohnt oder eines Verwandten/Verschwägerten ersten Grades, der nicht mit Ihnen unter einem Dach wohnt; Ihrem Besitz zugefügte schwere materielle Schäden (z.B.: durch Brand in Ihrer Wohnung verursachte Schäden); eine Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einer Gerichtssitzung, wenn Sie Prozesspartei sind, sowie alle anderen im beiderseitigen Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Ereignisse, die als zwingende Gründe anzusehen sind.

Auf wie viel Tage Urlaub wegen Pflegebetreuung haben Sie Anspruch?

Ab dem 1. Januar 2008 haben Sie Anspruch auf 6 Abwesenheitstage pro Kalenderjahr.

Falls die Pflegefamilie aus zwei Arbeitnehmern besteht, die alle beide als Pflegeeltern bezeichnet wurden, müssen die 6 Tage unter beiden aufgeteilt werden.

Es handelt sich um einen Kredit pro Pflegefamilie und nicht pro Arbeitnehmer.

Beispiel:

Sie haben den Urlaub wegen Pflegebetreuung am 01.02.2008 und am 08.02.2008 erhalten.  Ihr Partner hat diesen Urlaub ebenfalls, und zwar für die gleichen Tage wie Sie erhalten.

Sie beantragen noch einen Tag für den 28.02.2008.

Für 2008 bleibt noch ein Urlaubstag wegen Pflegebetreuung, der entweder von Ihnen selbst oder von Ihrem Partner genommen werden kann.

Haben Sie Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für Ihren/Ihre Abwesenheitstag(e)?

Ja, das LfA gewährt Ihnen eine Leistung von 142,77 EUR  pro Abwesenheitstag. (Indexierung ab dem 01.11.2023).

Es handelt sich um einen Pauschalbetrag. Er ist für alle Arbeitnehmer identisch und vom Verdienst unabhängig.

Die Leistung wird einmal im Monat nachträglich gezahlt.

Wie wird Ihr Leistungsantrag beim LfA bearbeitet?

Wenn das LfA Ihr Formular erhält, wird es dort bearbeitet. Anschließend erhalten Sie einen bewilligenden oder ablehnenden Bescheid C62.

Das LfA:

  • gewährt Ihnen die Leistung(en)

In diesem Fall enthält der bewilligende Bescheid C62 Ihre Personalien, die Art des beantragten Urlaubs (Urlaub wegen Pflegebetreuung), den/die betroffenen Tag(e) oder Zeitraum/Zeiträume und den Leistungsbetrag.

Das LfA zahlt Ihnen Ihre Leistung(en) nachträglich, je nach Ihrer Wahl per Zirkularscheck oder per Überweisung.

  • oder verweigert Ihnen die Leistung(en)

In diesem Fall werden Sie in das Büro des LfA zu einer Anhörung eingeladen. Anschließend wird Ihnen per Einschreiben einen ablehnenden Bescheid C62 zugeschickt und Ihrem Arbeitgeber eine Kopie davon übermittelt.

Können Sie die Entscheidung des LfA bestreiten?

Ja, Sie können gegen die Entscheidung des LfA bei dem zuständigen Arbeitsgericht einen Einspruch einreichen, und zwar innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung, die Sie bestreiten möchten.

Weitere Auskünfte über das Verfahren finden Sie im Infoblatt T110 "Einspruch gegen die Entscheidung des LfA bezüglich der Laufbahnunterbrechung / des Zeitkredits".  Dieses Infoblatt ist auf unserer Website und bei den verschiedenen Büros des LfA erhältlich.

Wann werden Ihre Leistungen zurückgefordert?

Alle zu Unrecht bezogenen Leistungen werden zurückgefordert.

Wenn zum Beispiel festgestellt wird, dass Sie mehr Leistungen erhalten haben als Ihnen zustand.

In diesem Fall stellt Ihnen das LfA eine C62-Rückforderungsentscheidung zu. In dieser Entscheidung stehen der Rückforderungsgrund, der Zeitraum, auf den sich die Rückforderung bezieht, und der zurückzuzahlende Betrag.

Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte über das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen des Urlaubs wegen Pflegebetreuung, wenden Sie sich an den Föderalen öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung - Rue Ernest Blerot 1 - 1070 Bruxelles - Tel.: 02 233 41 11/ Fax 02 233 44 88 - E-Mail: spf@emploi.Belgique.be.