Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?

T31

Zuletzt aktualisiert am 2.10.2023

Sie haben in Belgien gearbeitet?

Das Prinzip

Sie werden zum Anspruch auf Arbeitslosengeld zugelassen, wenn Sie Folgendes nachweisen können:

  • eine bestimmte Anzahl Arbeitstage als Arbeitnehmer (die wir Anwartschaftszeit nennen);
  • innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Referenzzeitraum), der dem Antrag auf Arbeitslosengeld unmittelbar vorangeht.

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld haben zu können, müssen Sie zudem ohne Arbeit und ohne Arbeitseinkommen sein, und zwar infolge von Umständen, die von Ihrem Willen unabhängig sind.

Welches sind die Tage, die zählen?

Die Arbeitstage, die im Rahmen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer zurückgelegt worden sind (die von einem Selbständigen erbrachten Arbeitsleistungen zählen nicht);

Mit einer Entlohnung, die die Gesetzgebung als ausreichend ansieht;

Für welche Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich zum Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit, abgeführt wurden.

Bestimmte Tage werden mit Arbeitstagen gleichgestellt, z.B. die von einer Krankenkasse entschädigten Krankheitstage und die durch Urlaubsgeld abgedeckten Tage.

Welches ist die Anzahl nachzuweisender Arbeitstage?

Tabelle 1

Alter

Mindestanzahl nachzuweisender Arbeitstage als Arbeitnehmer (Anwartschaftszeit) und Referenzzeitraum

Unter 36 Jahren

  • entweder 312 Tage innerhalb der 21 Monate vor Ihrem Antrag;
  • oder 468 Tage innerhalb der 33 Monate vor Ihrem Antrag;
  • oder 624 Arbeitstage innerhalb der 42 Monate vor Ihrem Antrag.

Von 36 bis zu 49 Jahren

  • entweder 468 Tage innerhalb der 33 Monate vor Ihrem Antrag;
  • oder 624 Tage innerhalb der 42 Monate vor Ihrem Antrag;
  • oder 234 Tage innerhalb der 33 Monate vor Ihrem Antrag + 1.560 Tage innerhalb der 10 Jahre vor diesen 33 Monaten;
  • oder 312 Tage innerhalb der 33 Monate vor Ihrem Antrag + für jeden Tag, der fehlt, um 468 Tage zu erreichen, 8 Tage innerhalb der 10 Jahre vor diesen 33 Monaten.

Ab 50 Jahren

  • entweder 624 Tage innerhalb der 42 Monate vor Ihrem Antrag;
  • oder 312 Tage innerhalb der 42 Monate vor Ihrem Antrag + 1560 Tage innerhalb der 10 Jahre vor diesen 42 Monaten;
  • oder 416 Tage innerhalb der 42 Monate vor Ihrem Antrag + für jeden Tag, der fehlt, um 624 Tage zu erreichen, 8 Tage innerhalb der 10 Jahre vor diesen 42 Monaten.

Der Referenzzeitraum von 21, 33 oder 42 Monaten kann um bestimmte Ereignisse verlängert werden:

  • Gefängnisstrafe oder Haft;
  • höhere Gewalt;
  • Inaktivität für die Erziehung eines Kindes (Zeiträume von mindestens 6 Monaten und die vor der Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes liegen oder vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres, falls aufgrund einer Behinderung des Kindes erhöhtes Kindergeld bewilligt wurde. Von den Erziehungszeiträumen, die vor dem 01.08.2007 liegen, zählen im Regelfall, wie vormals vorgeschrieben, nur die Zeiträume, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes liegen, für die Verlängerung;
  • Ausübung einer Berufstätigkeit, für welche keine Sozialversicherungsbeiträge zum Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit abgeführt wurden. (mindestens 6 Monate, höchstens 15 Jahre. Von den Berufstätigkeitszeiträumen, die vor dem 01.08.2007 liegen, zählen im Regelfall, wie vormals vorgeschrieben, nur 9 Jahre für die Verlängerung);
  • Aufenthalt im Ausland im Falle von Zusammenwohnen mit einem Belgier, der im Rahmen der Stationierung der belgischen Streitkräfte beschäftigt ist;
  • Laufbahnunterbrechung;
  • Bewilligung von Arbeitslosengeld im Rahmen der Halbzeitfrühpension;
  • freiwillige Verkürzung der Vollzeitarbeitsleistungen für die Erziehung eines Kindes (Zeiträume von Teilzeitarbeit, die vor der Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes liegen oder vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres, falls aufgrund einer Behinderung des Kindes erhöhtes Kindergeld bewilligt wurde. Von den Erziehungszeiträumen, die vor dem 01.08.2007 liegen, zählen im Regelfall, wie vormals vorgeschrieben, nur die Zeiträume, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes liegen, für die Verlängerung);
  • freiwillige Verkürzung der Vollzeitarbeitsleistungen aus einem anderen Grund (höchstens 3 Jahre ab der freiwilligen Verkürzung der Arbeitsleistungen); 
  • bestimmte Studien- oder Ausbildungsprogramme als nichtentschädigter Arbeitsloser. 

Wie werden diese Tage berechnet?

Wenn Sie durchgehend Vollzeit arbeiten, werden durchschnittlich 78 Arbeitstage pro Quartal in die Anwartschaftszeit eingerechnet.

In den anderen Fällen entspricht die Zahl der in die Anwartschaftszeit eingerechneten Tage der Anzahl während der Beschäftigung gearbeiteter Tage multipliziert mit 6 und geteilt durch die durchschnittliche wöchentliche Anzahl Arbeitstage.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erbringt Vollzeitarbeitsleistungen vom 4. Juli 2016 bis zum 12. August 2016 gemäß einer durchschnittlichen Arbeitsregelung von 5 Tagen in der Woche, was insgesamt 30 Arbeitstage ausmacht. Für diesen Arbeitszeitraum wird das LfA (30 x 6): 5 = 36 Tage rechnen.

Für Zeiträume von Teilzeitarbeit entspricht die Zahl der in die Anwartschaftszeit eingerechneten Tage der Anzahl während der Beschäftigung geleisteter Arbeitsstunden multipliziert mit 6 und geteilt durch die durchschnittliche wöchentliche Anzahl Arbeitsstunden in Vollzeit für den gleichen Posten.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erbringt Arbeitsleistungen vom 4. Juli 2016 bis zum 26. August 2016 zu 19 Stunden pro Woche, was insgesamt 8 x 19 = 152 Stunden Arbeit ausmacht. Der für diese Beschäftigung vorgesehene Vollzeitstundenplan beträgt 38 Stunden pro Woche. Für diesen Arbeitszeitraum wird das LfA (152 x 6): 38 = 24 Tage rechnen.

Bemerkung: Wenn Sie im Unterrichtswesen gearbeitet und ein zeitversetztes Gehalt erhalten haben, fließt ein zusätzlicher Arbeitszeitraum in die Berechnung ein.

Dieser Arbeitszeitraum beträgt 1/5 (auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet) der während des Schuljahres als Lehrperson gearbeiteten Tage.

Dieser zusätzliche Arbeitszeitraum deckt den Zeitraum der Schulferien im Juli und August teilweise (oder ganz, wenn Sie das ganze Jahr hindurch Vollzeit gearbeitet haben) ab.

Dieser Zeitraum wird also ebenfalls für die Zulassung berücksichtigt.

Sie haben im Ausland gearbeitet?

Damit ausländische Versicherungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen lassen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

(1) Nur sehr wenig Länder kommen in Betracht, ausschließlich europäische Länder oder Nachbarländer.

Dies hat beispielsweise zur Folge, dass:

marokkanische Arbeitnehmer und die meisten anerkannten Flüchtlinge keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf der Grundlage von in ihrem Herkunftsland zurückgelegten Arbeitszeiträumen entstehen lassen können.

(siehe aber auch die nachstehende Möglichkeit, den Referenzzeitraum zu verlängern.)

(2) Auf den Arbeitszeitraum im Ausland muss ein mindestens dreimonatiger Beschäftigungszeitraum in Belgien folgen, statt ein einziger Arbeitstag.

(3) Ausnahme in Bezug auf (1) und (2):

Die nachfolgenden drei Untertitel finden keine Anwendung auf Beschäftigungen als Arbeitnehmer, für die Sie dem belgischen Sozialversicherungssystem der Überseeischen Sozialen Sicherheit angeschlossen sind (mindestens der allgemeinen Regelung).

Die unter diese Regelung fallenden Tage, die Sie wo auch immer gearbeitet haben, können bestimmte Ansprüche entstehen lassen, vorausgesetzt, Sie haben mindestens einen weiteren Tag gearbeitet, der der belgischen Sozialversicherung unterliegt

Begründen Ihre ausländischen Zeiträume den Anspruch?

Ja, unter der Bedingung, dass sie in einem der nachfolgenden Länder zurückgelegt wurden:

Tabelle 2

In welchem Land?

Welches sind die infrage kommenden Zeiträume?

Welche Staatsangehörigkeiten kommen infrage? (4)

EUROPÄISCHE UNION (1)

Versicherungszeiträume (2) +
Beschäftigungszeiträume (3)

alle
(+ anerkannte Flüchtlinge / Staatenlose)

VEREINIGSTES KÖNIGREICH

Versicherungszeiträume (2) + 
Beschäftigungszeiträume (3)

alle
(+ anerkannte Flüchtlinge / Staatenlose)

ISLAND
LIECHTENSTEIN
NORWEGEN

Versicherungszeiträume (2) +
Beschäftigungszeiträume (3)

Europäische Union (EU) +
Island, Liechtenstein, Norwegen
(+ anerkannte Flüchtlinge / Staatenlose)

SCHWEIZ

Versicherungszeiträume (2) +
Beschäftigungszeiträume (3)

EU + SCHWEIZ
(+ anerkannte Flüchtlinge / Staatenlose)

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Versicherungszeiträume (2) +
Beschäftigungszeiträume (3)

alle

EJR MAZEDONIEN

Versicherungszeiträume (2) +
Beschäftigungszeiträume (3)

alle

MONTENEGRO

Versicherungszeiträume (2) +
Beschäftigungszeiträume (3)

alle

TÜRKEI

Versicherungszeiträume (2) +
Beschäftigungszeiträume (3)

EU + Türkei
(+ anerkannte Flüchtlinge / Staatenlose)

ALGERIEN

Versicherungszeiträume (2)

EU + Algerien

TUNESIEN 

Versicherungszeiträume (2) 

UE + Tunesien (+ anerkannte Flüchtlinge / Staatenlose) 

SAN MARINO

Versicherungszeiträume (2)

EU + San Marino

(1)  Was versteht man unter Europäische Union (EU)?
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, SchwedenSlowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Landesteil).

(2)  Was versteht man unter Versicherungszeiträume?
Zeiträume, die gemäß der Gesetzgebung des Landes, in dem sie zurückgelegt wurden, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen lassen. Diese Tage werden immer berücksichtigt.

(3)  Was versteht man unter Beschäftigungszeiträume?
Zeiträume, die gemäß der Gesetzgebung des Landes, in dem sie zurückgelegt wurden, als Beschäftigungszeiträume betrachtet werden oder mit Beschäftigungszeiträumen gleichgestellt werden, und die keine Versicherungszeiträume sind. Diese Tage werden berücksichtigt, wenn sie in Belgien einen Anspruch begründen würden.
Beispiel:
In Deutschland ausgeübte geringfügige Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) sind dort nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. In Belgien gibt es vergleichbare Beschäftigungen, für welche ebenfalls eine Befreiung von der Sozialversicherungsbeitragspflicht gilt („Flexi-Jobs“). In Deutschland ausgeübte Minijobs können somit gleichgestellt werden und zählen für die belgische Arbeitslosenversicherung.

(4)  Ist Ihre Staatsangehörigkeit entscheidend?

  • Nein: wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, in das Vereinigtes Königreich, in Bosnien, in Mazedonien oder in Montenegro gearbeitet haben.
  • Ja: wenn Sie in einem anderen Land als einem dieser Länder gearbeitet haben (siehe Tabelle) müssen Sie entweder EU-Staatsmitglied sein, oder die Staatsangehörigkeit des entsprechenden Landes (oder der entsprechenden Gruppe von Ländern) besitzen (siehe erste Spalte der Tabelle).
  • Anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose können ebenfalls Zeiträume aus allen diesen Ländern berücksichtigen lassen, außer Zeiträumen aus Algerien und San Marino.

Können Sie das auf der Grundlage von ausländischen Zeiträumen erworbene Arbeitslosengeld sofort erhalten?

Nein, im Regelfall müssen Sie zuerst noch mindestens 3 Monate in Belgien als Arbeitnehmer arbeiten.

Es bestehen Ausnahmen von dieser Regel. In den nachfolgenden Fällen können Sie Ihre Arbeitszeiträume im Ausland ohne zusätzlichen dreimonatigen Arbeitszeitraum, der der belgischen Versicherungspflicht (dem LSS) unterliegt, geltend machen:

  • Wenn Sie in der EU, in Island, Lichtenstein, Norwegen oder in der Schweiz gearbeitet haben (und dort versicherungspflichtig waren), und dabei Ihren gewöhnlichen Wohnort (auch den "Mittelpunkt der Interessen" genannt) in Belgien behalten haben:
    • entweder weil sie Grenzgänger waren, d.h. Sie kamen täglich, oder mindestens wöchentlich, zurück;
    • oder weil sie sich in dem anderen Land vorübergehend aufgehalten haben; weil Sie nach Ablauf der Beschäftigung zurückgekehrt sind. Bei einer Rückkehr können Sie Ihre ausländischen Zeiträume noch immer sofort, ohne zuerst drei Monate in Belgien zu arbeiten, berücksichtigen lassen.  Wenn Sie sich dafür entscheiden, zuerst im Beschäftigungsland Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu beantragen und Arbeit zu suchen, müssen Sie nach Ihrer Rückkehr Ihren Anspruch auf Mitnahme (Export) der ausländischen Leistung zuerst ganz verbrauchen.
  • Wenn Sie als entsandter Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt waren (da diese Arbeit sozialversicherungsrechtlich als belgische Arbeit gilt).

Welche Arbeit kommt für die Erfüllung der Bedingung der 3 Monate infrage?

Kommen infrage: Zeiträume, in denen Sie unter – vollzeitigem oder teilzeitigem – Arbeitsvertrag sind oder aber eine Entlohnung oder Urlaubsgeld beziehen (einschl. Kündigungsentschädigung).

Kommen nicht infrage: Zeiträume von zeitweiliger Arbeitslosigkeit (vorübergehendem Arbeitsausfall), Krankheitszeiträume, für welche keine Entlohnung gezahlt wird, unbezahlte Abwesenheiten...

Die drei Monate können sich aus verschiedenen Beschäftigungszeiträumen bei einem oder mehreren Arbeitgebern zusammensetzen. Ob sie nahtlos aneinander anschließen oder nicht spielt keine Rolle. Sie müssen auch nicht innerhalb eines bestimmten Referenzzeitraums liegen.

Für Tunesien, Mazedonien und Montenegro beträgt die erforderliche Beschäftigungszeit keine drei sondern sechs Monate. Diese sechs Monate müssen außerdem innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums liegen.  Für eine Beschäftigung, die mindestens sechs Monate dauern sollte, jedoch ohne Schuld des Arbeitnehmers vor Ablauf der sechs Monate beendet wurde, wird angenommen, dass die Bedingung der 6 Monate erfüllt ist.

Ist es möglich nach einem Arbeitszeitraum im Ausland einen Anspruch entstehen zu lassen (siehe Tabelle 2)
ohne die Bedingung der 3 Monate
ohne die Bedingung des Landes
und ohne die Bedingung der Staatsangehörigkeit zu erfüllen?

Ja, es ist möglich. Auch wenn Sie diese Bedingungen nicht erfüllen, ziehen Sie aus Ihrer Tätigkeit im Ausland trotzdem einen Vorteil: Ihre ausländische Berufstätigkeit (nicht nur als Arbeitnehmer, sondern auch als Selbständiger) kann zumindest Ihren Referenzzeitraum verlängern (siehe in der Tabelle 1 den je nach der Altersgruppe verschiedenen Referenzzeitraum).

Somit kann trotzdem ein Anspruch entstehen, wenn Sie über frühere Arbeitstage im Ausland, für die die Bedingungen sehr wohl erfüllt sind, oder über frühere Arbeitstage in Belgien verfügen.  Diese früheren Arbeitstage müssen innerhalb des um die ausländische Berufstätigkeit verlängerten Referenzzeitraums liegen. 

Beispiel:

Ein Kongoleser hat nach 10 Jahren Arbeit in China 3 Monate in Belgien gearbeitet.

Er erfüllt zwar die Bedingung der 3 Monate, aber nicht die Bedingungen in puncto Land und Staatsangehörigkeit. Es kann also nicht auf der Grundlage seiner Beschäftigung in China zur Arbeitslosenversicherung zugelassen werden. Allerdings verlängert die Arbeit in China den Referenzzeitraum.

Er hatte früher außerdem 3 Jahre als Arbeitnehmer in Frankreich gearbeitet.

Durch diese frühere Beschäftigung erfüllt er schließlich doch alle Bedingungen; die Arbeitstage in Frankreich (und in Belgien) begründen für ihn den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wie muss der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden?

Sprechen Sie bei einer Zahlstelle Ihrer Wahl (Gewerkschaft oder HfA/CAPAC) vor, um mit dem Formular C 109 (erhältlich bei Ihrer Zahlstelle) einen Leistungsantrag zu stellen.

Diesem Formular C 109 müssen Sie folgendes Dokument beifügen:

  • Wenn Sie in einem Land der Europäischen Union oder das Vereinigtes Königreich, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz gearbeitet haben: ein von der zuständigen ausländischen Einrichtung ausgefülltes europäisches Formular U1 (oder E301). Wenn Sie über kein solches Formular verfügen, ersuchen Sie das LfA möglichst schnell um Hilfe, und zwar durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle. Das LfA wird dann die benötigte Information direkt im betroffenen Land einholen.
  • Wenn Sie in einem anderen Land gearbeitet haben: Ihren Arbeitsvertrag, eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, mit Angabe:
    • des Arbeitszeitraums
    • des Arbeitsstundenplans, der Entlohnung
    • der Art der verrichteten Arbeit
    • des Grundes der Beendung der Beschäftigung.